2009

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen für eine steuerliche Berücksichtigung im Jahr 2009 noch vor dem 31.12.09 entrichtet werden. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2004 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, wenn ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2004 läuft die Frist am 31.12.09 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2006 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich 3.750 €) hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31.12.09 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf 0. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht schon Betriebsausgabe/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind nunmehr mit jährlich 200 € begrenzt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Ausgabe abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ab 2009 kann zusätzlich durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2009 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten (abzüglich steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers). Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen (KI 06/09). Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2009 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.214,22 € p.a. bringt eine staatlichen Prämie von 9,5%. Beim Bausparen gilt für 2009 eine staatliche Prämie von 4% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.200 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung bzw. freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Unternehmer

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich können bei der Veranlagung 2009 letztmalig den Eigenkapitalanstieg bis zu max. 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden 7 Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so kann der Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust verrechnet werden. Durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) lässt sich die Nachversteuerung u.U. verhindern. Anstelle der letztmaligen Inanspruchnahme dieser Begünstigung kann auch eine freiwillige vorgezogene Nachversteuerung der früher mit dem ½ DSS besteuerten Beträge erfolgen. Da die freiwillige Nachversteuerung nur mit 10% anstelle des damals verwendeten ½ DSS passiert, kann dies vorteilhaft sein, wenn mit einem entnahmebedingten Kapitalabbau innerhalb der jeweiligen verbleibenden 7 Jahre-Frist zu rechnen ist (KI 05/09). Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften können durch Bildung einer Unternehmensgruppe Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften ausgeglichen und mitunter erhebliche positive Steuereffekte realisiert werden. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.09 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2009 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2009 erworben wurde). Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser. Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) Der FBiG kann in der alten Form letztmalig in der Veranlagung 2009 gebildet werden. Hinsichtlich der Änderungen ab 2010 wird auf den Beitrag in dieser Ausgabe verwiesen. Die Änderungen können unter Umständen dazu führen, dass es empfehlenswert ist, eine anstehende Investition ins neue Jahr zu verschieben und diesbezüglich den „alten“ FBiG nicht geltend zu machen. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.09 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2009 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch Ausnutzen des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Vorzeitige Abschreibung für Investitionen in 2009 Bei Investitionen in Anlagegüter in den Jahren 2009 und 2010 kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist von dem Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet auch die Normalabschreibung für das erste Wirtschaftsjahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum FBiG geltend gemacht werden, wenn dadurch nicht die Bedingung der 4jährigen Mindestnutzungsdauer (für den Freibetrag) gefährdet wird. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2009 bis 31.12.09 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.09 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2002. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren bzw. 22 Jahre, wenn für einen nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Erstmals sind 2009 auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass der Spendenempfänger bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2009 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich (KI 09/09).

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €. Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €. Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 € (KI 06/09). Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Lehrlingsförderungen Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedene Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätzlichen Betrag bei entsprechenden Investitionen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Obergrenze bleibt mit 100.000 € pro Steuerpflichtigen p.a. gleich. Übergangsgewinne im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart können für die Begünstigung einbezogen werden, nicht aber Veräußerungsgewinne. Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so ist zwar die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags möglich, nicht aber des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Notwendigkeit einer entsprechenden Investition automatisch zu einer fiktiven Betriebsausgabe von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleichstellung mit unselbständig Erwerbstätigen (begünstige Besteuerung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll. Die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag haben sich im Vergleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere investiert werden und die Mindestbehaltedauer muss vier Jahre betragen. Nicht völlig eindeutig sind die Folgen, wenn bestehende Wertpapiere vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Veranlagungszeitraum für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag taugliche Anlagegüter erworben werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend muss mit den neuen abnutzbaren Anlagegütern die Frist der noch nicht abgelaufenen Wertpapiere fortgesetzt werden und es kann nicht stattdessen eine Nachversteuerung des alten Freibetrags und eine Inanspruchnahme des neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erfolgen. In der Veranlagung 2009 kann der alte FBiG letztmalig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es - sofern es auch betriebswirtschaftlich möglich ist - sinnvoll sein, eine Ersatzinvestition in das neue Jahr zu verschieben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können.

Kein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile - Entscheidung in Seeling-Fällen

Ein fast revolutionär anmutendes EuGH-Urteil im Jahr 2003 in der Rechtssache „Seeling“ hat damals bei vielen Steuerpflichtigen die Hoffnung geweckt, bei teils unternehmerisch und teils privat genutzten Gebäuden zunächst den vollen Vorsteuerabzug (auch für den privat genutzten Teil) geltend machen zu können. In weiterer Folge wäre die private Nutzung als Eigenverbrauch in verhältnismäßig geringen Beträgen zu versteuern gewesen. Die Befürchtung von erheblichen Umsatzsteuerausfällen hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile mit komplexen Regelungen und Argumenten „abzudrehen“ versuchte. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde damals von zahlreichen Experten in Frage gestellt. Die Folge waren eine Vielzahl von Berufungen gegen abweisende Bescheide der Finanzverwaltung. Nach über sechs Jahren hat der VwGH (28.5.2009, 2009/15/0100) nach vorheriger Anfrage beim EuGH nun entschieden, dass ein auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gestützter Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Ausgaben des privaten Haushalts und Aufwendungen für die Lebensführung zulässig ist. Nach diesen speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) galten und bis heute nicht geändert wurden, ist somit für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug leider unzulässig. Da mit abweisenden Berufungsentscheidungen (auch im weiteren Instanzenzug durch den UFS oder den VwGH) zu rechnen ist, wird eine Fortführung der in den letzten Jahren ausgesetzten Verfahren in der Regel nicht mehr sinnvoll sein. Auch bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Pfarren usw.) ist – wenngleich auf Basis anderer Entscheidungen von VwGH (vom 8.7.2009, 2006/15/0231 und 24.6.2009, 2007/15/0192) und EuGH (12.2.2009, C-515/07) – die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs für den hoheitlich genutzten Teil nicht möglich. Die Argumentation lautet dabei, dass hoheitliche Tätigkeiten keine der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegende Aktivitäten darstellen (sondern unternehmensfremde Zwecke). Auch hier wird eine Fortführung der Berufungsverfahren regelmäßig nicht mehr zweckmäßig sein.

Verlängerung von Pendlerpauschale, Pendlerzuschlag und Kilometergeld wahrscheinlich

Pendlerpauschale, Pendlerzuschlag sowie Kilometergeld wurden mit 1. Juli 2008 (aufgrund der steigenden Treibstoffpreise) erhöht und damals bis zum 31.12.2009 befristet. Nun soll, vermutlich auch als Reaktion auf die derzeitige Wirtschaftslage, das Auslaufen um ein Jahr und somit auf den 31.12.2010 verschoben werden. Das amtliche Kilometergeld beträgt für PKW 0,42 € pro km. Das „kleine“ Pendlerpauschale macht ab einer Entfernung von 60 km 154,75 € pro Monat aus und das „große“ Pendlerpauschale beläuft sich korrespondierend auf 281 € pro Monat. Der Pendlerzuschlag bezieht die sogenannte Negativsteuer in die Begünstigung mit ein. Wenngleich die Verlängerung wohl so gut wie fix ist, bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten.

Außergewöhnlichkeit führt nicht zwingend zur außergewöhnlichen Belastung

Die Frage, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, ist nach den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen - selbst wenn dies in manchen Fällen zu unfair erscheinenden Ergebnissen führt. Der UFS hat in der Entscheidung vom 24.6.2009 (GZ RV/1742-W/09) die Geltendmachung von für die Mutter übernommenen Spitalaufenthaltskosten im Ausland als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit abgelehnt. Die Übernahme von Krankheitskosten für nahe stehende unterhaltsberechtigte Angehörige (z.B. Eltern und Großeltern) ist zwar, sofern diese aufgrund von Vermögenslosigkeit oder zu geringem Einkommen dazu nicht in der Lage sind, grundsätzlich schon eine außergewöhnliche Belastung, allerdings nicht wenn die unterhaltsberechtigte Person zur eigenen Deckung der Kosten (theoretisch) in der Lage ist. Im gegenständlichen Fall hätte die Tochter die für die verunfallte und kurz danach verstorbene Mutter bezahlten Krankheitskosten gegen das (zu einem Großteil aus Wertpapieren bestehende) Nachlassvermögen geltend machen müssen, da ansonsten Freiwilligkeit und keinesfalls Zwangsläufigkeit anzunehmen ist. Moralische Verpflichtungen, gesellschaftliche Wertvorstellungen oder auch psychische Ausnahmesituationen haben demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung als außergewöhnliche Belastung. Im konkreten Fall konnten im Endeffekt nicht einmal die Flugkosten der Tochter zur todkranken Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da der Selbstbehalt nicht überschritten wurde und daher keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Tochter vorlag.

Verkürzung der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist von Unternehmern, die Waren von Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern oder verbringen, grundsätzlich via FinanzOnline abzugeben. Die ZM stellt gleichsam eine zusätzliche Anforderung – neben allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlichen Umsatzsteuererklärungen – dar. Anfang September 2009 wurde für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach dem 31.12.2009 die Abgabefrist für die ZM um zwei Wochen verkürzt. Nunmehr ist die ZM bis zum Ende des auf die Lieferung folgenden Monats abzugeben (Beispiel: innergemeinschaftliche Warenlieferung von Österreich nach Deutschland am 5.2.2010. Die ZM ist bis spätestens 31.3.2010 einzureichen.). Bisher und noch für bis Jahresende ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen war/ist die ZM bis zum 15. des auf das Kalendermonat der Lieferung zweitfolgenden Monats abzugeben. Bei verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag, außerdem können im Extremfall Zwangsstrafen erfolgen.

Kein Import des Verlustvortrags bei Zuzug nach Österreich

Die Verlustverwertung an sich und der Verlustvortrag im Speziellen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da nicht nur Gewinne versteuert werden müssen, sondern auch Verluste (grundsätzlich auch ausländische) entsprechend zu berücksichtigen sind, damit nur die Vermögensmehrung einer Besteuerung unterzogen wird. Wenngleich dies in Österreich verwirklicht ist, kann es trotzdem in gewissen Konstellationen zu unangenehmen Situationen für den Steuerpflichtigen kommen. So hat der VwGH (2008/15/0034 vom 28.5.2009) nunmehr entschieden, dass vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ein Verlustvortrag aus einem anderen Land nicht in Österreich verwertet werden kann. Der VwGH-Entscheidung lag der Fall eines deutschen Staatsbürgers zugrunde, welcher seine Physiotherapiepraxis in Deutschland aufgegeben hat, nach Österreich gezogen ist und hier wiederum eine solche Praxis eröffnet hat. Die österreichische Finanzverwaltung hat den Import eines in Deutschland korrekt ermittelten Verlustvortrags nicht zugelassen und wurde darin vom VwGH bestätigt. Maßgeblicher Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt der Verlustentstehung noch keine Einkünfteerzielung und keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vorlagen, wodurch keine Berücksichtigung des Welteinkommens und somit auch von (ausländischen) Verlusten möglich war. Systematisch ist auch zu beachten, dass in Deutschland in früheren Jahren erzielte positive Einkünfte genauso wenig in Österreich steuerlich berücksichtigt wurden und auch der Verlust in Deutschland in keinem Zusammenhang mit den später in Österreich erzielbaren Einkünften steht. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Verlustvortrag in Deutschland, welcher ja nicht verloren geht, eines Tages durch Einkünfteerzielung in Deutschland doch noch ausgeglichen werden kann. Die Differenzierung Österreichs hinsichtlich der Verlustverwertung zwischen durchgehend unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und solchen, die zwischen unbeschränkten Steuerpflichten mehrerer Staaten wechseln, verstößt auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (Niederlassungsfreiheit).

Arbeitsmarktpaket II 2009

Das von den Sozialpartnern ausgehandelte Paket sieht eine zusätzliche Stützung des Arbeitsmarktes im Ausmaß von 400 Mio. € bis zum Jahr 2013 vor und behandelt nachfolgende Punkte. Neben einer Eindämmung der Arbeitslosenrate wird auch angestrebt, Arbeitnehmer bzw. Arbeitsuchende beim Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zu unterstützen. Altersteilzeit: Um den Zugang zur Altersteilzeit für Neufälle zu erleichtern, bleibt im Jahr 2010 das Mindestzugangsalter wie bisher mit 53 Jahren für Frauen und 58 für Männer bestehen. Somit wurde die stufenweise Erhöhung um ein Jahr hinausgezögert. Ab 2011 wird die Altersgrenze wieder jährlich um ein halbes Jahr angehoben. Im Jahr 2014 beträgt das „endgültige“ Zugangsalter schließlich 55 bzw. 60 Jahre. Außerdem wird für Neufälle die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion gegenüber der Blockzeitvereinbarung (volle Arbeitsleistung in der ATZ Aufbauperiode und gar keine Arbeitsleistung in der ATZ Abbauphase) begünstigt, da bei der kontinuierlichen Reduktion 90% des zusätzlichen Aufwands vom AMS gedeckt werden und beim Blockzeitmodell nur 55%. Der zusätzliche Aufwand besteht darin, dass beispielsweise bei einer Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers um 50%, dieser trotzdem 75% des ursprünglichen Lohnes erhält und die Beiträge für die Sozialversicherung weiterhin zu 100% geleistet werden müssen. Bildungskarenz: seit 1.8.2009 kann eine geförderte Bildungskarenz bereits bei einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten vereinbart werden. Bisher war eine Bildungskarenz nur möglich, wenn der Mitarbeiter bereits ein Jahr im Unternehmen beschäftigt war. Die Mindestdauer für die Bildungskarenzzeit wurde von drei auf zwei Monate herabgesetzt. Die Höchstdauer von 12 Monaten blieb unverändert. Diese Neuregelung ist bis 31.12.2011 befristet. Kurzarbeit: Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung). Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern. Im Zuge des Arbeitsmarktpaketes II wurde nun die Gesamtdauer für die Kurzarbeitsbeihilfe von bisher 18 Monaten auf 24 Monate ausgedehnt. Zudem erhöht sich die Beihilfe ab dem 7. Monat um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn des Dienstnehmers und der Beitragsgrundlage der vor Beginn der Kurzarbeit zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Diese Maßnahme ist mit 1.7.2009 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2012 befristet. Das Arbeitsmarktpaket wird mit folgenden Maßnahmen abgerundet: Arbeitslosenversicherungsbeitrag: der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages wird ab dem 1.9.2009 erst bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben eintreten (bisher 57. Lebensjahr). Bonus/Malus System: mit 1.9.2009 wurde das Bonus/Malus System abgeschafft. Somit gibt es für die Einstellung von älteren Arbeitnehmern (ab 50. Lebensjahr) keine Begünstigungen mehr (Entfall des DG-Anteils des Arbeitslosenversicherungsbetrages) sowie keinen Malus (Sonderbeitrag) für die Freisetzung von selbigen Mitarbeitern.

Highlights aus dem Körperschaftsteuerprotokoll 2009

Im aktuell veröffentlichten Körperschaftsteuerprotokoll 2009 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu ausgewählten Fragestellungen dargelegt. Einige seien nachfolgend kurz dargestellt. Teilwertberichtigung von unverzinslichen Darlehen im Konzern: gewährt eine Muttergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen an ihre Tochter so ist dies durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert. Eine im Jahresabschluss aufwandswirksam vorgenommene Abwertung des Darlehens (aufgrund der Unverzinslichkeit) ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) wieder rückgängig zu machen. Steuerlich liegt im Ausmaß des abgewerteten Betrages eine steuerneutrale Einlage vor. Aktienrückerwerb: der Ankauf von eigenen Aktien über die Börse mit einer späteren Veräußerung ist ertragsteuerlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zu sehen. Entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser körperschaftsteuerpflichtig. Die in BMF-Erlässen getroffenen Aussagen zum Erwerb zwecks Einziehung der Aktien, der eine Einlagenrückzahlung darstellt, sind auf den Ankaufs- und Veräußerungsfall nicht anzuwenden. Einräumung von Stock Options: leitenden Angestellten wird mitunter die Möglichkeit eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen Aktien zu begünstigten Konditionen zu erwerben. Sofern die Aktien dabei im Wege einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, kommt es zu einer Verwässerung der Altgesellschafter. Sofern im Jahresabschluss der Wert der eingeräumten Optionen als Personalaufwand erfasst wurde, ist dieser in der steuerlichen MWR wieder rückgängig zu machen, da die Einräumung von Aktienoptionen (wie auch die spätere Ausgabe im Wege der bedingten Kapitalerhöhung) bei der Gesellschaft zu keinem Mittelabfluss führt. Konzerngestellung und zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft: in der Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorstand einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft angestellt ist. Die Tochtergesellschaft leistet für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung an die Mutter. Diese Konstellation ist kein Anwendungsfall für Vergütungen für höchstpersönliche Leistungen, die nach der Rz 104 der EStR seit 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt. Da bei der Konzerngesellschaft das Anstellungsverhältnis des Vorstandes nicht zu einer „zwischengeschalteten“ (d.h. im Einflussbereich des Vorstandes stehenden) Kapitalgesellschaft besteht und die Gestellung im Interesse der Muttergesellschaft erfolgt, findet keine direkte Zurechnung allfälliger Vergütungen zum Vorstand statt. Angemessenes Entgelt bei Vermietung an Trägerkörperschaft: vermietet eine ausgegliederte Gesellschaft ein Gebäude zu nicht fremdüblichen Konditionen an ihre Trägerkörperschaft (z.B. Gemeinde) so kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Sofern die Gesellschaft neben dem (zu geringen) Mietentgelt allerdings weitere (körperschaftsteuerpflichtige) Zuschüsse von der Gemeinde erhält, können diese - ungeachtet der umsatzsteuerlichen Behandlung – bei der Beurteilung, ob eine insgesamt fremdübliche Vergütung vorliegt, berücksichtigt werden. Wenn Miete und Zuschüsse zusammen eine angemessene Vergütung ergeben, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Neues DBA zwischen Österreich und der Türkei ab 1.1.2010

In Folge werden wesentliche Punkte des ab Jahresbeginn 2010 anwendbaren DBA zwischen Österreich und der Türkei dargestellt. Trotz der routinemäßigen Erneuerung – das alte DBA stammte aus dem Jahr 1970 - bestehen durchaus noch Abweichungen vom OECD-Musterabkommen. Senkung der Quellensteuern bei Dividenden und Zinsen Dividenden und Zinsen als Passiveinkünfte stehen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu, wobei der Quellenstaat eingeschränkt besteuern darf. Bei Dividenden wurde die Quellensteuer von 25% auf 5% - sofern eine Beteiligung von zumindest 25% an der ausschüttenden Gesellschaft besteht - gesenkt. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer auf Dividenden nunmehr 15% anstelle von früher 35%. Gegenüber dem alten DBA, in dem Zinsen im Quellenstaat mit 15% besteuert werden konnten, liegt nun eine Dreiteilung vor. Sind es bei österreichischen Exportförderkrediten 5%, beträgt der Anspruch des Quellenstaats bei Zinsen von einer Bank 10% und in allen anderen Fällen 15%. Branch Profits Tax Die sogenannte Branch Profits Tax stellt Betriebsstätten und Tochtergesellschaften im Quellenstaat weitgehend gleich, da nunmehr der Quellenstaat (zusätzlich) 5% vom Betriebsstättenergebnis (Betriebsstättengewinn nach Steuern) besteuern darf und dies einer Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft gleichkommt. Veräußerungsgewinne und Spekulationsfrist Das Besteuerungsrecht – z.B. an den Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen – steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern das veräußerte Vermögen nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen ist oder etwa unbewegliches Vermögen vorliegt. Das DBA weist allerdings dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, sofern die Beteiligung innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr veräußert wird. 183-Tage-Frist bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Hält sich z.B. ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in der Türkei auf und werden die Vergütungen nicht von einem türkischen Arbeitgeber bzw. einer türkischen Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers getragen, so bleibt jedoch Österreich das Besteuerungsrecht. Die 183 Tage sind dem neuen DBA entsprechend nicht mehr auf das Kalenderjahr bezogen, sondern auf einen kalenderjahrunabhängigen 12-Monatszeitraum.

Privatstiftungen: OGH-Judikat zur Unzulässigkeit eines durch Begünstigte dominierten Beirats

Bei zahlreichen Familienprivatstiftungen ist es üblich, dass ein mehrheitlich mit Begünstigten besetzter Beirat über Kontroll- und Weisungsrechte verfügt und ähnlich wie ein Aufsichtsrat agiert. Während es in der firmenbuchrechtlichen Praxis bisher als legitim angesehen wurde, dass ein derartiger Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch abberufen darf, ist dies nun nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (5.8.2009, 6Ob42/09h) sehr kritisch zu sehen. Zwar hat der OGH bestätigt, dass die Ausstattung eines Beirats mit Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten möglich ist, eine Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch einen mehrheitlich von Begünstigten besetzten Beirat allerdings selbst dann unzulässig ist, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall dann ein aufsichtsratsähnlicher Beirat vorliegt und die Bestimmung des § 23 Abs. 2 PSG (Begünstigte oder deren Angehörige dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen) ansonsten umgangen werden könnte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sollten nicht unterschätzt werden, da gerade bei Familienprivatstiftungen der Einfluss des Familienbeirats auf die Führung von Unternehmen, die von Stiftungen gehalten werden, notwendig ist und die Wahrnehmung des Einflusses nun künftig erschwert werden kann. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser überraschenden OGH-Entscheidung auf die einzelnen Stiftungen und Stiftungsurkunden ist im Einzelfall zu prüfen.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2009

Das kürzlich veröffentlichte Umsatzsteuerprotokoll 2009 enthält auch dieses Jahr wieder einige interessante Ergebnisse aus dem Steuerdialog zwischen dem BMF (Fachbereich für Umsatzsteuer) und den Finanzämtern: Behandlung von Solarstromanlagen auf/neben privaten Eigenheimen: Immer häufiger errichten Privatpersonen auf oder neben ihren Häusern Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) und speisen den gewonnenen Strom mangels eigener Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz. Der gewonnene Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand (zurück)gekauft. Es liegt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unternehmerische Tätigkeit vor, so dass der Privatperson kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zusteht. Begründet wird dies damit, dass die Anlage vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zu Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, keine Unternehmereigenschaft begründen. Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist daher nicht steuerbar. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann vor, wenn die erzeugte Strommenge zumindest doppelt so groß wie die zum privaten Verbrauch benötigte Strommenge ist. Touristenexport: Bekanntermaßen sind sogenannte „Touristenexporte“ – neben anderen Voraussetzungen - nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Enthält der Reisepass keine Wohnsitzangabe, kann der Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, der den Reisepass ausgestellt hat. Ist im Reisepass ein Aufenthaltstitel für einen EU-Staat eingetragen, ist von einem Wohnsitz in der EU auszugehen. Erhält der Unternehmer vom Zoll das Formular U 34 rückübermittelt und findet sich dort eine Eintragung über einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers, kann er den Umsatz nicht mehr steuerfrei behandeln, auch wenn sich bei der Kontrolle des Passes zuvor kein Hinweis auf den inländischen Wohnsitz ergeben hat. Weiterverrechnung von PKW-Kosten: Kraftfahrzeuge sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig nicht Bestandteil des Unternehmens (daher keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug). Überlässt ein selbständiger Handelsvertreter einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen PKW, so ist das Entgelt allerdings auch nicht steuerbar. Die bisher schon in Rz 1931 der UStR vertretene Ansicht bleibt daher weiter aufrecht. Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung: Geschäftsleitende Holdinggesellschaften sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Fallen im Zusammenhang mit Beteiligungen Kosten an, die auf den Beteiligungsansatz aktiviert werden und für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, so ist bei einer unecht steuerbefreiten Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt eine entsprechende Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Betreffen die Vorsteuern laufende Kosten, die nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen sind, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht erforderlich. Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer: Bei Gebrauchtwarenhändlern kommt regelmäßig die Differenzbesteuerung zur Anwendung (Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis). Auf die Differenzbesteuerung kann jedoch bei jedem einzelnen Umsatz verzichtet werden (Option zur Normalbesteuerung). Überschreitet der Gebrauchwarenhändler mit den bereits differenzbesteuerten Umsätzen und den regulär zu versteuernden Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € nicht, so kann er von dem Einzelumsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er durch entsprechende Rechnungslegung (Hinweis auf Befreiung) auf die Differenzbesteuerung verzichtet. Beispiel: Umsätze hinsichtlich differenzbesteuerter Verkäufe: 15.000 € (94.000 – 76.000, Umsatzsteuer herausgerechnet) und Umsatz ohne Differenzbesteuerung 8.333 € (10.000 € Verkaufserlös, fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet). Es ergibt sich somit ein Gesamtumsatz von 23.333 € und die Kleinunternehmergrenze wird nicht überschritten. Der Verkaufserlös von 10.000 € kann daher unter Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei belassen werden. Durch geschickte Verrechnung ist daher im Einzelfall Umsatzsteuervermeidung möglich. Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten des Lieferanten: Werden Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das Gemeinschaftsgebiet befördert („Abholfall“), so ist darüber eine schriftliche Erklärung des Abnehmers erforderlich. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist. Eine Kopie des Reisepasses des Abholers ist als Nachweis allein nicht ausreichend. Geben sich mehrere Personen als Beauftragte des Warenempfängers aus, muss der liefernde Unternehmer sich von jedem Einzelnen geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lassen. Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht. In der Erklärung muss weiters das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret angegeben werden, ein bloßer Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht ausreichend. Fehlen ordnungsgemäße Nachweise über die Beauftragung oder Erklärungen i.Z.m. der Warenbeförderung, ist eine Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Diese Nachweise müssen bereits vor der Aushändigung der Waren eingeholt werden, ein Nachreichen im Betriebsprüfungsverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich (anderer Auffassung ist allerdings der UFS – siehe KI vom August 2009, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nachholung der Nachweise für möglich hält).

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2009 für Steuerrückstände 2008

Mit 1. Oktober 2009 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2008 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38% p.a., da er mit 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2009) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird - schließlich wird im negativen Fall die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteter Vorauszahlung verzinst. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Finanzamtszahlung zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2008“ bzw. „K 1-12/2008“). Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht ertragsteuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Kindergeld NEU

Die endgültige Einigung zum „Kindergeld Neu“ steht und wird in fünf Varianten am 1. Jänner 2010 starten. Mit der neuen Kindergeldregelung soll zum Einen erwerbsorientierten Frauen die Verwirklichung des Kinderwunsches erleichtert werden, zum Anderen soll die Karenzmöglichkeit für Väter interessanter gemacht werden. Zu den bisherigen drei Kindergeldvarianten kommen zwei neue Varianten hinzu. Somit kann in Zukunft aus mehreren Möglichkeiten gewählt werden: 1. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 436 € pro Monat für maximal 36 Monate, wobei 30 Monate von einem Elternteil bezogen werden müssen. Der Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kindergeld bezieht. 2. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 624 € pro Monat für maximal 24 Monate, wobei wiederum 20 Monate vom einen Elternteil und 4 Monate vom anderen Elternteil geltend gemacht werden müssen. 3. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 800 € pro Monat für 15 Monate für den einen plus 3 Monate für den anderen Elternteil. 4. Variante (Neu): Kindergeld i.H.v. 1.000 € pro Monat für maximal 14 Monate, wobei 12 Monate vom einen Elternteil und 2 Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt jedoch erst mit 1.1.2010. 5. Variante (Neu): das „einkommensabhängige Kindergeld“ beträgt 80% des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Jahr vor der Geburt und beträgt mind. 1.000 € und max. 2.000 € pro Monat (Regelung 12 + 2 Monate wie in Variante 4). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt wiederum frühestens mit 1.1.2010. Alleinerziehende, welche monatlich mit einem Einkommen von weniger als 1.200 € auskommen müssen, können auf Antrag bei jeder der fünf Varianten die Kindergeldzahlungen um zwei Monate länger beziehen. Die auch bisher bestehende Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich bleibt weiterhin bestehen, wobei Eltern in Zukunft alternativ dazu bis zu 60% ihres bisherigen Einkommens dazu verdienen dürfen, ohne das Kindergeld zu gefährden. Bei dem einkommensabhängigen Kindergeld (Variante 5) besteht allerdings eine Sonderregelung – der Zuverdienst ist dann auf 5.800 € jährlich beschränkt. Gesamt betrachtet kann es durch die einkommensabhängige Variante zu attraktiven Auszahlungen von bis zu 28.000 € (14 mal 2.000 €) kommen, wobei durch die kurze Auszahlungsperiode und die großzügigen Zuverdienstgrenzen eine rasche Wiedereingliederung ins Berufsleben ermöglicht werden soll.

Nicht jeder feiert mit - Lohnsteuerpflicht für Zuwendungen anlässlich von runden Geburtstagen

Bekanntermaßen sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Als angemessen gilt bei Betriebsveranstaltungen laut Lohnsteuerrichtlinien ein Geldwert von jährlich 365 € bzw. bei Sachzuwendungen ein Geldwert von jährlich 186 €. Es darf sich bei den Zuwendungen jedoch nicht um individuelle Entlohnung handeln. Eine solche sah der UFS jüngst in seiner Entscheidung vom 20.6.2009 (GZ RV/0581-G/06) aber als gegeben an, wenn an Mitarbeiter, welche ein Dienstjubiläum feierten oder Prüfungen erfolgreich ablegten, Reisegutscheine und Golddukaten verteilt wurden. Dabei half es auch nichts, dass die Geschenke anlässlich der Weihnachtsfeiern überreicht wurden und sich der Wert der Zuwendungen auch innerhalb der eingangs genannten Angemessenheitsgrenzen bewegt hat. Gleiches gilt für Geschenke an Mitarbeiter anlässlich runder Geburtstage. Auch hier ging der UFS von einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit von Sozialversicherungs- wie auch Lohnsteuerpflicht aus.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2009

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 per 30.9.2009 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung Strafen drohen.

EORI-Nummer besser früher als später beantragen

Die EORI - Economic Operators Registration and Identification - Nummer soll die EU-weite Identifikation von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber Zollbehörden erleichtern und ist für im Import und Export mit Drittländern tätige Wirtschaftstreibende verpflichtend. Betroffen sind vor allem in der EU ansässige natürliche oder juristische Personen, die mit Zolltätigkeiten (auch passiv) zu tun haben, weil sie z.B. Waren in die EU einführen bzw. aus der EU ausführen oder etwa Anmelder bzw. Bewilligungsinhaber eines Zollverfahrens sind. Wichtig ist, dass die EORI-Nummer auch dann zu beantragen ist, wenn die tatsächliche Durchführung des Imports bzw. Exports an ein Speditionsunternehmen übertragen wird. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte im Drittland ansässig ist, kann sich unter Umständen auch eine Registrierungspflicht ergeben, beispielsweise wenn ein Verwahrungslager betrieben wird oder innerhalb der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsmeldung abgeben wird. Solche (Voran)Meldungen sind Standard im internationalen Handel und erleichtern den Zollbehörden die Auswahl für gezielte Kontrollen, ohne dass es dadurch zu größeren zeitlichen Verzögerungen kommt. Es ist - auch wegen der anfangs möglicherweise großen Nachfrage nach EORI-Nummern und der damit verbundenen längeren Bearbeitungszeit durch die Zollbehörden - ratsam, den Antrag auf die Erteilung einer EORI-Nummer möglichst bald zu stellen. Grundsätzlich muss ab 1. September 2009 bei Import und Export im Zusammenhang mit einem Drittland bzw. bei Kontakt mit der Zollbehörde die EORI-Nummer verwendet werden. In einer Übergangsphase kann jedoch bis zum Jahresende anstelle der EORI-Nummer die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) zur Anwendung kommen. Ab 1.1.2010 ist die EORI-Nummer schließlich verpflichtend. Die Registrierung ist elektronisch unter https://zoll.bmf.gv.at/eori vorzunehmen, wobei das Antragsformular auch ausgedruckt und unterfertigt an das jeweils zuständige Zollamt zu übermitteln ist. Es wird pro Wirtschaftsbeteiligtem nur eine einzige EORI-Nummer vergeben, welche gegebenenfalls auch von den Niederlassungen dieses Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der gesamten EU zu verwenden ist.