Sozialversicherungswerte 2022

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,021 betragen die Sozialversicherungswerte für 2022 voraussichtlich (in €): 2022 2021 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 485,85 475,86 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 728,77 713,79 Höchstbeitragsgrundlage täglich 189,00 185,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.670,00 5.550,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.340,00 11.100,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.615,00 6.475,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Coloures-Pic

FAQs zur Investitionsprämie - Update

Bekanntermaßen hat die aws Investitionsprämie zum Ziel, die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unternehmensinvestitionen zu unterstützen. Dadurch sollen mitunter Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden. Wenngleich die Frist für die Antragstellung zur Investitionsprämie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrechnung und Abrechnungslegung immer noch aktuell. Grundsätzlich ist der Fördernehmer verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gem. Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Die umfangreichen FAQs zur Investitionsprämie werden laufend aktualisiert und Klarstellungen eingearbeitet. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu aktualisierten Themenbereichen. Die FAQs stellen klar, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Investitionsprämie förderbar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) als Abschreibung erfasst sind. Werden Umweltförderungen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Investitionsprämie aus - bereits erhaltene Umweltförderungen müssen im Zuge der Abrechnung der Investitionsprämie nicht vom Zahlungsbetrag der Investition abgezogen werden. Den FAQs folgend haben vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie. An Investitionen werden für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie naturgemäß gewisse Anforderungen geknüpft. So muss eine förderungsfähige Investition u.a. aktivierungspflichtig sein und gesondert aktiviert werden, eindeutig einem Förderprozentsatz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwerpunkt zuordenbar sein und es muss auch für jede einzelne Investition eine eigene Rechnung vorliegen. In punkto Inbetriebnahme einer Investition gilt jenes Datum, welches für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird. Aufzupassen gilt es bei der Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Montage- oder Anschlusskosten bei der Abrechnung (im aws Fördermanager) als separate Investitionen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaffungsnebenkosten eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können sie mit 7 % gefördert werden. Gelingt keine separate Erfassung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abrechnung, wird die gesamte Investition mit maximal 7 % gefördert (auch wenn sie einem der drei besonders geförderten Bereiche - Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit - zuordenbar ist). Unter bestimmten Voraussetzungen können Anschaffungsnebenkosten mit 14 % gefördert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten der abgerechneten (mit 14 % geförderten) Investition unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Überdies müssen die Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig sein. Eine Klarstellung beinhalten die FAQs auch zum Thema Betriebsnotwendigkeit einer Investition. Darunter ist die Zugehörigkeit der zu fördernden Investition zum Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gegebenenfalls ist dies im Zuge der Abrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Betriebsnotwendigkeit kann auch im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen. Die Förderung erstreckt sich dann allerdings ausschließlich auf den betrieblich genutzten Teil der Investition.Bild: © Adobe Stock - PeJo

Vignette für 2022 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2022 wieder angehoben, diesmal um 1,4 %. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Marillen-farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 37,20 (36,70) € 93,80 (92,50) € 2-Monatsvignette 14,10 (13,90) € 28,20 (27,80) € 10-Tagesvignette 5,60 (5,50) € 9,60 (9,50) € Die 2022er-Vignette gilt von 1. Dezember 2021 bis 31. Jänner 2023. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (http://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwendiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette - dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird - Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet.Bild: © Adobe Stock - Adobe Stock - Asfinag / Adobe Stock - Yury Gubin

Kurz-Info: Sonderbetreuungszeit für Eltern wieder möglich

Angesichts der anrollenden nächsten COVID-19-Welle soll mit 1. Oktober 2021 wieder die Sonderbetreuungszeit für Eltern in Anspruch genommen werden können - diese Maßnahme soll bis Ende 2021 bestehen bleiben. Mittels Sonderbetreuungszeit können sich beispielsweise im Falle einer coronabedingten Quarantäne der Kinder oder bei einer Schulschließung die Eltern freistellen lassen, damit die Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Konkret soll das neue Modell bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit bei vollem Gehalt ermöglichen - im Rahmen der alten Regelung zwischen November 2020 und Juli 2021 waren sogar vier Wochen Sonderbetreuungszeit möglich.Bild: © Adobe Stock - fizkes

Pendlerpauschale steht auch bei Fahrgemeinschaft zu

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v. grundsätzlich 400 € abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zusteht. Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss mindestens 20 km betragen (kleines Pendlerpauschale) oder es muss bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pendlerpauschale). Der Pendlereuro als Absetzbetrag reduziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2 € pro Jahr geltend gemacht werden können. Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unterschiedlichen Positionen bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt waren und regelmäßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeitsort nach Österreich pendelten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeitstage und bedingt durch unterschiedliche Arbeitszeiten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz allein zurück und an manchen Arbeitstagen in einer Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Wegstrecke und der fixen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn um 6:30) ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweifelsohne unzumutbar. Strittig für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales war allerdings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort in Form einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Im Gegensatz zu den allein bestrittenen Fahrten sind dem Steuerpflichtigen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahrgemeinschaft unterwegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jeweiligen Fahrtkosten zuzurechnen. Das BFG kam zur Entscheidung, dass das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige eine Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Gesetzeswortlaut sei nämlich keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffende Bestimmung ableitbar, wonach kein Pendlerpauschale oder ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Pendlerpauschale zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begünstigung nicht von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ab. Schließlich ist - dem BFG folgend - das Pendlerpauschale keinesfalls mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten limitiert.Bild: © Adobe Stock - Klaus Eppele

BFG bestätigt strenge formale Anforderungen an Gruppenanträge

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen ist. Um das steuerliche Ergebnis eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppe einbeziehen zu können, muss der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden - in der Praxis und bei Regelwirtschaftsjahren werden Gruppenanträge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalenderjahres eingebracht. Hierbei ist besondere formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkenntnis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im konkreten Fall ging es um die geplante Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Allerdings hatte der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds im Formular G2 (Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe - Gruppenmitglied) nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Als gesetzlicher Vertreter des Gruppenträgers und des Gruppenmitglieds fungierte dieselbe Person, welche das Formular sogar in der Unterschriftszeile am Ende des Formulars unterschrieben hatte - allerdings nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied. Das BFG führte im Rahmen seiner Überlegungen aus, dass für die Stellung des Gruppenantrags die amtlichen Formulare zu verwenden sind und der Gruppenantrag entsprechend zu unterfertigen ist. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor, der zurückzuweisen ist und gegebenenfalls mittels Mängelbehebung saniert werden kann. Eine Mängelbehebung ist allerdings nicht möglich, wenn ein materieller Mangel vorliegt. Im konkreten Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre von einem solchen materiellen Mangel auszugehen. Schließlich ist die Unterfertigung (des Gruppenantrags) als äußerer Ausdruck der zivilrechtlichen Willensbildung zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt verneinte das BFG die Wirksamkeit des Gruppenantrags. Bei Gruppenanträgen sollte daher penibel auf die Einhaltung der formalen und materiellen Anforderungen geachtet werden, da andernfalls erst ein späterer Gruppenantrag (im Folgejahr) erfolgreich eingebracht werden kann.Bild: © Adobe Stock - oatawa

COVID-19-Updates - Ausfallsbonus II und Verlustersatz

Die Vielzahl an Maßnahmen und Förderungen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend werden - wie gewohnt - Neuerungen, Updates und Fristen der verschiedenen Themenbereiche dargestellt. "Ausfallsbonus II" seit 16. August beantragbar Der Ausfallsbonus II wurde adaptiert und bis Ende September verlängert - seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli beantragt werden. Der Ausfallsbonus II berechnet sich von Branche zu Branche unterschiedlich und ist von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig (mindestens 50 % Umsatzausfall in dem entsprechenden Kalendermonat werden vorausgesetzt). Generell ist der Ausfallsbonus II die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt und besteht nur aus einer Bonuskomponente, nicht auch aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringern. Verlustersatz - erste Tranche kann seit 16. August beantragt werden Der Verlustersatz (siehe auch KI 07/21) wurde bekanntermaßen bis Ende 2021 verlängert. Für den Verlustersatz können bis zu 6 zusammenhängende Monate (Juli bis Dezember 2021) ausgewählt werden, sofern insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (verglichen mit dem Vergleichszeitraum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Juli 2021 beantragt oder erhalten, ist die neuerliche Beantragung nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem jeweiligen Verlustersatz besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu behandeln.Bild: © Adobe Stock - AlliesTroop

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2022 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): 0-3 Jahre: 219 (bisher 213) 3-6 Jahre: 282 (bisher 274) 6-10 Jahre: 362 (bisher 352) 10-15 Jahre: 414 (bisher 402) 15-19 Jahre: 488 (bisher 474) 19-25 Jahre: 611 (bisher 594) Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.Bild: © Adobe Stock - Stefan_Weis

Viele Parameter sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu beachten

Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt. Im konkreten Fall hatte sich das BFG (GZ RV/7100987/2017 vom 14.4.2021) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Rahmen einer temporären Entsendung ins Ausland - bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes - der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibt. Ausgangspunkt war eine für fast 1,5 Jahre befristete Entsendung durch den österreichischen Arbeitgeber nach Kanada. An diese Entsendung knüpfte eine zweijährige Beschäftigung (befristeter lokaler Dienstvertrag) bei der kanadischen Niederlassung des Unternehmens an. Im strittigen Jahr 2012 war der Arbeitnehmer teils im Rahmen der Entsendung und teils im Rahmen des lokalen Dienstvertrags in Kanada tätig, wobei er während dieser Zeit einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Kanada hatte. Überdies nutzte er seine Eigentumswohnung in Wien während seines Österreichaufenthalts (beruflich und im Urlaub zum Besuch seiner in Österreich lebenden Eltern) von 70 Tagen in diesem Jahr. Das (österreichische) Finanzamt war der Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem konkreten Jahr in Österreich gelegen war und daher der Arbeitnehmer mit seinem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Das DBA zwischen Österreich und Kanada sieht dann vor, dass die in Kanada auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallende Steuer auf die österreichische Steuer (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags) angerechnet werden muss, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat ausschlaggebend ist. Typischerweise kommt den wirtschaftlichen Beziehungen geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter persönliche Beziehungen fallen regelmäßig familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art, Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen oder auch die Mitgliedschaft in Vereinen sowie andere soziale Engagements. Die wirtschaftlichen Beziehungen basieren hingegen auf örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen in Form von Vermögensgegenständen. Für die Entscheidung, in welchem der beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person vorliegt, ist ein längerer Beobachtungszeitraum (er sollte zwei Jahre übersteigen) heranzuziehen. Bei Entsendungen wird dabei das Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat oftmals als Indiz gewertet, dass der Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen Staat verlagert hat. Dem VwGH folgend lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Im konkreten Fall sah das BFG - unter Berücksichtigung weiterer Aspekte als das Beibehalten der Wohnung in Österreich - den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem entsprechenden Jahr als in Österreich erfüllt. Bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse konnten einerseits keine persönlichen Beziehungen zu Kanada festgestellt werden. Andererseits zählt ein regelmäßiger Besuch der Eltern zum Familienleben; mangels sonstiger familiärer Bezugspunkte ist daher der Besuch der Eltern in Österreich während seines Urlaubs für die Beurteilung der persönlichen Beziehungen maßgebend. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist zweifelsohne zu berücksichtigen, dass die Einkünfte während der Entsendung in Kanada bezogen wurden. Hingegen sprechen die befristeten Dienstverhältnisse, der Verbleib in der österreichischen Sozialversicherung und auch die insgesamt kurze Aufenthaltsdauer gegen Kanada als Mittelpunkt der Lebensinteressen - es deutet kein Umstand darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Zukunft in Kanada gesehen hat. Österreich besteuert daher das Welteinkommen und muss als Ansässigkeitsstaat die kanadische Steuer anrechnen. Überdies können in Österreich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Bild: © Adobe Stock - auremar

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2020

Am 30. September 2021 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2020 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen (für das Vereinigte Königreich hat die Frist für das Jahr 2020 bereits Ende März 2021 geendet; für die Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 bzgl. Großbritannien sind die Anträge bis zum 31.12.2021 zu stellen). Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.Bild: © Adobe Stock - N. Theiss

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses coronabedingt bis 31.12.2021

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 coronabedingt bis 31.12.2021 (anstelle 30.9.2021) zu erfolgen. Die Frist für die Veröffentlichung wurde somit wiederum mit Hinweis auf die durch COVID-19 bedingten Erschwernisse in den verschiedenen Wirtschafts- und Rechtsbereichen von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung auf 12 Monate für die Einreichung beim Firmenbuch gilt jedoch nur für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw. Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2020 gilt (sofern es nicht zu einer weiteren Sonderregelung kommt) die reguläre Offenlegungsfrist von 9 Monaten. Folglich sind Jahresabschlüsse zum 31.1.2021 sowie zum 28.2.2021 gegebenenfalls schon früher zu veröffentlichen als jene zum 31.12.2020. Von der verpflichtenden elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) betroffen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.Bild: © Adobe Stock - kebox

Steuertermine für Herabsetzungsanträge - ausnahmsweise keine Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2021 bzw. ab 1. Oktober 2021 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2021 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2021 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2021 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2021 beginnen grundsätzlich für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2020 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Für die Veranlagung 2020 besteht jedoch eine COVID-19-bedingte Sonderregelung - für diesen Veranlagungszeitraum werden generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Es ist daher ausnahmsweise nicht erforderlich, bei erwarteten Nachzahlungen bis Ende September 2021 eine Anzahlung zu leisten, um der Problematik der Nachforderungszinsen zu entgehen. Generell - und somit voraussichtlich für die Veranlagung 2021 - gilt, dass keine Belastung eintritt, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Allgemein gilt schließlich, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Außerdem ist zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.Bild: © stockunlimited.com

Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen

Grundsätzlich gilt für Strafen und Geldbußen ein steuerliches Abzugsverbot, um den Sinn und Zweck der Strafe aufrechtzuerhalten und den Lenkungseffekt nicht ad absurdum zu führen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021) mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Rahmen eines mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Schadenersatzzahlungen (Regresszahlungen) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Anders ausgedrückt war Gegenstand des Vergleiches ein (teilweiser) Regress für eine gegen den ehemaligen Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren verhängte Kartellstrafe. Der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtete sich als Mitverantwortlicher für die damals gegen seinen Arbeitgeber verhängte Kartellstrafe zur teilweisen Wiedergutmachung des Schadens – auch um einem drohenden Zivilprozess auf Schadenersatz zu entgehen. Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Schadenersatzzahlung maßgebend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (dann sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar) oder ob das Fehlverhalten als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet – dann sind Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Bei der Zuordnung zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert. Der VwGH betonte bei seiner Entscheidung, dass eine Schadenersatzzahlung, welche ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, keine dem Abzugsverbot unterliegende Strafe oder Geldbuße darstellt – die Zahlung fällt daher schon begrifflich nicht unter das Abzugsverbot. Ebenso wenig kann ein etwaiger kausaler Zusammenhang zwischen Schadenersatzzahlung und Kartellstrafe ein steuerliches Abzugsverbot der Regresszahlung begründen. Es handelt sich nämlich lediglich um den Ersatz für Schäden, welche der Steuerpflichtige seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat. Wie schon das BFG kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass Regresszahlungen (im Zusammenhang mit der verhängten Kartellstrafe) beim ehemaligen Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die Zahlung beim ehemaligen Arbeitgeber steuerpflichtig ist, kann es auch nicht dazu kommen, dass ein Teil der Kartellstrafe mittelbar steuerlich wirksam wird.Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten ab Oktober

Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wurde schon öfters verschoben. So war ursprünglich der 1. Jänner 2021 für das Inkrafttreten geplant gewesen und dann wurde die Frist aufgrund der Coronakrise um ein halbes Jahr verschoben. Zuletzt kam es erneut zu einer Verzögerung um drei Monate (von 1. Juli auf 1. Oktober 2021). Generell unterschieden sich (bisher) die Kündigungsfristen zwischen Arbeitern und Angestellten sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Darüber hinaus sind Branchen mit überwiegendem Saisonbetrieb als Sonderfall zu berücksichtigen – für Tourismusbetriebe und Baugewerbe etwa gelten Ausnahmeregelungen. Auf Kollektivvertragsebene können überhaupt abweichende Vorschriften gelten wie etwa Kündigungsmöglichkeiten zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende usw. Besonders auffällig und Grund für die Angleichung war der Umstand, dass bisher Arbeiter im Extremfall innerhalb weniger Tage gekündigt werden konnten, während für Angestellte bei der Kündigung durch den Dienstgeber Fristen von mindestens 6 Wochen galten. Die für den Arbeitgeber gesetzlich relevanten Kündigungsfristen ab Oktober 2021 gelten für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen und sind nach vollendeten Dienstjahren gestaffelt. Die Kündigungsfrist (der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres kündigen – im Vereinbarungswege sind auch der 15. oder der letzte Tag eines Monats als Kündigungstermin zulässig) beträgt bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr schließlich 5 Monate. Von Arbeitnehmerseite ist basierend auf dem Gesetz eine Kündigungsfrist von nur 1 Monat (zum Monatsletzten) vorgesehen – allerdings kann eine gleichlange Frist wie für den Arbeitgeber vereinbart werden. Neben der angeglichenen Kündigungsfrist ab Oktober 2021 sind noch weitere Aspekte für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse praxisrelevant, wobei weiterhin auch Unterschiede bestehen können. So sind Sonderzahlungen („Urlaubs- und Weihnachtsgeld“) zwar nicht gesetzlich geregelt, sondern üblicherweise im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag vereinbart. Regelmäßig sind Arbeiter insofern benachteiligt, als bei fristloser Entlassung bzw. unbegründetem vorzeitigem Austritt der Sonderzahlungsanspruch verloren geht. Angestellten hingegen, sofern sie einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, gebührt auch bei fristloser Entlassung bzw. bei unbegründetem vorzeitigem Austritt der aliquote Teil der Sonderzahlungen. In punkto Urlaubes kommt es bei Beendigung des Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnisses oftmals dazu, dass der anteilige Urlaub des laufenden Jahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden kann. Dann besteht das Anrecht auf aliquote Auszahlung des Urlaubs für das laufende Jahr, die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Sofern jedoch das Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird, verlieren sowohl Arbeiter als auch Angestellte den Anspruch auf Auszahlung des aliquoten Urlaubs des laufenden Jahres.Bild: © Adobe Stock - forkART Photography

Aktualisierte Fragen und Antworten (FAQ) zum Verlustersatz

Der Verlustersatz (siehe dazu auch KI 01/21) stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung der mit der COVID-19-Krise einhergegangenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dar. Konkret sieht er eine Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch Verlust-Kompensation vor. Neben einer operativen Tätigkeit in Österreich ist die Inanspruchnahme des Verlustersatzes mitunter an die Mitarbeiteranzahl (weniger als 50) und an Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme (weniger als 10 Mio. €) gekoppelt. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, stehen 90 % Verlustersatz zu, in allen anderen Fällen 70 % Verlustersatz (die maximale Höhe ist mit 10 Mio. € pro Unternehmen begrenzt). Die im Detail umfangreichen und komplexen Anforderungen sollen durch ausführliche FAQ, welche laufend gewartet und erweitert werden (Stand 30. Juni 2021), leichter verständlich und anwendbar gemacht werden. Eine bedeutsame Änderung in den FAQ hat sich durch die Aufnahme des Themas Schadensminderungspflicht ergeben. Eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen setzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Den FAQ folgend ist es etwa zumutbar, Vertragsverhältnisse zwecks Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, sofern dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Droht hingegen ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang, so wäre die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Unzumutbar ist es für das beantragende Unternehmen ebenso, ein Vertragsverhältnis aufzulösen, sofern dieses betriebsnotwendig für das Unternehmen ist. Ähnlich gelagert ist die Frage, ob eine zumutbare Maßnahme auch darin liegen kann, den Bestandzins (für Miet- und Pachtverträge) zu mindern oder gänzlich auszusetzen, sofern Einschränkungen i.Z.m. der Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten (z.B. aufgrund eines Betretungsverbotes) vorliegen. Den FAQ folgend ist es grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Im Umkehrschluss muss für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen im Rahmen des Verlustersatzes eine der drei folgenden Varianten erfüllt sein. Für eine entsprechende Dokumentation in Form von Korrespondenz mit dem Vermieter/Verpächter sollte jedenfalls gesorgt sein. Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die eingeschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeiten reduzierter Bestandzins. Ausgangspunkt für diese Variante ist, dass es trotz Ersuchens des Bestandnehmers zu keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung gekommen ist. Ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand berücksichtigt werden. Ein in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand i.S.d. Verlustersatzes berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, den Bestandzins zurückzufordern, sofern die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein sollte. Die für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes maßgebende Schadensminderungspflicht kann auch dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen hält, um so zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden. Wichtig ist hierbei, dass die Entscheidung basierend auf einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung getroffen wird und laufend neu bewertet wird. Eine bedeutsame Klarstellung hat es auch bei der Abweichungsgrenze von 3 % gegeben. Den Förderbedingungen zum Verlustersatz entsprechend kann bzw. muss unter gewissen Umständen der ausbezahlte Zuschuss zurückgefordert werden – nämlich dann, wenn der nachträglich überprüfte Verlustersatz den gewährten bzw. ausbezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bislang war jedoch unklar gewesen, ob es dann zu einer anteiligen Rückforderung oder gar zu einer Rückforderung des gesamten (Förder)Betrags kommen würde. Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass die 3 % für die Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes als Freigrenze zu verstehen sind. Daher kommt es erst zur Rückforderung eines Teils des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3 % ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt). Weitere Aktualisierungen der FAQ behandeln Fragen zum Einfluss von Instandhaltungsaufwendungen auf den Verlustersatz oder die Anforderungen an die Antragstellung in Bezug auf „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Zusammengefasst sind vorgezogene Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwendungen nur dann angemessen, sofern sie nicht den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder diese Maßnahmen bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich für diesen Betrachtungszeitraum geplant gewesen waren.Bild: © Adobe Stock - ktasimar

Kurz-Info: Corona-Bonus für Gesundheits- und Pflegepersonal ist abgabenfrei

Das Gesundheits- und Pflegepersonal ist und war insbesondere von der COVID-19-Krise außergewöhnlich stark betroffen. Der außerordentliche Einsatz soll nunmehr auch steuerlich belohnt werden. So wird eine Bonuszahlung, welche von den Ländern und Gemeinden an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich erfolgt, bis zu einer Höhe von 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt. Als begünstigte Bonusempfänger (für diese außerordentliche Zuwendung) qualifizieren sich grundsätzlich Personen, die im unmittelbaren Kontakt mit Corona-Patienten stehen. Als Auszahlungszeitraum für den Corona-Bonus ist Anfang Juni bis 31. Dezember 2021 vorgesehen. In der KI 07/21 haben wir von steuerlichen Regelungen bzgl. gedeckelter Aufwandsentschädigungen für Mitarbeiter bei Test- und Impfstraßen berichtet. Für Personal in COVID-19-Teststraßen wird diese Begünstigung bis 30. September 2021 verlängert.Bild: © Adobe Stock - HNFOTO

Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit möglich

Die sogenannte Halbsatzbegünstigung („Hälftesteuersatz“) greift nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes. Konkret kommt sie zum Tragen, wenn ein Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Die Begünstigung erfolgt antragsgebunden und reduziert die Einkommensteuer aus dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf den halben Durchschnittsteuersatz, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes sieben Jahre verstrichen sind. Wird die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch genommen, muss grundsätzlich die aktive Betätigung eingestellt werden. Nicht begünstigungsschädlich sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2020/13/0002 vom 19. 5. 2021) hatte ein über 60-jähriger Steuerpflichtiger seinen KG-Anteil verkauft und für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz in Anspruch genommen. Einige Monate nach der Veräußerung ging er dann aber wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis mit seiner (ehemaligen) KG ein. Fraglich war nun, ob die Wiederaufnahme der geringfügigen Tätigkeit für die Hälftesteuersatzbefreiung schädlich ist. Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe von vornherein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt. Der VwGH kam zu einem ähnlichen Ergebnis - eine Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese auf eine längerfristige Dauer hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Da im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige bereits wenige Monate nach der Veräußerung seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, war dies für den Hälftesteuersatz schädlich. Aufgrund des kurzen Zeitraums der Unterbrechung von nur einigen Monaten musste der VwGH nicht näher definieren, welche Zeitspanne unter „längerfristig“ zu verstehen ist.Bild: © Adobe Stock - fotodesign-jegg.de

(Einkommen)Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeit bei Test- und Impfstraßen - ein kurzer Überblick

COVID-19-Teststraßen und nunmehr bereits länger auch Impfstraßen sind aus dem alltäglichen Leben nicht wegzudenken. Um entsprechend viele Menschen testen bzw. impfen lassen zu können, sind viele "Helfer" zugange. Mit der Frage, wie die Aufwandsentschädigung für unterstützende Personen steuerlich zu behandeln ist, hat sich das BMF auseinandergesetzt. Die FAQs drehen sich um bevölkerungsweite Testungen oder Impfaktionen und umfassen insbesondere ertragsteuerliche Aspekte.

Einkommensteuerlich sind grundsätzlich Befreiungen von Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen (Corona-Impfstraße) vorgesehen, wenn bestimmte Stundensätze nicht überschritten werden. So sind die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige, unterstützende Personen gewährte Aufwandsentschädigungen von bis zu 20 € pro Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 € pro Stunde für sonstige unterstützende Personen einkommensteuerfrei.

Wird der Stundensatz überschritten, ist der darüberhinausgehende Teil steuerpflichtig. Von einer steuerlich begünstigten nebenberuflichen Mitarbeit ist auszugehen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses (etwa durch eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin während ihrer Freizeit) bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Pensionisten und wird nicht dadurch getrübt, dass Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen.

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Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine "außergewöhnliche Belastung"

Bei einer Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Alternativ kann der Pflegebedarf auch durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

Diese außergewöhnlichen Belastungen können vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann auch eine andere unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt. Grundsätzlich gilt für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, dass die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein müssen. Außerdem muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein.

In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2020/15/0029 vom 24.3.2021) organisierte die Tochter für ihre Mutter eine 24h-Pflegekraft. Hierzu verrechnete sie Fahrtkosten zu ihrer Mutter in Form des Kilometergeldes an den Lebensgefährten der Mutter weiter, der diese wiederum als außergewöhnliche Belastung absetzten wollte. Der VwGH stufte diese Kosten als Besuchsfahrten ein und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Es fehlte dem VwGH an Gründen und Hinweisen, wieso die Anwesenheit der Tochter bei der Organisation der Pflegekraft zwingend notwendig war und nicht auch von zu Hause aus hätte organisiert werden können. Bereits bei früherer Rechtsprechung hatte der VwGH die Fahrtkosten für die Begleitung bei Spaziergängen, Besorgungen und Arztbesuchen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen subsumiert, sondern sah diese als privat veranlasst (es mangelt an dem Kriterium der Außergewöhnlichkeit). Das Organisieren einer Pflegekraft gehört ebenso zu solchen privaten Besorgungen, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.

Die Fahrtkosten für die Organisation der 24h-Pflege konnten demnach nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Fraglich war dabei auch, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich unvermeidbar gewesen wäre und deshalb der Pkw für die Fahrten zur Mutter genutzt werden musste.

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Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie - Updates

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Nachfolgende Updates sollen einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie geben.

Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert

Wenngleich die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft zeigen, sollen mittlerweile altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung nicht voreilig eingestellt werden. Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen. So werden Ausfallsbonus und Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet. Ebenso wird der Verlustersatz um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt. Schließlich erfolgt die Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken - die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September

Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen - sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert

Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.

Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt

Wir haben bereits in der KI 04/21 die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen thematisiert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.

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