Kurz-Info: Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023

Die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsgrenzen gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 sind wie folgt und erstmals für die Veranlagung 2023 angehoben worden: Anhebung der Jahresumsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf 600.000 €. Anhebung der Einheitswert-Grenze des Betriebes für die Anwendung der Teilpauschalierung auf 165.000 €. Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 45.000 €. Bild: © Adobe Stock - ValentinValkov

Basiszinssatz ist auch im neuen Jahr höher

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkteergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Seit 21.12.2022 Bis 20.12.2022 Stundungszinsen 3,88 % 3,38 % Aussetzungszinsen 3,88 % 3,38 % Anspruchszinsen 3,88 % 3,38 % Beschwerdezinsen 3,88 % 3,38 % Umsatzsteuerzinsen 3,88 % 3,38 % Bild: © Adobe Stock - Sutthiphong

Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2023 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell, z.B. mithilfe der "BMF Belegcheck App", vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen. Bild: © Adobe Stock - Monkey Business

Steuertermine 2023

Jänner Fälligkeiten 16.1. USt für November 2022 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2022 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 16.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2022 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 28.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2022 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2022 Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2022 (pro Registrierkasse) 28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA 28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten 28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für JännerLohnabgaben für Februar Fristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2022 bei Stadtkasse/Gemeinde April Fälligkeiten 17.4. USt für FebruarLohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Mai Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1. QuartalLohnabgaben für AprilESt-Vorauszahlung 2. ViertelKöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA Juni Fälligkeiten 15.6. USt für AprilLohnabgaben für Mai Fristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2022 aus Nicht-EU-Ländern Juli Fälligkeiten 17.7. USt für MaiLohnabgaben für Juni August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 15.9. USt für JuliLohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2022 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline) Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2022 Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Oktober Fälligkeiten 16.10. USt für AugustLohnabgaben für September Fristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2022 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3. Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 15.12. USt für OktoberLohnabgaben für November Fristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab 31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft Bild: © Adobe Stock - Zerbor

ÖGK-Info zu Verzugszinsen ab 2023

Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgeschrieben sind. Bei einer (verspäteten) Einzahlung innerhalb von drei Tagen (innerhalb der Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist treten keine Verspätungsfolgen ein. Bild: © Adobe Stock - ZIHE

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Ab 01.01.2023 kommt es zu einer kleinen, aber möglicherweise für viele Unternehmer interessanten Neuerung bei Dreiecksgeschäften. Ein Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form des Reihengeschäfts, bei dem drei Unternehmer mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen. Ein Beispiel für ein Dreiecksgeschäft wäre der folgende Fall: Der österreichische Unternehmer Ö bestellt bei seinem Lieferanten in Deutschland Ware und bittet diesen, die Ware direkt an den italienischen unternehmerischen Kunden zu senden. Ö verrechnet an den italienischen Kunden selbst, während die Ware vom deutschen Lieferanten kommt. Der deutsche Lieferant verrechnet an Ö. Mit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kann Ö eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Italien vermeiden. Dazu muss er beim Einkauf vom deutschen Lieferanten mit österreichischer UID-Nummer auftreten (dieser fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung). Der daraus resultierende innergemeinschaftliche Erwerb wird in der UVA in einer speziellen Kennzahl gemeldet. In der Rechnung an den italienischen Kunden wird auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hingewiesen und auf den Übergang der Steuerschuld auf den italienischen Kunden. Der Umsatz an den italienischen Kunden ist in der Zusammenfassenden Meldung als Dreiecksgeschäft zu melden. Diese Vereinfachung hilft dem mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft enorm, da er sich nicht in Italien registrieren muss, keinen italienischen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine italienische Umsatzsteuer melden und abführen muss. Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass die Meldungen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird. In der Vergangenheit war die österreichische Finanzverwaltung bei diesem Thema sehr streng in der Auslegung und argumentierte, da es sich um eine Vereinfachung handle, müsse bereits im Zeitpunkt der Fakturierung das Dreiecksgeschäft richtig gemeldet und abgerechnet werden. Eine spätere Korrektur sei nicht möglich. Was ist nun das Problem eines sogenannten "missglückten" Dreiecksgeschäfts? Wenn das Dreiecksgeschäft falsch gemeldet oder abgewickelt wurde, ist die österreichische Finanz von einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in unserem Fall vom deutschen Lieferanten) aufgrund der österreichischen UID-Nummer ausgegangen. Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der österreichischen UID-Nummer steht so lange kein Vorsteuerabzug zu, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Warenbewegung in Italien gemeldet und versteuert wurde. Der österreichische Unternehmer hat sich also in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung, die der italienischen Umsatzsteuer unterliegt, zu melden und italienische Umsatzsteuer abzuführen. Das dies alles sehr aufwendig und kostspielig ist, liegt auf der Hand. Ab 1. Jänner 2023 kommt es allerdings zu zwei wesentlichen und wichtigen Vereinfachungen für Unternehmer beim Dreiecksgeschäft. Bislang war die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nur anwendbar, wenn es sich um ein Reihengeschäft mit genau drei Beteiligten gehandelt hat. Künftig wird es möglich sein, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen. Es ist dabei nicht notwendig, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen. Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet. Es empfiehlt sich also, jetzt die bestehenden Liefer- und Absatzwege zu erheben (z.B. welche Lieferanten habe ich, versenden diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mitgliedsstaaten sind involviert, wer rechnet an wen ab). Basierend auf diesen Informationen kann untersucht werden, ob ein umsatzsteuerliches Risiko besteht, wie dies in Zukunft vermieden werden kann und wie von der neuen Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte Gebrauch gemacht werden kann. Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Energiekostenzuschuss soll auf 2023 ausgedehnt werden

Erfreuliche Nachrichten hat es Ende Dezember 2022 für energieintensive Unternehmen gegeben, da der Energiekostenzuschuss (siehe dazu auch den Beitrag aus dem Dezember 2022) bis Ende 2022 verlängert werden soll und sogar auf das Jahr 2023 ausgedehnt werden soll. Damit soll die österreichische Wirtschaft und Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen unterstützt werden, mitunter auch vor dem Hintergrund der deutschen "Gas- und Strompreisbremse". Der "Energiekostenzuschuss 1" mit dem ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden - dabei ist für den Förderzeitraum 4. Quartal 2022 eine eigene Antragsphase vorgesehen. In dem 4. Quartal 2022 soll die Förderung von Dampf in der ersten Stufe nunmehr neu hinzukommen. Aufgrund der anhaltend hohen Energiekosten soll mittels "Energiekostenzuschuss 2" die Unterstützung für Unternehmen für das ganze Jahr 2023 (Förderzeitraum ist daher von 1.1. bis 31.12.2023) - mit adaptierten Antragsbedingungen - fortgesetzt werden. Vorgesehen sind Förderungen zwischen 3.000 € und 150 Mio. € pro Unternehmen, wobei die Höhe der Förderung in fünf Förderstufen gestaffelt ist. Bei den ersten beiden Stufen bis zur Fördersumme von 4 Mio. € soll kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein. In den höheren Förderstufen sind gewisse Einschränkungen vorgesehen, beispielsweise bzgl. der Gewinne oder bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Eine weitere Förderbedingung soll eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 sein. Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt werden und in Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht werden. Im Detail sollen die einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2 wie folgt ausgestaltet sein. Stufe Unter- und Obergrenzepro Jahr (in €) Energieintensität(Eingangskriterium) Förderintensitätin % Berechnungsformel Verbrauchsmenge(gefördert) 1 3.000 - 2 Mio. 0 % 60 % Förderung der Mehrkosten 100 % von 2021 2 2 Mio. - 4 Mio. 0 % 50 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 3 4 Mio. - 50 Mio. 3 % auf 2021 oder 6 % auf 1. Halbjahr 2022 65 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 4 50 Mio. - 150 Mio. 3 % auf 2021 oder 6 % auf 1. Halbjahr 2022 80 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 5 (neu) 4 Mio. - 100 Mio. 0 % 40 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021 Hinsichtlich der Energiearten i.Z.m. dem Verbrauch sind in den Stufen 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) vorgesehen. In Stufe 1 umfassen die Energiearten Treibstoff, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Heizöl etc. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bild: © Adobe Stock - Farknot Architect

Vignette für 2023 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2023 wieder angehoben, diesmal um 2,8 % (Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex). Im Einzelnen gelten für den Erwerb der purpurfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):   EinspurigeKfz MehrspurigeKfz Jahresvignette 38,20 (37,20) € 96,40 (93,80) € 2-Monatsvignette 14,50 (14,10) € 29,00 (28,20) € 10-Tagesvignette 5,80 (5,60) € 9,90 (9,60) € Die 2023er-Vignette gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter https://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird – Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird. Bild: © Adobe Stock - jovannig

Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,38 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Seit 2.11.2022 Bis 1.11.2022 Stundungszinsen 3,38 % 2,63 % Aussetzungszinsen 3,38 % 2,63 % Anspruchszinsen 3,38 % 2,63 % Beschwerdezinsen 3,38 % 2,63 % Umsatzsteuerzinsen 3,38 % 2,63 % Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

"Strompreisbremse" entlastet Haushalte von hohen Energiepreisen

Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen. Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind. Bild: © Adobe Stock - Gina Sanders

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz - ein Überblick

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern. Weltweit wie auch in Österreich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung, egal ob durch Unternehmen oder Privatperson, nicht immer sichergestellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Informationen für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden müssen. Grund für DAC 7 ist wenig überraschend die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und die damit für die Finanzverwaltungen verbundenen Informationsprobleme. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steuerlich inländische Anknüpfungspunkte bestehen können (etwa in Österreich gelegene Immobilien), aber die Abwicklung der Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteuerung des über die Plattform agierenden Anbieters im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Transparenz sind vorgesehen, indem Plattformbetreiber in Österreich Informationen über Verkäufer/Vermieter usw. melden müssen und auch Österreich von in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreibern entsprechende Informationen erhalten soll. Die Meldepflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Die Tätigkeiten umfassen dabei folgende Kategorien: Tätigkeiten, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt Gemeint ist damit die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag, wobei unter Immobilie jegliches unbewegliche Vermögen zu verstehen ist, das Wohn- und Gewerbeimmobilien umfasst wie auch Parkplätze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des vermieteten oder verpachteten unbeweglichen Vermögens kommt es dabei an. Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung Eine persönliche Dienstleistung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden (diese handeln selbständig oder im Namen des Rechtsträgers). Die Dienstleistung per se kann dabei online oder offline durchgeführt werden - Beispiele dafür sind Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Davon umfasst sind auch länger andauernde Dienstleistungen wie z.B. saisonale Tätigkeiten. Verkauf von Waren gegen Vergütung Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Onlineplattformen ist, dass Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kategorie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen. Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung Hiervon sind Landfahrzeuge (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter) umfasst wie auch Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen - auf eine Motorisierung kommt es dabei nicht an. Bedeutsam für die Meldepflicht ist auch der Begriff der Plattform, der sehr weit gefasst ist und grundsätzlich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indirekte Interaktion im Sinne der Tätigkeiten erlaubt. Software beinhaltetet Webseiten und auch mobile Anwendungen. Wichtige Parameter dabei sind, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online-Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen. Meldepflichtige Plattformbetreiber in Österreich müssen eine Vielzahl an Informationen jährlich elektronisch an das Finanzamt Österreich melden (bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr). Eine Befreiung von der Meldepflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hat grundsätzlich die Vermeidung von Doppelmeldungen zum Ziel. Beispielsweise dann, wenn für eine Plattform mehrere Plattformbetreiber existieren bzw. wenn ein Plattformbetreiber mehrere unmittelbare Anknüpfungspunkte in mehreren Mitgliedstaaten hat. Vorausgehend zur Meldung der Daten müssen die Plattformbetreiber folgende Informationen für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, erheben: Name, Hauptanschrift, Steueridentifikationsnummer, falls nicht vorhanden: Geburtsort, Gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Geburtsdatum. Sind die Verkäufer auf der Plattform juristische Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig: Firmenname, Handelsregisternummer, gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Aktivitäten ausgeübt werden. Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden: Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags, Belege, Daten oder Informationen zwecks Nachweises, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Verkäufers steht. Im Falle der Meldung sind vom Plattformbetreiber neben Informationen über den Plattformbetreiber selbst noch weitere Informationen über jeden meldepflichtigen Verkäufer zusammenzutragen. Wesentlich ist dabei jedenfalls die Summe der Vergütungen bzw. Gutschriften pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten (soweit diese dem Plattformbetreiber bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die pro Quartal vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden. Wird unbewegliches Vermögen vermietet, so ist neben Anschrift und Grundbucheintrag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war sowie die Art der inserierten Immobilieneinheit (falls vorhanden). Die gemeldeten Daten werden innerhalb der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit der Ansässigkeitsstaat des gemeldeten Verkäufers informiert wird und entsprechend besteuern kann. In Fällen, in denen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausgeübt wird, wird fallweise auch der Belegenheitsstaat der Immobilie informiert, wenn dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist. Schließlich sieht das DPMG auch Geldstrafen vor, welche vor allem die Verletzung der Registrierungspflicht (durch Drittstaatsplattformbetreiber) und die Verletzung der Meldepflicht - eine Meldung wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder es werden unrichtige Informationen gemeldet - verhindern sollen. Die Registrierungspflicht für den Plattformbetreiber entsteht jährlich neu, damit sich Plattformbetreiber nicht von ihrer Registrierungspflicht "freikaufen" können, indem sie die (einmalige) Geldstrafe für die Verletzung der Registrierungspflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Registrierung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung auf höchstens 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist hierbei ausgeschlossen. Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Zuschüsse für energieintensive Unternehmen - Update

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG - bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kommission die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt hat. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen. Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Basis für die Ermittlung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jahresabschluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021. Die Förderung – mittlerweile wurde auch die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht - richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 € das 3 %-Energieintensitätskriterium. Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Ebenso ausgeschlossen sind Banken und Unternehmen im sonstigen Finanzierungswesen sowie im Versicherungswesen wie auch im Immobilienbereich. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden, um die Förderung erhalten zu können – diese sind auch schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie keine Bonuszahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen. Die Beschränkung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr. Es sind insgesamt vier Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderungen vorgesehen: Stufe 1: Förderung der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 (Mehrkosten) im Ausmaß von 30 % unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Die minimale Förderhöhe liegt bei 2.000 €, die maximale Förderhöhe bei 400.000 €. Gefördert werden die Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen. Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. €. Der Treibstoffverbrauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle. Stufe 3: Neben den Voraussetzungen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust (EBITDA) erforderlich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berechnung des Zuschusses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein Fördersatz von 50 % zur Anwendung gelangt. Stufe 4: In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. € möglich. Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 angefallen sind. Mit der Abwicklung der Zuschüsse ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Alle Förderwerber, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 registriert haben, können eine Förderung beantragen. Die konkreten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters wird im Zuge der Antragstellung benötigt (z.B. zum Nachweis der Energieintensität des Unternehmens, der Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen, zur Bestätigung des Vorliegens eines Betriebsverlusts usw.). Bild: © Adobe Stock - vchalup

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Seit der Veranlagung 2021 sind die ohnehin in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen usw.) leider nicht mehr abzugsfähig. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2022 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.123,04 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (132,73 €). Beim Bausparen gilt für 2022 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Bild: © Adobe Stock - FAMILY STOCK

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.22 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden. Arbeitnehmerveranlagung 2017 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2017 läuft die Frist am 31.12.2022 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.22 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bild: © Adobe Stock - ASDF

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet. Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden. Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Bild: © Adobe Stock - Miha Creative

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Unternehmer

Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2022 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Neu ist, dass im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung nunmehr (gilt für Anträge nach dem 30.6.2022) auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden kann. Dieser beträgt 45 € pro für Forschung und Entwicklung geleisteter Tätigkeitsstunde, maximal 77.400 € pro Person. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt seit 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab von 30.000 € bis 175.000 € auf 13% reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.950 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2022 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Ab 2023 wird die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € angehoben und ein neuer Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen sogar 15 % eingeführt. Unter Umständen kann es daher sogar sinnvoll sein, derartige Investitionen erst im Jahr 2023 zu tätigen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2022 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2023 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.830,20 €) können eine GSVG-Befreiung für 2022 bis 31. Dezember 2022 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 485,85 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Netzkarten für Selbständige Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.22 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen (z.B. Spenden für die Menschen in der Ukraine), geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2022 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 hat bis spätestens 31.12.2022 zu erfolgen. Bild: © zippypixels.com

Sozialversicherungswerte 2023

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2023 voraussichtlich (in €):   2023 2022 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 500,91 485,85 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 751,37 728,77 Höchstbeitragsgrundlage täglich 195,00 189,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.850,00 5.670,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.700,00 11.340,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.825,00 6.615,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Coloures-Pic

Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 0,63 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Ab 14.9.2022 Bis 13.9.2022 Stundungszinsen 2,63 % 1,88 % Aussetzungszinsen 2,63 % 1,88 % Anspruchszinsen 2,63 % 1,88 % Beschwerdezinsen 2,63 % 1,88 % Umsatzsteuerzinsen 2,63 % 1,88 % Bild: © Adobe Stock - blende11.photo

Zahlungen in den Reparaturfonds bei Vermietung nicht sofort abzugsfähig

Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in den Reparaturfonds bereits zum Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach § 31 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere Erhaltungs-, Investitions- und Verbesserungsarbeiten finanzieren zu können. Die Rücklage, die ein Vermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt, ist dabei für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendbar. Da der einzelne Wohnungseigentümer eine Rückzahlung nicht verlangen kann, argumentierte der Steuerpflichtige mit einem entsprechenden Vermögensabfluss für die Anerkennung als Werbungskosten. Seitens des VwGH wurde dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Voraussetzung für den Werbungskostencharakter ist, dass im Zeitpunkt der Leistung der Zahlung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei der Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Es kann schließlich noch nicht beurteilt werden, ob damit künftig aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Ausgaben (Instandhaltung) getätigt werden. Erst wenn sofort abzugsfähige Kosten aus der Rücklage bezahlt werden, ist eine steuerliche Geltendmachung daher möglich.Bild: © Adobe Stock - Watchara

Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg - wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen. Im vorliegenden Fall ist auffällig, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre verteilen (abschreiben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teilweisen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steuergutschrift nicht erhöhen - anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokussierte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die Frage, ob die gewünschte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist. Das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei entscheidend. Da wirtschaftlich gesehen die Gesamtkosten für die Anschaffung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaffung im Folgejahr keine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein. Eine Abschreibung bzw. Verteilung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung ist dem BFG folgend nicht möglich - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses.Bild: © Adobe Stock - Hyejin Kang