2002

Hinweise für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2003

1.) Ende der SparbuchschenkungDiese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 verschoben und wird voraussichtlich der letzte Termin sein.2.) Abfertigung neu:: Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse Wurde aus Vorsichtsgründen noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebietskrankenkasse ab 2003 eingezahlten Beiträge dort ohnedies zwischengeparkt werden.:: Abfertigungsrückstellungen nach altem Recht Der Rückstellungsprozentsatz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfertigungsansprüche abgesenkt. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, kann diese bereits im Jahre 2002 steuerneutral durchgeführt werden, unabhängig davon, ob auf das neue Abfertigungssystem übergegangen wird oder nicht. Die Auflösung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse entrichtet wird, weil dann der volle Betrag in gleichhohen Jahresfünftelbeträgen steuerlich absetzbar ist.3.) Steuerwirksame Zahlungen für 2002Damit diese Beträge steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie vor Jahresende bezahlt werden: – Spenden an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten in der Höhe von 10 % des Jahreseinkommens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimmte private Museen und Dachverbände von Behindertensportorganisationen erweitert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG) – Sonderausgaben (Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Kirchenbeiträge bis € 75,– p.a., Personenversicherungen mit den restriktiven Einschleifregelungen) – Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt z. B. für Katastrophenschäden und ab einer 25 %igen Erwerbsbehinderung. Mit Selbstbehalt z. B. Krankheitskosten – Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Zukunftsvorsorge € 300,-p.a. Sachzuwendungen € 186,– p.a. Betriebsveranstaltungen € 365,– p.a. Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,– p.a. Belegschaftsbeteiligungsstiftung € 1.460,– p.a. Option auf Beteiligung € 36.400,– p.a. Zinsenersparnis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis € 7.300,– Hochwasserentschädigung – keine Obergrenze   4.) Einkommen von großjährigen Kindern– Familienbeihilfe Der Anspruch entfällt, wenn im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein zu versteuerndes Einkommen € 8.725,– übersteigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert. Die bisherige Ferienregelung ist entfallen. – Einkommensteuer Bei selbständiger Tätigkeit (z.B. freier Dienstvertrag) ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen € 6.975,– p.a. übersteigt. – Umsatzsteuer Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Jahresumsatz € 7.500,– übersteigt. Bis € 26.400,– p.a. besteht aber unechte Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmer). – Sozialversicherung Übersteigt der Bezug aus einem echten Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht.5.) VerlustzuweisungsmodelleAuf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehenden Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbote sei hingewiesen. – Der Verlustausgleich ist versagt, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie für Beteiligungen mit Schwerpunkt der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung in den Folgejahren verrechnet werden. – Für den Verlustvortrag besteht eine Verrechnungsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte. Die gute Nachricht: Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung sind in bestimmten Fällen Verlustbeteiligungsmodelle steuerlich anerkannt (z.B. Vorsorgewohnung) Die schlechte Nachricht: Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle (z.B. „Schnee“-Modell) sind als Beteiligungen im oben angeführtem Sinn zu betrachten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restriktive Maßnahmen zur Vermeidung negativer ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentbeteiligungen. 6.) Sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen anlässlich der Hochwasserkatastrophe– Laufende Beitragsprüfungen werden unterbrochen – Keine Beitragszuschläge für verspätete Meldungen – Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten – Nachsicht für Verzugszinsen – Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen 7.) Geringfügigkeitsgrenzen nach ASVGDer Betrag wird sich voraussichtlich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen.

Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick

Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt. 1.) Absetzung für Abnutzung:: Gebäude – Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude – Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 % – Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen – 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %. :: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen). :: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. :: Wohngebäude – Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen – Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen – Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen :: Beteiligungen Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf 7 Jahre zu verteilen.2.) Investitionsbegünstigungen 2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3) 7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal € 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003. 2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern 2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2. 5 % von Gebäuden 10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern 2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e 10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden. 2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.3.) Forschung 3.1. Freibeträge 3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000: – 25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand – 35 % für erhöhten Forschungsaufwand 3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a – 10 % für 2002 – 15 % ab 2003 3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1 – 3 % für 2002 – 5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden. 3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7) Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %. 4.) Bildung 4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8 9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002 4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1. 4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10 20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000,– pro Kalendertag. 4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig. 4.5. Lehrlingsausbildung – Freibetrag § 124 b Z 31 € 1.460,– (maximal 3 mal) ab 2000 – Prämie § 108 f Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000,– pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses. – Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt. Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. 

Die aktuelle österreichische Zinsenlandschaft

Durch das seit 1. August 2002 geltende Zinsrechtsänderungsgesetz kommt es auch zu einer Änderung von gesetzlichen Zinssätzen. Die folgenden Zinssätze sind auf das Kalenderjahr bezogen. Bankenzinssätze ab 9. November 2001 Basiszinssatz (früher Diskontsatz) 2,75% Referenzzinssatz (früher Lombardsatz) 4,50% Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25% Einlagefazilität 2,25% Gesetzliche Zinssätze Allgemeiner Zinssatz 4,00% Seit 1. August 2002 (ZRÄG) gilt dieser Zinssatz auch im Handelsrecht (bisher 5 %), sowie für die Zinseszinsenberechnung.       Verzugszinsen   – Im beiderseitigen Unternehmergeschäft seit 1. August 2002 aufgrund des ZRÄG (8 % über Basiszinssatz) 10,75% – Allgemeiner Verzugszinssatz mangels anderer gesetzlicher Anordnung 4,00%     Wechsel- und Scheckrecht 6,00%     Steuerrecht   Stundungszinsen (4 % über Basiszinssatz) 6,75% Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) 3,75% Anspruchszinsen (ab 1. 10. des Folgejahres – 2 % über Basiszinssatz) 4,75% Für verspätete Zahlungen sind 3 Arten von Säumniszuschlägen vorgesehen und zwar:   Erster Säumniszuschlag 2,00% Zweiter und Dritter Säumniszuschlag für weitere verspätete Zahlungen jeweils zusätzlich 1,00% Für verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen kann ein Verspätungszuschlag von der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werden. bis zu 10,00%     Sozialversicherungsrecht   Verzugszinsen 7,21% Dieser Zinssatz liegt 3 % über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres (§ 59 ASVG)       Arbeitsrecht   – Verzugszinsen gemäß § 49 a ASGG (8 % über Basiszinssatz) wie bei beidseitigen Unternehmergeschäften 10,57% – Beruht der Zahlungsverzug aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, dann nur 4,00%     Zahlungsverzug – Die betreffende EU-Richtlinie sieht – mangels anderer vertraglicher Vereinbahrung – den automatischen Anfall der Verzugszinsen spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung vor (objektiver Verzug ohne Verschuldenselement). – Nach österreichischem Recht bleibt die Regelung gemäß §1334 ABGB aufrecht, wonach der Zahlungsverzug der Fälligkeit folgt. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Dieser Zeitraum wird in der Regel einige Tage bis etwa 1 Woche betragen können. Kreditzinsen im Bankenbereich– Zinsenkonflikt zwischen Banken und Kunden in der Vergangenheit Die EU-Wettbewerbskommission erblickte in den Mitgliedern des „Österreichischen Lombard-Clubs“ Kartellsünder. Diversen österreichischen Banken wurde daraufhin vorgeworfen in der Vergangenheit zu hohe Kreditzinsen verrechnet zu haben. Der Verein für Abrechnungskontrolle bietet für die korrekte Berechnung von Zinsen bei Privatkrediten seine Dienste an. Zwischenzeitlich kam es im Zuge von mehreren Prozessen bereits zu Verurteilungen von Banken bzw. zu Vergleichen mit nicht unerheblichen Zinsenrückzahlungen. – Basel II – Zinsenentwicklung in der Zukunft Durch die Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken wird die Bonitätsbeurteilung der Kreditnehmer in Form des „Rating“ von ausschlaggebender Bedeutung für die Höhe der Kreditzinsen. Je höher das Risiko umso höher werden die Zinsen sein. Obwohl die Neuregelung erst 2007 in Kraft treten wird, ist Basel II schon heute Wirklichkeit, da die Banken bereits mit den Vorbereitungen für das bankeninterne Rating beginnen. Den Kreditnehmern ist zu empfehlen, die hiefür erforderlichen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Erfolgsfaktoren) entsprechend aufzubereiten um erhöhte Kreditkosten (bis um 2,5 %) zu vermeiden. Für Klein- und Mittelbetriebe sind gewisse Erleichterungen zu erwarten. 

Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als RechnungsbestandteilDie Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rechnungen. Diese Bestimmung ist bis 1. Jänner 2004 in nationales Recht umzusetzen. Österreich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002 wie folgt geregelt: :: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu versteuernden Tatbeständen (sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Auslandsgeschäften gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inländische Bauleistungen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4) – Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leistungsempfangenden Generalunternehmers anzuführen. Diese Unternehmer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. September 2002 veröffentlicht. – In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer (Subunternehmer) keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuerschuld der Rechnungsaussteller, berechtigt den Rechnungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug. – In der Umsatzsteuervoranmeldung kommt es zur Saldierung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machenden Vorsteuer, sodass die Umsatzsteuer-Neutralität im Unternehmerbereich gewährleistet ist. :: Sonstige Rechnungen Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zusätzlich die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, die fortlaufende Nummer der Rechnung, das Ausstellungsdatum, der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung anzuführen. :: Zuteilung der UID-Nummer Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde – laut Aussendung des BMF – Ende November allen Unternehmern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, um der neuen Verpflichtung nachkommen zu können. Unternehmen die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, die UID-Nummer aber für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen, sowie Organgesellschaften. :: Rechtsfolgen und MIAS – Selbstabfrage („Stufe 1“) Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Baubranche bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rechnungslegung im allgemeinen erhöhte Anforderungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass laut RZ 4352a Umsatzsteuerrichtlinien die UID-Bestätigung von allen Steuerpflichtigen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teilnehmern abgefragt werden kann. :: Weiterer Rechnungsbestandteil Werden Rechnungsformulare neu gedruckt, sollte auch die internationale Kontonummer IBAN und BIC für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO angeführt werden. Die Zuteilung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002). 

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Juli ’02 104,6 110,0 143,9 223,7 392,7 500,3 Aug. ’02 104,8 110,2 144,2 224,2 393,4 501,3 Sept.’02 104,8* 110,2* 144,2* 224,2* 393,4* 501,3* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Aktuelles zum betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung Neu

Beginn der Beitragspflicht ::Grundsatz § 46 BMVG stellt den zeitlichen Geltungsbereich auf den vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Demnach ist weder der Tag des Vertragsabschlusses noch der tatsächliche Arbeitsbeginn maßgeblich. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ab 1. Jänner 2003 hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes inklusive Sonderzahlungen an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Der 1. Monat ist beitragsfrei. Unabhängig von der Lage des Beginnes des Arbeitsverhältnisses im Kalendermonat beginnt ab dem 2. Monat die Beitragspflicht. ::Grundregel Das seit 1. Juli 2002 geltende Gesetz ist auf Arbeitsverhält-nisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 20. Jänner 2003 Beginn der Beitragspflicht ab Februar 2003 1. Beitragszahlung am 15. März 2003 mit 3 Tagen Respirofrist::Sonderregeln Bei Übertritt in das neue Abfertigungssystem oder bei der Fortsetzung unterbrochener Arbeitsverhältnisse gilt folgendes: – Übertrittsvereinbarung Wird für zum 31. Dezember 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2003 beginnend ab einem bestimmten Stichtag das neue Abfertigungssystem vereinbart, beginnt zu diesem Stichtag die laufende Beitragspflicht. Wird auch die Altanwartschaft an die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen, ist zusätzlich der vereinbarte Übertragungsbetrag (siehe unten) zu entrichten. – Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen Die Beitragspflicht beginnt gemäß § 6 BMVG bereits am 1.Tag eines Arbeitsverhältnisses, wenn dieses innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneuert abgeschlossen worden ist. Werden Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 2002 bestanden haben, aber unterbrochen worden sind, mit abfertigungsrechtlicher Vordienstzeitenanrechnung nach dem 31. Dezember 2002 fortgesetzt, gelten die alten Abfertigungsregeln weiter, es sei denn, es wird eine Übertrittsvereinbarung abgeschlossen. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern, bei dem allerdings die Vordienstzeitenanrechnung unerheblich ist (§ 46 Abs. 3 BMVG).Auswahl der MV-Kasse ::In Betrieben mit Betriebsrat wird die MV-Kasse durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Für nicht durch einen Betriebsrat vertretenen Dienstnehmer, wählt der Arbeitgeber die MV-Kasse aus und hat mit seinen Dienstnehmern – nach dem in § 10 Abs. 2 BMVG geregelten Verfahren – das Einvernehmen herzustellen. ::Sorgfältige Prüfung der Auswahl Vor der Wahl einer bestimmten MV-Kasse sollten entsprechende Informationen eingeholt und – zwecks Vermeidung von Haftungen – die Vorgangsweise der Auswahl dokumentiert werden. Vor einer vorzeitigen Festlegung z.B. durch Vorverträge, vor Bekanntwerden der Konditionen wird gewarnt. Gelingt es nicht, bis zum 1. Fälligkeitstag der Beiträge die richtige MV-Kasse zu finden, ist das kein Drama, da die an die Gebietskrankenkasse entrichteten Beiträge dort zwischengeparkt werden. Das gesetzlich geregelte Auswahlverfahren sollte exakt eingehalten werden. Am 10. September 2002 wurden an folgende MV-Kassen die Konzessionen erteilt:– APK Mitarbeitervorsorgekasse AG (Allgemeine Pensionskasse) – Bawag-Allianz Mitarbeitervorsorgekasse AG – Bonus Mitarbeitervorsorgekassen AG (Generali und Zürich Kosmos) – Niederösterreichische Vorsorgekassen AG (NÖ Hypo und Niederösterreichische Versicherung) – ÖVK Vorsorgekasse AG (RZB, Uniqa, Öpag-Pensionskasse) – VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG (Vereinigte Pensionskassen, BVP, BA-CA, Erste Bank, Wiener Städtische) – Victoria Volksbanken Mitarbeitervorsorgekasse AG::Auswahlkriterien – Kapitalgarantie gemäß § 24 (1) BMVG Diese ist verpflichtend und umfasst den Mindestanspruch auf alle zugeflossenen Beiträge (laufende und übertragene Kapitalien aus Übertritten und von anderen MV-Kassen). – Zinsgarantie gemäß § 24 (2) BMVG Über die Kapitalgarantie hinaus kann auch eine Zinsgarantie gewährt werden, die für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein muss und nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden darf. Die seinerzeitige Modellrechnung mit einem Veranlagungsertrag von 6 % p.a. ist auf Grund der derzeitigen Flaute zu einem Mythos geworden. Selbst bei einer 4 %igen Verzinsung p.a. rechnet man damit, dass – nach Berücksichtigung der Verwaltungskosten – frühestens nach 3 Jahren der Veranlagungsertrag plus minus null betragen wird. – Veranlagung der Mittel Gemäß § 29 BMVG hat die MV-Kasse Veranlagungsbestimmungen aufzustellen (Auswahl der Wertpapiere, liquide Mittel, Verwaltungskosten, etc.).Vereinbarung über den Übertragungsbetrag § 47 Abs. 3 BMVG Bis Ende 2012 kann in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Übertragung der gesamten Abfertigungsanwartschaft auf die MV-Kasse erfolgen. Für eine Teiloption (Einfrieren der bestehenden Anwartschaften und laufende Beitragsleistungen in der Zukunft) besteht keine Befristung. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat längstens binnen fünf Jahren in jährlich gleichen Beträgen zusätzlich 6 % Zinsen zu erfolgen. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ist wesentlich vom Alter und der Betriebszugehörigkeit bestimmt. Eine bereits bestehende betriebliche MV-Kasse bietet z.B. die Einzahlung von 20 % bis 95 % der bestehenden Abfertigungs-ansprüche an. Das Risiko der Beendigung des Dienstverhält-nisses (nach altem Recht) mit abfertigungsmindernder oder – vernichtender – Wirkung berücksichtigt das Steuerrecht mit 50 % (bzw. 60 % bei über 50-Jährigen) der fiktiven Abfertigungsansprüche. Ein erheblich nach unten abweichender Übertragungsbetrag ist allerdings sittenwidrig und insofern nichtig, wenn die Abweichung nicht sachlich gerechtfertigt ist. Seitens des KSV wird bei einem Totalumstieg empfohlen, nur 50% der bisher erworbenen fiktiven Ansprüche zu übertragen. Für die Berechnung des Übertragungsbetrages bieten sich folgende Methoden an:– Fiktiver Abfertigungsanspruch abzüglich Fluktuations-bzw. Selbstkündigungsabschlag. – Abfertigungsrückstellung berechnet nach Steuerrecht, Handelsrecht oder nach der finanzmathematischen Methode. Als Kriterien für die Berechnung im Einzelfall kommen in Betracht: Alter und Geschlecht des Arbeitnehmers, Vergleich mit gleichgestellten Arbeitnehmern im Betrieb, Gehaltsvalorisierung, Selbstkündigungswahrscheinlichkeit, Stellenabbauplan im Unternehmen etc.Steuerliche Vorzieheffekte betreffend Abfertigungsrückstellung Am 19. September 2002 hat der Nationalrat in seiner letzten Sitzung die bisher noch gar nicht wirksam gewordenen Bestimmungen des § 124 b Z. 67 und 68 EStG bereits wieder geändert wie folgt: :: Bestehende Abfertigungsrückstellungen können wahlweise steuerneutral bereits im Jahre 2002 (bisher nur 2003 möglich) oder verteilt auf die Jahre 2002 und 2003 aufgelöst werden. :: Die Zeiträume, in denen der Rückstellungssatz von 50 % auf 47,5 % bzw. 45 % abgesenkt wird, werden um 1 Jahr vorgezogen. Die neuen Sätze gelten bereits im Jahre 2002 (47,45 %) und 2003 (45 %), wenn die Auflösung der Abfertigungsrückstellung nicht im Jahre 2002 erfolgt.

Kurz-Infos

Rechtsmittel gegen Vollbesteuerung ausländischer KapitalerträgeDie Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in einer Berufungsentscheidung die Vollbesteuerung ausländischer Kapitalerträge als gemeinschaftswidrig anerkannt und der Berufung stattgegeben. Die VwGH-Entscheidung über die eingebrachte Präsidentenbeschwerde bleibt abzuwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der VwGH die Gemeinschaftswidrigkeit der derzeitigen Vollbesteuerung bestätigen. Es sollten daher gegen derartige Bescheide Rechtsmittel eingebracht bzw. laufende Rechtsmittel weitergeführt werden. Steuerliche Qualifikation von fremd finanzierten RentenversicherungenVerträge dieser Art, die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind, gelten laut Erlass BMF vom 10. August 2001 als Beteiligung, bei der die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Verluste aus derartigen Beteiligungen können daher nur mit späteren Gewinnen ausgeglichen werden.Umsatzsteueridentifikationsnummer als Bestandteil von InlandsrechnungenAufgrund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 ist die UID-Nr. auch auf Inlandsrechnungen anzuführen und zwar: Ab 1. Oktober 2002 auf Rechnungen des Subunternehmers an den Generalunternehmer in der Bauwirtschaft, wobei der Generalunternehmer Schuldner der Umsatzsteuer wird. Anzuführen ist die UID-Nr. des Leistungsempfängers, wobei in der Rechnung aber keine Umsatzsteuer auszuweisen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen ist. Ab 1. Jänner 2003 auf allen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Anzuführen ist die UID-Nr. des Leistungserbringers. Die Zuteilung der UID-Nummern erfolgt automatisch durch das Finanzamt noch in diesem Jahr. Nähere Ausführungen hierzu folgen in der Klienten-Info Dezember 2002.

Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt

Der VwGH stellt im E. 19. Juni 2002, 2001/15/0053 in Abweichung von den Umsatzsteuerrichtlinien Tz 950 folgende Kriterien für die Abgrenzung der Tätigkeit eines Arztes von einer Krankenanstalt (z.B. Ambulatorium) auf: ::Für die ärztliche Tätigkeit ist die Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber den Patienten nach dem Ärztegesetz maßgeblich. ::Krankenanstalten setzen eine organisatorische Einrichtung nach dem Krankenanstaltengesetz voraus. Infolge Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, müssen mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Der Behandlungsvertrag wird nicht nur mit dem Arzt, sondern auch mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen. Weiters ist entscheidend, dass die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen besteht. Stand bisher – nach den Umsatzsteuerrichtlinien – eher eine pragmatische Lösung der Abgrenzung im Vordergrund (Zurechnung nach Überwiegen der betreffenden Tätigkeit) so löst der VwGH das Zurechnungsproblem rein auf Basis der Gesetzeslage (Ärztegesetz bzw. Krankenanstaltengesetz).Steuerliche Folgen der Unterscheidung::Einkommensteuer Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind gemäß § 22 Z. 1 b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Krankenanstalten dagegen gemäß § 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Zurechnung zu unterschiedlichen Einkunftsarten hat eine getrennte Gewinnermittlung zur Folge: – Bilanzierungspflicht für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Krankenanstalt) bei Überschreitung der Buchführungsgrenzen gemäß § 125 BAO (Jahresumsatz bis 2001 über S 5 Mio., ab 2002 über € 400.000,–). Die Buchführungs- (Bilanzierungspflicht) beginnt dann, wenn diese Umsatzgrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden sind. – Einnahmen-Ausgabenrechnung für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. ::Umsatzsteuer Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit, soweit sie die Heilbehandlung betreffen, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit (daher kein Vorsteuerabzug). Die Erlöse aus einer Krankenanstalt unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, wobei der Vorsteuerabzug zusteht. ::Betriebsprüfungsrisiko Im Falle einer Umqualifikation von Einkünften bestehen folgende Risken: Wenn bisher keine Trennung der Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt erfolgte, und die Erlöse aus der Krankenanstalt mit 10 % versteuert worden sind, während die Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit waren, ist mit folgenden Konsequenzen zu rechnen: Sofern die Kriterien einer Krankenanstalt vorliegen und die Buchführungsgrenzen überschritten sind, besteht ein Verstoß gegen die Buchführungsbestimmungen. Liegen dagegen die Kriterien für eine Krankenanstalt nicht vor, sind die Erlöse unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hätte den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge, während die Umsatzsteuerpflicht Kraft Rechnungslegung bestehen bleibt. Wurde für die Erlöse der Krankenanstalt aber die Ustbefreiung zu unrecht in Anspruch genommen, kommt es zur Nachbelastung mit der 10 %igen Umsatzsteuer, während die Vorsteuern, sofern nicht genau ermittelbar, geschätzt werden können. ::Sozialversicherung Handelt es sich um eine gewerblich zugelassene Krankenanstalt, unterliegt die Person des „Rechtsträgers“ (verantwortlicher ärztlicher Leiter) gem. § 2(1)71 GSVG – als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft – der Vollversicherungspflicht. Abschließend sei vermerkt, dass seitens des BMF zu dieser neuen Rechtsprechung noch keine Stellungnahme existiert. Die Auswirkung auf die Verwaltungsübung ist daher noch nicht absehbar. 

Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes - aktualisiert

Im folgenden ist die diesbezügliche Information des BMF kurz zusammengefasst: :: Geld- oder Sachspenden, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG) :: Spenden von Privaten sind weiterhin steuerlich leider nicht absetzbar. :: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12 % vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. § 10 c EStG) :: An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10 c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5 % der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10 % der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen. :: Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Anmerkung: Subventionen und Spenden reduzieren die Anschaffungs- und Herstellungskosten von denen die Abschreibungen zu berechnen sind. :: Außergewöhnliche Belastung Die Kosten der Beseitigung katastrophenbedingter Vermögensschäden können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind aber nicht zu berücksichtigen. – Kostenarten Beseitigung der Katastrophenfolgen Sämtliche Kosten sind im bezahlten Ausmaß voll absetzbar. Darunter fallen insbesondere die Reinigung, Trockenlegung etc. gleichgültig, ob es die Erstwohnung, eine Zweitwohnung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft. Reparaturkosten Nur die Kosten für Reparaturen von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad). Ersatzbeschaffung Nur soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte). – Kostenausmaß Während die Kosten der Beseitigung von Schäden (Sanierung) sowie die Reparatur lebensnotwendiger Gegenstände voll absetzbar sind, gibt es bestimmte Obergrenzen für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen und zwar: Für die Anschaffung bzw. Herstellung lebensnotwendiger Gegenstände gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaffungs – Zeitwert“ mit € 34.000,– begrenzt. Ersatzbeschaffungskosten können allerdings nur für den Hauptwohnsitz abgesetzt werden. In voller Höhe absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für notwendigen Hausrat. Handgeknüpfte Teppiche allerdings nur bis maximal € 730,– pro m2, Antiquitäten bis maximal € 7.300,– und Bekleidung bis maximal € 2.000,–pro im Haushalt lebender Person. Von der Schadenssumme sind abzuziehen: Die Versicherungsleistungen, die steuerfreien Subventionen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatzbeschafften Gegenstände. Können die Aufwendungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, stellen die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen außergewöhnliche Belastung dar. – Form der Geltendmachung Dem Finanzamt sind die kommissionelle Niederschrift über die Schadenserhebung sowie die Rechnungen vorzulegen. :: Fristverlängerung: Anträge und Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§ 45 Abs. 5 EStG) :: Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: Die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen. :: Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§ 3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz) :: Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiters müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren entrichtet werden. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht. :: Steuerliche Qualifikation beim Spendenempfänger Unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmens handelt liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Geld oder Sachzuwendungen an katastrophengeschädigte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind von allen Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) befreit.

Kurz-Infos

Falsche Umsatzsteuervoranmeldung als AbgabenhinterziehungDer VwGH E. 18. Juli 2001, 98/13/0137 hat festgestellt, dass eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. d Finanzstrafgesetz bereits dann vorliegt, wenn durch die Umsatzsteuervoranmeldung unrichtige Vorsteuerbeträge wissentlich geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass die Gutschrift nie ausgezahlt worden ist, qualifiziert der Gerichtshof als irrelevant.Prokura nur an natürliche PersonenDa die Prokura ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen voraussetzt, kann sie nur natürlichen und nicht juristischen Personen erteilt werden, denn der Prinzipal hätte es bei jedem Geschäftsführerwechsel mit einem neuen Entscheidungsträger zu tun, was diesem nicht zugemutet werden kann (Kreisgericht Berlin 23.10.2001).Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet am Beginn des Kalendervierteljahres nach Ende der unbeschränkten SteuerpflichtDa durch den Konkurs der Körperschaft weder die Rechtspersönlichkeit untergeht noch das Vermögen auf eine andere Person übergeht, bleibt die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bestehen. Die Einstellung der Geschäftstätigkeit führt nicht zur Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht. Damit ist auch weiterhin die Mindestkörperschaftsteuer - bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch - zu entrichten (VwGH 05.04.2001, 99/15/0181 und EuGH 18.01.2001, C113/99).

Verfassungswidrigkeit der Pauschalen (5%, 10%, 20%) - Vorauszahlungserhöhung ab 2002

§ 21 Abs. 5 Z. 2 und 3 EStG ist seit 25.07.2002 bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer laut Information des BMF vom August 2002 unter Berufung auf das aufhebende Erkenntnis VfGH vom 29.09.2002 grundsätzlich nicht mehr anzuwenden.Offene Berufungen, die sich lediglich gegen die pauschale Erhöhung richten und 2001 ergangen sind, sind abzuweisen, während jenen, die sich gegen Vorauszahlungsbescheide des Jahres 2002 richten, stattzugeben ist.Herabsetzungsanträge, die sich auf rechtskräftige Vorauszahlungsbescheide beziehen, sind abzuweisen, wenn sie lediglich mit der VfGH- Entscheidung begründet werden. Anders ist es, wenn hierfür eine sachliche Begründung (z.B. niedrigeres Einkommen) vorliegt.

Klarstellung des Zuflusszeitpunktes für Gutschriften auf einem Bankkonto

Bisher gab es unterschiedliche Ansichten über den Zuflußzeitpunkt bei Gutschriften auf einem Bankkonto. Zur Wahl standen die Wertstellung oder das Datum des Kontoauszuges. Von Bedeutung ist dies insbesonders für die Ertragsbesteuerung bei Gutschriften um die Jahreswende (z.B. Kontoauszug vom 28.12. und Wertstellung 04.01.) und für die Umsatzsteuer bei Ist- Versteuerung zum Monatswechsel.Der Fiskus stand bisher auf dem Standpunkt, dass die Wertstellung maßgeblich sei für den Zuflußzeitpunkt.Der Berufungssenat der FLD für Vorarlberg 16.07.2002 Zl, Rz 1602/1-V 6/02 hat sich für das Buchungsdatum entschieden und zwar mit der Begründung, dass die Wertstellung nur für die Zinsenberechnung von Bedeutung sei. Der Bankkunde kann bereits ab dem Buchungstag über den Betrag verfügen, da der Kontostand keinen Habenstand aufweist.

Ambulanzgebühr - Verfassungswidrig? Steuerliche Qualifikation

Der Verfassungsgerichtshof hat wegen Unsachlichkeit der Ausnahmebestimmungen gemäß § 135 a ASVG mit dem die Ambulanzgebühr eingeführt worden ist, am 29. Juni 2002 verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und ein Verfahren eingeleitet. Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation steht das BMF auf dem Standpunkt, dass die bezahlte Ambulanzgebühr zu den Kosten der privaten Lebensführung (Krankheitskosten) zählt und allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Ob unter Berufung auf die verfassungsrechtlichen Bedenken die Ambulanzgebühr überhaupt bezahlt werden soll, ist eine Frage der persönlichen Entscheidung.

Versicherungspflicht eines Arztes infolge Beschäftigung bei einem Standeskollegen

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wenn die Voraussetzungen persönlicher Abhängigkeit vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht wird von der Gesetzwidrigkeit eines Dienstverhältnisses aus standesrechtlichen Gründen laut Ärztegesetz nicht berührt. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn der beschäftigte Kollege an fixe Arbeitszeiten gebunden ist, ihm ein konkreter Tätigkeitsbereich übertragen worden ist und er diese Arbeitsleistungen nicht durch Dritte vornehmen lassen kann (VwGH E. 21. November 2001, 97/08/0189). Dieses Erkenntnis nimmt auf die steuerliche Qualifikation keinen Bezug. Es ist allerdings anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Abhängigkeit gegeben sind, dass es sich auch im steuerlichen Sinn um ein echtes Dienstverhältnis handelt.

Zusätzliche Angaben in Rechnungen nach österreichischem Umsatzsteuerrecht - Verwirrung durch Information deutscher Unternehmen

In der Klienten-Info August 2002 wurde auf die Erweiterung des Kataloges der Rechnungsangaben gemäß § 11 UStG ab 2003 hingewiesen.Auf Anfrage aus dem Leserkreis, in welchen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzuführen ist, ist festzuhalten:Gemäß Artikel 28 Binnenmarktregelung (UStG 1994) ist die UID in Rechnungen anzuführen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe betreffen. Auf Inlands- oder Drittlandsrechnungen ist die UID-Nummer daher nicht anzuführen.In diesem Zusammenhang sei auf einen zusätzlichen Formalismus in Deutschland hingewiesen. Ab 01.07.2002 ist nämlich in jeder Rechnung die "allgemeine Steuernummer" anzuführen. Bei Abrechnung durch Gutschriften ist die Steuernummer des Leistenden (Gutschriftsempfängers) anzugeben.Verwirrung haben Informationen deutscher Unternehmen an ihre österreichischen Geschäftspartner gestiftet, wonach die österreichischen Geschäftspartner ihre österreichische Steuernummer hätten bekannt geben sollen. Das deutsche Bundesministerium hat aber bereits am 28.06.2002 klargestellt, dass in den Rechnungen nur die von einem deutschen Finanzamt erteilte Steuernummer in der Rechnung anzugeben ist. Für österreichische Unternehmer haben diese Bestimmungen nur insofern Bedeutung, als sie umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sind. Die Angabe der deutschen Steuernummer ist nur in jenen Rechnungen erforderlich, die sich auf Umsätze beziehen, die unter der deutschen Steuernummer abgewickelt werden.

Maßnahmen gegen Zahlungsverzug und steuerliche Qualifikation der Verzugszinsen sowie deren Erhöhung ab 1. August 2002

Bei der Verlustquellenforschung kommt der Dauer der Außenstände entscheidende Bedeutung zu. Nicht nur, dass die Eintreibungsmaßnahmen wertvolle Arbeitszeit binden, kann damit auch ein erheblicher Zinsenverlust verbunden sein. Bilanzierende zahlen vom Buchgewinn bereits volle Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bevor der Gewinn wirklich realisiert ist. Ein präzises Mahnwesen auf Basis einer offenen Postenbuchhaltung trägt zur Risikominderung bei. Für hartnäckige säumige Zahler verbleiben letztlich nur gerichtliche Eintreibungsmaßnahmen in Form einer Klage oder Mahnklage mit gerichtlichem Zahlungsbefehl. Neuerungen ergeben sich auf Grund der VwGH-Rechtsprechung, wonach Verzugszinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und des Zinsrechtsänderungsgesetzes ab 1. August 2002. Gerichtlicher ZahlungsbefehlBis € 10.000,- (ab 1. Jänner 2003 bis € 30.000,-) ist das gerichtliche Mahnverfahren möglich. Aufgrund einer Mahnklage ergeht vom Bezirksgericht ein Zahlungsbefehl ohne materielle Prüfung des Sachverhaltes. Hiermit wird dem Schuldner aufgetragen den offenen Betrag zu bezahlen oder binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben. Erfolgt fristgerecht kein Einspruch, erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Der Gläubiger verfügt dann über einen exekutionsfähigen Titel, ohne dass eine Verhandlung stattfindet oder ein Urteil ergeht, gegen welches Berufung erhoben werden könnte.Wird allerdings fristgerecht Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es beginnt die mündliche Streitverhandlung. Zu beachten ist, dass die 14-tägige Einspruchsfrist mit der Hinterlegung beginnt und nicht mit der Abholung, was in der Urlaubszeit für den Schuldner fatale Folgen haben kann, wenn ihm der Beweis für eine Abwesenheit nicht gelingt. Der Schuldner wird sich einen Einspruch aber sehr wohl zu überlegen haben, insbesondere wenn der Anspruch zu Recht besteht, da damit unweigerlich erhöhte Verfahrenskosten verbunden sind. Erfahrungsgemäß erwachsen mehr als 90 % der vom Gericht erlassenen Zahlungsbefehle in Rechtskraft.MahnphaseIn dieser, dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Phase, können Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnet werden. Sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. bei Geschäftsabschluss die Höhe der Verzugszinsen nicht ausdrücklich vereinbart, können nach ABGB Privatkunden gegenüber höchstens 4 %, nach HGB unter Kaufleuten bisher höchstens 5 % verrechnet werden, es sei denn, es gelingt der Nachweis, dass für die Kreditinanspruchnahme bei der Bank im konkreten Fall ein höherer Zinssatz zu entrichten ist (Schadenersatzsanspruch).EU-einheitliche Regelung zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geldverkehr durch Zinsrechts-ÄnderungsgesetzAuf Grund der RL vom 29. Juni 2000, 2000/35 EG sind bis 1. August 2002 die darin enthaltenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt, gilt aber auch für Freiberufler. Sind weder Zahlungstermin noch Zahlungsfrist vertraglich festgelegt, so sind die Zinsen ab dem 30. Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Leistung zu bezahlen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den von der Europäischen Zentralbank festgelegten Richtsätzen. In Österreich traten die Änderungen mit dem ZinsRÄG am 1. August 2002 in Kraft. Anstelle des handelsrechtlichen Zinssatzes von 5 % tritt nun der Zinssatz von derzeit 10,75 % p.a. (jeweils 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der zur Zeit 2,75 % p.a. beträgt). Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zahlungsverkehr zwischen Geschäftsleuten zu beschleunigen. Keine Änderung tritt ein bei Verbrauchergeschäften, bei Zahlungen im Scheck- und Wechselrecht und bei Versicherungsgeschäften. Am allgemeinen gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. ändert sich nichts. Zinseszinsen sind bei ausdrücklicher Vereinbarung oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden in der Höhe von 4 % p.a. - sofern nichts anderes vereinbart ist - zu bezahlen. Dies auch dann, wenn die gesetzlichen Zinsen höher sind. Mahn- und Inkassokosten sind als Nebenforderungen geltend zu machen. Ersatzfähig sind die notwendigen Kosten in angemessener Höhe.Steuerliche Qualifikation- Im betrieblichen Bereich Verzugszinsen stellen seit dem EU-Beitritt laut AÖF 253/1995 nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz dar. Gleiches gilt laut AÖF 118/1997 - ebenfalls seit 1995 - für verrechnete Mahnspesen, sowohl hinsichtlich der Kostenerstattung im gerichtlichen Mahnverfahren als auch für die vom Unternehmer selbst verrechneten Mahngebühren (Rz 21 UStR 2000). Ertragssteuerlich wirken sich die verrechneten Verzugszinsen und Mahnspesen aber gewinnerhöhend aus.- Im außerbetrieblichen Bereich Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2002, 96/14/0087, kommt es zu einem Paradigmenwechsel in der einkommensteuerlichen Beurteilung von Verzugszinsen. Obwohl im zivilrechtlichen und umsatzsteuerlichen Sinne Verzugszinsen Schadenersatz darstellen, handelt es sich aufgrund der neuen Rechtsprechung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht endbesteuert sind. Da gemäß § 39 Abs. 1 EStG für Überschüsse aus Kapitalvermögen eine Freigrenze von lediglich € 22,- p.a. (S 300,-) vorgesehen ist, und die neue Rechtsauslegung rückwirkend für 5 Jahre (Verjährungszeitraum) anzuwenden ist, entsteht für Personen, welche in diesem Zeitraum Verzugszinsen über der erwähnten Freigrenze im Privatvermögen bezogen haben, die Gefahr der finanzstrafrechtlichen Verfolgung, welche nur mittels Selbstanzeige abgewendet werden kann. Davon sind auch Personen betroffen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, weil diese nicht damit rechnen beim Zufluss von Verzugszinsen in die Einkommensteuerpflicht zu fallen. Infolge Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Außerkraftsetzung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wird - bei Nachzahlung der Pension samt Verzugszinsen und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 41 EStG (Überschreitung des Veranlagungsfreibetrages von € 730,- p.a.) - der Empfänger eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt erstatteten Gutschriftszinsen - obwohl auch diese nicht KEST-pflichtig sind - gemäß Rz 6173a EStR 2000 nicht einkommensteuerpflichtig sind. Verzugszinsen aus arbeitsrechtlichen Forderungen stellen Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind daher lohnsteuerpflichtig. Auch für diese gilt hinsichtlich der Höhe die oben angeführte Regelung (derzeit also 10,75 %). Beruht die verzögerte Zahlung des Arbeitgebers aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, fallen nur die gesetzlichen Zinsen (4 %) an.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 März ’02 103,9 109,3 143,0 222,2 390,0 497,0 April ’02 104,3 109,7 143,5 223,1 391,5 498,9 Mai ’02 104,6 110,0 143,9 223,7 392,7 500,3 Juni ’02 104,7 110,1 144,1 224,0 393,0 500,8 Juli ’02 104,6* 110,0* 143,9* 223,7* 392,7* 500,3* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Einheitliche steuerliche Behandlung von Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht

Die in der Klienteninfo 4/2002 kritisierte unterschiedliche Behandlung der genannten Kraftfahrzeuge wurde mit Verordnung BGBL II 2002/193 und BMF-Erlass vom 15. Mai 2002 rückwirkend ab 8. Jänner 2002 (Datum des EuGH-Urteils betreffend Vorsteuerabzug) beseitigt. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechtes ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. der Beginn des Leasingvertrages. Je nachdem ob dieser Zeitpunkt vor oder nach dem 8. Jänner 2002 liegt, ergeben sich folgende unterschiedliche steuerliche Auswirkungen:Nach dem 8. Jänner 2002- Umsatzsteuer: Die Vorsteuer ist in voller Höhe abzugsfähig.- Einkommensteuer: Nicht anzuwenden sind: 8-jährige Afa-Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.Vor dem 8. Jänner 2002- Umsatzsteuer: Der Vorsteuerabzug kann nur für alle nicht rechtskräftigen Fälle in Anspruch genommen werden. - Einkommensteuer: Es gelten nach wie vor die Einschränkungen der Verordnung BGBL 1996/273 und zwar: 8 Jahre Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.

Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes

Keine Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten bis zum 1.10.2002Die direkten finanziellen Hilfestellungen für die Opfer der Flutkatastrophe betragen 650 Millionen EURO. Darüber hinaus hat am 19. August die Bundesregierung im Ministerrat eine Gesetzesvorlage mit umfangreichen steuerlichen Maßnahmen zur Hilfestellung beschlossen.In weiterer Folge sollen die steuerlichen Maßnahmen vorgestellt werden, nähere Infos erhalten Sie in unserer Kanzlei und unter der kostenlosen Hotline der Bundesregierung in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr: 0800 / 222 666Steuerliche Maßnahmen der Regierungsvorlage im Überblick: Geld- oder Sachaufwendungen, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gebracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§4 Abs. 4, Z 9 EStG) Wichtig: Spenden von Privaten sind steuerlich nicht absetzbar. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12% vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter). (§10 c EStG) An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung iS des § 10c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5% der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10% der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen. Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige 7%ige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Diese Maßnahme diente der Ankurbelung der Bauwirtschaft und war ursprünglich auf das laufende Jahr befristet, die finanziellen Effekte ändern sich im kommenden Jahr nicht. Als außergewöhnliche Belastung können die Aufwendungen katastrophenbedingter nachgeschaffter Vermögenswerte bis zum nachgewiesenen Neuwert (bisher nur Zeitwert) der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden - beim PKW gilt weiterhin der Zeitwert. (§34 Abs. 6 EStG) Fristverlängerung: Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§45 Abs. 5 EStG) Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen. Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz) Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiter müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (zB Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren anfallen. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht. Für die Abgabeneinhebung gilt laut Erlass vom 13. August 2002 folgendes: "Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt, bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird. Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen." Konkret bedeutet dies, dass für Steuern, die ab dem 7. August 2002 verspätet entrichtet wurden, keine Säumniszuschläge zu zahlen sind, wenn diese bis zum 1.10.2002 ordnungsgemäß bezahlt werden. Diese Regelung gilt für alle an die Finanzämter zu entrichtenden Abgaben (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Körperschaftssteuer, Einkommensteuer) und für alle (!) Steuerpflichtigen - unabhängig, ob man von der Katastrophe betroffen ist oder nicht. Werden die Abgaben bis zum 1. Oktober 2002 nicht entrichtet, sollte bis zu diesem Tag ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden. Geldzuwendungen an hochwassergeschädigte Dienstnehmer - gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG sind als einmalige Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer beitragsfrei. Eine Kopie der Schadensmeldung sollte zum Gehaltsakt genommen werden (lt. OÖ-GKK). § 3 EStG enthält leider keine entsprechende Steuerbefreiung.

Neues zur Lohnverrechnung und Sozialversicherung

:: Pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind verfassungswidrig Der VfGH vom 7. März 2002, G 219/01 hebt § 53 a ASVG mit Ablauf des 31. März 2003 als verfassungswidrig auf. In der Klienten-Info 11/2001 haben wir auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bereits hingewiesen. Bis 31. März 2003 bleibt es allerdings bei der bisherigen Beitragsberechnung. An die Unfallversicherung sind 1,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, ferner ist ein Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von 16,4 % abzuführen, wenn die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (für 2002 e 452,31) überschritten ist. :: Keine Mitversicherung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 98/08/0218 ausgesprochen, dass für gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Anspruch auf Mitversicherung im Bereich der Krankenversicherung besteht. Dies gilt im Bereich des B-KUVG, GSVG, ASVG und BSVG. :: Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung ist verfassungskonform Der VfGH hat am 4. Dezember 2001, E 998/01 festgestellt, dass der Zusatzbeitrag für Angehörige nicht der Verfassung widerspricht. :: Beitragspflichtige Prämien für Verbesserungsvorschläge Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 97/08/2001 festgestellt, dass Prämien für Verbesserungsvorschläge dann nicht beitragsfrei sind, wenn es sich um den Entwurf verbesserter Abrechnungsformulare und Bestelllisten handelt. :: Aufteilung der Wohlfahrtsbeiträge für Zivilingenieurkonsulenten auf Dienstgeber und Dienstnehmer Ab 1. Jänner 2002 sind Ziviltechniker und Berufsanwärter aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Bereich des ASVG ausgenommen. Die an diese Stelle tretenden Pensionsbeiträge an den Wohlfahrtsfonds sind in der Personalverrechnung wie ASVG-Beiträge zu behandeln. Sie sind im Verhältnis 55,04 % auf Dienstgeber und 44,96 % auf Dienstnehmer aufzuteilen. :: Erstattung sämtlicher KFZ-Kosten durch den Arbeitgeber Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, handelt es sich um die Zuwendung von Barlohn. Es sind daher keine Sachbezugswerte anzusetzen, vielmehr ist die gesamte Zuwendung beim Arbeitnehmer als Lohn zu versteuern (BFH 6.11.2001). :: Steuerpflichtiger Sachbezug für Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 anzusetzen. Nach derzeitigem Stand ist laut Rz 199 LStR 2002 von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung in folgenen Städten auszugehen: Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk – Teile des 2., 3. und 20. Bezirkes). Für Auskünfte, ob im Zweifelsfall eine Parkraumbewirtschaftung vorliegt, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig. Im Sinne des § 90 EStG hat dieses verbindliche Auskünfte zu erteilen.:: Beitragspflicht für Sonderklassegebühren – Bei einem Dienstverhältnis des Arztes zur Krankenanstalt und der Vereinnahmung der Sonderklassegebühren im Namen der Krankenanstalt, besteht Beitragspflicht nach ASVG. – Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit des Arztes erhöht sich die Beitragsgrundlage nach FSVG.:: Beitragspflicht nach BSVG für Nebenerwerb ab 1. Jänner 2002 Die Einnahmen aus der Direktvermarktung sowie dem Mostbuschenschank sind beitragspflichtig, wenn sie € 3.700,– p.a. übersteigen.:: Sozialversicherung für geschäftsführende, lohnsteuerpflichtige Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhand GmbH Waren diese Personen am 31. Dezember 1999 nach GSVG pflichtversichert, bleiben sie weiterhin nach GSVG pensionspflichtversichert. Die Unfallversicherung bleibt nach ASVG bestehen. Durch die bestehende Lohnsteuerpflicht kommt es jedenfalls nicht zu einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis, so lange der maßgebliche Sachverhalt sich nicht ändert.:: Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer für Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH Seit dem VfGH-Erkenntnis vom März 2001 mehren sich die abweisenden Entscheidungen des VwGH gegen die Berufung der Abgabepflichtigen. Bis etwa Juni 2001 darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Abgabenpflichtige eine vertretbare Rechtsansicht angewendet hat und ihn deshalb kein Verschulden zugerechnet werden kann. Aus folgenden VwGH-Erkenntnissen sind für die Praxis bedeutsame Leitsätze für die Abgabenfreiheit abzuleiten: – Gewinnausschüttungen und angemessene Verzinsung eines Verrechnungskontos haben nichts mit der Geschäftsführertätigkeit zu tun und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0072). – Ist die Entlohnung mit einem festgelegten Prozentsatz des Brutto-Cash-Flows festgelegt, kann trotz Zusage einer Betriebspension und des Reisekostenersatzes von einem Wagnis gesprochen werden und es besteht keine Abgabenpflicht (VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066). – Sind die Bezüge von der Höhe des Gewinnes abhängig, ist der Zusammenhang durch feststehende nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nachzuweisen (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086). – Errechnet sich die Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem realisierten Umsatz abzüglich Einzel- und anteiliger Gemeinkosten, ist die diesbezügliche abgabenpflichtige Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2, 2. Teilstrich EStG fraglich (VwGH 12.09.2001, 2001/12/01015). – Erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführertätigkeit begründen und damit die DB-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ausschließen (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0098). – Wurde angesichts des vorgerückten Alters des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ein auf 1 Jahr befristeter Werkvertrag abgeschlossen und vom monatlichen Zahlungsmodus abgegangen, sowie der Bilanzgewinn als Bemessungsgrundlage für die Vergütung vereinbart, fehlen die für die Abgabenpflicht wesentlichen Kriterien der Eingliederung in den Organismus des Betriebes und es liegt ein Unternehmerwagnis vor (VwGH 12.09.2001, 2001/13/0055). – Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit und Einsatzbereitschaft abhängt und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestritten werden (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0077).Schlussfolgerung:DB- und Kommunalsteuerpflicht besteht dann, wenn – eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes – kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis besteht und – eine laufende (nicht notwendig monatliche) Entlohnung vorliegt.Sonderfall des behinderten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers:Gemäß § 41 Abs. 4 lit. e FLAG sind Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, von der Beitragsgrundlage ausgenommen. Da aber Einkünfte gemäß § 22 Zi. 2 EStG vorliegen und im einkommensteuerlichen Sinn kein Dienstverhältnis besteht, entfällt der erwähnte Befreiungstatbestand. Es handelt sich wohl um eine formalrechtlich richtige Entscheidung, allerdings mit einer besonderen materiellrechtlichen Härte (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0089).