Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Wertpapierbereich
Bevor noch die in der Steuerreform 2000 normierte 2-Jahresfrist für den Spekulationszeitraum wirksam geworden ist, wurde mit dem KMOG die bisherige Rechtslage (einjährige Behaltefrist) wiederhergestellt. Im Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 2001 wie folgt geregelt: Die Spekulationsgewinnsteuer gilt gemäß § 30 EStG für Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften von unter 1%. Wird dieser Prozentsatz erreicht oder überstiegen, besteht Steuerpflicht nach § 31 EStG (Veräußerung von Beteiligungen). Substanzgewinne bei Investmentfonds Hinweis auf Pkt. 6 des vorhergehenden Artikels. Je nach Fonds-Art: Normalbesteuerung, 25% Sonderbesteuerung, 5% pauschale KESt, 2,5% KESt-"Sicherungssteuer" (0,2% p.m. bei unterjährigem Verkauf) sowie steuerfrei. Ermittlung des Spekulationsgewinnes · Wird ein konkretes Wertpapier binnen Jahresfrist nach der Anschaffung verkauft, unterliegt der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten (Bankspesen) und Verkaufserlös abzüglich Werbungskosten (Bankspesen) dem normalen Einkommensteuertarif, wenn die Freigrenze von S 6.000,- p.a. überstiegen ist. · Berechnungsprobleme ergeben sich, wenn gleiche Wertpapiere zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlicher Stückzahl zu unterschiedlichen Kursen angeschafft bzw. verkauft werden. In diesem Fall ist die Anwendung der Spekulationsfristen auf den einzelnen Veräußerungsvorgang umstritten. Vermischen sich die früher und die später angeschafften Anteile (z.B. GmbH-Anteile) oder lässt sich nicht feststellen, welche Anteile vorher angeschafft worden sind, wird vom BMF eine Verhältnisrechnung verlangt, welche in der Fachliteratur mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Veräußerer bestimmen könne, welcher Anteil veräußert wird. Zu differenzieren ist jedenfalls zwischen GmbH-Anteilen und anderen Wertpapieren. · - GmbH-Anteile Das BMF steht in einer Anfragebeantwortung vom 18. Juni 1991 auf folgendem Standpunkt: Zu verschiedenen Zeitpunkten angeschaffte GmbH-Anteile stellen laut GmbH-Gesetz ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Steuerpflichtige kann daher nicht bestimmen, welche - der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen - Anteile veräußert werden. Wird ein Anteil dazuerworben und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ein Teil des einheitlichen Geschäftsanteiles veräußert, ist eine Aufteilung des Gewinnes auf Spekulationsgeschäft bzw. Beteiligungsveräußerung vorzunehmen. Da in der Regel die Beteiligung an einer GmbH wenigstens 1% beträgt, handelt es sich diesfalls ab 2001 bereits um eine Beteiligungsveräußerung, bei der die Behaltefrist keine Rolle spielt. - Andere Wertpapiere Mit der Steuerreform 2000 wurde in § 30 Abs. 8 Zi 4 und 5 EStG für Depotgeschäfte eine Regelung zur Ermittlung der Spekulationsgewinne normiert. Obwohl dieses Gesetz nie in Kraft getreten ist, bietet sich die Berechnungsmethode, welche in den hiezu ergangenen Sondervorschriften angeführt ist, als praktikable Lösung an. Für Aktien ist sie allerdings nur insoweit anwendbar, als die Beteiligung nicht 1% erreicht, da ab dieser Beteiligungshöhe ab 2001 nicht mehr ein Spekulationsgeschäft, sondern eine Beteiligungsveräußerung vorliegt. Vorerst ist allerdings zu entscheiden, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Entweder die vom Fiskus favorisierte Verhältnisrechnung oder die in der Fachliteratur bevorzugte direkte Zurechnungsmethode. Auf Basis des folgenden Beispieles ergeben sich - wie dargestellt - unterschiedlich hohe Spekulationsgewinne. Welche Methode für den Steuerpflichtigen günstiger ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab und kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Der Berechnungsmethode lt. Verhältnisrechnung liegt ein zweistufiges Verfahren wie folgt zugrunde: 1. Stufe: Ermittlung der einjährigen Behaltefrist nach der FIFO-Methode. Veräußerungen sind stets den ältesten Anschaffungen zuzuordnen. 2. Stufe: Ermittlung der Anschaffungskosten der verkauften Papiere mittels gleitendem Durchschnittswertverfahren. Praxishinweis: Die Theorie hört sich aber leichter an, als sie in die Praxis umzusetzen ist. Bei einem umfangreichen Depot kann die Veräußerungsgewinnermittlung äußerst kompliziert und arbeitsaufwendig sein. Dies insbesondere dann, wenn der Depotmanager sein Hauptaugenmerk auf die Performance richtet, ohne auf Behaltefristen Rücksicht zu nehmen. Für diese Zwecke ist unbedingt von der Bank eine Wertpapiertransaktionsaufstellung anzufordern, aus der folgende Daten ersichtlich sein müssen: Je Wertpapierart, der Zeitpunkt und die Stückzahl der angeschafften und verkauften Wertpapiere, deren Kurswert bzw. Anschaffungskosten, Erlöswert sowie die jeweils zuzuordnenden Bankspesen. Beispiel aus einem Depot für die X-Aktie: ......................... STK .......Kurs Zugänge: 2001-03-20 ..100 ..........1.500 2001-05-01 ..40............. 1.395 2001-11-15 ..80............. 1.300 Verkäufe: 2001-08-30... 50............ 1.600 2002-03-25 ...170.......... 1.500 Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittswertverfahren: Zugang...........Stk à Wert 2001-03-20 ....100 x 1.500,- = 150.000 2001-05-01.... 40 x 1.395,- = 55.800 ..............³ Wert. 140 x 1.470,- = 205.800 Verkauf 2001-08-30 .....-50 x 1.470.- = -73.500 ..............³ Wert 90 x 1.470,- = 132.300 Zugang 2001-11-15 ......80 x 1.300.- = 104.000 ..............³ Wert 170 x 1.390,- = 236.300 Verkauf 2002-03-25...... -170 x 1.390,- = 236.300 .............................0 Spekulationsgewinne Nach der Verhältnisrechnung: - Verkaufserlös 2001-08-30 .....50 x 1.600,- = 80.000 ³ Anschaffungskosten ...............50 x 1.470,- = -73.500 ......................Spekulationsgewinn 2001: .........6.500 - Verkaufserlös 2002-03-25 .....170 x 1.500,- = 255.000 außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft (2001-03-20) -50 . anteiliger Erlös ...........................120 x 1.500,- = 180.000 anteilige durchschn. Anschaffungskosten ........................................................120 x 1.390,- = -166.800 ......................Spekulationsgewinn 2002: .........13.200 Probe: 120 Stk sind von 170 Stk: 70,59% Verkaufserlös insgesamt von 170 Stk 255.000 durchschnittliche Anschaffungskosten -236.300 .....................Gesamtgewinn .....................18.700 70,59% davon Spekulationsgewinn 2002 13.200 Nach der direkten Zurechnungsmethode: - Verkaufserlös 2001-08-30 ..... 50 x 1.600,-= 80.000 Älteste Anschaffungskosten 2001-03-20.................................. 50 x 1.500,- =-75.000 ......................Spekulationsgewinn 2001: ......... 5.000 - Verkaufserlös 2002-03-25 120 x 1.500,- =180.000 konkrete Anschaffungskosten 2001-05-01 ................................. 40 x 1.395,-= -55.800 konkrete Anschaffungskosten 2001-11-15 ................................. 80 x 1.300,-= -104.000 ......................Spekulationsgewinn 2002: ......... 20.200 Die direkte Zurechnungsmethode kann nur dann angewendet werden, wenn der "Nämlichkeitsnachweis" möglich ist, aus dem hervorgeht, dass genau jene Papiere verkauft werden, welche seinerzeit angeschafft worden sind. 2.3 Schlussbemerkung Depotinhaber werden von den Banken darauf hingewiesen, dass die Spekulationsgewinne selbst zu berechnen sind bzw. der Steuerberater hiefür zuständig sei. Die Depotbank verweist in der Regel darauf, dass sie die steuerpflichtigen Gewinne aus berufsrechtlichen Gründen nicht ermitteln dürfe. Der Depotinhaber geht möglicherweise davon aus, dass seine Wertpapiere ohnedies endbesteuert sind und verlässt sich auf die Bank, die das schon richtig machen wird. Dass es keine Endbesteuerung von Spekulationsgewinnen gibt, ist ihm möglicherweise gar nicht bekannt. Es ist daher ausschließlich Aufgabe des Depotinhabers für die Ermittlung und Erklärung der Spekulationsgewinne selbst zu sorgen. Die Schwierigkeiten bei deren Berechnung sind evident. Aber statt sie einfach zu vergessen, sollten die Spekulationsgewinne lieber falsch als gar nicht erklärt werden, um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu entkräften.
Keine Umsatzsteuer-Nettoverrechnung bei Vorsteuerpauschalierung
Einnahmen-Ausgabenrechner dürfen die Nettomethode nur dann anwenden, wenn die Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten ertragsneutral sind. Wird die Vorsteuer pauschal ermittelt, ist nur die Bruttomethode erlaubt. Die Einnahmen bzw. Ausgaben sind inklusive Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer brutto zu erfassen (VwGH 21. Dezember 1999, 95/14/0005). Ende der beitragsfreien Mitversicherung 3,4%iger Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige ab 2001 Nach Abschluss der laufenden Fragebogenaktion (voraussichtlich März/April 2001) ist mit der Beitragsvorschreibung rückwirkend ab 1. Jänner 2001 zu rechnen. Die Vorschreibung wird an den Versicherten ergehen. Als Beitragsgrundlage wird das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2001 also 1999) herangezogen. Bei krankenversicherten Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle Pensionsbezug inkl. Sonderzahlungen. Falls ein Zusatzbeitrag über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet worden ist, weil eine Mehrfachversicherung vorliegt, wird auch dieser ab dem Jahre 2001 rückerstattet. Insgesamt werden dann 7,4% (4% eigener KV-Beitrag + 3,4% Zusatzbeitrag) auf Antrag rückgezahlt. Ausstellung der Krankenscheine Ab 1. Jänner 2001 ist der Dienstgeber nicht mehr verpflichtet, für Ehepartner die Krankenscheine auszustellen. Er kann es aber freiwillig machen. Macht er es nicht, ist der Krankenschein vom zuständigen Krankenversicherungsträger anzufordern. Für Kinder sind die Krankenscheine weiterhin vom Dienstgeber auszustellen. Der Zusatzbeitrag ist als Pflichtbeitrag steuerlich absetzbar und führt damit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Pflichtteil vermittelt keine aliquote Gesamtrechtsnachfolge, sondern bleibt weiterhin bloßer Geldanspruch
In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme des Hofdekretes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes den Wegfall des bloßen Geldanspruches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum aliquoten Gesamtrechtsnachfolger wurde. Mit dieser Rechtslage erklärte sich das Bundesministerium für Justiz im Schreiben an den Präsidenten des Bundesrates Zahl 1671/J-BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht einverstanden und bezeichnete das aufgehobene Hofdekret lediglich als authentische Interpretation des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits hervorgehe, dass der Pflichtteilsanspruch nur in einem Geldanspruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz enthalten und gelte in vollem Umfang weiter. Ob diese Auslegung in der Rechtsprechung - die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann - Anerkennung findet, ist schwer vorauszusagen. Sinnvoll ist es jedenfalls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits ausgeführt, den Pflichtteilsberechtigten (Noterben) sicherheitshalber mit einem entsprechenden Vermächtnis (Legat) abzufinden, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Um den Pflichtteil erbschaftsteuerfrei zu halten, sollte er zweckmäßigerweise in einem endbesteuerten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Beteiligungshöhe) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befriedigt werden.
Drohende Verwirrung um die richtige Datumschreibung ab 2001
Bei abgekürzter Schreibweise für das Jahr 2001 als "01" drohen Datumsverwechslungen. Wird wie bisher das Jahr zweistellig geschrieben, so ist nicht mehr klar, dass es sich um das Jahr handelt. Es könnte nämlich auch der Tag oder der Monat gemeint sein. Die Schreibweise ist unterschiedlich: In Kontinentaleuropa (TT-MM-JJ), in Amerika (MM-TT-JJ) manchmal auch (JJ-TT-MM) Der erste Februar 2001 kann demnach numerisch geschrieben wie folgt aussehen: 01-02-01 oder 02-01-01 oder 01-01-02. Die kontinentale Lesart würde die Schreibweise 02-01-01 aber als den 2. Jänner 2001 bzw. 01-01-02 als den 1. Jänner 2002 interpretieren. In Dokumenten, für welche das Datum wesentlich ist (dazu zählen z.B. auch Fakturen für umsatzsteuerliche Zwecke), sollte ab dem Jahr 2001 ausschließlich die ISO-Norm 8601 mit Schreibweise JJJJ-MM-TT (2001-02-01) verwendet werden, um jeden Zweifel auszuschließen. Zusätzlich ist zu empfehlen, bei der Datumschreibung - wenn sie Vertragsbestandteil ist - auch die Norm anzugeben, insbesondere dann, wenn internationales Recht anzuwenden ist. Weiters ist anstelle des Punktes ein Bindestrich zu verwenden.
Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen (in ATS): ..................................2001....2000....1999 bei einem Alter von... bis 3 Jahren
..... 2.030,- 2.000,- 1.990,- bis 6 Jahren
..... 2.590,- 2.550,- 2.540,- bis 10 Jahren
... 3.330,- 3.270,- 3.250,- bis 15 Jahren
... 3.830,- 3.760,- 3.740,- bis 19 Jahren
... 4.510,- 4.430,- 4.410,- bis 28 Jahren
... 5.680,- 5.580,- 5.550,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zu Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn -der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und -die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Neue Pauschalierungsverordnungen vom 15. Dezember 2000
Erstmals bei der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 können von folgenden Berufsgruppen die Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal ermittelt werden. Künstler/Schriftsteller BGBl. II Nr. 417/2000 Betriebsausgaben können mit 12% des Umsatzes (höchstens S 120.000,- p.a.) pauschaliert werden. Abgegolten sind damit die üblichen technischen Hilfsmittel (Geräte etc.), Telefon und Büromaterial, Fortbildung, Berufskleidung und Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Damit können z.B. Beratungskosten und betrieblich veranlaßte Fahrtkosten daneben geltend gemacht werden. Vorsteuern sind mit 12% der pauschalierten Betriebsausgaben (höchstens mit S 14.400,- p.a.) begrenzt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung grundsätzlich nur bis zu einem Jahresumsatz von S 5 Mio möglich ist. Die gegenständliche Pauschalierungsverordnung ist aber steuerlich nur für geringere Umsätze geeignet. Die Betriebsausgabenpauschalierung für Schriftsteller mit 12% (höchstens S 120.000,- p.a.) ist nur bis zu einem Umsatz von S 2 Mio günstiger als die gesetzliche Pauschalierung mit 6% (ohne Höchstbetragsgrenze). Die geringere Vorsteuerpauschalierung laut gegenständlicher Verordnung gegenüber der gesetzlichen in der Höhe von 1,8% vom Umsatz (ohne Höchstbeitragsgrenze) bringt allerdings nur bis zu einem Umsatz von S 1 Mio einen optimalen Steuervorteil, weil die Einkommensteuerersparnis den Nachteil bei der Vorsteuer übersteigt. Schriftsteller sollten bei der Erstellung ihrer Steuererklärung für 2000 daher sowohl die gesetzliche als auch die laut Verordnung vorgesehene Pauschalierung durchrechnen und die günstigste Variante wählen. Bis zu einem Umsatz von maximal S 1,5 Mio ist die Pauschalierung laut Verordnung günstiger als die gesetzliche, darüber wird sie zum Nachteil. Für Künstler wird sich wenig ändern, da für sie die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung ohnedies 12% beträgt. Ausschluss von der Pauschalierung: Werden Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme der Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, dann ist die gegenständliche Pauschalierungsverordnung nicht anwendbar. Unklar ist noch, wann ein Zusammenhang der weiteren Tätigkeit mit der schriftstellerischen bzw. künstlerischen Tätigkeit besteht. Sportler BGBl. II Nr. 418/2000 Die neue Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen internen Dienstanweisungen (Geheimerlässe), nach denen 25% der gesamten Welteinkünfte der inländischen Steuer unterworfen waren (ehemalige Schifahrererlässe). Nunmehr beträgt der Anteil der in Österreich zu versteuernden gesamten Welteinkünfte als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit 33%. Voraussetzungen: unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und überwiegendes Auftreten im Ausland im Rahmen von Wettkämpfen, Turnieren etc. Antrag auf Pauschalierung, keine Anrechnung ausländischer Steuern.
Kredit oder Leasing bei PKW?
Ab 1. Juli 2000 kann sich infolge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch die Zuordnung des Vorsteuerabzuges von Reparaturaufwendungen an den Leasingnehmer das PKW-Leasing verteuern. Rechtslage bis 30. Juni 2000 - Kein Vorsteuerabzug steht zu für die Anschaffung, Herstellung, Miete und den Betrieb von PKW, Kombi und Krafträdern. Unter anderem sind ausgenommen KFZ, die der gewerblichen Vermietung (Leasing) dienen. Leasingunternehmen können daher den Vorsteuerabzug für verleaste KFZ geltend machen. Die Leasingrate ist allerdings mit Umsatzsteuer zu verrechnen. - Der PKW-Leasingnehmer kann die in der Leasingrate verrechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. - Erteilt im Falle einer Beschädigung des Kraftfahrzeuges der Leasinggeber den Auftrag zur Schadensbehebung, ist er Leistungsempfänger und hat den Vorsteuerabzug von der Reparaturrechnung. Der Kostenersatz des Schädigers stellt keinen Leistungsaustausch dar und ist daher umsatzsteuerfrei. Die Beteiligten hatten es daher in der Hand, eine Schadensminimierung dadurch zu erwirken, dass der Vorsteuerberechtigte (Leasinggeber) den Reparaturauftrag erteilte. Rechtslage ab 1. Juli 2000 § 12 Abs. 2 Zi 4 UStG verhindert die oben angeführte Wahlmöglichkeit zur Schadensminimierung, indem normiert wird, dass die auf Grund des Reparaturauftrages erbrachten Leistungen nicht als für den Leasinggeber, sondern als für den Leasingnehmer erbracht gelten, gleichgültig, wer den Auftrag erteilt hat. Der Nachsatz im Gesetz, dass die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer den Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, geht im Falle des KFZ-Leasings im Hinblick auf die Weitergeltung des § 12 Abs. 2 Zi 2 lit b UStG (Vorsteuerausschluss) ins Leere. Laut einem in Ausarbeitung befindlichen Erlass des BMF soll diese Neuregelung aber nur für jene Fälle gelten, bei denen der Leasingnehmer vertraglich alle Risken aus dem Leistungsverhältnis zu tragen hat und nicht für Fullservice-Leasingverträge sowie für kurzfristige Leihwagen-Verträge. Schlussfolgerung Leasinggeber kalkulierten bisher die Leasingraten auf Basis der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und gaben dafür einen Nachlass bei der Kaskoversicherung. Durch die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2000 ist daher für bestimmte neue Leasingverträge mit höheren Leasingraten zu rechnen. Die Verlängerung eines vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Leasingvertrages ist als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Sonst wird laut Erlass BMF vom 3. Juli 2000 für die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Verträge von der neuen Besteuerungsregelung Abstand genommen. Ob nunmehr Leasing oder Kredit günstiger ist, wird von der Vertragsgestaltung abhängen bzw. von der unterschiedlichen Beurteilung zwischen Kredit- bzw. Leasingwürdigkeit des Vertragspartners. Fullservice-Leasingverträge sind von der Verschlechterung demnach nicht betroffen.
Kurz-Info
Betriebliche Übung bei Sonderzahlungen an Arbeitnehmer Die betriebliche Übung leitet sich grundsätzlich aus der faktischen Leistungserbringung ab und führt zu einer konkludenten Ergänzung des Einzelvertrages. Wenn z.B. regelmäßig zusätzlich zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine Prämie in gleichbleibender Höhe bezahlt wird, kommt gemäß § 863 ABGB der Vertrauensgrundsatz zum Tragen, ohne dass ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers ausdrücklich vorliegt. Die zusätzliche Prämie wird damit zu einem Gehaltsbestandteil. Keine betriebliche Übung auf künftige Gewährung einer Prämie entsteht dann, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren wollte. Der ausdrückliche Hinweis auf diesen Umstand sollte zweckmäßigerweise auch schriftlich erfolgen.
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Befristete Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparguthaben
Vorwort Als steuerliche Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Sparbuchanonymität wurde am 8. Juli 2000 mit (eingeschränkter) Rückwirkungeine Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparbüchernund ähnlichen Bankprodukten eingeführt. Zur gesetzlichenRegelung in § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG hat das BMF im Erlassvom 12. Oktober 2000 Details veröffentlicht. Zeitlicher Anwendungsbereich Die Schenkungssteuerbefreiung gilt für Zuwendungen in derZeit vom 8. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 sowie für Rechtsvorgänge - unter bestimmten Voraussetzungen - auch vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes. Gegenstand der Zuwendung Unter den Begriff "Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegen inländische Kreditinstitute,denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt" fallen: - Sparbucheinlagen (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch), Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (Girokonto). Fremdwährungseinlagen sind Schilling-Einlagen(Euro-Einlagen) gleichgestellt. - Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind nurdann steuerfrei, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäftzugrundeliegt. Als inländisches Kreditinstitut gilt auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes mit inländischer Geschäftsleitung. Die Schenkungssteuerfreiheit besteht unabhängig davon, obdie Kapitalerträge KESt-pflichtig oder -frei sind. Am Schenkungsvorgang beteiligte Personen Die Befreiung gilt unabhängig von der Höhe der Zuwendungfür physische und juristische Personen, außer fürPrivatstiftungen, sowohl für Steuerinländer als auchfür Steuerausländer. Ausnahmen von der Schenkungssteuerbefreiung · Schenkungen und Zweckzuwendungen an in- und ausländische Stiftungen. · Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebersauf ein Girokonto oder Sparbuch des Geschenknehmers (es wird Buchgeldübertragen). Wird das Girokonto aber als ganzes übertragen,besteht Steuerfreiheit. · Bargeldschenkungen und zwar auch dann, wenn die Abhebungvon einem Sparbuch bzw. vergleichbaren Bankprodukt erfolgt ist. Scheckeinlösung durch den Geschenknehmer. · Die mittelbare Schenkung einer Sache. Wird ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt, eine genau bezeichnete Sache anzuschaffen, berechnet sich die Schenkungssteuer vom Wert der angeschafftenSache. Wird z.B. ein Sparbuch zur Finanzierung der Anschaffungeiner Eigentumswohnung übergeben, berechnet sich die Schenkungssteuerab 2001 vom dreifachen Einheitswert der Eigentumswohnung. Wasbisher im konkreten Fall in der Regel eine Steuerersparnis bedeutethat, führt nunmehr zu einer Steuererhöhung. · Schenkungen, die der Finanzbehörde bis 8. Juli 2000bereits bekannt waren bzw. Gegenstand konkreter abgabenrechtlicheroder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren. Alle diese Vorgängemüssen dem Steuerschuldner aber zur Kenntnis gelangt sein(z.B.: Bedenkenvorhalt oder Ergänzungsauftrag des Finanzamteszum konkreten Fall, nicht allerdings die kommentarlose Zusendungeiner Abgabenerklärung oder bloß allgemeinene Anfrage nach Herkunft der Geldmittel). · Die Schenkungssteuerbefreiung stellt keine Amnestie für Schwarzgeld dar. Wird ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich Schwarzgeld befindet, bleibt wohl die Schenkungssteuerbefreiung aufrecht,der Schwarzgeldzufluss unterliegt aber der Einkommensteuer undkann zur finanzstrafrechtlichen Verfolgung führen. Verhältnis zu anderen Schenkungssteuerbefreiungen § 19 Abs. 3 ErbStG normiert, dass jede Befreiung für sich anzuwenden ist. Neben der Steuerfreiheit von den gegenständlichen Geldeinlagen bleiben alle anderen Steuerbefreiungen und Freibeträge aufrecht. Beispielsweise sei der Freibetrag von S 5 Mio fürBetriebsschenkungen gemäß § 15a ErbStG erwähnt.Befinden sich daher im Betriebsvermögen entsprechende Geldeinlagen,so kann die Befreiung bei einer Betriebsschenkung zusätzlichzum Freibetrag in Anspruch genommen werden. Laut Expertenmeinunggilt dies aber nicht im Erbfall. Vorgangsweise bei der Zusammenrechnungvon Schenkungen innerhalb von 10 Jahren § 11 ErbStG normiert die Zusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von 10 Jahren für Zwecke der Progressionsermittlung. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 bewirkt dieNichteinbeziehung der betreffenden Geldeinlagen-Schenkung in dieProgressionsberechnung, ohne zeitliche Beschränkung. Damitist auch eine spätere steuerliche Belastung der steuerfreienErwerbe ausgeschlossen. Einschränkung der KESt-Erstattung In § 97 Abs. 4 Z 2 EStG wurde mit Bundesgesetz vom 6. Juli2000 ein letzter Satz angefügt, der die KESt-Erstattung insoweitverhindert, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger derKapitalerträge Gegenstand einer befreiten Zuwendung gemäߧ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG waren und ohne Anwendung dieser Befreiungsbestimmungeine Schenkungssteuer angefallen wäre. Damit soll verhindertwerden, dass die gegenständliche Schenkungssteuerfreiheitdazu angewendet wird, Personen, die kein oder ein niedriges Einkommenhaben (z.B. Kinder, Ehegatten, etc.) eine KESt-Erstattung zu ermöglichen,weil ihr Einkommensteuersatz niedriger ist als die 25%ige KESt. Meldungen und Auskunftspflichten an die Finanzbehörde bzw. Notare · Infolge ersatzloser Streichung des § 25 Abs. 1 ErbStG entfällt die Meldeverpflichtung für Vermögensverwalter und Banken gegenüber der Finanzbehörde für erblasserisches Vermögen. Allerdings besteht weiterhin eine Auskunftspflichtim Falle von Anfragen der Behörde sowie des Notars als Gerichtskommissär im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens. Noch anonyme und Losungswortsparbücher sind nur bei Anfrage bzw. Vorliegen der Urkunden zu melden. Namenssparbücher dagegen in jedem Fall. · Trotz Weiterbestehens der Anmeldepflicht gemäß § 22 ErbStG kann die Anmeldung der Erwerbe nach § 15Abs. 1 Z 19 unterbleiben. Es besteht auch keine Verpflichtungzur Aufzeichnung über die Zuwendung des Vermögens, sieist aber für eine spätere Beweisführung zweckmäßig.Bei der Schenkung eines bereits identifizierten Sparbuches wirddie Namensänderung mit Datum als Beweis dafür ausreichen,dass die Schenkung innerhalb des begünstigten Zeitraumeserfolgt ist, reicht allerdings nicht als Beweis für den Schenkungsvorgang.Dieser ist gesondert zu dokumentieren, am besten durch eine freiwilligeMitteilung an das Finanzamt mit Eingangsstempel auf der Kopieoder beim Notar. Auswirkungen auf die Erbschaft Schließlich sei kurz auf erbschaftssteuerliche Aspekte hingewiesen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die Endbesteuerung,welche auch für Zeiten nach dem 30. Juni 2002 (hoffentlich)noch gelten wird. Erfreulich ist, dass ab 2001 auch Aktien indie Endbesteuerung eingezogen werden, sofern die Beteiligung unter1 Prozent bleibt. Weniger erfreulich ist, dass durch den Wegfallder Anonymität von Sparbüchern die Notariatsgebührenbeträchtlich steigen werden. Auch für Pflegeheime wirdes in Hinkunft leichter sein, aus den Sparguthaben der verstorbenenPfleglinge ausstehende Gebühren einzutreiben. Bei Gemeinschaftssparbüchernwird im Erbfall das Guthaben nicht gesperrt. Die Zurechnung imNachlass erfolgt nach Erbenangabe, im Zweifel nach Köpfen. Schlussbemerkung Wer die Absicht hat, das Zeitfenster der Schenkungssteuerfreiheitauszunützen, sollte dies ehestens tun. Es bestehen verfassungsrechtlicheBedenken gegen diese Bestimmung, weil insbesondere durch ihreRückwirkung- der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.Wer vor dem 8. Juli 2000 ein Sparbuch geschenkt und damals pflichtwidrigdie Schenkung nicht angezeigt hat, wird nämlich nunmehr gegenüberdemjenigen bessergestellt, der gesetzeskonform die Anzeige erstattethat.
Aufhebung der Sparbuchanonymität
Bankgeheimnis - Geldwäsche und Beweisverwertungsverbote für Finanzstrafverfahren Seit 2. November 2000 ist die Anonymität von Sparbüchern aufgehoben. Wie die Banken die gesetzlichen Änderungen inder Praxis lösen und was der Sparbuchinhaber beachten sollte,sei im folgenden dargestellt. Definition der Sparbucharten Inhaber-Sparbuch (alt) Auf dieses konnten bisher ohne Legitimation des Inhabers Ein-und Auszahlungen bei Vorlage des Sparbuches durchgeführtwerden. Lediglich bei Vorliegen eines begründeten Verdachtesauf Geldwäscherei musste die Identität des Kunden festgestelltwerden. Losungswort-Sparbuch (neu) Bis zu einem Guthabensstand von S 200.000,- bleibt der Charakterdes Inhabersparbuches erhalten. Der Eröffner des Sparbuchesmuss sich einmal identifizieren und kann die Bezeichnung (daherauch "Bezeichnungs"-Sparbuch genannt) willkürlich wählen.Zwingend vorgeschrieben ist ein Losungswort. Namens-Sparbuch (neu) Bei einem Guthabensstand von über S 200.000,- muss sich derEröffner, der Einzahler sowie der Abheber identifizieren.Das Sparbuch muss entweder auf den Namen des Kunden, eine andereBezeichnung oder eine Nummer lauten. Der Name hat auf Vor- undZuname zu lauten. Ein fremder Name darf nicht verwendet werden.Ein Losungswort ist nicht zwingend vorgesehen, aber zu empfehlen. Übergangsregelung Ab 2. November 2000: Legitimationspflicht bei Eröffnung eines neuen Sparbuches bzw. bei Einzahlung und Überweisung aufein altes Inhabersparbuch. Vom 2. November 2000 bis 30. Juni 2002: Überweisungen von (anonymen) Wertpapierkonten auf (alte) Inhabersparbücher sowie Auszahlungen von diesen sind noch ohne Betragsbegrenzung und Legitimation möglich. Ab 1. Juli 2002: Ende der alten Inhaber-Sparbücher, die vonden Banken als besonders gekennzeichnete Konten weitergeführtwerden, da kein gesetzlicher Zwang zur Identitätsfeststellungbesteht. Die Weitergabe dieser (noch anonymen) Sparbüchersteht unter der Sanktion einer Geldstrafe von bis zu S 300.000,-. Praktische Durchführung bei den Banken Identitätsfeststellung und -prüfung Diese erfolgt unter gleichzeitiger Vorlage des (alten) Inhaber-Sparbuches und eines amtlichen Lichtbildausweises mit Aufnahme der Unterschrift in das Unterschriftenprobeblatt. Die Identifikation wird entwederim alten Sparbuch vermerkt (z.B. "identifiziert") oder ein neues Sparbuch ausgestellt. - Für das Losungswort-Sparbuch genügt die einmalige Identitätsfeststellung. - Beim Namens-Sparbuch kommt zur einmaligen Identitätsfeststellung sowohl bei der Einzahlung als auch der Auszahlung die Identitätsprüfung hinzu. Einlagen und Überweisungen auf Sparbücher ab 2. November 2000 - Inhaber-Sparbuch (alt) Einlagen sind nur dann möglich, wenn der Inhaber identifiziert ist. Überweisungen werden rücküberwiesen, es sei denn,diese stammen aus abschmelzenden anonymen Wertpapierdepots bis30. Juni 2002. Das Gutschriftsverbot des § 40 Abs. 6 BWGgilt laut BMF vom 15. Juni 2000 nicht für Bagatellüberweisungenbis maximal S 20.000,-. Die freie Verfügbarkeit überdieses Sparbuch tritt aber erst nach Kundenidentifikation ein. Praxishinweis: Alle bestehenden Dauer- und Abschöpfungsaufträge sollten nach diesen Gesichtspunkten überprüft werden. - Losungswort-Sparbuch (neu) Bis zu einem maximalen Guthabensstand von S 200.000,- könnenEinlagen und Überweisungen ohne Identifikation durchgeführtwerden. Zinsengutschriften, die über den Betrag von S 200.000,-hinausgehen, schaden nicht. - Namens-Sparbuch (neu) Einlagen und Überweisungen von Beträgen, die überS 200.000,- liegen, dürfen nur nach erfolgter Identitätsprüfungdes Kunden durchgeführt werden. Abhebungen von Sparbüchern - Vom (alten) Inhaber-Sparbuch können ohne Identifikationin unbegrenzter Höhe Abhebungen bis 30. Juni 2002 durchgeführtwerden. Ab 1. Juli 2002 können Abhebungen nur nach vorherigerIdentifikation und nach Meldung an das Innenministerium sowieeiner Wartefrist von 7 Tagen durchgeführt werden. Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen,vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger ldentifikationzu leisten. In diesem Fall erfolgt nämlich die Auszahlungnicht von einem anonymen Inhabersparbuch, sondern bereits vomNamens-Sparbuch. - vom Losungswort-Sparbuch können Abhebungen vom Inhaberbloß unter Nennung des Losungswortes erfolgen. ÜberSparguthaben, die geerbt werden, kann auch ohne Losungswort verfügtwerden. Gleiches gilt bei Zwangsvollstreckungen. - vom Namens-Sparbuch können Abhebungen grundsätzlichnur nach Identitätsprüfung des Kunden erfolgen. Nachdem 1. Juli 2002 ist bei Behebungen ab S 200.000,- (da gibt esnur mehr EURO!) die Identität des Kunden festzustellen. DieRatio dieser Bestimmung bleibt im Dunkeln, zumal bei Behebungenvon Namenssparbüchern ohne Betragsbegrenzung eine Identifikationauch schon vorher erforderlich ist. Praxishinweise: Probleme, die sich daraus ergeben, dass Personen, denen das Namenssparbuch nicht gehört, aber aus bestimmten Gründen Abhebungendurchführen sollen (müssen) - wie das z.B. bei Hausverwaltungenbisher üblich war - können alternativ wie folgt gelöstwerden: - Mitidentifizierung der abhebungsberechtigten Person(en) untergleichzeitiger Treuhandvereinbarung. - "Reicherbrief" aus dem hervorgeht, dass die Person, die das Sparbuch vorlegt, unter Ausweisleistung zur Abhebung (betraglich begrenzt oder unbegrenzt) berechtigt ist. Wenn kein Hinweis aufein Vollmachtsverhältnis besteht, voraussichtlich gebührenfrei. - Vollmacht zur Abhebung Diese kann schriftlich (gebührenpflichtig mit S 180,-) odermündlich erteilt werden. Die einfachste Lösung füreine Abhebung durch den Nichteigentümer dürfte folgendesein: Das Sparbuch wird nebst genauer Bezeichnung des identifiziertenEigentümers unter Nennung des Losungswortes und Ausweisleistungder abhebenden Person vorgelegt. Ob alle Banken diese einfacheLösung praktizieren, ist ungewiss. Das BMF hat in der Presseinformationvom 9. Juni 2000 die Auszahlung an den Bevollmächtigten desKunden ausdrücklich gestattet. - Für Hausverwaltungen bieten sich Anderkonten oder Depositenkonten statt des Sparbuches an. Diese lauten auf die Hausverwaltung mitdem Untertitel der jeweiligen Liegenschaft. Die interimistischeVerwahrung einer Kaution (bei Vermietung üblich) sollte -lt. Empfehlung der Banken - nicht mehr auf einem (Kautions-)Sparbuch,sondern auf einem Anderkonto erfolgen. Bankgeheimnis Der Schutz der finanziellen Sphäre des Bankkunden ist - wiebisher - durch das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWGverfassungsmäßig gewährleistet. Es gilt nichtgegenüber Strafgerichten bei eingeleiteten gerichtlichemStrafverfahren und gegenüber Finanzstrafbehörden beieingeleitetem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen. Diesbezüglich sei auf den BMF-Erlass vom 3. Dezember 1979 hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig sein muss und zwischen diesem und den den Bankkundenbetreffenden Verhältnissen ein Zusammenhang bestehen muss.Das Bankgeheimnis gilt ferner nicht im Verlassenschaftsverfahren. Beweisverwertungsverbote und Geldwäscherei Dem finanzamtlichen Ermittlungsverfahren (§ 115 FinStrG)stehen auf Grund der neuen Rechtslage Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote entgegen (§ 41 Abs. 6 BWG und § 98 Abs. 4 FinStrG).Das bislang anonyme Sparbuch stand zu den Bestimmungen überdie Geldwäscherei (§§ 40 und 41 BWG) - internationalgesehen - in Widerspruch. Im Jahre 1993 wurde der Straftatbestandder Geldwäscherei gemäß § 165 StGB eingeführt,insbesondere als Maßnahme gegen das organisierte Verbrechen.Das anonyme Sparbuch geriet dabei in den Verdacht ein Hort fürderartige Gelder zu sein. Daten, die bei Erhebungen gegen die Geldwäscherei gewonnenwerden, dürfen in einem ausschließlich wegen einesFinanzvergehens geführten Verfahren nicht zum Nachteil desBeschuldigten verwendet werden (§ 41 Abs. 6 BWG). Ausgenommensind Verfahren wegen Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs-und Ausgangsabgaben. Abschließend sei noch erwähnt, dass von der internationalen Arbeitsgruppe gegen Geldwäscherei 15 Staaten auf die schwarzeListe gesetzt worden sind. Weitere 14 Staaten befinden sich aufder grauen Liste. Österreich befindet sich - Dank Abschaffungder anonymen Sparbücher - nicht auf diesen Listen. Liechtensteinsteht auf der schwarzen Liste, weiters z.B. Israel, Libanon, Russlandetc. Monaco z.B. befindet sich auf der grauen Liste. Auf dieserscheinen jene Staaten auf, die wegen mangelnder Kooperation beider Geldwäschebekämpfung unter strenger Beobachtungstehen.
Wichtige Termine und Neuerungen 2001
Neu ab 2001 1. 1. Künstler-GSVG Sozialpflichtversicherung 10% USt wieder für Speisen (bisher 14%) 20% USt für Kaffee und Tee (bisher 10%) Veräußerungsgewinnbesteuerung ab 1% Beteiligung Endbesteuerung bei Vererbung von Kapital anteilen unter 1% Buchhaltungsunterlagen auf Datenträgern für Betriebsprüfung Urlaubsaliquotierung bei Dienstvertragsende Keine Postensuchtage bei Kündigung durch Dienstnehmer 15. 2. Erhöhung der Vorauszahlungen 2001 (ESt u. KöSt) 31. 3. Einreichungstermin für Steuererklärungen 2000 30. 6. Fallfrist für Anträge auf Erstattung ausländischer Vorsteuern 2000 1. 9. EUR-Münzen - Startpaket zu je S 2.000,- für Unternehmer 30. 9. Fallfrist für Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2001 (ESt und KöSt) 1. 10. Beginn der Verzinsung von Steuerrückständen (-Guthaben) aus ESt- bzw. KöSt Bescheiden 2000 (ab S 275,21) Doppelte Preisauszeichnung in öS und EUR bis 28. Februar2002 17. 12. EUR-Münzen - Startpaket zu je S 200,- für Private 31. 12. Letzter Jahresabschluss in Schillingwährung