Oktober 2003

Auswirkungen von BASEL II auf die Unternehmen

In der September-Ausgabe der Klienten-Info wurden zu diesem Thema folgende Aspekte betrachtet: - Grundzüge von BASELII - Rating-Kriterien. Über die Auswirkungen von Basel II auf die heimischen Unternehmen findet zurzeit eine kontroversielle Diskussion statt. Während Befürworter die risikogerechtere Konditionengestaltung der Kredite begrüßen, befürchten Skeptiker Benachteiligungen vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die in Österreich 97% aller Unternehmen ausmachen.:: Kritikpunkte und mögliche nachteilige Auswirkungen von Basel II Die negativen Auswirkungen betreffen eine Verteuerung der Kredite durch höhere Risikozuschläge und können im Wesentlichen durch folgende Faktoren hervorgerufen werden: die in Österreich herrschende Langfristkultur bei Krediten führt zu höheren Ausfallswahrscheinlichkeiten und dadurch zu einer höheren Risikogewichtung. die Definition eines "notleidenden" Kredites ist relativ weit gefasst. Ist eine Forderung mehr als 90 Tage fällig, so beträgt dessen Risikogewicht 150% beim Standardansatz. die Besicherung von Krediten durch Gewerbeimmobilien oder auch durch Eigentumsvorbehalt führt nicht (mehr) zu einer Reduktion des Risikogewichtes. die traditionell geringe Eigenkapitalquote von österreichischen KMU lässt auf schlechtere Rating-Ergebnisse schließen. durch die internen Ratings entstehen den Banken zusätzliche Kosten, die an die Kreditnehmer weitergegeben werden. Jungunternehmer könnten aufgrund einer fehlenden „Rating-Geschichte“ schlechter eingestuft werden. Benötigen die Banken zur Abdeckung der Kreditrisiken mehr Eigenkapital und können dieses nicht aufstocken, kommt es zu einer Verknappung der Kredite. Die Bankinstitute könnten verleitet sein, ihr Kreditportfolio zu bereinigen und sich von bonitätsschwachen Kreditkunden zu trennen. Dies führt zur Problematik der Prozyklizität und trägt zur Verschärfung eines wirtschaftlichen Abschwunges bei.:: Chancen und mögliche positive Auswirkungen von Basel II Im dritten Konsultationspapier und nach der am 31. Juli diesen Jahres beendeten Auswirkungsstudie (QIS 3 Quantity of Impact Study) gab es einige Änderungen des ursprünglichen Entwurfes. Dieser Entwurf berücksichtigt insbesondere die spezielle Situation der KMU. KMU-Kredite bis zu einer 1 Mio. Euro werden aufgrund der Portfolio- und Diversifikationseffekte zu den Privatkrediten („Retail-Segment“) gerechnet, was im Standardansatz zu einer Risikogewichtung von 75% (6% Eigenkapitalquote) bedeutet. Unternehmen mit guter Bonität können von einem Rating durch günstigere Kredit-Konditionen profitieren. Bei Anwendung des Standardansatzes wurde die Auswahl der als risikominimierend anerkannten Sicherheiten und Garantien erheblich erweitert, woraus günstigere Konditionen resultieren. Die Offenlegungspflichten fördern transparente Ratingverfahren, wodurch ein Vergleich der Konditionen der einzelnen Banken ermöglicht wird. Die Vorbereitung auf ein Rating kann sich positiv auf das Unternehmen auswirken, indem interne Verbesserungsprozesse hinsichtlich Führung, Ausrichtung, Strategie etc. eingeleitet werden.:: Maßnahmen Die Wahl des Finanzierungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die Kreditkonditionen. So werden Unternehmen mit guter Bonität oder mit geringer Ausfallshöhe im Insolvenzfall (z.B. durch hoch besicherte Kredite) Banken auswählen, die einen der IRB-Ansätze verwenden, um in den Genuss günstiger Kredite zu kommen. Unternehmen mit schlechter Bonität werden sich demgegenüber eher an Banken wenden, die den Standardansatz zur Berechnung des Risikos heranziehen. Durch alternative Finanzierungsformen kann der Problematik der Eigenkapitalunterlegung entgangen werden. Unternehmen werden wohl stärker als bisher danach trachten, Beteiligungskapital oder Venture Capital zur Finanzierung heranzuziehen. Auch Leasing-Finanzierungen können eine attraktive Alternative darstellen. Der direkte Zugang zum Kapitalmarkt wird allerdings weiterhin nur großen Unternehmen mit guter Bonität offen stehen. Ist eine alternative Finanzierung nicht möglich, sind kurzfristige und hoch besicherte Kredite als günstig anzusehen. Ein weiterer Ansatzpunkt ist offensichtlich die Verbesserung des Ratings bzw. der Bonität. Dies wird idR durch Optimierung der Kapitalstruktur, d.h. einer höheren Eigenkapitalquote, durch Verbesserung des Geschäftsergebnisses und der Unternehmenssituation etc. erreicht.:: Anforderungen an Unternehmen Basel II wird die Beziehung zwischen Unternehmen und Kreditinstitut intensivieren. Die bankinternen Ratings verlangen von den Unternehmen ein transparentes Auftreten. Eine Versorgung der Bank mit zeitnahen und inhaltlich aussagekräftigen Unternehmensdaten in angemessener Frequenz wird daher eine unumgängliche Notwendigkeit für Unternehmen darstellen. Die Kapitalkosten werden durch Basel II zunehmend in den Mittelpunkt gerückt. Um den Finanzmitteleinsatz möglichst effizient zu gestalten, wird die Implementierung von Steuerungs- und Führungsinstrumenten, wie Risiko-Informations- und Controlling-Systemen sinnvoll sein. Planungsrechnungen, laufende Soll-Ist Vergleiche und Vor- und Nachkalkulationen erhöhen die Planungssicherheit und tragen damit einen wichtigen Bestandteil zur Unternehmenssicherung bei. :: Fazit Basel II wird einige wichtige Änderungen in der Kreditvergabepolitik der Banken mit sich bringen, die von vielen befürchtete deutliche Verteuerung oder Verknappung der Kredite dürfte allerdings ausbleiben. Die Zuordnung von KMU-Krediten bis zu 1 Mio. Euro zu den Privatkrediten, die weitreichende Anerkennung von Kreditbesicherungen und -garantien und im Falle von guter Bonität eine gerechtere Risikozuteilung bergen zudem Erleichterungen. Des Weiteren wird es bei Wahl des Standardansatzes keine größeren Änderungen (mit Ausnahme der überfälligen Kredite) zu den bisherigen Eigenmittelvorschriften für Unternehmenskredite geben.Weitere Informationen im Internet:Infos zum Thema www.bis.org Website des „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“www.basel-ii.info Webportal zu Basel II. Mit umfangreichen News, bestellbaren Studien und Services zum Thema.www.bundesbank.de/bank/bank_basel.php http://basel2.oenb.co.at/ Neben grundlegenden Informationen bietet die Deutsche Bundesbank bzw. Österreichische Nationalbank eine Vielzahl von Dokumenten als Download an.www.ratingampel.de Tipps zum Rating und Ratingcheck.Rating Agenturen und Rating Advisorywww.prosuccess.at ProSuccess Wienwww.standardandpoors.com Standard & Poor’swww.moodys.de Moody’s Deutschlandwww.fitchratings.com Fitch Ratingswww.feritrust.de Fonds-Vermögensverwalter und Fonds Rating

Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben: :: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die Dienstnehmer während der Mittagspause anwesend und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann. :: Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betrieblichem Interesse Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit € 0,18 herauszurechnen. Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Damit ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung. Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und daher beim Dienstgeber bei Weitergabe an den Dienstnehmer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.

Preisnachlassgutscheine als Sachbezug

Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren des Arbeitgebers, die nur Arbeitnehmern gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar. Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten: - Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses beim Arbeitnehmer wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden und für den Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde. - Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden. Im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall die Preisnachlassgutscheine Lebensmittel betroffen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den einleitenden Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betreffend Steuerfreiheit für Kleinstmengen von Lebensmitteln für den täglichen Bedarf).

Steuerliche Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003

Anpassung an das höhere Pensionsantrittsalter:: Steuerfreie Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG Die in der Klienten-Info Juli 2003 kritisierte starre Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr betreffend die Beiträge für eine Lebensversicherung wird nun bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. :: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108 g EStG Auch hier entfällt die starre Grenze mit dem 62. Lebensjahr und wird bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. Kapitalertragsteuer bei AuslandsbeteiligungenZur in der Klienten-Info Juli 2003 aufgeworfenen Frage betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird auf eine Ausweitung der Regelung in der Auslandszinsenverordnung BGBl II 1998/43 verwiesen, weil ins Gesetz keine Anrechnungsbestimmung hierfür aufgenommen wurde. Nach bekannt Werden dieser Neuregelung wird darüber berichtet. Der Beginn der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden wird verlängert; die Regelung gilt erst ab 1. April 2004.Sonderausgaben für BreitbandtechnologieDie Absetzbarkeit für den Erstanschluss in der Höhe von € 50,- und die monatliche Gebühr in der Höhe von € 40,-setzt voraus, dass die physikalische Downloadbreite mindestens 256 kbit/Sekunde beträgt (z.B. Chello- oder ADSL-Anschluss, nicht aber UMTS-Technik) Besteuerung von Kaufpreisrenten ab 2004Grundsätzlich tritt an die Stelle der Kapitalisierung nach Bewertungsgesetz die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es besteht aber die Option, dass die neue Besteuerung nur im Einvernehmen zwischen dem Rentenverpflichtenden und Rentenberechtigten erfolgen kann und die Frist bis 31. Dezember 2006 verlängert wird. Besteuerung von Indexprodukten / GenussrechtenDie Regelung, dass Wertveränderungen bei diesen Wertpapieren dann keine Kapitaleinkünfte sind, wenn eine Kapitalgarantie von nicht mehr als 20% vorliegt, wird bis 1. März 2004 verlängert.

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von GutscheinenDie Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern abgabenfreie Zuwendungen (keine Lohnnebenkosten, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, besonders im Hinblick auf die Konjunkturlage. Aus diesem Grund sollen hier die Möglichkeiten aufgezeigt werden:Essenszuschuss/Mahlzeiten§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert. Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988. Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf „Erfahrungen des täglichen Lebens“ eine Zuwendung von maximal € 4,40 arbeitstäglich. Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) € 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien - daher auch der legendäre Name „Wurstsemmelerlass“ -, Fast-Food-Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.Geschenke/Sachzuwendungen§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002). Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einerbesonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist! Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen. Beispiel:Ein Unternehmen beschäftigt 6 Arbeitnehmer*); 3 Arbeitnehmer bekommen an 220 Arbeitstagen einen Essenszuschuss in der Höhe von € 1,10 pro Tag und 3 Arbeitnehmer erhalten arbeitstäglich € 4,40. Weiters zahlt das Unternehmen jedes Jahr zu Weihnachten € 186,- an jeden Arbeitnehmer als Geschenk aus. Ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gegeben werden, ist hinsichtlich der Belastung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:   Bargeld Gutscheine Zuwendungen pro Jahr     für Essenszuschuss € 3.630,00 € 3.630,00 für Geschenke € 1.116,00 € 1.116,00   € 4.746,00 € 4.746,00       dafür zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten € 1.397,70 € 0,00 Gesamtbelastung für den Arbeitgeber € 6.143,70 € 4.746,00 Zufluss an den Arbeitnehmer (netto) € -2.774,58 € -4.746,00       Gesamtbelastung mit lohnabhängigen Nebenkosten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) € 3.369,12 € 0,00 Aus vorstehendem Beispiel ist ersichtlich, dass € 4.746,- für Essen und Geschenke, ausbezahlt in Bargeld, mit € 3.369,12 an lohnabhängigen Nebenkosten (= 71% der Barzuwendungen!) belastet werden. Werden dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen abgewickelt, so entstehen keinerlei lohnabhängige Nebenkosten wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich € 3.369,12 ersparen! Nicht steuerrelevant ist es, ob der Arbeitgeber diese Gutscheine selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht und damit nachstehende Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert: Aufbau, Pflege und Verwaltung einer ausreichenden Anzahl von Geschäften, die Gutscheine annehmen Regelmäßige Abrechnung, Zählung und Überweisung des Gegenwertes der eingereichten Gutscheine an diese Geschäfte Druck fälschungssicherer (!) GutscheineMarktführer in Österreich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.*) mit einem Monatsgehalt von jeweils € 1.150,- brutto, Betrieb in Wien