2007

Kurz-Info: Prozesskosten als Betriebsausgabe

Besteht eine betriebliche Veranlassung für den Prozess (z.B. Schadenersatz), sind die damit verbundenen Kosten - unabhängig vom Ausgang des Prozesses - als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das selbst angestrebte, wenn auch erfolglose Berufungsverfahren (UFSW 27.6.2007,GZ RV/0829-W/03).

Kurz-Info: Die Einnahmen von Stornogebühren sind nicht umsatzsteuerbar

Der EuGH 18.7.2007 C-277/05 hat entschieden, dass in diesem Fall kein Leistungsaustausch, sondern ein Schadenersatz für die Auflösung des Vertrages vorliegt und daher kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben ist.

Kurz-Info: Jahresnetzkarte als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Erhält der Dienstnehmer vom Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte mit uneingeschränktem Nutzungsrecht, so führt das zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn. Der Vorteil ist nicht monatlich verteilt anzusetzen (BFH 12.4.2007, VI R89/04, BB2007, 1604).

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2008.

Neuerungen ab 2008

:: Neues zur Einreichung der UVA ab Jänner 2008 Das BMF kündigt die Senkung der Vorjahres-Umsatzgrenze (2007) für die Einreichung der UVA von bisher € 100.000,- auf € 30.000,- an. Das wirkt sich auf die verflichtende elektronische Übermittlung folgender Abgabenerklärungen 2008 aus: U1, U13, U30, E1, E6, K1 und KommSt-Erklärung. Das BMF beziffert die zusätzliche Belastung für die Unternehmen mit ca. € 2,6 Mio! :: Verpflichtung zur doppelten Buchführung Die umsatz- und tätigkeitsunabhängige Buchführungspflicht gilt wie bisher gem. § 189 UGB für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), ab 2008 gilt dies auch für GmbH & Co KG (bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet) und führt bei Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, bei anderen betrieblichen Einkünften nach § 4 Abs. 1 EStG. Überstieg der Umsatz 2007 € 600.000,- bei gewerbetreibenden Einzelunternehmen / Personengesellschaften, besteht ab 2008 Buchführungspflicht nach § 5 EStG, sofern nicht gem. §124 b Z 134 EStG in der Steuererklärung 2007 von der Aufschuboption (bis Ende 2009) Gebrauch gemacht wird :: Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung Gem. §§ 14 Abs. 7 iVm 124 b Z 137 EStG besteht bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals per 30. Juni 2008, bei einem Kalenderjahr frühestens per 31. Dezember 2008 eine 50%ige Deckungspflicht. :: Abfuhr von lohnabhängigen Abgaben (13. Lohnabrechnungslauf) Werden Bezüge, die das laufende Jahr betreffen, im Folgejahr ausbezahlt, sieht das AbgabensicherungsG 2007 für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben folgende Regelung vor: Erfolgt die Auszahlung bis zum 15. Februar, kann die Lohnsteuer durch Aufrollung des vergangenen Lohnzahlungszeitraumes neu berechnet werden. Findet keine Aufrollung statt, sind diese Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember zuzurechnen (§ 77 Abs. 5 EStG). Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis 15. Februar ausbezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar für das Vorjahr abzuführen, wobei § 67 Abs. 8 lit. c EStG nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 2 EStG) und der Jahreslohnzettel zu berichtigen ist. Diese Abfuhrverpflichtung bezieht sich gleichermaßen auf den DB, DZ und KommSt. :: Neuer Dienstreisebegriff ab 2008 (Klienten-Info 9/2007) Tagesgelder, die auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften ausbezahlt werden, sind nur dann steuerfrei, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG taxativ angeführten Reisetatbestände vorliegen. Die Kilometergrenze beträgt 30.000 p.a. Steuerfrei sind Kilometergelder daher nur mehr bis € 11.400,- p.a. (30.000 * 0,38). :: Restriktive Meldebestimmung (Klienten-Info 11/2007) Dienstnehmer sind bereits vor Arbeitsantritt anzumelden und innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden. :: Maßnahmen zur Arbeitsplatzförderung Arbeitszeitflexibilisierung Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, Zulassung von 12 Stunden-Schichten, Vereinfachungen bei Gleitzeit, 4 Tage-Woche, Einarbeiten und Abbau von Zeitguthaben. Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag von 25%, der aber in bestimmten Fällen nicht zusteht. Bonus für Beschäftigung von Behinderten Für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Juli 2008, wird ein Bonus von € 600,- / Monat zusätzlich zur Integrationsbeihilfe ausbezahlt. Diese Förderung gibt es auch für Lehrlinge und Behinderte, die sich selbständig machen. Lohnzuschuss vom AMS für Arbeitslose Sie erhalten ein "Scheckheft" für die Arbeitssuche. Dem Dienstgeber wird für maximal 2 Jahre ein Zuschuss bis zu 2/3 des Bruttobezuges/Monat (Untergrenze € 1.000,-) ausbezahlt. :: Selbständigenvorsorge (Abfertigung Neu) Sie wird verpflichtend für Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die KV-pflichtversichert sind und freiwillig für Freiberufler und Bauern. Der Beitrag an die MVK beträgt 1,53% (der KV-Beitrag sinkt von 9,1% auf 7,65%),sodass die Beitragserhöhung sich auf 0,08% beschränkt und ist eine Betriebsausgabe. Für aktive Freiberufler besteht eine Optionsfrist bis 30. Juni 2008, Berufsanfänger müssen sich binnen 6 Monaten nach Tätigkeitsbeginn entscheiden. :: Ausweitung der Arbeitslosenversicherung Freie Dienstnehmer sind ab 2008 beitragspflichtig und werden auch in die Insolvenzentgeltversicherung mit einbezogen. Für Selbständige ist die Einbeziehung erst ab 2009 vorgesehen. :: Aus für Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 Das Auslaufen dieser Steuern scheint sicher zu sein. Zum Unterschied von einer Schenkung, ist der Zeitpunkt für den Anfall der Erbschaft nicht beeinflussbar. Dass die Besteuerung durch ein "Zufallsereignis" (Tod des Erblassers) ausgelöst wird, dürfte verfassungswidrig sein. Zur Vermeidung der Erbschaftsteuer bieten sich 2 Möglichkeiten an: Das Testament enthält eine aufschiebende Bedingung für den Erbanfall erst nach dem 31. Juli 2008 und der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Anspruch erst nach dem 31. Juli 2008 geltend (3 Jahre hat er dazu Zeit). Die gesetzlichen Erben haben aber keine Chance der Steuer zu entgehen. Als Maßnahme gegen Vermögensverschiebungen wird Meldepflicht für die Schenkung diskutiert, bei deren Verletzung voraussichtlich ein "Vermögensverschiebungszuschlag" anfallen wird. Für Stiftungen wird voraussichtlich eine Eingangssteuer eingeführt. Bei Grundstücksschenkungen mit Auflagen (Wohnrechtsvorbehalt, Kreditübernahme) bleibt die Grunderwerbsteuer aufrecht. Unerwartete Folgen hat die Kündigung des DBA seitens Deutschlands für Österreicher, bei Bestehen eines Steueranknüpfungspunktes zu Deutschland (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Vermögen in Deutschland etc.), weil dadurch volle Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht in Deutschland ausgelöst wird.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel

Für alle Steuerpflichtigen :: Sonderausgaben (Zahlung vor Jahresende) Beschränkt abzugsfähig "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen, junge Aktien, Wohnraumschaffung) unterliegen einer Einschleifregelung bei Einkünften ab € 36.400,- bis € 50.900,- und bleiben darüber hinaus unberücksichtigt. Ferner sind sie nur bis zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig (maximal € 730,-). Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern. Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig sind: Der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen. Höchstbetrag ohne Einschleifregel Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte. :: Außergewöhnliche Belastungen Damit der vom Einkommen und Familienstand abhängige Selbstbehalt (max. 12% des Einkommens) überstiegen wird, ist es sinnvoll, Zahlungen noch 2007 zu leisten. (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades, Begräbniskosten bis € 3.000,-, wenn sie keine Deckung im Nachlass finden, bei höheren Kosten ist deren Zwangsläufigkeit nachzuweisen). Unterhaltsaufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Berechtigten selbst a.g. Belastung darstellen. Bei bestimmten a.g. Belastungen (z.B. Katastrophenschäden) entfällt der Selbstbehalt. Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der a.g. Belastung mitbestimmend. :: Spenden An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebs- ausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. :: Zukunftsvorsorge - Bausparen: Prämien 2007 Die 2007 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2.115,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9%, d.s. € 190,44. Beim Bausparen gilt für 2007 eine staatliche Prämie von 3,5% (ab 2008: 4%) bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Für Unternehmer :: Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem. § 11 a EStG Die Begünstigung kann von bilanzierenden natürlichen Personen (ab 2007 auch von Freiberuflern) in Anspruch genommen werden. Der Gewinn kann bis zur Höhe des Eigenkapitalzuwachses, höchstens jedoch bis € 100.000,- mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden. Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG Dieser kann ab 2007 von natürlichen Personen geltend gemacht werden, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln. Die Grenze liegt bei 10% des Gewinnes, maximal € 100.000,-. Voraussetzung ist die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten abnutzbaren körperlichen Anlagegütern (nicht aber Investitionen in Gebäude, PKW, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden. Scheiden körperliche Wirtschaftsgüter vorzeitig aus, ist der geltend gemachte Freibetrag im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen. Die Regelung der Ersatzbeschaffung bei Wertpapieren wird dahingehend eingeschränkt, dass ab 2008 nur noch körperliche Wirtschaftsgüter in Betracht kommen. :: Sonstige Maßnahmen Vorgezogene Investitionen Bei Anschaffung und Inbetriebnahme noch vor Jahresende kann die Halbjahres-AfA abgesetzt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400,-) sind in voller Höhe absetzbar. Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie / Auftragsforschung Als Betriebsausgaben können 25% vom Aufwand ("Frascati-Manual") bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25% für Auftragsforschung bis maximal € 100.000,- p.a. geltend gemacht werden - seit 2007 gilt dies jedoch nur für Aufwendungen in Betriebstätten innerhalb des EWR. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. GSVG-Befreiung Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 30.000,-, Einkünfte unter € 4.093,92) können eine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung für 2007 bis 31. Dezember 2007 beantragen. Sie ist möglich für Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell für Männer über 65 bzw. Frauen über 60 und für Personen über 57 Jahre, wenn die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien in den letzten fünf Jahren erfüllt waren. Aufbewahrungspflichten Am 31. Dezember 2007 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2000. Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind, sind weiterhin aufzubewahren. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Für Grundstücke, die nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck dienen und für die beim nicht-unternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen, sollten jedenfalls aufbewahrt werden. Einzelaufzeichnungspflichten durch zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen Unternehmer, die in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten und bis jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2008 zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und -ausgänge verpflichtet (Klienten-Info 10/2007). Rechtzeitige Vorbereitungen für die Umstellung auf das neue System sind bei Zutreffen dieser Kriterien daher erforderlich. Rechnungsbestandteile / Faxrechnungen Eingangsrechnungen sind stets auf alle wesentlichen Rechnungsmerkmale hin zu prüfen. Die Übermittlung vorsteuerabzugsberechtigter Faxrechnungen wurde erneut bis 31. Dezember 2008 verlängert. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme Übersteigen die Entnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die vereinbarten Bezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, die dem Fremdvergleich entsprechen, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Vor Jahresende sollte daher der betreffende Aufwandsposten sowie das Verrechnungskonto diesbezüglich überprüft werden. Für Arbeitgeber Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen je Dienstnehmer/Jahr: Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke, aber keine Autobahnvignette!) € 186,- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis € 300,- Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,- Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich untersagt ist. Details lt. Artikel "Lohnerhöhung ohne Lohnnebenkosten" in der Klienten-Info 9/2007. Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann die Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Lehrlings-Förderungen € 1.000,- Lehrlingsausbildungsprämie stehen für jeden noch 2007 eingestellten Lehrling zu. Details hierzu sowie Blum-Prämie und Integrative Berufsausbildung (Klienten- Info 10/2007). Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Prämien hiefür sind imAusmaß eines um 15% erhöhten Jahressechstels nur mit 6% zu versteuern. (Keine trivialen Vorschläge, sondern Sonderleistungen!) Neu ist, dass diese Begünstigung rückwirkend ab 2005 der Arbeitnehmer bei der Antragsveranlagung geltend machen kann (§ 124b Z 36 EStG). Für Arbeitnehmer Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen Für Beiträge, die im Jahr 2004 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.450,-) hinaus geleistet wurden, ist ein Antrag auf Rückzahlung bis 31. Dezember 2007 möglich. Rückerstattete Beträge sind aber einkommensteuerpflichtig. Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2007 bezahlen Erhöhte Werbungskosten, die das Pauschale von € 132,- p.a. übersteigen, können von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. Darunter fallen u.a. berufsbedingte Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für doppelte aushaltsführung. Entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) sind erforderlich. Arbeitnehmerveranlagung 2002 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung innerhalb von 5 Jahren. Am 31. Dezember 2007 läuft die Frist für das Jahr 2002 ab. Anträge können über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden.

Rechtzeitige Geltendmachung der Sonderprämien zusammen mit den Steuererklärungen

Für die Geltendmachung der Sonderprämien sind in den Steuererklärungen E1 bzw. K1 diese nicht nur in den betreffenden Kennzahlen anzuführen (vgl. Klienten-Info 8/2006), sondern auch die folgenden Formulare gleichzeitig beim Finanzamt einzureichen: E 108c: für Forschung, Bildung und Lehrlingsausbildung E 108d/j HWG 2005: Hochwasserkatastrophe 2005 - Ersatzbeschaffung für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Wurde aber vergessen, diese Formulare gleichzeitig mit den Steuererklärungen einzureichen, besteht eine gesetzliche Nachfrist bis zur Rechtskraft des Bescheides, gegebenen Falles des Feststellungsbescheides. Demnach muss die Nachreichung dieser Formulare innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen oder beim Postamt (eingeschrieben) aufgegeben werden. Dem Vermerk des Eingangsdatums am Bescheid kommt die Beweiskraft zu. Wurde auch diese Frist versäumt, besteht noch die Möglichkeit gem. § 303 Abs. 1 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In diesem Fall genügt aber nicht der Hinweis, dass auf die Einreichung vergessen worden ist, es sind vielmehr die für die Wiederaufnahme taxativ angeführten Gründe (neue Beweismittel, falsche Urkunde, andere Entscheidung über Vorfrage) anzuführen.

Betriebsausgabenpauschale bei Ärzten mit Sonderklassegebühren

In der Klienten-Info 08/2007 wurde über die Änderung in Rz. 4116 b EStR bezüglich Betriebsausgabenpauschale und Werbungskosten bei Ärzten berichtet. Klarstellend hierzu wird folgendes ausgeführt: Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit als Spitalsarzt mit Sonderklassegebühren erwachsen (z.B. Fachseminare, Fachliteratur), können bei Inanspruchnahme des 12%igen Betriebsausgabenpauschales für die Sonderklassegebühren nicht ungekürzt als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Es hat vielmehr eine Kürzung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Einnahmen zu erfolgen: Beispiel: Einnahmen aus Dienstverhältnis lt. KZ 210 Lohnzettel 30.000,- 75% Sonderklassegebühren 10.000,- 25% Summe 40.000,- 100% Kürzung der Werbungskosten daher   25%

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern

Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften (z.B. Banken, Versicherungen) muss daher das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar! Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei - falls ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind - an Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KEST abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und KEST-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).

Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 Formen der Frühpensionen

:: Meldevorschriften neu ab 1. Jänner 2008 Die Anmeldung von Dienstnehmern (auch von fallweise beschäftigten) kann entweder im elektronischen Wege, telefonisch oder mittels Telefax in folgenden Schritten erfolgen: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt: Dienstgeber-Kontonummer, Name des Arbeitnehmers samt Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Vollständige-Anmeldung: Die noch fehlenden Daten müssen innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Beschäftigungsaufnahme) nachgereicht werden. Abmeldung: Diese muss binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen. Sanktionen für Verstöße gegen die Meldevorschriften Verfolgungsverjährung: Verdoppelung der Frist auf ein Jahr. Geldstrafe: Bei wiederholten Verstößen maximal € 5.000,- (bisher € 3.630,-). Im Falle mangelnder Strafwürdigkeit und bei erstmaliger Verletzung kann die Strafe auf € 365,- herabgesetzt werden. Beitragszuschläge: Bei Aufdeckung im Zuge einer Beitragsprüfung sind folgende pauschalierte Zuschläge vorgesehen: € 500,- pro nicht rechtzeitig gemeldeter Person zusätzlich € 800,- für den Prüfungseinsatz. Auch diese können in berücksichtigungswürdigen Fällen gemildert werden oder entfallen. :: Beitragsbefreiungen bei Au-pair-Kräften Sind die Voraussetzung für diese Tätigkeit gegeben, besteht Beitragsfreiheit für die volle freie Station samt Verpflegung, die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge für eine private Krankenversicherung sowie die übernommen Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen. Bleibt der Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16; 2008 voraussichtlich: € 349,01), was in der Regel der Fall sein wird, sind lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% des Entgeltes zu bezahlen. Als Au-pair-Kräfte sind Personen definiert, die mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind, in Österreich höchstens 12 Monate eine Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie - in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind - ausüben und deren Kinder betreuen neben dem Bestreben der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur. Die Aufnahme der Tätigkeit ist von der Gastfamilie 2 Wochen vor dem Beginn derselben dem AMS anzuzeigen, welches eine Anzeigebestätigung ausstellt. :: Mitversicherung einer in Hausgemeinschaft lebenden Person Eine nicht verwandte in Hausgemeinschaft lebende Person kann dann mitversichert sein, wenn sie mindestens 10 Monate unentgeltlich den Haushalt geführt hat. Dabei soll es auch bleiben, wenn sie infolge Krankheit etc. nicht mehr in der Lage sein sollte die Haushaltsführung, Kindererziehung oder Pflege des Versicherten zu übernehmen. :: Verbesserungen im Pensionsrecht Frühpension für Langzeitversicherte (Hackler) Männer können mit 60 Jahren (540 Beitragsmonate), Frauen mit 55 Jahren (480 Beitragsmonate) abschlagsfrei in Pension gehen. Diese Regelung wäre Ende 2007 ausgelaufen. Sie wurde bis Ende 2010 verlängert und kann von Männern, die bis 31. Dezember 1950 sowie Frauen, die bis 31. Dezember 1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden, was einer Verlängerung um ein halbes Jahr entspricht. Schwerarbeitspension Für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit gilt die Begünstigung, wenn sie die Hälfte der Beitragsmonate Schwerarbeit geleistet haben. Neu ist, dass der einmal erworbene Anspruch auch dann nicht mehr verloren geht, wenn die Frühpension nicht gleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung angetreten wird. "Korridorpension" als Frühpension Diese können vorläufig nur Männer ab dem 62. Lebensjahr beziehen, weil Frauen ja noch bis 2024 schon ab 60 Jahren Alterspension beziehen können. Voraussetzung ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten und keine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit. Für jedes Jahr vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt es zu einem Abschlag von der Pension. Dieser Abschlag wurde halbiert und zwar von bisher 0,35% auf 0,175% pro Monat. Bereits zuerkannte Pensionen werden neu berechnet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Beitragsgrundlagenerhöhung für KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistender Die bisher starre Beitragsgrundlage von € 1.350,- wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 mit der Aufwertungszahl valorisiert und beträgt für 2006 € 1.390,50 und für 2007 € 1.423,60 wodurch es zu einer Pensionserhöhung kommt. Freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Personen, die einen nahen Angehörigen quasi hauptberuflich pflegen, erhalten künftig nicht nur den fiktiven Dienstgeberanteil, sondern bei Pflegestufe 4 für maximal 48 Monate auch den halben fiktiven Dienstnehmeranteil und bei Pflegestufe 5 den vollen Dienstnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen vom Bund ersetzt. Ausblick Offen sind derzeit die angestrebte Pensionsberechnung aus dem Pensionskonto und die Reform des Invaliditätsbegriffes für die Erwerbsunfähigkeitspension. Letztere wird auf Antrag vorläufig für 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen (Krankheit, Behinderung, Berufsschutz etc.) vorliegen und nach Ablauf dieser Zeit evaluiert. Hinsichtlich der Berufsschutzbestimmung ist derzeit eine Reform in Arbeit, die eine Harmonisierung zum Ziel hat. Der Zugang zur Invaliditätspension soll für ungelernte Arbeiter, Bauern und Selbständige verbessert werden, da diese, im Unterschied zu Angestellten, Beamten und Facharbeitern, keinen Berufsschutz genießen. Betreffend die Verlängerung der Frühpension für Langzeitversicherte über den 31. Dezember 2010 hinaus ist zurzeit eine heftige Diskussion entbrannt.

Rückersatz von Ausbildungskosten im Umsatzsteuerrecht

:: Ausbildungskosten Laut § 2 d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz liegen Ausbildungskosten vor, wenn sie vom Arbeitgeber für die Ausbildung von Arbeitnehmern getragen werden, wodurch Spezialkenntnisse vermittelt werden, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können und keine Einschulungskosten darstellen. :: Rückersatzverpflichtung Diese setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und umfasst u.a. folgende Kosten für: Seminare, Reisen und aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten bei Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildungszeit. :: Ausschluss vom Rückersatz Der Arbeitnehmer ist bei Abschluss der Vereinbarung minderjährig. Das Arbeitsverhältnis hat nach mehr als fünf (in besonderen Fällen acht) Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf geendet. Das Arbeitsverhältnis endet während der Probezeit oder durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder durch Kündigung durch den Arbeitgeber. :: Umsatzsteuerliche Qualifikation des Ausbildungskostenrückersatzes Das BMF Fachbereich Umsatzsteuer 6.3.2007, 010219/48-USt/07 qualifiziert den vereinbarten Kostenersatz durch den Arbeitnehmer als Entgelt für eine Sachleistung die mit 20% USt in Rechnung zu stellen ist.

Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und Verwaltung

:: Rechtsprechung Im Erk. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kastenwagens nicht alleine von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe her bestimmbar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Anerkennung als Kleinbus lediglich die Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen und ein kastenförmiges Äußeres. :: Finanzverwaltung Zu diesem Erkenntnis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen: Hinsichtlich der Einbeziehung von Mindestmaßen für die Prüfung der Kleinbuseigenschaft ist Österreich verpflichtet, auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C-409/99). Die Argumentation des VwGH, dass nämlich bereits das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ohnedies technisch eine bestimmte Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nachdruck die Kastenwagenform. Andernfalls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aushöhlung des Vorsteuerabzugsverbotes des § 12 Abs. 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle "normaler" PKWs oder Kombis, Minivans eingesetzt würden. Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anlässlich der Mitteilung der EU-Kommission betreffend die einheitliche Anwendung der "Kombinierten Nomenklatur" (Änderung der Tarifposten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) eine diesbezügliche Anpassung vorgenommen. Pick-up-Fahrzeuge sind nur mehr dann als LKW in die Tarifpost 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeuges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Vermeidung von Härten wird folgende Übergangsregelung getroffen: Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind, gelten unverändert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahrzeuge, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen. :: Steuerliche Auswirkungen Fahrzeuge, die nach diesen Kriterien als LKW gelten, sind vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe und den ertragsteuerlichen Einschränkungen.

Steuerliche Qualifikation von Incentives und Abgrenzung zu Schmiergeld sowie Bestechung

Begriffsdefinition Unter Incentives sind im Steuerrecht geldwerte Zuwendungen (Barmittel, Wertgegenstände, Dienstleistungen, Reisen etc.) von Unternehmen an Geschäftsfreunde zu verstehen. Sofern es sich nicht um den Tatbestand des § 20 EStG (Repräsentation) handelt - der steuerlich neutral ist - ist zu prüfen, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe und beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegt bzw. ein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand gegeben ist. Ertragssteuern :: Beim zuwendenden Unternehmer Eine Betriebsausgabe liegt dann vor, wenn die Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht. In Abgrenzung zum Werbegeschenk, das in keinem konkreten Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist dieses nur dann abzugsfähig, wenn im weiteren Sinne ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist und die private Sphäre des Empfängers nicht im Vordergrund steht (z.B. Theaterkarten). Incentives-Reisen sind selbst dann abzugsfähig, wenn der Tatbestand Bewirtung vorliegt, vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Gegenleistung. :: Beim Empfänger Steuerpflichtige Einnahmen können auch aus Neben- oder Hilfsgeschäften resultieren; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Aus der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden (Betriebsausgabe oder nicht) kann die Steuerpflicht der Einnahme beim Empfänger aber nicht abgeleitet werden. Auch Geschenke gelten als steuerpflichtige Einnahmen, wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Kugelschreiber, Aschenbecher etc.) hinausgehen. Umsatzsteuer Je nach Qualifikation der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung ergeben sich folgende Konsequenzen. :: Beim zuwendenden Unternehmer Entgeltlichkeit liegt bei einem tauschähnlichen Tatbestand gem. § 3a Abs. 2 UStG vor und unterliegt somit der Umsatzsteuer (Rz. 374 UStR). Dies ist z.B. der Fall, wenn Sachprämien für die Vermittlung von Neukunden an Altkunden geleistet werden. Unentgeltliche Zuwendungen lösen in folgenden Fällen die Umsatzsteuerpflicht aus: Unternehmerisch veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftspartner - gleichgültig ob sie dessen Unternehmens- oder Privatsphäre betreffen - unterliegen seit 2004 der Umsatzsteuerpflicht. Dazu zählen z.B. höherwertige Geschenke, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben oder Verlosungen zu Werbezwecken. Bemessungsgrundlage ist deren Einkaufspreis. Der Grenzwert für die Geringwertigkeit beträgt € 40,- pro Empfänger p.a. Gem. § 3 Abs. 2 UStG erfolgt die Besteuerung allerdings nur dann, wenn bei der Anschaffung des Gegenstandes der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist. Umsatzsteuerpflicht besteht auch bei Incentives in Form der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung oder unentgeltlichen Verwendung eines Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke, für welche gem. § 3a Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug beansprucht wurde. Bei Verwendung für den Bedarf des eigenen Personals gilt auch hier die o.a. Geringfügigkeitsgrenze. Schließlich kann gem. § 1 Abs. 1 Z 2a UStG ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegen, wenn vom Unternehmer Aufwendungen getätigt werden, die Leistungen betreffen, welche überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, ertragsteuerlich aber gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig sind (z.B. Repräsentation), sofern ein Vorsteuerabzug erfolgte. :: Beim Empfänger Erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Leistungsaustausches, liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz vor. Beispiele für/gegen Incentives In Rz. 4818 EStR sind folgende Beispiele angeführt: Ein Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt einer Information oder ein Kriminalbeamter tätigt Ausgaben für Vertrauensleute. Das BMF unterstellt in diesen Fällen einer Bewirtung Entgeltcharakter. Dies trifft aber i.d.R. z.B. bei einer durch ein Pharmaunternehmen an Ärzte bezahlte Kongressteilnahme nicht zu, weil in diesem Fall grundsätzlich nicht von einer Gegenleistung des Arztes ausgegangen werden kann. Abgrenzung zum Strafrecht :: Schmiergeld Gem. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG sind Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig. Die betreffenden strafrechtlichen Tatbestände sind in Rz. 4843 EStR angeführt. Die strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Bestechung) des Zuwendenden sowie des Empfängers ist noch folgenschwerer! Als Sonderfall sei die Abzugsfähigkeit von "Auslandsprovisionen" insbesondere gegenüber den ehemaligen Oststaaten erwähnt, die als "Schmiermittel" kaum wegzudenken sind. In § 162 BAO ist die Richtschnur für deren Absatzfähigkeit normiert. Verlangt nämlich das Finanzamt die Nennung des Empfängers, wobei es sich um eine "Kannbestimmung" handelt und somit im Ermessen der Behörde liegt und wird diese Angabe verweigert, ergibt sich zwingend die Nichtabzugsfähigkeit. Laut Rz. 1125 EStR kann die Aufforderung der Nennung des Empfängers aber dann entfallen, wenn dieser in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Der Aufwand muss aber nachweislich betrieblich veranlasst sein und ein Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft bestehen, womit dann seine Abzugsfähigkeit gegeben ist. :: Verschärfung der Korruptionsbekämpfung ab 2008 Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 werden neue Strafrechtstatbestände im privaten Sektor eingeführt und zwar: Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte von Unternehmen und deren Bestechung. Strafbar macht sich, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die unlautere Vornahme von Handlungen von einem anderen, für sich oder einem Dritten einen Vorteil anbietet oder annimmt. Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren geplant. Eine Abgrenzung der Gewährung bzw. Annahme von Incentives zum strafbaren Tatbestand der Bestechung kann ab dem Jahre 2008 u.U. problematisch werden. Weiters ist für Mitte 2008 die Veröffentlichung des Verhaltenskodex für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorgesehen. In diesem sollen die Grenzen zwischen erlaubter und verbotener Geschenkannahme präzisiert werden. Derzeit gilt im Dienstrecht noch die Faustregel, dass im Zweifel nur die 3 "Ks" (Kugelschreiber, Kalender und Klumpert) angenommen werden dürfen.

Nachkauf von Versicherungszeiten

Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden können, müssen diese nachgekauft werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Lediglich bei Hinterbliebenenpensionen erfolgt eine Berücksichtigung für die Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne Nachkauf. Die Höhe der Beiträge hängt vom Schultyp und von der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage ab. Für bestimmte Jahrgänge ist ein Risikofaktor vorgesehen. Für ab 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden. :: Nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Für eine mittlere Schule (Fachschule, Handelsschule…) können pro Schuljahr 12 Monate nachgekauft werden, insgesamt höchstens 24 Monate. Für eine höhere Schule (Gymnasium, HTL, HAK…) 36 Monate und für eine Hochschule oder Uni 6 Monate pro Semester, insgesamt höchstens 72 Monate. :: Kosten des Nachkaufes Ein Studien- bzw. Ausbildungsmonat kostet EUR 583,68 und jeder sonstige Schulmonat EUR 291,84. Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, verteuert sich der Nachkauf durch einen so genannten "Risikozuschlag". Antrag auf Nachkauf nach Vollendung des pro Schulmonat pro Studienmonat 40. Lebensjahres EUR 326,86 EUR 653,72 45. Lebensjahres EUR 391,07 EUR 782,13 50. Lebensjahres EUR 484,45 EUR 968,91 55. Lebensjahres EUR 647,88 EUR 1.295,77 60. Lebensjahres EUR 682,91 EUR 1.365,81 Für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge (Frauen bis Jahrgang 1946, Männer bis Jahrgang 1941) werden Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten auch ohne nachträglichen Einkauf zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen als Ersatzzeiten herangezogen. Der Nachkauf der Schul- und Studienzeiten ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu beantragen, eine Ratenzahlung ist möglich. Die Aufwendungen für den Nachkauf der Schul- und Studienzeiten sind - ohne Höhenbegrenzung - als Sonderausgabe absetzbar. Bei Einmalzahlung kann auf Antrag die Verteilung auf 10 aufeinander folgende Jahre gestellt werden. Ob sich der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten lohnt, sollte nur aufgrund einer Pensionsvorausberechnung bei der PVA entschieden werden. Die Pensionsversicherungsträger müssen von Amts wegen die Beiträge für nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten zurückzahlen, wenn sich diese Zeiten weder auf die Anspruchsvoraussetzungen noch auf die Pensionshöhe auswirken. Als Alternative ist bei einem sehr hohen Nachzahlungsbetrag eine Veranlagung in Wertpapieren zu überlegen, da in diesem Fall die Liquidität erhalten bleibt, was bei den entrichteten Beiträgen nicht der Fall ist und deren Rentabilität vom erhöhten Pensionsbezug für die Restlebenszeit abhängt.

Änderungen im Finanzstrafgesetz

Die mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 grundlegende Reform der Strafprozessordnung (StPO) hat auch Auswirkungen auf das Finanzstrafverfahren. Die am 5. Juni 2007 im Parlament beschlossene Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 enthält Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Diese erklären die StPO entweder für unmittelbar anwendbar, ändern oder ergänzen sie. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Finanzstrafbehörden müssen als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anwenden, jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind nicht mehr anzuwenden. Allgemeine Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden um wesentliche Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt. Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden i.S. der entsprechenden Bestimmungen der StPO umfassender bzw. konkreter beschrieben. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat auf seiner Homepage (http://ufs.bmf.gv.at/Verfahren/Finanzstrafrecht/_start.htm) Informationen zum Finanzstrafverfahren zur Verfügung gestellt.

Klarstellungen zur Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften

:: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen verschärft. Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Diese Verschärfung hat bei vielen Steuerpflichtigen für Unsicherheiten und Protesten über Art und Umfang der neuen Aufzeichnungspflichten geführt. :: Die Finanzverwaltung hat mittlerweile in der "BarbewegungsVO" einige Erleichterungen vorgesehen, die weiterhin eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz ermöglichen. Die Voraussetzungen dafür werden in einem Durchführungserlass (sowie ergänzenden Erläuterungen) präzisiert: Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr dürfen € 150.000,- nicht übersteigen, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich. Für Umsätze von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ist ebenfalls die vereinfachte Losungsermittlung zulässig. Unter öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen und Plätze zu verstehen. Beschränkungen in Form von Eintrittsgeldern (z.B. Strandbad) sind dabei nicht schädlich. Die Abgrenzung von fest umschlossenen Räumlichkeiten und offenen Verkaufsbuden kann vor allem bei Verkaufsfahrzeugen schwierig sein. Die Erleichterung kommt zur Anwendung, wenn die Verkaufsbude zumindest nach einer Seite hin vollständig offen ist. Dies gilt auch bei einem Verkaufsbus, sofern der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfinden und der Bus lediglich als Lagerraum dient. Die Erleichterungen gelten auch für Verkäufe im Freien, Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar) sowie auf Jahrmärkten. Derartige Umsätze sind bei der Ermittlung der o.a. Umsatzgrenze nicht einzubeziehen. Beispiel: Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mit einem fahrbaren Eiswagen im Strandbad. Gesamtumsatz € 200.000,-, davon € 55.000,- mobiler Eisverkauf, daher maßgebliche Umsatzgrenze € 145.000,-. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung sowohl für den Eissalon als auch für den mobilen Eisverkauf erfolgen. Hingegen gelten als Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen bei Verkäufen in Schanigärten, Kioskverkäufe, Verkauf von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet oder Tankstellenumsätze (mit Tankwarthaus). :: Weitere Klarstellungen laut Durchführungserlass Branchenpauschalierung: Aufzeichnungspflichten bestehen nur hinsichtlich jener Größen, die nicht pauschal ermittelt werden. Strichlisten dienen primär der Grundlagensicherung und nicht der Losungsermittlung. Sie sind nur dann als Einzelaufzeichnungen ausreichend, wenn sie die Umsätze geschäftsfallbezogen darstellen und aus den Aufzeichnungen das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel und die Anzahl der verkauften Artikel hervorgehen. Dies kann daher in Tabellenform erfolgen, wo z.B. für jeden Geschäftsfall eine eigene Zeile vorgesehen ist. Die Artikel befinden sich nach Preisen geordnet in einzelnen Spalten, wobei für jeden Bareingang durch Mengenangabe oder Anzahl der Striche die Anzahl der verkauften Artikel hervorgeht. Tischabrechnung: Diese Erleichterung ist bei Bonierung des Gesamttisches und zeitnaher Bezahlung der Kunden vorgesehen. Automatenumsätze: Sind Zählwerke vorhanden, müssen die Zählwerkstände aufgezeichnet werden. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt und Einzelpreis ermittelt werden. Bei Automaten mit unterschiedlichen Preisen lassen sich die verkauften Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge, sowie ermittelte Einnahmen durch Kassenentleerung) ermitteln. Für Glückspielautomaten gilt Einzelaufzeichnungspflicht. Stock- oder Standverrechnung (Vergleich von Flüssigkeitsständen am Beginn und Ende der Schicht zur Ermittlung der ausgeschenkten Menge). Dieser in der Gastronomie durchaus übliche Vorgang zur Kontrolle der Mitarbeiter ersetzt keine ordnungsgemäße Losungsermittlung, zumal es hier an der Einzelaufzeichnung der Umsätze fehlt. :: Verletzung der Formvorschriften ist keine Ordnungswidrigkeit aber eine Schätzung droht Werden die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt, ist zwar die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen i.S. des § 163 BAO nicht gegeben, eine Schätzungsberechtigung der Behörde zieht sie allerdings nicht automatisch nach sich. Vielmehr ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu prüfen. Erst bei Verletzung der gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ist eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Im Fall der Schätzungsberechtigung hat die Behörde aber den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen. :: Inkrafttreten Wenn Unternehmer im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits Einzelaufzeichnungen geführt und die Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten haben, darf die vereinfachte Losungsermittlung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem Betriebsübergang sind die beim Rechtsvorgänger vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2007 für Steuerrückstände 2006

Es sei daran erinnert, dass ab 1. Oktober 2007 Anspruchszinsen für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2006 zu laufen beginnen. Die Zinsen in der Höhe von 5,19% werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x 365) / (0,0519 x erwartete Nachzahlung). Die Anzahlung ist unter der Bezeichnung "E 1-12/2006" bzw. "K 1-12/2006" zu entrichten, wenn die Anspruchszinsen vermieden werden sollen. Durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist die Vermeidung der Zinsen nämlich nicht gewährleistet, weil die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für jene Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben erwarten, gilt der gleiche Zinssatz und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Anspruchszinsen sind nicht abzugsfähig und Zinsengutschriften nicht steuerpflichtig.

Mitarbeit im Verein: Im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht

:: Arbeitsrecht Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt: Haupt- oder Nebentätigkeit Echtes oder Freies Dienstverhältnis Werkvertrag Leistung durch einen Selbständigen :: Steuerrecht Für die Beurteilung der Einkunftsart ist auf die Rz 762 bis 777 VereinsR zu verweisen. Laut Rz 766 besteht kein Dienstverhältnis, wenn bei einer Nebentätigkeit die monatlichen Einnahmen - unter Außerachtlassung von Fahrt- und Reisekostenersatz - die Vollversicherungsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (2007: € 341,16 und voraussichtlich 2008: € 349,01) nicht überstiegen werden. In diesem Fall handelt es sich um "Sonstige Einkünfte" gem. § 29 EStG, die laut Z 3 dann steuerfrei sind, wenn sie pro Jahr höchstens € 220,- betragen. Die steuerfreien Kostenersätze laut Rz 774 sind - wie in der Klienten-Info September 2007 ausgeführt - aber vom UFS Innsbruck als gesetzwidrig qualifiziert worden. Demnach seien ausschließlich die einkommensteuerlichen Grundsätze anzuwenden (Überwinden einer Entfernung von 20 bis 25 Km und eine Reisezeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Reisekostenbestimmungen anzuwenden (vgl. Klienten-Info September 2007). Bei sonstigen und selbständigen Einkünften besteht gem. Rz 772 ein steuerfreier Betrag von € 75,-. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind € 75,- für pauschalierte Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzuziehen. Bei Tätigkeiten für mehrere Vereine ist dieser Freibetrag für jede Tätigkeit separat anzuwenden. Besteht ein Echtes Dienstverhältnis ist Lohnsteuerpflicht gegeben und der Verein unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers. Der o.a. Freibetrag von € 75,- steht gem. Rz. 773 in diesem Fall nicht zu. Bei Mannschaftssportarten ist im Regelfall ein Dienstverhältnis gegeben, weil Arbeitsort, -zeit und -mittel sowie Weisungsgebundenheit und persönliche Leistungserbringung vorliegen. Ein Werkvertrag oder Freies Dienstverhältnis kann aber bei Einzelsportarten oder Trainern gegeben sein, wobei in beiden Fällen der Empfänger die Einkommensteuer zu entrichten hat. Beim Freien Dienstverhältnis hat aber der Verein die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Selbständige (Gewerbetreibende oder Freiberufler) erzielen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit. :: Sozialversicherung Pauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG. Sozialversicherungpflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Lehrstellenförderung mittels "Blum-Bonus" abermals verlängert - Integrative Berufsausbildung: Lehre ohne Barriere

:: Als Gegensteuerung zur aktuellen "Lehrstellenlücke" in Österreich, hat das AMS, das seit 2005 bestehende Förderungsmodell "Blum-Bonus", welches Mitte 2007 ausgelaufen ist, zunächst bis Ende 2007 weiterhin verlängert. Die Voraussetzungen hiefür, sowie die steuerlichen Auswirkungen, seien kurz zusammengefasst: Schaffung einer zusätzlichen Lehrstelle Bei einem Lehrzeitbeginn zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 muss die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses größer sein, als die Gesamtzahl am 31. Dezember 2006. Das muss sie aber auch noch 4 Monate nach Lehrbeginn, was nach Ablauf dieser Frist vom Förderungswerber zu bestätigen ist. Scheidet demnach ein Lehrling unterjährig aus, muss die Stelle rechtzeitig nachbesetzt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein und zwar für das erste Lehrjahr € 400,-, das zweite € 200,- und das dritte € 100,- je pro Monat, insgesamt also € 8.400,-. Formvoraussetzung ist ein Beratungsgespräch des Förderungswerbers beim AMS. Der Antrag ist an die für den Wohnort des Lehrlings zuständige Geschäftsstelle des AMS zu richten. :: Integrative Berufsausbildung (IBA) - "Lehre ohne Barriere" Die IBA sieht folgende weitere Förderungen durch das AMS vor: Verlängerte Lehre um bis zu 2 Jahre oder Ausbildung in Teilqualifizierung eines Lehrberufes innerhalb von 1 bis 3 Jahren sowie Betreuung durch Berufsausbildungsassistenz. Diese Förderungen sind für Lehrbetriebe vorgesehen, welche Lehrlinge ausbilden möchten und für Jugendliche, die entweder erhöhte Familienbeihilfe beziehen, Behinderungen aufweisen, sonderpädagogischen Förderbedarf oder keinen bzw. negativen Hauptschulabschluss haben. Die Kosten für diese Fördermaßnahmen werden zur Gänze von den Landesstellen des Bundessozialamtes übernommen. Für Lehrlinge, die im Besitze eines Feststellungsbescheides betreffend ihre Behinderung sind, erhält der Lehrherr eine monatliche Prämie von € 302,-, die entweder ausbezahlt oder mit der Ausgleichstaxe gegenverrechnet wird. Unter der Tel.Nr. 059988 können beim Bundessozialamt "Integrative Berufsausbildung" Informationen eingeholt werden. :: Steuerliche Begünstigungen Gem. § 108 f EStG kann mittels Formular E 108c PL die Lehrlingsprämie in der Höhe von € 1.000,- p.a. geltend gemacht werden. Der Blum-Bonus ist gem. § 3 Abs. 1 Z 5d EStG steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung bei der Lehrlingsentschädigung (Rz. 4854 EStR).

Steuerliche Qualifikation von Zuschüssen und Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - Arbeitsplatzsicherung

In der Klienten-Info September 2007 wurden unter den steuerfreien Zuwendungen ohne Aufwandskürzung als erste Position Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angeführt. Im konkreten Fall handelt es sich aber um Prämien, welche lt. Rz. 4856 EStR zu keiner Aufwandskürzung führen. Wie aus dem Zusammenhang mit den im Artikel erwähnten Ausgleichstaxen, die vom Unternehmer zu entrichten sind hervorgeht, sind die Prämien aber mit den Ausgleichstaxen zu verrechnen. Handelt es sich tatsächlich um Zuschüsse, die - wie im Artikel einleitend ausgeführt - aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, besteht lt. Rz. 4854 kein Abzugsverbot für damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ohne arbeitsmarktpolitische Folgen (z.B. Kostenersatz für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. deren Neuschaffung, Integrationsbeihilfen etc.) sind steuerfrei, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber steuerlich nicht abzugsfähig (Rz. 301 und 4856 EStR). :: Arbeitsplatzsicherung als Sonderfall Eine vom Bundessozialamt zu gewährende Integrationsbeihilfe kann für maximal 3 Jahre beantragt werden. Im ersten Jahr kann sie bis zu 100% des Bruttoentgeltes ohne Sonderzahlungen, maximal aber € 1.000,- pro Monat betragen. Im zweiten Jahr 70% und im dritten Jahr 50%. Rechtsanspruch darauf besteht keiner. Sind die Voraussetzung gegeben, wird sie i.d.R. gewährt. Keine Obergrenze gibt es für die Kostenübernahme von Adaptierungsmaßnahmen (z.B. behindertengerechte Toiletten etc.). Seit der Änderung der Rz. 4854 EStR ab 1. Februar 2007 gelten andere Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen. Wird nämlich ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung von zusätzlichen Arbeitskräften) verwirklicht, besteht kein Zusammenhang zwischen steuerfreien Zuschüssen und damit zusammenhängenden Aufwendungen, sodass letztere hiermit abzugsfähig bleiben. Es handelt sich bei Rz. 4854 EStR um eine in Konkurrenz zu Rz. 4856 stehende Bestimmung, die aber bei entsprechender Nachweisführung, dass arbeitsmarktpolitische Gründe vorliegen, zum Erfolg - nämlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen - führen müsste.