2005

Neues zur Umsatzsteuer- Identifikations- Nummer

:: UID-Nr. als Rechnungsbestandteil Der ursprünglich genannte Termin für die Einführung ab 1. Jänner 2006 (Klienten-Info September 2005) wurde bei der Gesetzwerdung schließlich auf den 1. Juli 2006 verschoben. In Rechnungen über € 10.000,- ist die UID-Nr. sowohl des leistenden/liefernden als auch des Leistungs- / Lieferungs- empfangenden Unternehmers anzugeben. Diese Terminverlängerung sollte genutzt werden, um die UID-Nummern des Kunden einzuholen. :: Sonder-UID für Spediteure Mit der Information vom 16. August 2005 hat das BMF für Zwecke der Vereinfachung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG i.V. mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. Art. 7 UStG das Institut der "Sonder-UID für Spediteure" eingerichtet. Spediteure können hiermit als gesondertes Steuersubjekt über Antrag an das zuständige Finanzamt ein eigenes Abgabenkonto mit Signal "U 0" und die Sonder-UID erhalten, womit eine Trennung dieser Umsätze von eigenen Umsätzen erreicht wird. Damit erspart sich der im Ausland ansässige Lieferer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst wird, zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die inländische Steuer- sowie UID-Nummer.

Grunderwerbsteuerbefreiung für Ersatzerwerb infolge Hochwasserkatastrophe 2005

Laut Erlass des BMF kann das Finanzamt - bei Vorliegen folgender Voraussetzungen - von der Erhebung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen: Die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück übersteigt nicht den gemeinen Wert des vom Hochwasser betroffenen Grundstückes. Dieser Wert ist dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen. Der Wohnsitz oder der Betrieb (Betriebsstätte) wird innerhalb von 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt. Der Schadenseintritt ist dem Finanzamt durch Bestätigung der Gemeinde, einer öffentlichen Förderstelle oder Einrichtung nachzuweisen (z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Dauerrechnungen im UStG

Das Umsatzsteuergesetz ist ein vom Formalismus stark geprägtes Recht, der sich bei Nichtbeachtung - insbesondere bei der Rechnungslegung - steuerlich negativ auswirkt. Für den Vorsteuerabzug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wertpapier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat der Rechnungsempfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall sind die Rechnungen für Dauerleistungen (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei. Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk in der Rechnung anzubringen: Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 500,- zuzüglich € 50,- Umsatzsteuer. Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis endet. Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... und behält ihre Gültigkeit bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.

Erhöhung Pendlerpauschale und KM-Geld

Pendlerpauschale ab 1. Jänner 2006 Es wurde bei einer einfachen Fahrtstrecke generell um 10% erhöht. kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale öffentliches Verkehrsmittel zumutbar öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ab 20 km jährlich 495 Euro ab 2 km jährlich 270 Euro ab 40 km jährlich 981 Euro ab 20 km jährlich 1.071 Euro ab 60 km jährlich 1.467 Euro ab 40 km jährlich 1.863 Euro   ab 60 km jährlich 2.664 Euro KM-Geld ab 28. Oktober 2005 Für PKW bzw. Kombi wurde es um 2 Cent bzw. den aliquoten Teil bei Motorrädern sowie bei MitfahrerInnen erhöht.   Werbungskosten Betriebsausgaben Kostenersatz an Dienstnehmer PKW und Kombi EUR 0,376 EUR 0,38 Motorrad bis 250 cm3 EUR 0,119 EUR 0,12 Motorrad über 250 cm3 EUR 0,212 EUR 0,22 MitfahrerInnen EUR 0,045 EUR 0,05 Fahrrad bis 5 km EUR 0,233 EUR 0,24 Fahrrad ab 5 km EUR 0,465 EUR 0,47

Steuersparcheckliste 2005

1. Für alle Steuerpflichtigen: 1.1 Sonderausgaben Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung) kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seine Ehefrau bzw seine Kinder leistet, für die er Familienbeihilfe bezieht. - Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen. - Beschränkt abzugsfähig Für die "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen, Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,- werden die Sonderausgaben gekürzt bis diese ab € 50.900,- zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Sonderausgaben sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig, maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern. - Höchstbetrag ohne Einschleifregel Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte. 1.2 Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2005 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrohenschäden entfällt der Selbstbehalt. 1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2005 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9%. Beim Bausparen gilt für 2005 eine staatliche Prämie von 3,5% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 9% prämienbegünstigt. Da die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteilscheine an einem Pensionsinvestmentfonds ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung bis 31. Dezember 2005 in die Zukunftsvorsorge übertragen werden. 1.4 Spenden An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. 1.5 Ausbildungskosten Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. 1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc. Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2005 bei über 18jährigen Kindern bei € 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe. Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze € 14.600,- (Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selbständigen Tätigkeit dürfen maximal € 730,- steuerfrei dazuverdient werden, anderenfalls muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 1.7 Aufbewahrungspflichten Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1998 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2005. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. 2. Für Arbeitnehmer 2.1 Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen Wer im Jahre 2002 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.270,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen bis 31. Dezember 2005 stellen. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig. 2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2005 bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2005 entrichtet werden, damit sie 2005 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium). 2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2000 läuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab. Wurde im Jahr 2000 vom Dienstgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann bis 31. Dezember 2005 ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall sein, die ins Ausland entsendet wurden. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung: Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1 Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. 2.4 Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für Diensterfindungen, sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten "zusätzlichen" Jahressechstels der laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen. 3. Für Unternehmer 3.1 Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2005 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden. 3.2 Katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006, können sie entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude, 20% sonstige Wirtschaftsgüter) oder eine Prämie (natürliche Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%, bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden. 3.3 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich noch dem alten Jahr zugerechnet werden. 3.4 Sponsoring Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind. 3.5 Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen Seit 2004 können bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb den halben Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Anspruch nehmen. Diese Steuerbegünstigung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt, steht Freiberuflern aber nicht zur Verfügung. Bei Kapitalabbau durch Entnahmen innerhalb von 7 Jahren kommt es aber zu einer Nachversteuerung. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. 3.6 Pensionsrückstellung Bilanzierende können für Pensionszusagen eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte Rückstellung dotieren. Die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004. Für Rückstellungen, die bereits vor dem 1. Jänner 1990 zu bilden begonnen wurden, beträgt die Deckungsverpflichtung zum 31. Dezember 2005 37,5% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2004 (§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG nach der Formel 50%:20 x 15). 3.7 Sonstige Rückstellungen Für Jubiläumsgelder, Abfertigungsvorsorgen und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in konkreten Fällen (allerdings nur in der Höhe von 80% des Teilwertes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können Rückstellungen gebildet werden. Aufwendungsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen) sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich gebildet werden. 4. Für Arbeitgeber 4.1 Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Alle Jahre wieder und in der Weihnachtszeit besonders aktuell sind folgende Zuwendungen pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei: Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) € 186,- Zukunftssicherung € 300,- Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,- 4.2 Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation attraktiv sein. 4.3 Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann ein Forschungsfreibetrag von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. 4.4 Lehrlingsförderung Neben der aktuellen Förderungsaktion des AMS (Prämie € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahr) stehen folgende steuerliche Förderungen alternativ zur Verfügung: Lehrlingsfreibetrag von € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung oder Lehrlingsausbildungsprämie von € 1.000,- pro Lehrling und Jahr.

Entfall der KESt-Freiheit für die Wertsteigerung von Zertifikaten ab 31. Juli 2005

Die in der Klienten-Info Juli 2005 aufgezeigte Unklarheit betreffend die Besteuerung von Zertifikaten hat das BMF in den Aussendungen vom 17. Juni bzw. 1. August 2005 nunmehr wie folgt beseitigt: Für den Ertrag (Wertsteigerung) jedes ab dem 1. August 2005 emittierten Zertifikates fällt bis zur Tilgung 25% KESt an. Für die Wertsteigerung des vor dem 1. März 2004 emittierten und vor dem 1. August 2005 geschlossenen Zertifikates gilt die KESt-Freiheit bei Einhaltung der 1-jährigen Spekulationsfrist. Wird die Emission über den 1. August 2005 hinaus fortgesetzt, ist die erzielte Wertsteigerung linear auf den gesamten Behaltezeitraum zeitanteilig zu verteilen und jener Anteil, der auf die Zeit nach dem 1. August 2005 entfällt, derKESt zu unterziehen.

Körperschaftsteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist auf Grund der Übergangslösung gem. § 26c Z 2 KStG der auf das Jahr 2004 entfallende Gewinnanteil noch mit 34% zu versteuern. Für die Aufteilung des Gesamtgewinnes, der im Jahre2005 zu versteuern ist, normiert das Gesetz folgendes: Zwölftelung des Einkommens 2005 (Gewinn des Wj. 2004/2005) und Multiplikation mit der Anzahl der auf 2004 entfallenden Monate, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten. Der auf 2004 entfallende Anteil ist mit 34%, der auf 2005 entfallende mit 25% zu versteuern. Gewinnermittlung durch Zwischenbilanz zum 31. Dezember 2004, als exakte Methode. Sinngemäß ist bei Gruppenbesteuerung vorzugehen. Eine Sonderregelung besteht für die Gewinnverteilung bei Mitunternehmerbeteiligung. In diesen Fällen sowie bei Verlustvortrag bedarf es einiger Rechenoperationen.

Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig

In ländlichen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewährung von Subventionen zur Ansiedlung motiviert. In der Regel sind diese Subventionen zur Abdeckung der Errichtungskosten bestimmt. Die Subventionsbestimmungen sehen dabei regelmäßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimmten Zeit wieder aufgegeben wird, der Subventionsbetrag (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Bisher war es umsatzsteuerlich strittig, ob durch die Gewährung der Subvention ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arzt und Gemeinde begründet wird. Das ist deshalb bedeutsam, weil die Gemeinde regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuerpflicht beim Arzt im Ergebnis den gewährten Zuschuss um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH hat der VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103 nun entschieden, dass kein Leistungsaustausch vorliegt und die Subvention daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Investitionen zwar grundsätzlich steuerfrei sind, jedoch die Anschaffungskosten und damit die steuerliche Abschreibungsbasis für die Folgejahre kürzen.

Service-Entgelt für E-Card ab 15. November 2005 für 2006

Im November 2005 fällt erstmals dieses Entgelt in der Höhe von € 10,- fürden Versicherten an.:: Maßnahmen des Dienstnehmers Zum Stichtag 15. November 2005 ist zu prüfen, ob die Dienstnehmer mitversicherte Ehepartner/Lebensgefährten haben. Bis 7. Dezember 2005 sind mittels Formular „Meldung des Service-Entgelts“ (erhältlich unter www.ooegkk.at) die Entgelte bekannt zu geben.:: BeitragsvorschreibungDas gemeldete Service-Entgelt wird mit der Beitragsvorschreibung für November vorgeschrieben.:: SelbstabrechnerDiese haben das Entgelt mit der Beitragsvorschreibung November 2005 zu melden und mit den übrigen Beiträgen für November bis spätestens 15. Dezember 2005 zu zahlen.:: BefreiungenBefreit sind Arbeitnehmer, die bisher von der Krankenscheingebühr befreit waren, oder ein anderer Arbeitgeber die Gebühr einhebt. Den Nachweis hiefür hat der Dienstnehmer zu erbringen. Weiters sind Kinder und geringfügig Beschäftigte befreit.:: Steuerliche QualifikationDas Service-Entgelt mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges, da es sich um einen Pflichtbeitrag handelt. Außerhalb eines Dienstverhältnisses kann es als Werbungskosten im Veranlagungsweg - ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag - geltend gemacht werden.

Entlastung von der Abzugsteuer gem. § 99 EStG laut DBA- EntlastungsVO ab 1. Juli 2005 und neuem Künstlererlass

Beschränkte Steuerpflicht in Österreich:: Inländische EinkunftsartenPersonen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind mit folgenden Einkünften gem. § 98 EStG bzw. § 21 KStG beschränkt steuerpflichtig: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nicht selbständige Arbeit, aus bestimmten Kapital- und unbeweglichen Vermögen sowie Beteiligungsveräußerungen. In der Folge angeführte §§ beziehen sich auf das EStG.:: SteuererhebungDie Besteuerung erfolgt entweder durch Veranlagung gem. § 102 oder durch Steuerabzug gem. § 70 (Lohnsteuer), § 93 (KESt) oder § 99 (Einkommensteuer).Abzugsteuer :: Taxative Aufzählung in § 99 1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen). 2. Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen) 4. Aufsichtsratvergütungen 5. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung) 6. Unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus inländischen Immobilien-Investmentfonds.:: Einhebung §§ 100-101 Soweit keine Befreiung vom Steuerabzug gem. § 99a (bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren) gegeben ist, hat der inländische Schuldner für Zahlungen betreffend die in § 99 angeführten Tätigkeiten bis zum 15. des Folgemonats eine Mitteilung mittels Formular E 19 an sein zuständiges Finanzamt einzubringen und die Abzugsteuer in der Höhe von 20% des Bruttobetrages (samt Kostenersatz und Sachbezug), bzw. 25% als KESt (bei Zahlungen an Immobilienfonds) zum gleichen Termin unter der Bezeichnung Steuerabzug gem. § 99 abzuführen. Übernimmt der Abzugspflichtige die Abzugsteuer, so ist dieser Vorteil gem. § 99 Abs. 2 zu versteuern. Der Steuersatz erhöht sich auf 25% des vereinbarten Nettoentgeltes.Entlastung von der Abzugsteuer nach DBA und EntlastungsVOZur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf Grund von diversen Doppelbesteuerungsabkommen entweder die Entlastung an der Quelle (Einbehalt nur der ermäßigten Steuern) oder die Steuerrückzahlung vorzunehmen. Am 1. Juli 2005 ist die DBA-Entlastungsverodnung für jene Fälle in Kraft getreten, in welchen die DBA die Entlastung an der Quelle vorsehen.:: QuellenentlastungssystemFür Zwecke der Dokumentation der Voraussetzungen hiefür sind laut dieser VO folgende Formulare ausgefüllt und von der ausländischen Steuerverwaltung betreffend Ansässigkeit bestätigt, an das Finanzamt einzureichen: ZS-QU 1 für natürliche Personen und ZS-QU 2 für juristische Personen und Personengesellschaften, die im Ausland wie Körperschaften besteuert werden. (BMF vom 19.8.2005 EAS 2639.) Beträgt der Vergütungsbetrag nicht mehr als € 10.000,- p.a., steht ein vereinfachtes Dokumentationsverfahren zur Verfügung. Die o.a. Formulare können verwendet werden, es entfällt aber die Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Steuerbehörde. Der Einkünfteempfänger hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der die erforderlichen Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle hervorgehen. Dieses Verfahren ist aber nur dann anzuwenden, wenn der Einkommensempfänger keinen Wohnsitz in Österreich hat. In diesem Fall ist nämlich der Lebensmittelpunkt festzustellen bzw von der ausländischen Verwaltung zu bestätigen.:: RückzahlungssystemLiegt keine ausreichende Dokumentation vor oder vermutet der Abfuhrpflichtige falsche Angaben, entfällt die Entlastung an der Quelle. Für bestimmte Tatbestände besteht gem. § 5 EntlastungsVO eine ausdrückliche Entlastungssperre. Beispiele: Vergütung für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung). Der Einkünfteempfänger ist eine ausländische Stiftung, ein Trust, oder Investmentfonds. Die Vergütung wird an Dritte ausgezahlt und von diesen an die Leistungserbringer weiter gereicht. Die Abzugsteuer kann auf den dem Erbringer der Leistung zufließenden Anteil eingeschränkt werden. Als Antragsformulare für die Rückzahlung stehen zur Verfügung: ZS-RD1A,B,C (deutsch) und ZS-RE1A,B,C (englisch). Zuständig ist das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart.Veranlagung:: Pflichtveranlagung § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2Übersteigen die inländischen Einkünfte € 2.000,- p.a. besteht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 42 Abs. 2 Erklärungspflicht, wenn diese Einkünfte der Pflichtveranlagung unterliegen. Das ist der Fall, wenn keine Abzugsteuer vorzunehmen ist und bei bestimmten betrieblichen Einkünften. Durch die Hinzurechnung von € 8.000,- (§ 102 Abs. 3) wird die Gleichstellung mit der Pflichtveranlagung (ab € 10.000,- Existenzminimum) für unbeschränkt Steuerpflichtige hergestellt.:: Antragsveranlagung § 102 Abs. 1 Z 3Der beschränkt Steuerpflichtige kann bei abzugspflichtigen Einkünften gem. §§ 70 und 99 innerhalb von 5 Jahren zur Veranlagung optieren. Ab 2005 wurde diese Option - mit Ausnahme der Z 2 des § 99 - auf alle sonstigen gem. § 99 abzugspflichtigen Einkünfte erweitert. Damit kann die prohibitive Abzugsteuer vom Bruttobetrag einschließlich des Auslagenersatzes vermieden werden. Sonderfall Künstler / Sportler / VortragendeWerden die Entgelte nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an eine Agentur bezahlt und von dieser an den Künstler etc. weitergereicht, ist der „Künstleranteil“ gem. § 99 Abs. 1 Z 1 abzugsteuerpflichtig (Künstlerdurchgriff). Sieht aber ein DBA (nicht nach OECD-MA) eine Entlastung an der Quelle vor, ist sie laut § 5 Abs. 1 Z 3 VO nur dann möglich, wenn die Identität des Künstlers in Evidenz genommen wird. Von der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen ferner Abstand genommen werden, wenn laut Rz 8030 EStR voraussichtlich keine inländische Steuerleistung anfallen wird. Das ist dann der Fall, wenn laut neuem "Künstlererlass" (bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht) die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Das Honorar beträgt pro Veranstaltung max. € 440,- bzw. vom selben Veranstalter max. € 900,- und die beschränkt steuerpflichtige Person erklärt schriftlich, dass der Gesamtbetrag € 2.000,- p.a. nicht übersteigen wird. Die juristische Person erklärt, dass in Österreich kein köstpflichtiges Einkommen erzielt wird. Die Erklärungen sind samt Nachweis der Identität aufzubewahren. Diese Grundsätze gelten auch für den Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs.2 Z 2. Es besteht aber DB und KommSt- Pflicht! Die o.a. Vereinfachungsregel gilt aber nicht für Musiker bei Tanzveranstaltungen und bei erkennbar unrichtigen Erklärungen. SchlussbemerkungGrundsätzlich ist die Abzugsteuer nach innerstaatlichem Recht einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wofür der Auszahlende haftet. Es ist daher zu empfehlen, im Zweifelsfalle die Abzugsteuer einzubehalten und den beschränkt Steuerpflichtigen auf das Rückzahlungsverfahren zu verweisen. Lediglich in den Fällen in denen an den - in der zit. VO - angeführten Dokumenten keine Zweifel bestehen, kann der Abfuhrpflichtige die Abzugssteuer unterlassen. Diesen Umstand muss der Vergütungsschuldner entweder beweisen, oder - mittels der o.a. Formulare - glaubhaft machen. Es sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, welche der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel laut Künstlererlass. Im Zweifelsfalle ist zu empfehlen das Express-Antwort-Service (EAS) des BMF in Anspruch zu nehmen.Das Rückzahlungsverfahren schließt jedes Risiko für den Abzugspflichtigen aus. Die neue DBA-EntlastungsVO ist nur in jenen Fällen anzuwenden, in welchen DBA die Entlastung an der Quelle vorsehen. Darin sind die Bedingungen festgelegt, die eine „risikolose“ Unterlassung der Abzugsteuer ermöglichen.

Anforderungen an eine e-Rechnung für Vorsteuerabzug

Rechnungen im PDF-Format, als E-Mail oder die im Internet selbst ausgedruckt werden müssen, gehören bereits zum Alltag. Wie sieht es mit der rechtlichenQualität einer so genannten e-Rechnung aus? Die UStR Rz 1567ff (BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung: Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - elektronisch übermittelt werden, wobei die Zustimmung des Rechnungsempfängers formlos und auch nachträglich erfolgen kann. Liegt keine gesonderte Rahmenvereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vor, genügt es, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich und stillschweigend akzeptieren. Eine e-Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes sichergestellt sind. Das ist gewährleistet, wenn die Übermittlung der Rechnung mit elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren erfolgt. Das angewendete Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren. Es muss u.a. überprüft werden können, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht, wer der Signator ist und ob die Möglichkeit besteht, bereits signierte Daten zu verändern. In der Praxis wird es ausreichend sein, die gespeicherte e-Rechnung zusammen mit dem Handbuch der angewendeten Signatur-Software und dem Prüfzertifikat vorweisen zu können. Laut Erlass ist es jedoch zulässig, dem Finanzamt als vorläufigen Nachweis eine gedruckte Versionder e-Rechnung vorzulegen.:: Elektronische SignaturDie Signatur muss den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines entsprechenden Anbieters beruhen. In diesem Fall wird von einer fortgeschrittenen Signatur gesprochen. Eine Liste von Zertifizierungsanbietern wird unter www.signatur.rtr.at angeboten. Das Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass im Unternehmen mehrere Personen für den Unternehmer signieren. Die Rechnung kann auch in einem automatisierten Verfahren erstellt werden. Weiters ist es möglich, mehrere Rechnungen an einen Empfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese mit der fortgeschrittenen Signatur zu versehen sowie einen externen Dienstleister mit dem Signieren der e-Rechnungen zu beauftragen. :: Elektronischer Datenaustausch (EDI)Der elektronische Datenaustausch mittels EDI ist nur zulässig, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder eine signierte e-Rechnung übermittelt wird. In einer gesonderten Vereinbarung sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten sicherzustellen. Auf der Sammelrechnung können die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge zusammengefasst werden, wenn auf die Einzelabrechnungen verwiesen wird und die Einzelabrechnungen die bei der Sammelrechnung fehlenden Rechnungsbestandteile aufweisen. Zu beachten ist, dass Grundlage des Vorsteuerabzuges die Sammelrechnung ist, dies gilt auch, wenn der Voranmeldezeitraum der Sammelrechnung von jenem der Einzelabrechnungabweicht. Ferner wird auf folgende Änderungen der UStR Rz 1564 bis Rz 1570 hingewiesen: Per Telefax übermittelte Rechnungen werden gleichfalls als elektronische Rechnungen angesehen und können nur mehr bis Ende 2005 versendet werden. Ab 2006 sind Fax-Rechnungen ebenfalls zu signieren. Aus heutiger Sicht bedeutet dies das faktische Aus der Fax-Rechnung. Eine auf elektronischem Weg übermittelte Gutschrift ist zulässig und ist ebenfalls zu signieren. Die Überprüfung der fortgeschrittenen Signatur kann Dritten übertragen werden. Dies gilt auch bei der Überprüfung von e-Rechnungen, die eine Gutschrift ausweisen. Um die Echtheit und Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung nachweisen zu können, sind sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger verpflichtet, die elektronische Signatur und die Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren sieben Jahre aufzubewahren.

Rückwirkendes Ereignis bei steuerbegünstigter Betriebsaufgabe

Im Artikel „Steuerklausel…“ (Klienten-Info 10/2005) kam es bei den diesbezüglichen Ausführungen zu einer Vermischung der Tatbestände Verlust des halben Steuersatzes (§§ 24 u. 37 EStG) und Verlust der Steuerfreistellung der stillen Reserven (§ 24 Abs. 6 EStG). Eine nachträgliche Änderung der jeweiligen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung stellt aber in beiden Fällen ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 295aBAO dar.

Welche Fahrzeuge unter die SachbezugsVO fallen

Im LStR-Wartungserlass 2005 wird zu den Sachbezugswerten folgendes klar gestellt: Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ist nur bei mehrspurigen KFZ (PKW, Kombi) und Motorrädern ein Sachbezugswert anzusetzen, nicht aber bei Mopeds, Mofas und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Rz 174a LStR). Für die Privatnutzung eines Garagenplatzes ist nur dann ein Sachbezugswert anzusetzen, wenn für das Fahrzeug Parkgebühren zu entrichten sind. Da dies für Motorräder, Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor nicht der Fall ist, entfällt der Ansatz eines Sachbezugswertes (Rz 196 LStR).

Steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte 2005

Ähnlich wie im Jahre 2002 (Klienten-Info Sept. 2002) bestehen auch für2005 entsprechende steuerliche Begünstigungen wie folgt: Verspätungs- sowie Säumniszuschläge fallen nicht an, wenn spätestens 2 Monate nach Eintritt der Katastrophe die versäumten Maßnahen nachgeholt werden, bzw. ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wird. Ersatzbeschaffungen im betrieblichen Bereich in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 können entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude, 20% sonstige WG) oder eine Prämie (natürliche Personen für Gebäude 5%, sonstige WG 10 %, bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden. Im privaten Bereich als außergewöhnliche Belastung. Für die Absetzung von Spenden gilt Gleiches wie 2002: Betriebsausgabe als Werbeaufwand. Schenkungsteuer- und Gebührenfreiheit wie 2002.

Tagesgeld bei Berufs- und Geschäftsreisen

In der Klienten-Info 9/2005 wurde ausgeführt, dass dieses nur bei Übernachtung (so lt. UFS und VwGH) möglich ist. Die EStR Rz.1378 i.V.m. LStR Rz. 311 sehen diese Restriktion (noch) nicht vor. Es ist zu erwarten, dass bei einer Betriebsprüfung diese Rechtsauslegung daher nicht zur Anwendung gelangt. In einem Berufungsverfahren ist aber damit zu rechnen.

30.000 Kilometer-Grenze für steuerfreies KM-Geld auch bei Dienstreisen?

Bisher war das steuerfreie KM-Geld nur bei Berufs- und Geschäftsreisen mit einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 begrenzt, wobei bei Geschäftsreisen nach Überschreitung dieser Grenze, insgesamt nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar sind. Rechtsprechung und Verwaltung gehen nun bei Dienstreisen unterschiedlicheWege.:: VerwaltungLaut Rz 713 LStR 2002 können KM-Gelder in der Höhe von € 0,36 / Km auch für mehr als 30.000 KM/Jahr steuerfrei ausbezahlt werden.:: RechtsprechungLaut VwGH E. 19.5.2005,2001/15/0088 ist die 30.000 KM-Grenze auch bei Dienstreisen anzuwenden. Im konkreten Fall handelte es sich um gefahrene KM in der Größenordnung von bis zu 182.000 KM/Jahr, wobei es bei einem Bruttobezug von S 196.000,- p.a. zu einem steuerfreien KM-Geldersatz von bis zu S 887.000,- p.a. kam. Der Gerichtshof sah darin einen Mißbrauchstatbestand. Ob die Finanzverwaltung dieses VwGH-Erkenntnis zum Anlass nimmt, die LStR entsprechend zu modifizieren, bleibt abzuwarten. Für die Praxis ist zu empfehlen, die LStR nach wie vor anzuwenden. Eine überzogene Ausschöpfung der steuerfreien KM-Gelder bei Dienstreisen sollte aber vermieden werden.

Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing bis Ende 2007 verlängert

In der Klienten-Info Juni 2005 wurde darauf hingewiesen, dass diese Besteuerung mit 31. Dezember 2005 begrenzt ist. Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 wurde § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG dahingehend novelliert, dass die Besteuerung auf Umsätze anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt werden. Inwieweit diese Bestimmung das Wachstum und die Beschäftigung stimulieren soll, bleibt ungeklärt. Dass der UFS-Linz am 1. März 2005 dieses Gesetz als gemeinschaftswidrig qualifiziert hat, wurde im zitierten Artikel erwähnt. Desgleichen der Umstand, dass die Finanz gegen diese Entscheidung Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht hat. Unternehmer, die den mühsamen Weg der Rechtsdurchsetzung beschritten haben, sollen sich aber weiterhin nicht abschrecken lassen. Sie haben zumindest Aussicht auf einen Erfolg nach der Entscheidung des VwGH.

Aktuelle Lehrlingsförderung

Mit 1. September 2005 hat die Förderung zusätzlicher Lehrstellen durch das AMS begonnen. Um in den Genuss der Lehrlingsprämie idHv. € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahrzu kommen, ist folgendes zu beachten: Rechtzeitige Kontaktaufnahme des Jugendlichen und des Betriebes mit dem AMS vor Ausbildungsbeginn. Die einzelnen Lehrberufe müssen im Förderprogramm enthalten sein (evtl. je nach AMS-Landesdirektion unterschiedlich) Die Lehrlingsprämie gibt es nur für zusätzliche Lehrlinge, die ihre Lehre zwischen 1. September 2005 und 31. August 2006 beginnen. Die Lehrstelle gilt dann als zusätzlich geschaffen, wenn der Betrieb am Beginn des neuen Ausbildungsverhältnisses mehr Lehrlinge beschäftigt als zum 31. Dezember 2004. Da die Förderung jährlich zuerkannt wird, muss die Gesamtzahl der beschäftigten Lehrlinge auch im 2. und 3. Lehrjahr höher sein als per 31. Dezember 2004.:: EntfernungsbeihilfeSeit 11. Juli 2005 bietet das AMS eine Beihilfe für Lehrlinge bei entfernt gelegener Lehrstelle für Fahrten zum bzw. Unterbringung am Arbeitsort, bis höchstens € 250,- p.m. mit Selbstbehalt von € 64,- p.m.:: Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108f EStGDiese steht dem Betrieb pro Lehrling in Höhe von € 1.000,- p.a. zu. In diesem Zusammenhang sei auf die Behaltepflicht der Lehrlinge hingewiesen: Nach Ablauf der Probezeit (3 Monate) ist eine Kündigung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Berufsausbildungsgesetz zählt Entlassungstatbestände auf, die im Ausnahmefall zu einer fristlosen Kündigung führen können. Darüber hinaus ist der Lehrling nach Abschluss der Lehre für weitere 3 Monate im Unternehmen zu beschäftigen. :: Lehrlingsfreibetrag gem. § 124b Z 31 EStGDieser beträgt € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung. Bei Geltendmachung dieses Freibetrages entfällt die Lehrlingsausbildungsprämie.

Ab 1. Oktober 2005: Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten

Grundsätzlich gehören die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit eines Arztes und fällt somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 hat das BMF als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ausweitung der Steuerpflicht für ärztlicheGutachten vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass). Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen folgende ärztliche Leistungen der 20%igen Umsatzsteuer: ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellungen einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft Ab dem 1. Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig: Ausstellung von Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz Erstellung von Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen Gutachten über ärztliche Kunstfehler Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.Für die im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können dabei nach dem Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze aufgeteilt werden.

Zurückbehaltung von Gebäuden bei Betriebsaufgabe - schädliche Einkünfte

Schon bisher bestand unter relativ restriktiven Bedingungen anlässlich der Betriebsaufgabe die Möglichkeit, auf Antrag eine Besteuerung der stillen Reserven im entnommenen Gebäude zu vermeiden, sofern das Gebäude bisher der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen war und er gestorben ist, berufsunfähig wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Weiters dürfen in der Vergangenheit auch keine stillen Reserven aufdas Gebäude übertragen worden sein. War bis zum 1. Jänner 2005 jede Einkünfteerzielung mit dem Gebäude nach Betriebsaufgabe steuerschädlich (auch wenn die Verwaltungspraxis bisher geringfügige wirtschaftliche Aktivitäten toleriert hat), so haben sich durch das AbgÄG 2004 ab 2005 nunmehr Verbesserungen für den Steuerpflichtigen ergeben. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz aus den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,- jährlich nicht übersteigen. Wichtig ist daher zu unterscheiden, welche Tätigkeiten bei Überschreiten der zuvor genannten Grenzen grundsätzlich begünstigungsschädlich sind bzw. welche Tätigkeiten ohne diesen Restriktionen ausgeübt werdenkönnen. Begünstigungsschädliche Tätigkeiten bzw. Einkunftsarten sindinsbesondere: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit mehr als 25% beteiligt sind und einen Gehalt beziehen; Tätigkeiten als Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat etc) Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus aktiv ausgeübter nicht selbständiger Tätigkeit als Dienstnehmer (der Bezug einer Pension ist somit nicht schädlich) Einkünfte aus Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften Nicht begünstigungsschädlich und ohne Berücksichtigung der Einkunfts- und Umsatzgrenze können folgende Aktivitäten ausgeübt werden: Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten) Einkünfte als Geschäftsführer-Gesellschafter, wenn auf ein Gehalt verzichtet wird und nur Gewinnausschüttungen erfolgen (der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist ebenfalls möglich) Aufnahme einer neuerlichen Erwerbstätigkeit nach einjähriger Pause lt. Rz 7322 EStR 2000 (es darf dabei jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen Einstellung und Wiederaufnahme bestehen). Seit Einführung des § 295a BAO erhöht sich aber dieser Zeitraum auf 10 Jahre, was insbesondere im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich zu einer Verböserung führt. Näheres hiezu im einleitenden Artikel über "Steuerklausel". Der häufigste Anwendungsfall wird wohl die Vermietung von nicht privat genutzten Gebäudeteilen nach der Betriebsaufgabe sein. Dabei ist zu beachten, dass im Ausmaß der nicht besteuerten stillen Reserven eine Kürzung der Abschreibungsbasis erfolgt. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seine Erben veräußert, kommt es zur Nachversteuerung der anlässlich der Betriebsaufgabe steuerfrei gestellten stillen Reserven. Abschließend ist noch anzumerken, dass unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 124b Z 110 EStG eine Optionsmöglichkeit zur Anwendung der neuen Rechtslage für Betriebsaufgaben vor dem 1. Jänner 2005 besteht.