2010

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Arbeitgeber

Folgende Zuwendungen an Dienstnehmer sind lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €. Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €. Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Lehrlingsförderungen Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedene Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich einkommensabhängig nur mit maximal einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt. In Hinblick auf die geplante Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten kann es sinnvoll sein, diesbezüglich noch 2010 aktiv zu werden. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Seit 2009 kann zusätzlich durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens und die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2010 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2010 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.263,79 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 9 %. Beim Bausparen gilt für 2010 eine staatliche Prämie von 42 EUR beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €. Abschluss von Darlehens- und Kreditverträge in das Jahr 2011 verschieben Durch die geplanten Änderungen im Zuge des Budgetbegleitgesetzes sollen die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr von 0,8% bzw. 1,5% abgeschafft werden. Falls möglich sollten Kredit- und Darlehensaufnahmen daher erst 2011 erfolgen. Vorziehen von Autokäufen Jene, die sich in nächster Zeit einen PS-starken Neuwagen zulegen wollen, sollten dies noch im Jahr 2010 machen. Durch die geplante Erhöhung der Normverbrauchsabgabe werden Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm ab 2011 empfindlich teurer.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.10 entrichtet werden, damit sie 2010 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2005 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der in der Regel ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2005 läuft die Frist am 31.12.2010 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2007 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.10 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Unternehmer

Aufmerksame Steuerpflichtige nutzen den bevorstehenden Jahreswechsel nochmals zu einem Check, ob durch gezielte Maßnahmen noch Steuern für das Jahr 2010 gespart werden können. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte bedacht werden: Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser. Gewinnfreibetrag (GFB) Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal EUR 100.000 pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit EUR 3.900 EUR) zu, für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.10 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2010 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2010 erworben wurde). Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.10 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2010 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Sogenannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Vorzeitige Abschreibungen für Investitionen in 2010 Bei Investitionen in Anlagegüter kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist vom Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet gegebenenfalls auch die Normalabschreibung für das entsprechende Jahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.395,96 €) können eine GSVG-Befreiung für 2010 bis 31. Dezember 2010 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.10 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2003. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) können als Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis mindern. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2010 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich.

Vermeidung Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung durch treuhändig gehaltene Zwerganteile nicht mehr möglich?

Die Übertragung von inländischen Grundstücken, z.B. durch einen Kauf, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, das ist in der Regel der Kaufpreis, zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 3,5%, wobei er sich auf 2% reduziert wenn das Grundstück von einem Familienangehörigen erworben wird. Darüber hinaus ist eine Grundbucheintragungsgebühr von 1% zu entrichten. Grunderwerbsteuer fällt auch dann an, wenn das inländische Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und von einer Person alle Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden (Anteilsvereinigung). In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer vom Dreifachen des Einheitswertes berechnet; eine Eintragungsgebühr beim Grundbuchgericht fällt nicht an. Werden im Fall der Anteilsvereinigung nicht 100% der Anteile an der Gesellschaft erworben, fällt folgerichtig keine Grunderwerbsteuer an. In der Praxis werden aus diesem Grund oft Zwerganteile an der Gesellschaft treuhändig von einer anderen Person gehalten. Eine Vermeidung von Grunderwerbsteuer ist mit dieser Gestaltungsvariante grundsätzlich möglich, da das Grunderwerbsteuergesetz, etwa im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz, einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt. Auf das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft kommt es daher nicht an. Der UFS Innsbruck (GZ RV/0226-I/09) hat nun jedoch am 25.6.2010 entschieden, dass bei der dargestellten Treuhandkonstruktion ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO vorliegt, da die Treuhandkonstruktion ungewöhnlich und nur mit der Umgehung der Grunderwerbsteuer erklärbar sei. Laut UFS ist daher von einer Anteilsvereinigung auszugehen und Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Da gute Gründe gegen die Entscheidung des UFS sprechen, wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten. Bis dahin empfiehlt sich in der Praxis, statt der dargestellten Treuhandkonstruktion eine Gestaltungsvariante zu wählen, bei der ein Familienangehöriger oder eine andere Vertrauensperson Zwerganteile an der Gesellschaft nicht nur treuhändig sondern auch wirtschaftlich übernimmt.

Begünstigt besteuertes Jahressechstel wird eingeschränkt

Wie allgemein bekannt, sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (so genanntes „Jahressechstel“). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages von 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise steuerfrei, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt. Sonstige Bezüge liegen lt. VwGH nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels. Jedoch erhöhten Provisionen nach bisheriger Meinung des BMF das Jahressechstel, sofern sie laufend mit dem Fixgehalt ausgezahlt wurden und führten so zu einer Steuerbesserstellung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Sonderzahlung ebenfalls mit dem begünstigten Satz besteuert wurde. Dies galt sowohl für wirtschaftlich bereits verdiente Provisionen (Prämie 2009 wird z.B. in 14 Teilbeträgen 2010 ausbezahlt), als auch für Akontierungen (Prämie 2010 wird in 14 Teilbeträgen 2010 akontiert). Im neuen Lohnsteuerprotokoll 2010 wurde diese Rechtsansicht nun geändert. Das nachträgliche Ausbezahlen der Prämie in Teilbeträgen erhöht nun nicht mehr das Jahressechstel. Bei laufender Akontierung wird gestützt durch ein VwGH-Erkenntnis (GZ 0665/57 vom 21.11.1960) wohl auch weiterhin von laufenden Bezügen ausgegangen werden können, welche für den Steuerpflichtigen vorteilhaft das Jahressechstel erhöhen. Die Übernahme der neuen Rechtsansicht in den Erlass wurde jedoch vom BMF noch nicht vollzogen. Somit besteht insbesondere noch Unsicherheit in der Frage, ab wann und wie die neue Rechtsansicht exekutiert wird. Es ist daher bei der Vereinbarung von Auszahlungsmodalitäten Vorsicht geboten!

Auf dem Prüfstand - Berechnung der Stiftungseingangssteuer verfassungswidrig?

Werden einer Stiftung beispielsweise Wertpapiere oder Unternehmensanteile zugewendet, so ist deren aktueller Wert für die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer maßgebend. Bei der Zuwendung von Grundstücken hingegen bemisst sich derzeit die Stiftungseingangssteuer vom dreifachen Einheitswert. In der Praxis liegen die Einheitswerte stets deutlich unter dem Verkehrswert. Der Verfassungsgerichtshof hat nun Bedenken geäußert, dass diese Unterscheidung unsachlich und verfassungswidrig sein könnte. Im nunmehr eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren soll im ersten Halbjahr 2011 eine Klärung herbeigeführt werden. Wie im Falle einer Verfassungswidrigkeit eine mögliche Ersatzregelung aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Für die Berechnung der Grundsteuer hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen den Einheitswert als Bemessungsgrundlage geäußert. Zwar findet die Berechnung auch hier auf Basis veralteter Einheitswerte statt, aber es handelt sich dabei - anderes als bei der (seit 1.8.2008 aufgehobenen) Schenkungs- und Erbschaftssteuer und bei der nunmehr in Zweifel gezogenen Berechnung der Stiftungseingangssteuer - um ein Problem, das ausschließlich das Grundvermögen betrifft. Es kommt daher zu keinen Verzerrungen durch Anwendung unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen. Da sich aktuell in den von der Regierung vorgestellten Steuerplänen keine Maßnahmen für die Grundsteuer finden, kann das vorhandene, für den Steuerpflichtigen günstige Einheitswertsystem weiter Anwendung finden.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2010

Der „Salzburger Steuerdialog“ stellt eine regelmäßig stattfindende interne Diskussion der Finanzverwaltung dar, in deren Zuge Zweifelsfragen aus Betriebsprüfungen aufgegriffen und eine einheitliche Vorgangsweise bei der Beurteilung von Problemen erreicht werden soll. Nachfolgend sind einige Diskussionsergebnisse, welche im Umsatzsteuerprotokoll 2010 veröffentlicht wurden, näher dargestellt. Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Gebäudes (keine 80/20 Regelung) Im Ertragsteuerrecht besteht die Vereinfachungsregelung, dass bei überwiegend (mindestens 80%) betrieblicher bzw. privater Nutzung eines Gebäudes dieses zur Gänze dem Betriebsvermögen bzw. dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Das Umsatzsteuerrecht kennt jedoch diese so genannte 80/20-Regelung nicht. Die unternehmerische Nutzung und ein damit zusammenhängender Vorsteuerabzug können angenommen werden, wenn zumindest 10% unternehmerische Nutzung vorliegen. Bei Gebäuden von natürlichen Personen ist die unternehmerische bzw. private Nutzung für die einzelnen Räumlichkeiten getrennt zu beurteilen, wobei für privat genutzte Gebäudeteile kein Vorsteuerabzug zusteht. Eine positive Vorsteuerkorrektur – wenn es in den Folgejahren zu einer stärkeren unternehmerischen Verwendung kommt – ist ebenso zulässig. Anzahlungsbesteuerung bei Gutscheinen Gutscheine wie z.B. für eine Hotelübernachtung führen aus umsatzsteuerlicher Sicht betrachtet jedenfalls zu einer Leistungserbringung, wenn es zur Einlösung des Gutscheins kommt. Vor der Hingabe an Zahlung statt bei Inanspruchnahme der Leistung stellt er ein bloßes Zahlungsmittel dar, wodurch bei Veräußerung des Gutscheins kein steuerbarer Vorgang ausgelöst wird. Der (spätere) Leistungsempfänger kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Andere Konsequenzen ergeben sich allerdings wenn der Gutscheinverkauf als Anzahlung auf die spätere Leistungserbringung betrachtet wird, da es dann zur verpflichtenden Anzahlungsbesteuerung kommt. Die Unterscheidung ist von dem Grad der Konkretisierung der Leistung abhängig, sodass bei eindeutiger Leistungsbeschreibung des „Gutscheins“ von umsatzsteuerlicher Anzahlungsbesteuerung ausgegangen werden kann. Es kommt dann auch nicht darauf an, wer die Leistung überhaupt in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der „Gutschein“ weitergegeben wird). Beispiele für umsatzsteuerliche Anzahlungsbesteuerung auslösende „Gutscheine“ sind etwa Vorverkaufsfahrscheine oder auch „Gutscheine“, die zu einer Übernachtung in einem bestimmten Hotel einer Hotelkette berechtigen. Nachweisverpflichtungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Da innergemeinschaftliche Lieferungen echt steuerbefreit sind und im Zielmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche an entsprechende Nachweise, damit die Steuerfreiheit gewährt wird. So ist z.B. bei Abholungen durch den Käufer oder dessen Beauftragten nicht nur eine Ausweiskopie von der abholenden Person notwendig, sondern es muss auch eine Spezialvollmacht vorliegen, welche die Befugung zur Abholung durch diese Person zum Inhalt hat (es müssen also Identität und Funktion des Abholenden ersichtlich sein und ein Bezug zur konkreten Lieferung bestehen). Eine Erleichterung von der Voraussetzung der Spezialvollmacht ist nur möglich, wenn Geschäftsbeziehungen über längere Zeiträume bestehen oder etwa Teillieferungen vorliegen und aus zusätzlichen Unterlagen die vereinbarten Modalitäten der Warenabholung ersichtlich sind. Wenngleich der EuGH bestätigt hat, dass der Nachweis der tatsächlichen Warenbewegung von dem einen in den anderen Mitgliedstaat die bedeutendste Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, so ist es für die Finanzverwaltung nicht bereits ausreichend, wenn etwa durch nachträgliche Empfangsbestätigungen die tatsächliche Ankunft der Ware beim Kunden im empfangenden Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Es erscheint auch tatsächlich schwierig, bei Abholfällen die geforderten Informationen (Vollmacht, Ausweiskopie des Abholenden usw.) nachträglich zu beschaffen, da eine Überprüfung im Zeitpunkt der Übergabe der Ware zu erfolgen hat. Sofern Alternativnachweise für den Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung herangezogen werden, muss aus diesen jedenfalls lückenlos hervorgehen, dass (und an wen) Verfügungsmacht verschafft wurde, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb hat und dass tatsächlich eine innergemeinschaftliche Warenbewegung stattgefunden hat.

Budgetsanierung - Pläne der Regierung stehen nun fest

Ganz aktuell hat die Regierung ihre Pläne zur Budgetsanierung bekannt gegeben. Erwartungsgemäß sind auch Steuererhöhungen dabei. Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten Maßnahmen kurz vorgestellt - in den nächsten Tagen sollen die Details in den entsprechenden Gesetzesentwürfen ersichtlich werden. Wertpapier-KESt: bislang waren im Privatvermögen steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Wertpapieren nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist möglich. Bei Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist waren Veräußerungsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50% Grenzsteuersatz). Für nach dem 1.1.2011 erworbene Wertpapiere (dazu zählen neben Aktien auch Anleihen, Fonds usw.) sollen derartige Gewinne generell mit einer 25%igen Kapitalertragssteuer besteuert werden. Veräußerungsverluste können gegen gerechnet werden. Die Einhebung dieser Steuer soll durch die Banken erfolgen. Ein Verlustvortrag auf spätere Wirtschaftsjahre ist dem Vernehmen nach ebenso wenig möglich wie eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (etwa mit der Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit). Mineralölsteuer: es kommt ein CO2-Zuschlag, der zu einer Verteuerung der Preise pro Liter Benzin um 5 Cent bzw. pro Liter Diesel um 4 Cent führen soll. Etwas abgeschwächt soll es Spediteure treffen. Hier ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer geplant. Das Pendlerpauschale soll um 5% erhöht werden und für Pendler wird überdies ein „Jobticket“ geschaffen. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Fahrtmöglichkeit zum Arbeitsplatz zur Verfügung, unterliegt dieser Vorteil künftig nicht der Lohnsteuer. Stiftungen: hier soll die Zwischensteuer, die bei Zinserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Ausmaß von 12,5% derzeit erhoben wird, auf 25% erhöht werden. Damit geht ein wesentlicher Vorteil der Stiftung, nämlich jener der Steuerstundung bei thesaurierten Gewinnen, weitgehend verloren. Darüber hinaus sollen künftig Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften generell steuerpflichtig (d.h. auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) werden, wenn der Stifter eine juristische Person ist. Tabaksteuer: es ist eine Anhebung um 25 bis 35 Cent pro Packung geplant. Flugticketabgabe: nach dem deutschen Vorbild soll ab 1.4.2011 bei Europa-Flügen eine Abgabe von 8 € pro Ticket und bei längeren Flügen bis zu 35 € pro Ticket eingehoben werden. Bankenabgabe: für Banken ist eine von der Bilanzsumme abhängige Abgabe geplant. Weiters soll es zu einer Besteuerung von spekulativen Derivativgeschäften kommen. Im Gegenzug dazu ist die Streichung der Kreditvertragsgebühr (momentan 0,8%) geplant. Sonstige Maßnahmen auf der Einnahmenseite: die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll bei Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß angehoben werden. Für Dienstleistungsunternehmen ist eine Abschaffung der Energieabgabenvergütung geplant. Weitere Änderungen betreffen Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen beim Kauf einer Beteiligung innerhalb eines Konzerns sowie die Einführung eines Reverse-Charge Systems bei Reinigungsfirmen. Schließlich sind noch einige einschränkende Maßnahmen auf der Ausgabenseite geplant: Familienbeihilfe: das maximale bezugsberechtigende Alter soll von 26 auf 24 Jahre herabgesetzt werden. Die im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe soll nur mehr in Form eines Fixbetrags von 100 € für die 6 bis 15jährigen Kinder gelten. Bei arbeitssuchenden Kindern im Alter zwischen 18 und 21 Jahren soll die Familienbeihilfe gestrichen werden. Mehrkindzuschlag: der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag von monatlich 36,40 € ab dem dritten Kind wird ebenso abgeschafft wie der Alleinverdienerabsetzbetrag für Familien ohne Kinder. Pensionsbereich: als Maßnahmen sind u.a. die Aussetzung der Pensionsanpassung im 1. Jahr sowie die Aliquotierung von Sonderzahlungen im ersten Pensionsjahr geplant. Zwar bleibt die sogenannte „Hacklerregelung“ grundsätzlich noch bis 2013 aufrecht, die Attraktivität soll allerdings durch die Verteuerung von Nachkaufszeiten vermindert werden. Pflegegeld: der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 soll für Neufälle eingeschränkt werden, indem der Pflegebedarf für die Stufe 1 auf mehr als 60 Stunden pro Monat und für Stufe 2 auf mehr als 85 Stunden pro Monat erhöht wird.

Änderungen im Finanzstrafgesetz und Betrugsbekämpfungsgesetz

In der Juliausgabe (KI 07/10) haben wir bereits über den Begutachtungsentwurf zum Betrugsbekämpfungsgesetz berichtet, der nun den Ministerrat passiert hat und nach der noch ausständigen Beschlussfassung im Parlament als Gesetz ab 2011 in Kraft treten soll. Nachdem sich noch einige Anpassungen ergeben haben, stellen wir die bedeutendsten Punkte nochmals kurz vor: Verlängerung Verjährungsfristen: für hinterzogene Abgaben soll die Verjährungsfristen von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Erstmalig werden die verlängerten Verjährungsfristen auf Abgaben anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2002 entstanden sind (d.h. zumindest keine Änderung für bereits verjährte Abgaben). Annahme einer Nettolohnvereinbarung: bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) ist das ausbezahlte Entgelt als Nettolohn zu verstehen und für die Berechnung der nachzuzahlenden Lohnabgaben daher auf ein höheres Bruttoentgelt umzurechnen. Bei Umqualifizierung von Werkverträgen in ein Dienstverhältnis ist eine Nettolohnvereinbarung dann nicht anzunehmen, wenn die mit der Behandlung als Werkvertrag vorgesehenen Meldeverpflichtungen (Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt bzw. Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) erfüllt waren. Ausdehnung Mitteilungspflichten für Auslandszahlungen: Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen) werden einer Meldeverpflichtung unterworfen, wenn der Zahlungsempfänger im Jahr mehr als 100.000 € für seine Leistungen erhalten hat und kein Steuerabzug nach § 99 EStG in Österreich vorzunehmen war. Bei Zahlungen an ausländische Körperschaften besteht die Meldeverpflichtung nur, wenn die ausländische Steuerbelastung unter 15% liegt. Bei Verstoß beträgt die Strafe 10% des nicht gemeldeten Betrags (maximal 20.000 €). Geleistete Zahlungen ohne Nennung des Empfängers waren schon bisher nicht steuerlich abzugsfähig. Da offenbar die Vermutung besteht, dass der Zahlungsempfänger diese nicht ordnungsgemäß versteuert, sollen zum Ausgleich von Progressionsunterschieden (Differenz der entgehenden Einkommensteuer von 50% abzüglich der 25%igen Kompensation durch Nichtanerkennung als Betriebsausgabe) Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungsjahr 2011 mit einem weiteren 25%igen Zuschlag belastet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger im In- oder Ausland ist. Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht soll es ab 2011 auch eine Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers geben. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, wenn der Auftraggeber 5% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist (sinnvollerweise gleich zusammen mit einzubehaltenden SV-Beiträgen). Dabei ist die UID-Nummer bzw. falls nicht vorhanden die Steuer- und Finanzamtsnummer des Subunternehmers anzugeben. Die Haftung entfällt wenn der Subunternehmer in der Liste der unbedenklichen Unternehmer (HUF-Liste) aufscheint. Nicht mehr enthalten ist die geplante Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob nicht ähnliche Einschränkungen an anderer Stelle (z.B. im Budgetbegleitgesetz) wieder auftauchen werden. Darüber hinaus wurde die geplante Steuerabzugsverpflichtung für bestimmte Honorare (z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände) angesichts bereits bestehender Meldeverpflichtungen gestrichen. Neuigkeiten gibt es auch zur Novelle des Finanzstrafgesetzes, die ebenfalls noch zur Beschlussfassung durch das Parlament ansteht: Positiv ist zunächst eine geplante Änderung bei Selbstanzeigen zu sehen. Hier soll künftig eine Selbstanzeige bei jeder Finanzbehörde möglich sein. Die Beschränkung auf das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt entfällt somit. Allerdings wird eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann zuerkannt, wenn die hinterzogenen Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Keine strafbefreiende Wirkung soll künftig mehr dann eintreten, wenn es im Anschluss an die Erstattung der Selbstanzeige zu einem Insolvenzverfahren kommt und die Steuern nicht entrichtet werden können. Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die hinterzogenen Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden (eine Stundung soll auf Antrag aber weiterhin möglich sein). Auch wenn einige der geplanten Verschärfungen des Sanktionssystems (z.B. zwingende Freiheitsstrafe bei jeglicher Art von Abgabenhinterziehungen über 100.000 €) nun doch nicht kommen dürften, werden voraussichtlich neue Tatbestände in das Finanzstrafgesetz aufgenommen werden. In § 39 FinStrG soll der „Abgabenbetrug“ als neuer Tatbestand aufgenommen werden. Bei Steuerhinterziehungen in Folge der Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten, Beweismittel (mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen), der Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandelungen sowie bei Vorsteuerbetrug (Geltendmachung von Vorsteuern ohne zugrundliegende Lieferungen und Leistungen) sind bei gerichtlicher Zuständigkeit (d.h. Hinterziehung über 100.000 €) in Abhängigkeit von der Höhe des hinterzogenen Betrages zwingende Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren vorgesehen. Daneben können Geldstrafen bis zu 8 Mio. € (bei Verbänden 10 Mio. €) verhängt werden. Der „Abgabenbetrug“ ist auch als Vortat zur Geldwäscherei zu sehen und löst etwa bei Banken oder Parteienvertretern bestimmte Meldeverpflichtungen aus! Bei Abgabenhinterziehungen von bis zu 10.000 € (pro Jahr) bzw. maximal 33.000 € (bei mehrjährigem Prüfungszeitraum) soll künftig die Möglichkeit bestehen, ein Finanzstrafverfahren durch einen Verkürzungszuschlag in Form einer pauschalen Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachzahlung zu vermeiden. Dieses vereinfachte Verfahren ist nur mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich. Wird die Zustimmung verweigert, kommt weiterhin das „normale“ Finanzstrafverfahren zur Anwendung. Sonstige Änderungen im Finanzstrafgesetz sehen u.a. vor, dass Geldstrafen im gerichtlichen Strafverfahren maximal bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden dürfen oder auch, dass die nur vorübergehende Verkürzung von Abgaben als Strafmilderungsgrund vorgesehen werden kann und Verbände (da hier keine Freiheitsstrafen verhängt werden können) bei Geldstrafen das 1,5fache des normalen Geldstrafrahmens trifft.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Serbien

Da Österreich der größte ausländische Investor in Serbien ist, ist das voraussichtliche Inkrafttreten des DBA ab 1.1.2011 zu begrüßen. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat mit dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung folgt dabei großteils dem OECD-Musterabkommen. Interessant ist die Verteilung bei Konzerndividenden, bei denen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht zusteht. Das DBA räumt allerdings dem Quellenstaat eine (Quellen)Steuer von 5% auf Dividenden bei Beteiligungen von zumindest 25% ein – bei so genannten kleineren (Portfolio)Beteiligungen sogar 15%. Auch bestimmte Zinsen dürfen im Quellenstaat mit max. 10% besteuert werden. Einer Doppelbesteuerung auf Dividenden und Zinsen wird mit der Anrechnungsmethode begegnet. Grundsätzlich wendet Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, Serbien hingegen die Anrechnungsmethode. Bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren ist zwischen Lizenzgebühren im künstlerischen Bereich und allen übrigen Lizenzgebühren zu unterscheiden. Für den künstlerischen Bereich können max. 5% vom Quellenstaat einbehalten werden, ansonsten sind es 10%, wobei diese auch auf Lizenzgebühren im Zusammenhang mit der Vermietung von Ausrüstungen anzuwenden sind. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit darf der Staat besteuern, in dem sich eine (mit der selbständigen Tätigkeit in Verbindung stehende) feste Einrichtung befindet. Überdies hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn sich der Selbständige mehr als 183 Tage (im Jahr) in diesem Staat aufhält.

Neue Immobilienmaklerverordnung: Maklerprovisionen sinken

Künftige Mieter wird es freuen, dass seit 1.9.2010 für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom Makler nur mehr maximal zwei Bruttomonatsmieten (davor drei Bruttomonatsmieten) als Provision verlangt werden dürfen. Für bis zu drei Jahre befristete Mietverträge wird die (Mieterhöchst)Provision sogar mit einer Bruttomonatsmiete begrenzt. Bei Vermittlung einer Wohnung durch den Hausverwalter des betroffenen Hauses beträgt die Provision jeweils nur die Hälfte der zuvor genannten Werte. Nicht von den Änderungen betroffen ist die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten. Hier gilt weiterhin der dreifache Bruttomonatsmietzins bei unbefristeten oder über drei Jahre befristeten Verträgen als Richtsatz. Bei Befristungen zwischen zwei und drei Jahren liegt der Richtwert bei zwei Bruttomonatsmietzinsen, bei Befristungen unter zwei Jahren bei einer Bruttomonatsmiete. Keine Auswirkung haben die neuen Regelungen auf das Verhältnis zwischen Makler und Vermieter. Vom Vermieter darf der Makler daher weiterhin grundsätzlich drei Bruttomonatsmieten als (Vermieterhöchst)Provision verlangen. Unverändert bleibt auch die Provisionshöhe für die Vermittlung von Eigentumswohnungen (Kaufvorgänge). Hier dürfen vom Käufer weiterhin maximal 3% des Kaufpreises als Provision verlangt werden. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Käufern betragen die Kosten der Provision unter Bedachtnahme auf die vom Vermittler in Rechnung gestellte Umsatzsteuer somit auch künftig 3,6%. Neu ist auch, dass bei Inseraten über Mietwohnungen seit dem 1.9.2010 die monatliche Gesamtbelastung sowie – falls es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt - die Einzelkosten (Hauptmietzins, Betriebs- und Heizungskostenakonti, Umsatzsteuer) detailliert dargestellt werden müssen.

AfA für ein Mietgebäude ab Anschaffung

Der UFS (GZ RV/0022-W/06 vom 4.3.2010) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ab wann bei einem für Vermietungszwecke angeschafften Gebäude die Absetzung für Abnutzung („Abschreibung“) geltend gemacht werden kann. Anders ausgedrückt war zu entscheiden, ob es einen Unterschied macht, wenn ein Gebäude angeschafft, vermietet und dann saniert wird im Gegensatz zur Sanierung nach der Anschaffung und darauf folgende Vermietung. Im vorliegenden Fall wurde – die Vermietungsabsicht hat von Beginn an bestanden - nach Erwerb des Gebäudes eine Sanierung durchgeführt und vom Finanzamt die gleich (nach Anschaffung) geltend gemachte AfA nicht anerkannt, da die die Abschreibung auslösende Nutzung des Gebäudes erst mit Fertigstellung der Sanierung möglich sei. Wenngleich Literaturmeinung und auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich sind, so hat der UFS festgestellt, dass die AfA-Berechtigung ab dem Tag der Anschaffung vorliegt. Bei Gebäuden ist nämlich die tatsächliche Nutzung im Regelfall von der „Inbetriebnahme“ unabhängig und der Aspekt der altersbedingten (Ab)Nutzung zu berücksichtigen. Der für die Abschreibung maßgebliche Nutzungszeitraum umfasst auch die Nutzung mittels Sanierung zum Zwecke der anschließenden Vermietung. Zu beachten ist, dass für die AfA der Zeitpunkt der Bezahlung der Anschaffungskosten nicht von Bedeutung ist, weshalb später anfallende Anschaffungsnebenkosten bereits im Jahr der Anschaffung in die Abschreibungsbasis einzubeziehen sind. Übrigens gilt die für den betrieblichen Bereich normierte Halbjahresabschreibung sinngemäß auch für den außerbetrieblichen Bereich und ist daher auf mit Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehende Gebäude anzuwenden.

Anpassung Vignettenpreise für 2011

Nun steht fest, dass ab 2011 die Vignettenpreise wieder einmal angehoben werden. Im Einzelnen gilt für KfZ bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgendes: Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 30,50 (30,40) € 76,50 (76,20) € 2-Monatsvignette 11,50 (11,50) € 23,00 (22,90) € 10-Tagesvignette 4,50 (4,50) € 7,90 (7,90) €

VwGH setzt Feldzug gegen die "Opfertheorie" fort

Seit Jahrzehnten geht es bei diversen VwGH-Entscheidungen immer wieder um die Frage, ob die Abrisskosten und der Restbuchwert eines Gebäudes sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten abzugsfähig sind oder ob sie auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder auf den Grund und Boden übertragen werden müssen und somit einer verzögerten Abschreibung bei Gebäuden bzw. bei Grund und Boden keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen. Diverse Varianten ergeben sich lt. Rechtsprechung und Einkommensteuerrichtlinien (EStR) hierbei, wenn ein (nicht) abbruchreifes Gebäude gleich nach dem Erwerb abgerissen wird bzw. schon länger zur Einkünfteerzielung gedient hat. Ein Gebäude ist als abbruchreif zu beurteilen, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann. Für den Fall, dass nach dem Abbruch ein neues Gebäude entsteht, ergeben sich folgende Möglichkeiten (siehe Tabelle). Abbruch eines schon länger gehaltenen Gebäudes Gebäudeabbruch kurz nach Erwerb Noch nicht abbruchreifes Gebäude VwGH 25.1.2006 (2003/14/0107): Abbruchkosten und Restbuchwert des alten noch nutzbaren Gebäudes sind als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten sofort abzugsfähig. Vom VwGH noch nicht entschieden; laut EStR sind Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu zählen. Abbruchreifes Gebäude Laut EStR sind Abbruchkosten und Restbuchwert auf Grund und Boden zu aktivieren. Laut VwGH (7.6.2005 (2002/14/0011)) ist die sofortige Abschreibung jedoch möglich, wenn das neue Gebäude der Einkünfteerzielung dient. Abbruchkosten und Restbuchwert sind auf Grund und Boden zu aktivieren und können nicht abgeschrieben werden (VwGH 21.9.2005 (2001/13/0278)). Ein wenig anders gelagerter Fall kam nun kürzlich vor den VwGH (24.6.2010, 2008/15/0179). Ein Gebäude wurde jahrelang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Danach wurde das Gebäude abgerissen und stattdessen ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zu Vermietungszwecken diente. Da der „Umbau zu einem Parkplatz“ steuerlich nicht als Gebäudeentstehung zu werten ist, lag erstmals dem VwGH die Frage vor, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert eines nicht abbruchreifen Gebäudes zu behandeln sind, wenn kein neues Gebäude im Gegenzug hergestellt wird. Im Ergebnis setzte der VwGH seinen Feldzug gegen die Opfertheorie fort und entschied, dass Abrisskosten und Restbuchwert sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Auch bei einem schon lange zum Betriebsvermögen gehörenden baufälligen Gebäude wären die Abbruchkosten und der Restbuchwert sofort abzugsfähig, wenn ein unbebautes Grundstück errichtet werden soll.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2010

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2009 per 30.9.2010 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung Zwangsstrafen drohen.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2010 für Steuerrückstände 2009

Mit 1. Oktober 2010 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2009 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38% p.a., da er mit 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2010) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird – schließlich wird im negativen Fall die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteter Vorauszahlung verzinst. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Finanzamtszahlung zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2009“ bzw. „K 1-12/2009“). Anspruchszinsen können auch Gutschriftzinsen sein, welche nicht ertragsteuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Umfassender Tätigkeitsbereich rechtfertigt keine Zweitordination

Bei Räumlichkeiten, die betrieblich genutzt werden können, aber bei denen es nicht auszuschließen ist, dass stattdessen die private Nutzung überwiegt, legt die Finanzverwaltung eine natürliche Skepsis an den Tag, wenn es um die steuerliche Anerkennung der Ausgaben (z.B. in Form von Abschreibungen, Finanzierungskosten etc.) geht. Der VwGH (GZ 2005/15/0165 vom 2.2.2010) hatte in diesem Zusammenhang mit einem praktischen Arzt zu tun, der im Obergeschoss seines Einfamilienhauses eine „Zweitordination“ eingerichtet hat und die Errichtungskosten des Einfamilienhauses anteilig steuerlich geltend machen wollte. Wenngleich manche Auffälligkeiten wie z.B. die räumliche Nähe zur Hauptordination und die Anordnung der Privaträume im Erdgeschoß durch die Behinderung des Arztes erklärbar sind, so muss dennoch das sich insgesamt ergebende Bild auf eine tatsächliche (Zweit)Ordination und somit auf das Vorliegen von Betriebsvermögen schließen lassen. Die Notwendigkeit einer Zweitordination wurde mit der umfassenden ärztlichen Tätigkeit (Vereinsarzt, Kontakt bei Psychiatrieeinweisungen, Feststellung von Blutalkohol etc.) begründet. Wirtschaftsgüter sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Bei der privaten und betrieblichen Nutzung eines Gebäudes ist eine Aufteilung vorzunehmen (z.B. nach der Kubatur). Der VwGH hat – gestützt auf die Informationen aus früheren Betriebsbesichtigungen – festgestellt, dass kein typisches Bild einer Ordination bei Inbetriebnahme der Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke vorlag und den nachträglich gesetzten Maßnahmen wie z.B. der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten allenfalls Indizwirkung für die Absicht der Einrichtung der Zweitordination beizumessen ist. Steuerliche Konsequenzen wie die Geltendmachung von AfA, Finanzierungskosten oder (damals) eines Investitionsfreibetrags (IFB) waren demnach zu versagen.

Mietkostenobergrenze bei doppelter Haushaltsführung

Grundsätzlich können Haushaltsaufwendungen oder Kosten, die mit der Lebensführung verbunden sind, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Aufenthalt an dem Beschäftigungsort (beruflich) notwendig ist und eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes ebenso wenig zumutbar ist wie die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Unter dem Schlagwort „doppelte Haushaltsführung“ können Kosten im Zusammenhang mit einer Unterkunft steuerlich (z.B.) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kosten einer Mietwohnung bzw. eines Hotelzimmers von dem Beschäftigungsort an sich sowie von der Wohngegend bzw. der Kategorie abhängen. Als eine monatliche Obergrenze für solche Kosten nennen die Lohnsteuerrichtlinien 2.200 € (inklusive Betriebskosten), wobei es auch auf die Häufigkeit der Nächtigungen ankommt. Der VwGH (GZ 2007/13/0095 vom 26.5.2010) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die monatlichen Kosten für eine Mietwohnung (95m2) in Wien vom Finanzamt der Höhe nach nicht anerkannt wurden. Kernargument war, dass die Kosten für eine kleinere Wohnung (ca. 40m2) als zweckentsprechend anzusehen seien und daher nur eine aliquote Anerkennung der Wohnungskosten möglich ist. Nicht berücksichtigt wurde jedoch der Umstand, dass die Wohnung nicht nur als Schlafstätte genutzt wird, sondern auch zur Arbeitsvorbereitung sowie zur Gepäcksaufbewahrung dient. Da das Finanzamt eine frühere VwGH-Entscheidung falsch interpretiert hatte – es ging nicht um die konkrete Größe einer am Beschäftigungsort zur Verfügung stehenden Wohnung – hat der VwGH die Kosten für die 95m2-Mietwohnung als Werbungskosten anerkannt. Es ist nämlich im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung auf den Einzelfall einzugehen und auch die konkrete Benutzung zu würdigen, weshalb es keine kategoriebasierten bzw. an der Größe orientierten Mietobergrenzen gibt. Sicherzustellen ist allerdings, dass die Kosten für beide Haushalte tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden und nicht etwa die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort der Arbeitgeber übernimmt.

Keine Abgabennachsicht bei treuwidrigem Verhalten von Dienstnehmern

Der Begriff der „Unbilligkeit der Abgabeneinhebung“ zeigt die „humane Seite“ der Abgabenbestimmungen, welche in zwei Fällen eintreten kann. Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn durch die gesetzlichen Bestimmungen für den Steuerpflichtigen eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Folge eintritt und es zu einer anormalen Steuerbelastung kommt. Die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abgabenschuld nur dann begleichen kann, wenn er z.B. seine Vermögenswerte verschleudert und es daher zu außergewöhnlichen (negativen) wirtschaftlichen Folgen für den Steuerpflichtigen kommt. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung festgestellt, so wird die Abgabenschuld ganz oder zum Teil nachgesehen. Es ist nur zu verständlich, dass eine genaue Beurteilung hinsichtlich Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu erfolgen hat und es viele – wenn auch für den Steuerpflichtigen bedrohliche – Situationen gibt, in denen diese Ausnahme nicht eintritt. Der UFS (GZ RV/0272-I/09 vom 19.5.2010) hatte dahingehend einen Fall zu beurteilen, in dem durch eine treuwidrige Mitarbeiterin Warenumsätze abgezweigt wurden. Die Belastung für das Unternehmen resultierte aus der Verpflichtung zur Bezahlung von Umsatzsteuer, die nie vereinnahmt wurde und führte folglich zu einer zwangsweisen Verrechnung mit Vorsteuergutschriften. Der UFS hat sich früheren VwGH-Entscheidungen angeschlossen und erkannt, dass ein durch Dienstnehmer zugefügter Vermögensschaden dem allgemeinen Unternehmerwagnis entspricht und daher keine sachliche Unbilligkeit bzgl. der Einhebung der Umsatzsteuer vorliegt. Wenngleich zweifelsohne ein Schaden eingetreten ist, so ist dieser getrennt von dem korrekten Vorgang der Einhebung der Umsatzsteuer zu betrachten. Anstelle der Nachsicht der Abgabenforderung muss sich die Geschädigte bei der veruntreuenden ehemaligen Dienstnehmerin schadlos halten. Überdies konnte durch den UFS keine Gefährdung der Unternehmensexistenz und folglich keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden.