2006

Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände und -guthaben 2005
Ab 1. Oktober 2006 sind für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2005 3,97% Anspruchszinsen fällig. Auf Grund der aktuellen Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,67% beträgt ab 11. Oktober 2006 der Zinssatz für Stundungszinsen 7,17% , Aussetzungszinsen 4,67% sowie Anspruchszinsen 4,67%. Die Zinsen werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Sie können durch Anzahlung vermieden werden. Die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung gewährleistet jedoch nicht eine Vermeidung der Zinsen, da eine etwaige Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für den Vorschreibungszeitraum besteht aber eine Obergrenze von 48 Monaten. Steuerguthaben werden gleichfalls mit 4,67% verzinst, woraus eine attraktive KESt-freie Verzinsung resultiert. Nachforderungs- und Gutschriftszinsen sind lt. Rz 4852 EStR steuerneutral.

Verlängerung der Lehrstellenförderung bis Mitte 2007
Wie in der Klienten-Info August 2006 bereits angekündigt, wurde die Förderung durch das AMS, der sogenannte "Blum-Bonus" bis Ende des Schuljahres 2006/2007 (lt. Schulzeitgesetz) verlängert. Unternehmen, die zusätzliche Lehrstellen schaffen, erhalten pro Lehrling und Monat im 1. Lehrjahr € 400,-, im 2. Lj. € 200,- und im 3. Lj. € 100,-, somit insgesamt € 8.400,-. Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 d EStG ist der Bonus steuerfrei und führt auch zu keiner Aufwandskürzung bei der Lehrlingsentschädigung.

Neue Bilanzierungspflichten und deren steuerliche Auswirkungen ab 1. Jänner 2007
Handelsrecht-Unternehmensgesetzbuch Gem. § 189 UGB (derzeit noch HGB) besteht ab 1. Jänner 2007 neben den Kapitalgesellschaften auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Überschreiten der Umsatzerlöse von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, ab dem zweitfolgenden Jahr oder bei Überschreiten dieses Schwellenwertes um mindestens die Hälfte, ab dem Folgejahr Bilanzierungspflicht und Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch. Ausgenommen davon sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Die steuerlichen Buchführungsgrenzen gelten daher nur mehr für L&FW. Durch § 907 UGB (Übergangsbestimmungen) sind die Härten auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart deutlich gemildert. Steuerrecht Mit dem StruktAnpG 2006 wurde § 5 EStG den handelsrechtlichen Bestimmungen angepasst. In der Praxis kommt es bei Überschreiten der Umsatzerlöse aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 und 2008 ab 2010 zur Rechnungslegungspflicht. Betragen aber die Erlöse im Jahre 2007 mehr als € 600.000,– besteht sie bereits ab 2008. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist demnach nicht mehr von der Eintragung im Firmenbuch abhängig. Auf Grund von Übergangsbestimmungen können Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2007 ihren Betrieb eröffnet haben und nicht protokolliert waren, über Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres die bisherigen steuerlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2009 in Anspruch nehmen. Für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler gilt die alte Rechtslage für weitere 3 Jahre.

Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehrlingsgeburten, bei denen sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehrlingsgeburten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der "Mehrlingszuschlag" auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter ausbezahlt. Es kann abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen werden. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 30 Monate. Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600,- (Toleranzgrenze für die Überschreitung derselben maximal 15% - Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Umrechnung auf den Jahresbetrag vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugsmonate zu dividieren und durch Multiplikation mit 12 auf den Jahresbetrag umzurechnen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurückbezahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimmte Dauer zu verzichten, um so eine Rückzahlung zu vermeiden. Für die Zuverdienstgrenze relevante Einkünfte sind insbesondere: Lohnsteuerpflichtige Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden Betriebliche Einkünfte (Jahresgewinn plus im Kalenderjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bankzinsen etc), auch wenn diese endbesteuert sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte etc.) Verlustausgleiche sind möglich. Die Zuverdienstgrenze wird nicht tangiert von: Abfertigungen (gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige), Erbschaften, Erfolgsprämien, Familienbeihilfe, Jubiläumsgelder, 13. und 14. Monatsgehalt, Pflegegeld, Reisekostenersätze bei Dienstreisen, Stipendien nach dem Kunstförderungs- oder Studienförderungsgesetz, Unterhaltsleistungen, Zulagen (z.B. Gefahren-, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge bis € 360,- monatlich). Als Faustregel gilt: Angestellte, die ganzjährig das Kinderbetreuungsgeld beziehen und das ganze Jahr berufstätig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass der Anspruch verloren geht. Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E-Card wird von der zuständigen Krankenkasse vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, sofern der Einbehalt nicht vom Arbeitgeber erfolgt. Beim Antrag auf Notstandshilfe ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld - auch des Lebensgefährten - bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)

Ende der steuerfreien Eigenwerbung laut VwGH
Entgegen ständiger bisheriger Rechtsprechung vollzieht der VwGH 2005/17/0053 vom 22. Februar 2006 eine Judikaturwende und weitet die Werbeabgabe auf Eigenwerbung aus, obwohl im Durchführungserlass AÖFV Nr. 121/2000 ausdrücklich erwähnt ist, dass Eigenwerbung nicht der Werbeabgabe unterliegt. Auch laut VfGH B 171/02 unterliegt die Werbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht (also Eigenwerbung) nicht der Werbeabgabe. Ziel der Werbeabgabe sei es, die Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Auftragnehmer dem Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen einer Abgabe zu unterwerfen, wobei die Bemessungsgrundlage das hiefür geleistete Entgelt ist. Stein des Anstoßes war die Herausgabe eines Warenkataloges eines Handelshauses, welches hiefür eine eigene Kostenstelle eingerichtet hatte und von den Herstellern vereinzelt neue Texte und Druckvorlagen einholte. Aus diversen Verrechnungen (gelegte Rechnungen, Skonti, Rabatte und Boni) in dieser Kostenstelle leitete der Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ab. Für die Praxis ist daher zu beachten, dass unter dem Titel "Werbung" keine Posten aufscheinen, die als Flächen- oder Raumnutzung bzw. Werbeeinschaltung ausgelegt werden können, um einen Anknüpfungspunkt als Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe zu vermeiden.

Das KMU-Förderungsgesetz 2006 ab 1. Jänner 2007
Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz (KMU-FG) im Nationalrat beschlossen, womit das EStG und das UStG abgeändert werden, mit dem Ziel steuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgabenrechner (einschließlich Freiberufler) zu schaffen. Für gewerbliche Unternehmer darf der Jahresumsatz € 400.000,- nicht überschreiten. Die Begünstigungen umfassen: Freibetrag für Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter, Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Ab. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007 auf alle Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren ausgedehnt. Anhebung der Kleinunternehmergrenze lt. UStG auf netto € 30.000,- (bisher € 22.000,-), wobei die 15%ige Toleranzgrenze (inklusive fiktive USt) sich auf € 41.400,- erhöht. Auf die Anhebung der Umsatzgrenze gem. § 21 Abs. 2 UStG für den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum wurde offensichtlich vergessen. Der Kleinunternehmer ist daher verpflichtet, eine UVA monatlich abzugeben, wenn seine Umsätze € 22.000,- p.a. und vierteljährlich, wenn sie gem. § 21 Abs. 6 UStG € 7.500,- p.a. übersteigen. Dass es sich um Nullmeldungen in Papierform handelt, ändert daran nichts. Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG): Ein Freibetrag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (bis zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt höchstens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unberührt. Um den Freibetrag voll auszuschöpfen, muss die Investition mindestens € 1 Mio betragen, was bei gewerblichen Unternehmen (Umsatzgrenze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. scheitern dürfte. Bei Mitunternehmerschaften ist der Freibetrag anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen. Hält der Mitunternehmer seine Beteiligung im Betriebsvermögen und hat er bereits für diesen Betrieb den Freibetrag geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung ausgeschlossen. Laut BMF fallen nicht unter die Begünstigung: Selbständige, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände). Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter und Wertpapiere. Die Definition der Wertpapiere wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG entnommen und hinsichtlich der Nachbeschaffung im Falle des Ausscheidens auf § 14 Abs. 5 Z 2 verwiesen. Eine Zweckwidmung (Deckung von Abfertigungsrückstellungen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erforderlich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Wertpapiere sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages sind: eine Behalte-/Nutzungsdauer von 4 Jahren Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im EU/EWR-Raum Einnahmen-Ausgabenrechner, die nicht bzw. nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investieren, können die Begünstigung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den entsprechenden Betrag in Wertpapiere investieren. Es bleibt abzuwarten, ob vom BMF noch eine entsprechende Klarstellung betreffend Zweckwidmung erfolgen wird, was aber nicht anzunehmen ist. Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgenommen: Gebäude, PKW und KOMBI, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, Luftfahrzeuge, Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden, Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG 1988 in Anspruch genommen wurde. Nachversteuerung: Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, so ist der Freibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Wertpapiere ist jedoch eine Veräußerung dann nicht schädlich, wenn ein Nachkauf von körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren erfolgt. Die Nachversteuerung entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausgeschieden sind. Geltendmachung und Wirksamkeit: Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind der Ausweis des Freibetrages in der Steuererklärung sowie ein Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich. Praxishinweis: Für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es steuerlich daher vorteilhaft, Investitionen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.

Vor Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Grundstücksübergang oder deren gänzliche Abschaffung?
Im Artikel "Grundstücksübergang im Steuerrecht" in der Klienten-Info Februar 2006 wurde unter Pkt. 2 darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Grundstücken als Bemessungsgrundlage nicht der 3-fache Einheitswert, sondern der gemeine Wert heranzuziehen ist. Nun prüft der VfGH, ob hier nicht unsachliche Belastungsunterschiede vorliegen und führt noch weitere Verzerrungen wie folgt an: Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte führen zu einer notorischen Unterbewertung und bilden weder die regionale noch individuelle unterschiedliche Wertentwicklung ab. Beim unentgeltlichen Erwerb von Grundbesitz muss der steuerpflichtige Erwerber nur einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage ansetzen, die ein Erwerber von Fahrnis und Bargeld gegen sich gelten lassen muss. Weiters ergeben sich Verzerrungen dadurch, dass übernommene Schulden und Lasten zum Nominalwert vom Einheitswert abgezogen werden. Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die generelle pauschale Vervielfachung der Einheitswerte ein ungeeignetes Instrument ist, um die Wertentwicklung von Liegenschaften sachgerecht abzubilden. Ein Blick nach Deutschland legt die Lösung nahe, als Bemessungsgrundlage einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes heranzuziehen. Eine dort gleichlautende Bestimmung wurde nämlich bereits als verfassungswidrig aufgehoben und 50% des Verkehrswertes als angemessen festgelegt. Das Vererben/Schenken von Grundvermögen wird über kurz oder lang daher sicher auch in Österreich zu einer Steuererhöhung führen. Der Vergleich von Grund & Boden mit Fahrnis und Bargeld - wie das der VfGH anstellt - ist allerdings problematisch, weil die Finanzierung der Steuer zu bedenken ist. Fahrnis und insbesondere Bargeld ist leicht teilbar, vom Grundstück kann man aber nicht "abbeißen"! Gegen die "Verzerrung", dass die Vererbung eines Sparbuches steuerfrei ist, kann aber auch der VfGH nichts unternehmen, da es sich hier um ein Verfassungsgesetz handelt. Wird ein Sparbuch geschenkt, fällt Schenkungssteuer an; wird Bargeld vererbt dann Erbschaftssteuer. Von Gleichheit der Besteuerung kann daher bei unentgeltlichem Übergang - sogar gleicher Vermögensgegenstände - schon bisher keine Rede sein. Problematisch ist die Ermittlung des gemeinen Wertes, der wohl im Einzelfall zu schätzen sein wird. Es besteht die Gefahr, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerermittlung zu einem Verwaltungsmonster entartet. Wer an eine diesbezügliche Übergabe denkt, sollte also bei Zeiten handeln; wenn er aber der Ankündigung über die Abschaffung des ErbStG Glauben schenkt, zumindest mit der Schenkung noch auf dessen Realisierung warten.

Änderungen im Wohnrecht ab 1. Oktober 2006
Die Wohnrechtsnovelle 2006 - WRN 2006, mit der das Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Landpacht- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden, tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft und enthält folgende wesentliche Änderungen: :: Mietrechtsgesetz Ertragssteuerabgeltung bei Hauptmietzinsreserve Laut § 20 Abs. 2 wird der Ausgabenposten zur Minderung der Hauptmietzinsreserve, der bis 2004 40% betragen hatte und vom VfGH aufgehoben worden ist, ab 2005 bei Einkommensteuerpflicht mit 35% und bei Körperschaftsteuerpflicht mit 25% festgesetzt, wenn der Vermieter in dem Kalenderjahr keinen erhöhten Hauptmietzins gem. § 18 vereinnahmt hat. Eingeschränktes Eintrittsrecht bei Seniorenwohnungen Gem. § 12 Abs. 3 steht Senioren (über 60a) bei Seniorenwohnungen kein Recht auf Abtretung des Hauptmietrechtes an Verwandte in absteigender Linie und Wahlkindern zu. Befristung/Verlängerung von Mietverträgen Gem. § 29 gelten Mietverträge, die nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht verlängert werden, einmalig auf 3 Jahre verlängert. Dem Mieter steht aber das Recht zu - innerhalb der Verlängerung - schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Wird der Vertrag nach Ablauf der Verlängerung neuerlich nicht aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigung Mietverträge können vom Vermieter gem. § 33 weiterhin nur gerichtlich gekündigt werden, während vom Mieter eine formlose schriftliche Kündigung reicht. Ausweitung der Ausnahmen vom Kündigungsschutz Gem. § 1 Abs. 4 unterliegen Aus- und Aufbauten (z.B. Dachböden), mit Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2001 und Zubauten, wenn die Nutzfläche größer ist als die des alten Teiles, mit einer Baubewilligung nach dem 30. September 2006 nicht dem Kündigungsschutz. Investitionskostenersatz Zusätzlich zu dem in § 10 Abs. 3 angeführten Ersatz von Aufwendungen an scheidende Mieter (z.B. Wasser-, Strom-, Gas- und Heizungsinstallationen etc.) werden Heiztherme und Wasserboiler angeführt. Erhaltungsmaßnahmen Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet den ortsüblichen Standard des Mietobjektes zu erhalten. Nach § 6 kann aber auch den Bewohnern des Hauses, bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen zugemutet werden. Reicht z.B. bei Bleileitungen in älteren Gebäuden längeres Laufenlassen des Wassers aus, um eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern, braucht der Vermieter nichts zu verändern. Einstweiliger Mietzins als Vermieterschutz Diese Regelung besteht schon länger und schafft im laufenden Kündigungsverfahren dagegen Abhilfe den Antrag auf Überprüfung des Mietzinses hinauszuzögern. Der Vermieter hat während des Kündigungs- oder Räumungsverfahrens die Möglichkeit einen Antrag auf Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses zu stellen, wenn der Mieter in Zahlungsverzug geraten ist, was für den Vermieter eine Schadensminderung bewirken kann. :: Wohnungseigentumsgesetz Gesonderte Kontenführung durch den Verwalter § 20 Abs. 6 verpflichtet den Verwalter zur Führung entweder eines für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkontos der Eigentümergemeinschaft oder ein einsehbares Anderkonto betreffend alle diesbezüglichen Ein- und Auszahlungen. Der Verwalter hat demnach die Fremdgelder streng von seinen Eigenmitteln getrennt zu verwalten. Reparaturrücklage § 31 Abs. 2 verpflichtet den Verwalter auch diese Mittel auf einem einsehbaren Anderkonto zu führen, fruchtbringend anzulegen und sie zur Deckung der entsprechenden Aufwendungen zu verwenden. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Begründung von Wohnungseigentum an Stellflächen, die Änderung der Nutzwerte sowie Miteigentumsanteile und ausführliche Bestimmungen für den Eigentumsübergang im Todesfall eines Partners.

Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten
:: Zitierhinweis Mit dem Gesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen HRÄG BGBl I Nr. 120/2005 erfolgte die Novellierung des Handelsgesetzbuches mit dessen Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch - UGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2007. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://ris.bka.gv.at) führt daher die Bezeichnung UGB noch zu 0 Dokumenten; diese erscheinen nur bei der Kurzbezeichnung HGB. Die zitierten §§ beziehen sich daher noch auf das HGB. :: Erhöhung der Zwangsstrafen schon ab 30. September 2006 Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 von Kapitalgesellschaften an das Firmenbuchgericht bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangsstrafe von bis zu € 3.600,- bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publizitätsrichtlinien-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 1. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Einreichung nicht 2 Monate nach Rechtskraft der Erstvorschreibung erfolgt und zwar in der Höhe von bis zu weiteren € 3.600,-. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag bis zu € 10.800,- und für große Kapitalgesellschaften auf bis zu € 21.600,-, wenn die Einreichung auch nach der 2. Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht erfolgt. Der Jahresabschluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3-fach, sondern 1-fach einzureichen. :: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab 2007 Diese verpflichtende Form der Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2007 per 30. September 2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag € 70.000,- überschritten haben. Andernfalls kann die Einreichung weiterhin in Papierform erfolgen. Keine Offenlegungspflichten bestehen nach wie vor für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wohl aber wenn es sich um GmbH bzw. AG & Co handelt. :: Gerichtsgebühren (derzeitiger Stand) - Eintragungsgebühr ab 1. Jänner 2007 Die Erhöhung wird von bisher € 7,- auf € 37,- erfolgen, entfällt aber zur Gänze bei elektronischer Einreichung. - Eingabengebühr Deren Höhe bleibt - rechtsformabhängig - unverändert aufrecht, ermäßigt sich aber um € 7,- bei elektronischer Einreichung. Beispiel: Einreichung eines GmbH-Jahresabschlusses in Papierform: Eingabengebühr € 31,- + Eintragungsgebühr € 37,- insgesamt € 68,- Elektronisch: Um € 7,- ermäßigte Eingabengebühr von € 24,- und keine Eintragungsgebühr. Ersparnis daher € 44,-!

Neues bei Vereinsbesteuerung und Statutenanpassung
Mit Wartungserlass 2005 hat das BMF die Vereinsrichtlinien geändert und damit seine Rechtsansicht zur Vereinsbesteuerung aktualisiert. Weiters erfolgte eine Gesetzesänderung betreffend die Kapitalertragsteuerbefreiung. :: Reisekostenersätze für Dienstnehmer Rz 774 VereinsR regelt die Kostenersätze für Funktionäre, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienstnehmer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwendbar waren. Mit dem o.a. Wartungserlass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder aufgehoben. Damit ist die vom EStG abweichende Reisekostenregelung für in einem Dienstverhältnis stehende Sportprofis sowie Ensemblemitglieder von in Vereinsform geführten Theatern oder Orchestern wieder anwendbar. Die abweichenden Begünstigungen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Mindestdauer noch Mindestentfernung erforderlich ist. Durch wiederholte Aufenthalte an ein und demselben Ort wird ferner kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die auf solche Weise "steuerlich begünstigte" Reise beginnt also schon beim Verlassen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trainiert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die folgenden steuerfreien Reisediäten in Anspruch nehmen: Verpflegungskosten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Auslandsreisen sind insgesamt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Verpflegungskosten zuzüglich € 3,- Reisekostenausgleich) steuerfrei. Dass dem Dienstnehmer auch der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird in der Fachliteratur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begründet. Nächtigungsgelder sind in Rz 774 nicht angeführt. Laut BMF können diese daher nicht steuerfrei abgegolten werden, weil die Abgeltung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Unterhaltskosten) lediglich den Kostenersatz für Fahrtspesen sowie den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Den Begriff "Unterhaltskosten" haben die VereinsR unreflektiert aus den RL des Kontrollausschusses für die Verwaltung der Bundes-Sportförderungsmittel übernommen, ohne aber im Steuerrecht wirksam zu werden. In der Regel werden die Nächtigungskosten vom Verein übernommen. Sollten sie aber vom Dienstnehmer selbst getragen werden, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten. (Hinweis auf Klienten-Info September 2005 "Unterschiedliche Höhe bei steuerfreien Reisekostenersätzen…" und April 2006 "Der Reisebegriff am Prüfstand vor dem VfGH ..."). Durch die gegenständliche Änderung werden die Unterschiede bei den steuerbegünstigten Reisekostenersätzen sogar bei gleichen Einkunftsarten noch weiter vergrößert. :: Befreiung von der Kapitalertragsteuer Vereine, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels "Befreiungserklärung" vermeiden. Deren Nichtabgabe führte aber zu einem Verlust der Befreiung und konnte nicht mittels Rückzahlungsantrag behoben werden. Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung eingetreten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Ausnahmen von der durch Steuerabzug eingetretenen beschränkten Steuerpflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind. Damit sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden ist. Die allerdings vom Kreditinstitut automatisch einbehaltene KESt ist mittels Rückzahlungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) innerhalb von 5 Jahren vom Finanzamt zurückzufordern. Diese KESt-Befreiung bezieht sich aber nur auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, die nachweislich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb stehen. Für Kapitalerträge z.B. aus veranlagten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden kann kein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Eine überproportionale Zuordnung von Geldeinlagen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb kann aber zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen. :: Statutenanpassung Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht. Die wesentlichen Anpassungen betreffen: Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen. Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen. Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten. :: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Briefpapier anzuführen.

Gewährleistung, Garantie und Mängelrüge
Rechts- und Vertragsgrundlagen Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst. UN-Recht gilt, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen ist. Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung, ersetzt aber in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistung. Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches hat der Kaufmann unverzüglich Mängelrüge beim Verkäufer einzubringen. Gewährleistung / Garantie Gewährleistung ist ein Recht, Garantie eine Gnade! :: Gewährleistung Sie gilt für Warengeschäfte und Dienstleistungen und bedeutet, dass die kaufvertraglich vereinbarte Beschaffenheit einschließlich der Werbeaussagen zutreffen. Die Gewährleistungsfristen betragen: 24 Monate für bewegliche Sachen, die bei Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden kann. 36 Monate für unbewegliche Sachen. 6 Wochen für Viehmängel. Vertragliche Fristverkürzungen sind zwischen Betrieben möglich, ein gänzlicher Ausschluss wäre aber sittenwidrig (als Untergrenze gelten ca. 4 Wochen). Ausschluss von der Gewährleistung Obwohl die Gewährleistung auch bei Privatgeschäften gilt, ist es möglich sie vertraglich teilweise oder gänzlich auszuschließen. Besonderheiten bei Auktionen Während bei "echten Auktionen" ein Ausschluss von der Gewährleistung möglich ist, ist dieser bei Internetauktionen (eBay) nicht möglich, selbst wenn die Gewährleistung im Anbot ausgeschlossen sein sollte, weil ein normaler Kaufvertrag zustande kommt, der dem Fernabsatz- und Konsumentenschutzgesetz unterliegt. Konsumenten haben daher bei Online-Auktionen volles Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Diese Regelung gilt zwischen Unternehmer und Konsumenten. Bietet ein Privater Gegenstände online an, kann er als Unternehmer qualifiziert werden, wenn er wiederholt mehrere Gegenstände verkauft. Beweislast und Rechtsvermutung Zugunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Mängel zum Lieferzeitpunkt bereits bestanden haben, es sei denn es gelingt dem Verkäufer der Gegenbeweis. Nach Ablauf dieser Frist kommt es zur Beweislastumkehr. In der Praxis bedeutet das, dass nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer mehr oder weniger auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen ist. Die Beweislastumkehr kann aber bei Geschäften zwischen Unternehmen vertraglich ausgeschlossen werden. Verbesserungsmaßnahmen Diese haben Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Mehr als 2 bis 3 Reparaturversuche braucht sich der Käufer nicht gefallen zu lassen. Bei einer betrieblichen Software muss es aber schneller gehen. :: Garantie Die freiwillige Garantiezusage für einen bestimmten Zeitraum bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sie ersetzt in keinem Fall die Gewährleistungspflicht. Beträgt z.B. die Garantiezeit 1 Jahr, läuft die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen noch ein weiteres Jahr. Mängelrüge Bei einem Handelskauf (Käufer und Verkäufer sind Unternehmen) trifft den Käufer die Verpflichtung zur Mängelrüge binnen angemessener Frist. Erfolgt diese zu spät, so verliert er die Gewährleistungsansprüche, das Recht auf Irrtumsanfechtung und den Schadenersatz. Was unter "angemessen" zu verstehen ist, hängt von der Art des Kaufgegenstandes ab, im Zweifelsfall sind es 14 Tage. Ist die unverzügliche Prüfung sämtlicher Teile technisch unmöglich, genügt eine Stichprobe, um die vereinbarte Qualität festzustellen. Die Mängelrüge ist nicht formgebunden, sie muss dem Verkäufer nur so schnell wie möglich auf irgendeine Art zukommen. UN-Kaufrecht (CISG) Dieses gilt weltweit in ca. 60 Ländern, u.a. in den meisten EU-Ländern. Im Unterschied zum österreichischen Recht existiert ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch beim internationalen Warenkauf beweglicher Sachen. Ist das "Contracts for the International Sales of Goods" nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen, können damit unangenehme Überraschungen verbunden sein.

Verschärfung der Aufzeichnungspflichten der BAO ab 1. Jänner 2007
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden neben Änderungen im EStG, NoVAG, FinStrG, ASVG u.a. die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen lt. BAO verschärft. :: Grundsatz Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. :: Konkrete Maßnahmen Bareinnahmen und -ausgänge sind täglich einzeln festzuhalten. Erleichterungen sind noch auf Grund einer Verordnung des BMF zu erwarten. Bei Verwendung von Datenträgern dürfen Aufzeichnungen nicht in einer Weise veränderbar sein, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist, wodurch Excel u.U. betroffen ist. Eine Protokollierung der nachträglichen Änderung sollte aber möglich sein. Die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle muss durch eine entsprechende Einrichtung gesichert sein. Summenbildungen müssen nachvollziehbar sein. :: Sanktionen Eine Verletzung dieser Vorschriften kann zu einer Schätzung führen, während die Einhaltung derselben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für sich hat, falls nicht begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Steuerliche Förderung von Forschung / Aus- und Fortbildung
Im Folgenden seien die gesetzlichen Grundlagen der Förderungen von Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Bildung (Freibeträge FB, bzw. Prämien P), deren Geltendmachung sowie Wechselwirkungen im Überblick dargestellt. Die zit. §§ betreffen das EStG. Die bei den betrieblichen Einkünften gewinnmindernd berücksichtigten FB müssen in den Steuererklärungen bei den betreffenden Kennzahlen (KZ) eingetragen, um steuerlich wirksam zu werden. Fehlt diese Eintragung, kann der FB vom Finanzamt gestrichen werden. Es ist aber bis zur Rechtskraft des Bescheides eine Berichtigung möglich. Für die Geltendmachung der P ist ein eigenes Formular (E108c) auszufüllen. Gesetzliche Grundlagen und Geltendmachung Zum Verständnis dieses Kapitels ist es zweckmäßig sich folgende Formulare bereit zu halten: Einkommensteuererklärung (E1), Körperschaftsteuererklärung (K1) und Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (E108c). :: Forschung & Entwicklung "Frascati"-FFB § 4 (4) Z 4 25% der F&E-Aufwendungen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden nach OECD-Standard "Frascati Manual" (OECD-Treffen 1963 in Villa Falcioneri in Frascati) Eintragung: KZ 744 in E1/K1. FFB für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen § 4(4) Z 4a (durch Bescheinigung des BMWA oder Patentschutz) 25% der betreffenden Aufwendungen bzw. 35% der Aufwendungen, die das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigen. Eintragung: KZ 445 in E1 bzw. KZ 684 in K1. Auftrags-FFB § 4 (4) Z 4b ab 2005 25% von ausgelagerten Kostenkomponenten bis maximal € 100.000,- p.a. der "Frascati"-F&E-Aufwendungen von Auftraggebern (insbesondere geeignet für KMU) an bestimmte begünstigte Auftragnehmer. Eintragung: KZ 797 in E1/K1. (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2006) Abzugsfähige Zuwendungen (Spenden) § 4 (4) Z 5 und § 18 (1) Z 6 Bis 10% des Vorjahresgewinnes /-einkommens an bestimmte Forschungseinrichtungen. Eintragung: KZ 798 in E1 bzw. KZ 685 in K1. Forschungsprämie gem. § 108c (2) Z 1 8% der Aufwendungen lt. FFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PF und bei Auftragsforschung PA ab 2005. :: Aus- und Fortbildung BFB gem. § (4) Z 8 Externer BFB: 20% von in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmter Bildungseinrichtungen. Eintragung: KZ 402 in E1 bzw. KZ 692 in K1. Interner BFB: 20% von Aufwendungen bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung in einer - einem Teilbetrieb ähnlichen - Einrichtung. Eintragung: KZ 761 in E1 bzw. K1. Bildungsprämie gem. § 108c (2) Z 2 6% der Aufwendungen i.S. des BFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PB. :: Lehrlingsausbildung LFB gem. § 124b Z 31 Da dieser befristete FB nur für Lehrverhältnisse gewährt wurde, die ab 1. Jänner 2000 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist der Beginn-FB längst ausgelaufen. 2005 könnte aber für Lehrverhältnisse, die 2002 begonnen haben, noch der Beendigungs- und Prüfungs-FB mit je € 1.460,- p.a. infrage kommen. E1 / K1 sehen für 2005 aber keine KZ mehr vor, sodass die gewinnmindernde Berücksichtigung genügt. Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108 f Als Ersatz für den auslaufenden LFB steht ab 2003 eine Prämie in der Höhe von € 1.000,- p.a. bei aufrechtem Lehrverhältnis und Fortsetzung nach Ablauf der Probezeit in einem definitiven Lehrverhältnis zur Verfügung. Für Mangelberufe ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen mit einer Prämienerhöhung auf € 2.000,-. Diese VO ist aber bisher nicht erlassen worden und ist voraussichtlich auch nicht zu erwarten. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PL. Lehrstellenförderung durch das AMS Zuschuss (nur mehr bis 31. August 2006!) Ab 1. September 2005 können über Antrag folgende nicht rückzahlbare Beträge bei der Einstellung von Lehrlingen in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 erwirkt werden: 1. Lehrjahr € 400,-, 2. Lehrjahr € 200,- und 3. Lehrjahr € 100,- je p.m. Diese sogenannte "Blum-Prämie" wird einmal im Jahr für die Dauer des Lehrverhältnisses im Nachhinein gewährt. Sie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Es besteht kein Konkurrenzverhältnis zum LFB oder zur LAP. Eine Verlängerung über den 31. August 2006 hinaus ist angeblich "politisch beschlossene Sache", genaues ist aber noch nicht bekannt. Entfernungsbeihilfe Bei vom Wohnsitz entfernt gelegener Lehrstelle ist eine Fahrtkostenbeihilfe bis maximal € 250,- p.m. mit einem Selbstbehalt von € 64,- p.m. möglich. Geförderte F&E Aufwendungen (Rz. 1311 EStR) Die Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung bestehend aus: Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen einschließlich der Lohnnebenkosten), Material-, Energie- und zuordenbare Fremdkapitalkosten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt insofern eine Rolle, als die der Forschung zurechenbaren anteiligen Geschäftsführerbezüge bei juristischen Personen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, der Unternehmerlohn als Mitunternehmer oder Einzelunternehmer aber nicht. Keine Forschungsaufwendungen sind u.a.: Verwaltungs- und Vertriebskosten, Aufwendungen für Anlagevermögen (AFA) sowie die AFA- Komponente bei Finanzierungsleasing von Anlagengegenständen, Aufwendungen, die durch nicht abzugsfähige Subventionen gedeckt sind und die der Sicherung der Erfindung dienen (Patentgebühren). Ferner der Ankauf fremder F&E- Ergebnisse, wohl aber deren Weiterentwicklung oder Verbesserung, wobei bei Überwiegen (über 50%) dieser Kosten, dann auch der Ankauf mit einzubeziehen ist. Zur Vermeidung einer Doppelförderung hat bei der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachweislich mitzuteilen, bis zu welchem Ausmaß er die steuerliche Förderung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage für den vom Auftraggeber in Anspruch genommenen FFB oder der FP sind die Selbstkosten für die Ausführung des Forschungsauftrages. Diese sind i.d.R. um die beim Auftragnehmer nicht geförderten Aufwendungen (z.B. AFA, Verwaltungs- und Vertriebskosten etc.) und dem Gewinnaufschlag höher, allerdings mit € 100.000,- p.a. begrenzt. Der Kreis der Auftragnehmer beschränkt sich auf Einrichtungen und Unternehmen, die mit F&E befasst sind und ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben. Die "Konzern- und Gruppenschranke" sorgt dafür, dass durch derartige Modelle es zu keinen unerwünschten Verschiebungen der Besteuerung kommt. Die Forschungsaufwendungen sind in einem Verzeichnis darzustellen, aus dem die Bemessungsgrundlage für den FFB oder die FP hervorgeht und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Sind die formellen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, bleiben die steuerlichen Begünstigungen auch bei einem Fehlschlag des F&E-Projektes erhalten. Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Förderungen Ein Ausschluss zwischen der F&E-, Bildungs- und Lehrlingsförderung besteht nicht. Es können daher Aus- und Fortbildungskosten im Forschungsbereich sowohl zu einem BFB bzw. zu einer BP, als auch in die Bemessungsgrundlage für den FFB bzw. der FP einbezogen werden. Desgleichen können Lehrlingsentschädigungen zu den Forschungsaufwendungen gehören. AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Hinweis auf Klienten-Info März 2006 und www.ams.at). KMU-Förderung ab 2007 Für Einnahmen- / Ausgabenrechner sind laut KMUFG 2006 folgende Steuerbegünstigungen vorgesehen: Investitionsbegünstigung in der Höhe von 10% des Jahresgewinnes für Investitionen im gleichen Jahr, für welche aber weder der "Frascati-FFB" noch der Auftragsforschungs-FFB in Anspruch genommen wird. Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Keine Änderung bei Anlaufverlusten, für die weiterhin die 3 Jahresfrist gilt. Kleinunternehmergrenze im UStG: Anhebung von bisher € 22.000,- auf € 30.000,- unter Bedachtnahme auf die Toleranzgrenze von 15%.

Kurz-Info: Sicherheitstüren als Sonderausgaben
Ausgaben für die Anschaffung von Sicherheitstüren können unter dem Titel "Wohnraumsanierung" als "Topf-Sonderausgaben" mit den entsprechenden Abzugsbeschränkungen geltend gemacht werden. Förderungen (z.B. in Wien 20% maximal aber € 400,- bei einflügeligen Türen bzw maximal € 800,- bei zweiflügeligen Türen; in NÖ 30% maximal aber € 1.000,-) kürzen den als Sonderausgaben absetzbaren Betrag. Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie in Wien bei der MA 50, Tel: 4000-74 860 bzw. bei entsprechenden Fachgeschäften. Steuer-Tipp: Es kann sinnvoll sein, wenn der weniger verdienende Ehepartner und/oder derjenige, der keine anderen Sonderausgaben hat, die Kosten für die Sicherheitstür trägt.

Kurz-Info: Rechtswirksame Anbringen an das Finanzamt
Anbringen (Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen) mittels E-Mail oder telefonisch sind vom Finanzamt mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Rechtswirksam sind sie nur per Schriftsatz, Telefax oder FinanzOnline (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126) sowie mündlich gem. § 85 Abs. 3 BAO. Bei telefonischen Anbringen handelt es sich lt. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279 nämlich um kein "mündliches", welches nur zulässig ist, wenn es für die Abwicklung des Verfahrens zweckmäßig ist und die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Praxishinweis: Anregungen auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden gem. § 293 BAO werden i.d.R. vom Finanzamt auch telefonisch entgegen genommen, wenn es sich um Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Versehen handelt, da diese auch von Amts wegen zu korrigieren sind.

Kurz-Info: Zwang zum Rückerstattungsverfahren der Abzugsteuer gelockert
Das BMF hat die in der DBA-EntlastungsVO (Hinweis auf Klienten-Info November 2005) vorgesehene strenge Entlastungssperre für Arbeitskräftegestellungsvergütungen an Ausländer mit VO BGBl. II Nr. 44/2006 gelockert. Demnach können derartige Vergütungen von dem in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehenen 20%igen Steuerabzug an der Quelle entlastet werden. Voraussetzung ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsunternehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die gesetzlichen Pflichten erfüllt, welche für die Lohnsteuerabfuhr bestehen. Für die Befreiung ist über Antrag das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Befreiungsschein ausstellt.

Kurz-Info: Ferienjob und Beihilfenerhalt
Wieviel verdient werden darf, ohne folgende Beihilfen zu verlieren: :: Familienbeihilfe Kinder unter 18 Jahren: Sie können in unbeschränkter Höhe dazuverdienen. Kinder über 18 Jahren: Übersteigt ihr Einkommen pro Jahr € 8.725,- (inkl. 13. und 14. Bezug € 10.835,-) geht die Beihilfe verloren, gleichgültig ob es in einem oder mehreren Monaten erzielt worden ist. :: Studierende Eltern Studienbeihilfe: Die jährliche Einkommensgrenze beträgt € 5.814,-, bei ausschließlich nicht selbständiger Tätigkeit € 7.195,- und erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 2.762,- bis € 4.216,- je nach Alter des Kindes. Kinderbetreuungsgeld: Wird die Zuverdienstgrenze von € 14.600,- p.a. von einem Elternteil überstiegen, entfällt es, wenn die Toleranzgrenze von 15% überschritten wird.

Neue Verordnung zur Nachsicht von Steuern
Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert: Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen ähnlichen Schutz geboten hat. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung). Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden. Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.

Änderungen im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt
:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben. :: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen. Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden. Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.

Managerversicherung im Zivil-, Straf- und Steuerrecht
In letzter Zeit sind wiederholt Fehlleistungen von Managern bekannt geworden, die aufgrund zivilrechtlicher Haftung für diese existenzbedrohend sein können, weil sie sich auf das gesamte Privatvermögen erstreckt. In bestimmten Fällen besteht laut Rechtsprechung auch ein Durchgriffsrecht auf in Stiftungen geparktes Vermögen. Im Folgenden sei auf die Möglichkeit einer Abfederung dieser Risken und deren steuerliche Auswirkung hingewiesen: :: Schutz vor Vermögensschäden Die "D&O"-Versicherung (Direktors und Officers) beinhaltet einen weltweiten Rechtsschutz samt Übernahme von Entschädigungsleistungen für Leitungsorgane juristischer Personen (Vorstand, Geschäftsführer), Aufsichtsräte, Beiräte, Stiftungsvorstände, leitende Angestellte, Führungsorgane von Genossenschaften und Vereinen. Diese Versicherung kann entweder vom Unternehmen oder vom Manager persönlich abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz tritt auch bei einer Verurteilung ein, mit Ausnahme bei einem vorsätzlichen Vergehen. Damit ist auch leicht oder grob fahrlässiges Handeln gedeckt. Es besteht keine Bindung an Gerichtsurteile, um Ansprüche abzuwehren; auch durch Gutachten abgesicherte Vergleiche sind mit eingeschlossen. Die Versicherung dient beispielsweise zur Haftungsabwehr in folgenden Fällen: Verstöße gegen Gesetz, Satzung und Weisung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung. Verletzung von Sorgfaltspflichten (Rechnungswesen, Treue- und Verschwiegenheitspflichten). Haftungen nach dem ProdukthaftpflichtGes, Umweltvorschriften, WettbewerbsGes, Gewerbeordnung, ArbeitnehmerschutzGes, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht. Zur Frage eines Durchgriffsrechtes auf Stiftungsvermögen sei folgendes vermerkt: Im PSG ist diesbezüglich keine Regelung vorhanden, sodass den Gestaltungsfreiheiten breiter Raum verbleibt. Bei Streitigkeiten kommt demnach der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Der OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000 hat in seinem Urteil salopp festgestellt: "Stiften gehen gilt nicht"! So kann sich z.B. ein Unterhaltsverpflichteter nicht durch die Gründung einer Stiftung seiner Verpflichtung entziehen. Zur Frage der Exekutionssicherheit von Stiftungserklärungen sei auf die Entscheidung des OLG Linz 6 R 206/01h verwiesen. Bei einer derartigen Gestaltung darf nicht die Übertragung des (nahezu) gesamten Vermögens des Stifters an die Privatstiftung erfolgen, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB ausgelöst werden könnte. :: Schutz bei schwerer Krankheit Die "Dread Disease-Versicherung" ist üblicherweise ein Zusatz zur Lebensversicherung mit Prämienzuschlag. Versicherungsgegenstand ist schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Die konkreten Anlassfälle werden üblicherweise bei Vertragsabschluss definiert. Dazu zählen insbesondere: Herzinfarkt, Krebs, Schlaganfall, Organtransplantation, Multiple Sklerose, Lähmung, Blindheit und Verlust von Gliedmaßen. Diese Versicherung ist vor allem interessant für Alleinverdiener, Familienerhalter und jüngere Manager, ohne entsprechende Vermögensreserven. Für diese Versicherung muss der Manager selbst vorsorgen. :: Steuerliche Qualifikation - D&O- als Vermögensschadenversicherung In Rz. 393a LStR 2002 sind die steuerlichen Folgen angeführt, die sich daraus ergeben, wer Versicherungsnehmer und Begünstigter ist, bzw. wer die Prämien zahlt. Zahlt diese der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter, dann sind sie als Betriebsausgaben absetzbar und wirken sich beim Manager nicht aus. Die Auszahlung der Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme. Zahlt der Manager als Versicherungsnehmer die Prämien, sind sie bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Die dem Unternehmen als Begünstigten zufließende Versicherungssumme ist eine Betriebseinnahme. - Dread Disease-Versicherung Da eine Personenversicherung vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um sogenannte (Topf-) Sonderausgaben, für welche die gesetzlichen Betrags- und Absetzbeschränkungen gelten. Bei Managern, die i.d.R. die Einkommensgrenze von € 50.900,- p.a. überschreiten, ist daher kein steuerlicher Vorteil mehr gegeben.