2012

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2013

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in €) für das Kalenderjahr 2013 mit Erlass vom 12.10.2012 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2013 2012 2011 0 bis 3 Jahre 190,- 186,- 180,- 3 bis 6 Jahre 243,- 238,- 230,- 6 bis 10 Jahre 313,- 306,- 296,- 10 bis 15 Jahre 358,- 351,- 340,- 15 bis 19 Jahre 421,- 412,- 399,- 19 bis 28 Jahre 528,- 517,- 501,- Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2013!

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Online-Shopping

Warenvielfalt, (Preis)Vergleichsmöglichkeit und Komfort sind ausgewählte Vorteile, die dazu beitragen, dass Online-Shopping schon seit Jahren zunehmend an Popularität gewinnt. Mögliche zollrechtliche Konsequenzen bzw. die Einfuhrumsatzsteuer sind bei Bestellungen aus Drittländern (Nicht-EU-Länder) oftmals wenig bekannt oder werden auf die leichte Schulter genommen. Damit das herannahende Weihnachtsfest nicht durch unangenehme Überraschungen bei Internet-Bestellungen z.B. aus den USA oder aus Asien getrübt wird, finden sich nachfolgend Punkte, auf die besonders Acht gegeben werden sollte. So ist es wichtig zu wissen, dass die aus dem Reiseverkehr bekannten Freigrenzen und –mengen (z.B. für Alkohol und Zigaretten) nur bei Einfuhr im Reisegepäck gelten. Bei Bestellung über den Versandhandel fallen hingegen die vollen Einfuhrabgaben an. Zollfreigrenze Werden Waren aus Drittländern im Zuge des Versandhandels nach Österreich eingeführt, so fallen grundsätzlich Zollabgaben an, welche sich nach der Ware selbst, dem Warenwert und nach dem Ursprungsland bemessen. Es gilt eine Freigrenze von 150 €, wobei sich der Warenwert aus dem Kaufpreis inklusive ausländischer Steuer zusammensetzt – Transport- oder Versicherungskosten zählen nicht dazu. Wird die Freigrenze überschritten, so werden die Zollabgaben basierend auf dem Zollwert erhoben. Der Zollwert inkludiert Kaufpreis, Verpackungskosten, Porto, Versicherungskosten usw. Die Zollfreigrenze ist auf Parfum, Eau de toilette und alkoholische Erzeugnisse nicht anwendbar. Abwicklung und Einhebung der Zollabgabe Im Regelfall wird die Zollabgabe über die Post abgewickelt und im Rahmen der Zustellung an den Besteller weiterverrechnet. Da die Zollabgabe im Endeffekt vor allem von der Art der Ware abhängt, muss die Zollinhaltserklärung (Deklaration) mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Sendung übereinstimmen. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass nicht übereinstimmend deklariert wurde, kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen sowie zur Beschlagnahme kommen! Bei der Zustellung unbestellter Ware sollte allein schon aus diesem Grund die Annahme verweigert werden. Eine Annahmeverweigerung ist auch bei bereits im Zeitpunkt des Imports schadhafter Ware ratsam, da die bloße Rücksendung der Ware nicht zur Erstattung der Zollabgabe führt. Ein Antrag auf Rückerstattung bei bereits aus Drittländern importierten (und daher vom Besteller angenommenen) Waren ist bei schadhafter oder „falscher“ Ware zwar grundsätzlich möglich, allerdings im Regelfall kompliziert und zeitintensiv. Einfuhrumsatzsteuer Ab einem Warenwert von 22 € fällt unabhängig von etwaigen Zollabgaben Einfuhrumsatzsteuer an. Es kommen die in Österreich üblichen Umsatzsteuersätze (20% bzw. 10%) zur Anwendung. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis im Drittland ein Nettowert ist, da ansonsten ausländische Steuer und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Beschränkungen und Verbote Für Tabakwaren gilt in Österreich aufgrund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot, welches den Bezug via Versandhandel verbietet – unabhängig davon ob aus EU-Staaten oder aus Drittländern. Ebenso verboten ist der Bezug von Medikamenten (Arzneiwaren) via Versandhandel, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für in Österreich zugelassene, rezeptfreie Arzneimittel bestehen. Vorsicht ist angebracht, da unter Umständen auch homöopathische Arzneizubereitungen oder Vitaminpräparate von dem Verbot umfasst sein können. Schließlich gelten noch allgemein bekannte Verbote i.Z.m. artgeschützten Tieren und Pflanzen, Drogen etc. Bevor man eine Bestellung in einem Online-Shop aus einem Drittland durchführt, sollten mögliche zusätzliche Kosten in Form von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie u.U. erhöhter Zeitaufwand und Mühen in die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen miteinbezogen werden.

VwGH zur Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neugegründete Gesellschaft

In der KI 07/12 hatten wir über eine Entscheidung des UFS berichtet, wonach eine Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neu gegründete GmbH als unzulässig angesehen wurde. Diese Entscheidung stand im Widerspruch zur gängigen Verwaltungspraxis (insbesondere Rz 749 UmgrStR) und führte trotz aller Aussagen der Finanzverwaltung, ungeachtet der UFS-Entscheidung an dieser Praxis festzuhalten, zu Unsicherheiten bei Umgründungsmaßnahmen. Erfreulicherweise hat nun der VwGH mit zwei gleichlautenden Erkenntnissen vom 18.10.2012 (2012/15/0115 und 2012/15/0114) für Rechtssicherheit gesorgt. Demnach ist es für eine wirksame Einbringung nach Art III (§ 12) UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. Somit können beispielsweise Einbringungen von Einzelunternehmen in den ersten neun Monaten 2013 mit steuerlicher Rückwirkung in eine erst zu gründende GmbH durchgeführt werden, wobei dann die Einbringungsbilanz aus der Schlussbilanz zum 31.12.2012 abgeleitet werden kann.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen: Verwendung einer „falschen“ UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb: Für den Fall, dass ein Lieferant auf der Rechnung die österreichische UID-Nummer des Leistungsempfängers ausweist, obwohl die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedsstaat (z.B. nach Deutschland) erfolgt, trifft den Leistungsempfänger eine Verpflichtung zum sofortigen Widerspruch und Hinweis auf die falsche UID-Nummer. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass ein i.g. Erwerb, der an sich gar nicht in Österreich ausgeführt wird (z.B. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat) solange in Österreich steuerpflichtig ist, bis die Erwerbsversteuerung im Land der Warenbewegung nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur (Richtigstellung der UID) allein führt nicht zum Entfall des i.g. Erwerbs in Österreich. Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Zur Geltendmachung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist es u.a. erforderlich, dass die Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen werden muss („Verbringungserklärung“). Eine Vorabprüfung unternehmensindividueller Formulare durch das Finanzamt ist dabei nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat jedoch angekündigt, Musterformulare zu veröffentlichen, die als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der Verbringungserklärungen dienen können. All-Inclusive-Angebote (Seminarpauschalen): Hier geht es um die Abgrenzung von selbständigen Leistungen zu unselbständigen Nebenleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsumsätzen (10% begünstigter Steuersatz). Die Bereitstellung eines Seminarraums samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung wird dabei als eigenständige Leistung gesehen. Hinsichtlich der Verpflegung liegt eine Nebenleistung dann vor, wenn die Verpflegung für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Seminar) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verpflegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Seminar steht (z.B. Pausengetränke, Imbisse, Mittagessen). Errichtung einer Straße und Abtretung ins öffentliche Gut: Ein Grundstücksentwickler, der aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine Straße errichtet und diese danach unentgeltlich ins öffentliche Gut abtritt, kann aus den Errichtungskosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Vorsteuerabzug für Beratungskosten i.V.m. einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung: Hier folgt die Finanzverwaltung der Judikatur des (deutschen) BFH, wonach Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, im direkten Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilübertragung stehen. Es besteht somit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Nach der Judikatur des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und als solche Preisbestandteil der von ihm erbrachten Leistungen sind. Aufgrund des direkten Zusammenhangs mit einem (unecht) steuerfreien Beteiligungsverkauf liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor. Grenzüberschreitende Vermietung einer Solaranlage: Die Installation einer Solaranlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes ist nicht als Grundstücksleistung zu sehen. Vielmehr handelt es sich um die Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes. Diese Unterscheidung kann vor allem bei der Frage nach dem Ort der Leistung von Relevanz sein.

UFS: Vermietungseinkünfte werden minderjährigem Kind zugerechnet bei Vermögensverwaltung durch die Eltern

An die steuerliche Anerkennung bei Nahebeziehungen im Familien- und Verwandtenkreis – etwas bei Anstellungen oder bei Vermietungen – stellt die Finanzverwaltung naturgemäß strenge Anforderungen, um „Steuersplitting-Gestaltungen“ gar nicht erst aufkommen zu lassen. Der einer UFS-Entscheidung vom 26.9.2012 (GZ RV/0533-W/12) zugrunde liegende Sachverhalt zeigt jedoch, dass bei nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen auch teilweise steuerlich motivierte Handlungen Anerkennung finden können. Ausgangspunkt ist, dass ein Vater seinem minderjährigen Sohn den Kaufpreis für den Kauf einer Eigentumswohnung geschenkt hatte und die aus der Wohnungsvermietung erzielten Einkünfte dem Sohn zugerechnet werden sollen. Zivilrechtlich ist der Sohn Wohnungseigentümer und im Grundbuch wurden zugunsten des Vaters ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen wie auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Die Mieteinnahmen werden – abgewickelt wird alles durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - auf ein auf den Sohn lautendes Sparkonto eingezahlt, von dem auch die Betriebskosten geleistet werden. Die Überschüsse der Mieteinnahmen werden auf zwei wiederum auf den Sohn lautende Sparbücher überwiesen, wobei über diese Sparbücher nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verfügt werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll der Sohn diese Sparbücher erhalten. Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Stichwort wirtschaftliches Eigentums) ausschlaggebend, der zivilrechtlichen Gestaltung kommt nur Indizienwirkung zu. Folglich hindert die zivilrechtliche beschränkte Geschäftsfähigkeit des Sohnes und die daher notwendige Vertretung durch den Vater nichts an der wirtschaftlichen Zurechnung der Einkunftsquelle zum Sohn. Der UFS sah in den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten entgegen der Ansicht des Finanzamts keinen Grund, das wirtschaftliche Eigentum dem Sohn abzusprechen, da es dem Vater etwa nicht gestattet ist, die Wohnung im eigenen Namen zu veräußern oder zu vermieten. Wesentlich für die steuerliche Anerkennung der Wohnungsvermietung beim Sohn ist, dass ihm im Ergebnis die Einnahmen aus der Vermietung zukommen, von ihm die Werbungskosten getragen werden und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den Vater entzogen ist. Vergleichbar einer Verwaltung fremden Vermögens durch einen Sachwalter hat auch hier die Einkünftezurechnung zum (vom Vater vertretenen) Sohn zu erfolgen. Da die Motivation des Vaters in erster Linie in der Schaffung einer sicheren Wertanlage und Zukunftsvorsorge für seinen Sohn liegt und die steuerlichen Aspekte in den Hintergrund treten, konnte der UFS keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen.

Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab 2013

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik, welche vom Dienstgeber zu entrichten ist, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird die Auflösungsabgabe jedes Jahr aufgewertet werden, wodurch sie im Jahr 2013 voraussichtlich 113 € (Ausgangspunkt war 110 €) ausmachen wird. Für das Anfallen der Auflösungsabgabe spielt es keine Rolle, wann das Dienstverhältnis begonnen wurde. Die Abgabe ist unabhängig von der Verdiensthöhe des (ehemaligen) Mitarbeiters oder von dessen Alter. Sieht man von den zahlreichen Ausnahmen ab, so ist die Auflösungsabgabe etwa bei Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen (länger als 6 Monate) zu entrichten wie auch bei ungerechtfertigten Entlassungen – ebenso bei berechtigten vorzeitigen Austritten mit der Ausnahme von Gesundheitsaustritten. Einer besonders bei Saisonarbeitskräften üblichen Vorgehensweise wird ebenso Rechnung getragen, indem die Abgabe bei Kündigungen durch den Arbeitgeber zu entrichten ist, auch wenn eine Wiedereinstellungszusage erfolgt ist. Wird ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe. Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an: Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist; bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertiger Entlassung oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung; bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen; bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres); bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch; bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika; bei unmittelbarem Wechsel im Konzern; wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht; bei Tod des Arbeitnehmers.

Englischsprachige Tageszeitung bei Englischlehrer steuerlich abzugsfähig

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten, die zwar beruflich veranlasst sind, aber zugleich auch Kosten der (privaten) Lebensführung darstellen können, wird von der Finanzverwaltung üblicherweise sehr strikt gehandhabt, um Vorteile für bestimmte Berufsgruppen zu vermeiden. Mit dem Abzugsverbot wird verhindert, dass durch den Beruf eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeigeführt wird und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig gemacht werden. Der UFS hatte sich (GZ RV/0429-G/11 vom 14.8.2012) mit einem Englischlehrer (Gymnasium und Volkshochschule) auseinanderzusetzen, der neben den Kosten für englischsprachige Fachliteratur auch Ausgaben für englischsprachige Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte, da er Unterrichtsinhalte teilweise ausschließlich auf den englischsprachigen Zeitungen aufbaute. Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig, da der typisierenden Betrachtungsweise folgend auf die typischerweise zu vermutende und somit private Verwendung von Tageszeitungen abzustellen ist. Steuerliche Abzugsfähigkeit kann jedoch gegeben sein, wenn der Nachweis über die völlig untergeordnete private Mitveranlassung gelingt - ein Indiz dafür ist z.B. ein beruflicher finanzieller Aufwand, welcher ein für die private Lebensführung übliches Ausmaß deutlich übersteigt. Der UFS sah in dem vorliegenden Fall überwiegend berufsspezifische Aspekte für den Kauf von englischsprachigen Tageszeitungen als erfüllt und verneinte somit die typisierende Betrachtungsweise des Finanzamts. Die Kosten für die englischsprachigen Tageszeitungen sind bei dem Englischlehrer als Werbungskosten abzugsfähig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind seit 2012 im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar (davor 200 €). Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens (ab 2013 gilt wahrscheinlich das Einkommen des laufenden Jahres) geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2012 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Wertpapiere – KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.12 automatisch von der Depot führenden Stelle vorgenommen werden. Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem 1.4.12 der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach 31.12.10 sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.12 erworben wurde. Aus Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit „KESt-Gutschrift“ aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten („KESt-Gutschrift“) im Jahr 2012 auszugleichen. Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen 1.1.11 und 1.4.12 angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt i.Z.m. der Veräußerung des Stamms, mit ihrem Marktkurs zum 30.3.12 bewertet wurden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden. Grundbuchsgebührennovelle entschärft Der auf dem VfGH-Erkenntnis basierende Übergang von dem Einheitswert auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr kann ab 1.1.13 zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Grundstücksübertragungen führen (besonders bei Schenkungen/Erbschaften und bei Umgründungen). Nunmehr wurde allerdings durch die BM für Justiz klargestellt, dass der Einheitswert für (entgeltliche und unentgeltliche) Transaktionen innerhalb eines ausgedehnten Familienbegriffs – z.B. sind davon auch Enkel und Geschwister umfasst – beibehalten werden soll. Überdies soll die bisherige Regelung für alle Anträge (z.B. Schenkungen) gelten, die bis zum 31.12.12 bei Gericht eingelangt sind. Im Falle einer zeitnah geplanten unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften sind die geplanten Änderungen bei der Grundbuchs-eintragungsgebühr aber jedenfalls zu berücksichtigen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren! Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2012 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.329,88 € p.a. führt zu einer seit 2012 gekürzten staatlichen Prämie von 4,25 % (99,02 €). Beim Bausparen gilt für 2012 eine staatliche Prämie von 22,5 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €. Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €. Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.12 entrichtet werden, damit sie 2012 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2007 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2007 läuft die Frist am 31.12.12 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2009 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.12 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Übertragung Abfertigungsansprüche in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) Bis zum 31.12.12 besteht noch die Möglichkeit, einen Vollübertritt von der „Abfertigung alt“ in die BVK („Abfertigung neu“) zu vollziehen. Die bisher erworbenen Abfertigungsansprüche werden durch eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an eine BVK übertragen. Ein solcher Wechsel setzt eine entsprechende Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Ein ebenfalls zu vereinbarender Teilübertritt (Abfertigungsansprüche bis zum Übertritt bleiben aufrecht, dann zahlt Arbeitgeber in die BVK ein) ist weiterhin ohne zeitliche Beschränkung möglich.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.12 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2012 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.12 erworben wurde). Aufbauend auf einer EuGH-Entscheidung können nunmehr auch die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften (Zwischengesellschaft im Gemeinschaftsgebiet) dem Gruppenträger zugerechnet werden (siehe KI 06/12). Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind ab der Veranlagung 2012 erstmalig die neu eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu beachten. Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt (Erhöhung von zuvor 100.000 €). Durch Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags von 1.000 € und mit einem Projektgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. können auf Antrag die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen bescheidmäßig bestätigt werden (Advance Ruling). Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns (maximal 100.000 € pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Da ab 2013 bei Besserverdienenden (für Gewinne über 175.000 €) der Gewinnfreibetrag deutlich reduziert wird, kann es sinnvoll sein, für das Jahr 2013 geplante Investitionen noch vorzuziehen. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.12 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2012 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.515,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2012 bis 31.12.12 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.12 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2005. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich – wenn das Grundstück nach dem 31.3.12 erstmals als Anlagevermögen genutzt wird bzw. bei Vermietung zu Wohnzwecken zusätzlich der Mietvertrag nach dem 31.3.12 abgeschlossen wurde - die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinns des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (ab 2013 wird sich die 10%-Grenze vermutlich auf den Gewinn des laufenden Jahres beziehen) Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2012 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht überschreiten dürfen.

Wann unterliegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?

Der seit 2011 eingeführten Medizinprodukteabgabe unterliegen jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Abgabepflichtig ist dabei nicht nur der Verkauf, sondern auch die Vermietung von Medizinprodukten. Als „Letztverbraucher“ gelten insbesondere die Patienten (Konsumenten) oder Ärzte, welche die Medizinprodukte im Rahmen einer Heilbehandlung anwenden. Die Höhe der als Pauschalbetrag zu leistenden Abgabe liegt zwischen 250 € und 400 € im Jahr. Unter die Medizinprodukteabgabe fallen daher primär die Hersteller oder Händler von Medizinprodukten (beispielsweise aber auch Optiker, Bandagisten, Orthopäden, Zahntechniker). Eine Sonderbestimmung gilt für Apotheken. Hier wird die Abgabe durch Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Österreichische Apothekerkammer entrichtet (gilt jedoch nicht für Hausapotheken). Ärzte unterliegen in der Regel nicht der Medizinprodukteabgabe, da sie primär die Medizinprodukte im Rahmen der Heilbehandlung verwenden. Als Faustregel kann für die Abgrenzung in der Praxis angenommen werden, dass sofern das Medizinprodukt fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist und dieses im Rahmen der Heilbehandlung angewendet wird, keine Abgabeverpflichtung entsteht. Eine Abgabepflicht für Ärzte kann sich insbesondere jedoch in folgenden Fällen ergeben: Verkauf von losen Zahnspangen (feste Zahnspangen fallen nicht unter die Abgabe); Abgabe von Medikamenten im Rahmen einer Hausapotheke; Vermietung/Verkauf von Blutdruckmessgeräten; Verkauf von Kontaktlinsen. Übt ein Arzt solche Tätigkeiten aus, so besteht noch die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Geringfügigkeit der Umsätze. Je nach Art der betroffenen Produkte liegt die Umsatzgrenze zwischen 25.000 € und 40.000 €. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf die entgeltliche Weitergabe von Medizinprodukten und umfasst somit nicht die „normalen“ Behandlungsentgelte. Für den Fall, dass am Ende dennoch eine Abgabeverpflichtung besteht ist die Medizinprodukteabgabe bis zum 30.6. des Folgejahres zu entrichten. Weiters ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Abgabenerklärung abzugeben. Besteht keine Abgabepflicht aufgrund geringfügiger Umsätze ist dennoch eine Erklärung abzugeben (z.B. „Abgabenerklärung 2012“, nicht abgabenpflichtig).

Vorwegbesteuerung von Pensionskassenpensionen - Antrag bis 31.10.2012 möglich

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde für Pensionsbezieher von Firmenpensionen, die über eine Pensionskasse ausbezahlt werden, die einmalige Möglichkeit geschaffen, auf eine Vorwegbesteuerung dieser Pensionskassenpension („Zusatzpension“) umzusteigen. Zur Inanspruchnahme dieses Modells muss der Anspruchsberechtigte einen schriftlichen Antrag bis spätestens Ende Oktober an seine Pensionskasse stellen. Antragsberechtigt sind alle Leistungsberechtigten, die bereits Zusatzpensionen aus einer Pensionskasse beziehen, sofern die Pension ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers ausgestaltet ist und einem nach dem 31.12.2001 maßgeblichen Rechnungszinssatz von zumindest 3,5% unterliegt. „Ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers“ bedeutet, dass die Höhe der Pension vom veranlagungs- und versicherungstechnischen Ergebnis der Pensionskasse abhängt. Wird die Zusatzpension des Arbeitgebers noch nicht bezogen, besteht aber eine Anwartschaft auf eine Zusatzpension nach Pensionsantritt, ist eine Option auf das Vorweg-Modell auch möglich, sofern der Anwartschaftsberechtigte vor dem 1.1.1953 geboren und daher ab 1.1.2013 älter als 60 Jahre ist. Wiederum ist das Modell ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers und mit dem Mindestrechnungszinssatz von 3,5% Voraussetzung. Die pauschale Vorwegbesteuerung beträgt 25% der aus Arbeitgeberbeiträgen angesammelten Deckungsrückstellung mit dem Stand vom 31.12.2011 abzüglich der bereits 2012 ausbezahlten Bruttopensionen. Der Steuersatz reduziert sich auf 20% wenn die Monatsbruttopension aus der Pensionszusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 € nicht überstiegen hat. Die zukünftige Bruttozusatzpension (ab 1.1.2013) reduziert sich um die Vorwegbesteuerung (25% bzw. 20%). Danach bleiben 75% der monatlichen Zusatzpension steuerfrei - 25% werden wie bisher mit dem normalen Steuertarif (also z.B. zusammen mit der ASVG-Pension) besteuert. Die Frage der Vorteilhaftigkeit des Umstiegs in das Vorweg-Modell hängt u.a. stark mit der Höhe der ASVG-Pension sowie mit der Höhe der Arbeitgeberpension zusammen. Einflussgebend sind auch die Erwartung über die zukünftige Steigerung dieser Pensionen sowie Zinserwartungen, die nur schwer prognostizierbar sind. Somit können nur grobe Anhaltspunkte gegeben werden, wann ein Umstieg sinnvoll ist (ein Umstieg kann auch nachteilig sein!). Zunächst gilt, dass je höher die ASVG-Pension und die Zusatzpension sind, desto mehr profitiert man von der zukünftigen Tarifbesteuerung von nur 25% der Zusatzpension. Ein geringer Vorteil ergibt sich rechnerisch für fast alle Personen, die eine ASVG-Pension über 1.100 € monatlich beziehen. Die niedrigsten Steuervorteile befinden sich im Bereich der durchschnittlichen Pensionskassenpensionen von 300 € bis 500 € monatlich. Auf der Seite des österreichischen Pensionistenverbands (www.pvoe.at) gibt es einen individuellen Kalkulationsrechner. Nachfolgende Zahlenbeispiele sollen den möglichen Vorteil zeigen (in €): Bruttopension (pro Monat) Grenzsteuersatz Steuerersparnis (effektiver Grenzsteuersatz) Nettopension „neu“ (pro Monat, ab 1.1.2013) Nettopension bisher (pro Monat) 300,00 36,5% 5,71% 218,10 190,50 500,00 43,2% 5,78% 334,50 284,00 1.500,00 50% 10,52% 984,38 750,00

Behindertenausgleichstaxe und Teilzeitbeschäftigung

Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten einzustellen (Beschäftigungspflicht nach Behinderteneinstellungsgesetz). Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so wird dem Dienstgeber vom Bundessozialamt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe pro Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, vorgeschrieben. Derzeit beläuft sich die Ausgleichstaxe auf monatlich 232 € pro Person. Für Dienstgeber mit mehr als 100 Beschäftigten beträgt die Ausgleichstaxe seit 1.1.2012 monatlich 325 € und für Dienstgeber mit mehr als 400 Beschäftigten sogar monatlich 345 €. In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH (21.2.2012, GZ 2010/11/0109) mit der Behandlung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen bei der Berechnung der Ausgleichstaxe befasst. Nach Auffassung des VwGH erfolgt die Berechnung der zu beschäftigenden behinderten Dienstnehmer nach der Anzahl (Kopfzahl) der Dienstnehmer, ohne dass eine Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte vorzunehmen ist (somit keine Umrechnung auf Vollzeitäquivalente). Dies führt bei Branchen wie Handelsunternehmen, welche traditionell eine hohe Anzahl an Teilzeitbeschäftigten aufweisen, zu einer verhältnismäßig höheren Belastung mit der Ausgleichstaxe. Die vom berufenden Unternehmen behauptete Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen liegt aber nach Ansicht des VwGH nicht vor, da umgekehrt auch bei der Zählung der beschäftigten behinderten Dienstnehmer keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten getroffen wird. Somit werden die gesetzlichen Verpflichtungen auch dann erfüllt, wenn pro 25 Dienstnehmer zumindest ein - auch teilzeitbeschäftigter – behinderter Dienstnehmer eingestellt ist.

Immobilienbesteuerung neu - BMF-Antworten zur Hauptwohnsitzbefreiung

Die seit 1.4.2012 zur Anwendung kommende „Immobilienbesteuerung neu“ sieht im Privatvermögen grundsätzlich eine Besteuerung von Immobilienverkäufen mit dem Sondersteuersatz von 25% vor. Ungleich der Rechtslage vor dem 1.4. ist Steuerfreiheit nur mehr im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung bzw. bei selbst hergestellten Gebäuden möglich. Das BMF hat Anfang September Antworten zu typischen Fragen i.Z.m. der Besteuerung von Immobilien veröffentlicht (BMF-Info zur neuen Grundstücksbesteuerung in Frage und Antwort) - die Einarbeitung der Aussagen in die EStR ist geplant. Nachfolgend werden interessante Aspekte zur Hauptwohnsitzbefreiung näher dargestellt. Sinn und Zweck Ziel der Hauptwohnsitzbefreiung ist, das Reinvestitionspotential für ein Eigenheim nicht durch die Besteuerung des Veräußerungserlöses zu schmälern. Die Befreiung betrifft nicht nur das Gebäude sondern auch Grund und Boden und setzt voraus, dass das Haus bzw. die Wohnung entweder von der Anschaffung bis zur Veräußerung ununterbrochen als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser Zeitraum zumindest zwei Jahre beträgt oder dass die Nutzung als Hauptwohnsitz innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf zumindest fünf durchgehende Jahre ausgemacht hat. Zeiten des Vorbesitzers Die BMF-Info stellt klar, dass die Voraussetzungen für die Wohnsitzbefreiung unmittelbar von dem Veräußerer erfüllt sein müssen – es ist nicht ausreichend wenn z.B. der Vorbesitzer die nötigen Zeitspannen erfüllt hat und das Gebäude im Erbwege dem späteren Verkäufer zugeht. Toleranzrahmen Der Toleranzrahmen für die Fragen, ob der Hauptwohnsitz bis zur Veräußerung bestanden hat bzw. ob der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird, wird von 6 Monate auf 12 Monate verlängert. Der Toleranzrahmen ist typischerweise ein Thema, wenn der Vertragszeitpunkt von der tatsächlichen Übergabe der Immobilie abweicht oder wenn die Bewohnbarkeit des Eigenheims etwa durch Instandsetzungsarbeiten erst erreicht werden muss. Für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung ist wichtig, dass eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Aufgabe des Hauptwohnsitzes durch den Verkäufer vorliegen muss. Dem BMF folgend ist es ausgeschlossen, dass der Toleranzrahmen für die Erreichung der zeitlichen Voraussetzung der Hauptwohnsitzbefreiung hinzugezählt wird. Nutzfläche Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt zur Anwendung, wenn mindestens 2/3 der gesamten Nutzfläche für eigene Wohnzwecke verwendet werden. In der BMF-Info kommt klar zum Ausdruck, dass etwa beim Verkauf eines Eigenheimes mit zwei Wohnungen zumindest 2/3 der Gebäudefläche für Eigenwohnzwecke genutzt werden müssen. Der Begriff des (begünstigten) Eigenheims setzt überdies voraus, dass in dem Wohnhaus nicht mehr als zwei Wohnungen sind und deren Verwendung zu Wohnzwecken mehr als 2/3 beträgt. Auf den nicht für Wohnzwecke genutzten Teil kann die Hauptwohnsitzbefreiung nicht angewendet werden. Die Gartenfläche kann – eine Nutzung für Wohnzwecke vorausgesetzt - niemals die Eigenheimeigenschaft und somit die Befreiung begründen. Garten und Kfz-Abstellplatz Klargestellt wird seitens des BMF, dass die Befreiung für Grund und Boden von 1.000 m2 auf die Gesamtgrundstücksfläche bezogen ist (Gebäude und Garten) und nicht nur auf die reine Gartenfläche (zusätzlich). Werden Kfz-Abstellplätze mitveräußert, so sind max. zwei von der Befreiung miterfasst. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Parkplätze auf einem gesonderten Grundstück (eigene Einlagenzahl) befinden.

Anwendung Gaststättenpauschalierungsverordnung bis einschließlich Veranlagung 2012

In der KI 05/12 haben wir darüber berichtet, dass der Verfassungsgerichtshof Teile der Gaststättenpauschalierungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt - sofern bis dahin keine Nachfolgeregelung erlassen wurde - mit 31.3.2012 in Kraft. Zwischenzeitlich hat der UFS (Entscheidung vom 9.7.2012, GZ RV/0245-I/12) die Anwendbarkeit der Verordnung generell mit der Begründung abgelehnt, dass diese eine unionswidrige Beihilfe darstellt. Eine solche Sichtweise hätte auch Unsicherheit für die noch offenen Veranlagungen bzw. die Behandlung im Jahr 2012 zur Folge gehabt. Erfreulicherweise hat das BMF auf Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nun schriftlich mitgeteilt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung, wie im Spruch des VfGH vorgesehen, bis einschließlich der Veranlagung 2012 weiter angewendet werden kann. Da für die Zeit nach 2012 noch keine Nachfolgeregelung in Sicht ist, sollten Gastgewerbebetriebe sich darauf einstellen, ab 2013 neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben führen zu müssen.

VwGH verneint Herstellerbefreiung bei Dachbodenausbau

Bei der Veräußerung von Immobilien im privaten Bereich sieht und sah der Gesetzgeber besondere Steuerbefreiungstatbestände vor wie z.B. die Hauptwohnsitzbefreiung (siehe auch den Beitrag zur Immobilienbesteuerung neu) oder die Befreiung selbst hergestellter Gebäude. Sinn und Zweck dieser Begünstigungen ist einerseits die Ersatzbeschaffung eines Gebäudes nicht durch die Besteuerung zu erschweren und andererseits bei der Herstellerbefreiung für das finanzielle Baurisiko zu entschädigen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0128 vom 25.4.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem zunächst Miteigentum an einer bebauten Liegenschaft erworben wurde und es nach Wohnraumschaffung durch Dachbodenausbau zum Verkauf dieser Wohnungen kam. Da die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte, war strittig, ob die Ausnahme für selbst hergestellte Gebäude anzuwenden ist. Diese Herstellerbefreiung – in der Fassung vor der „Immobilienbesteuerung neu“ – beschränkt sich auf das Gebäude, ausgenommen die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung liegen vor. Dem VwGH folgend ist ein Dachbodenausbau bzw. die Herstellung von Dachgeschoßwohnungen kein selbst hergestelltes Gebäude, da damit der Verkehrsauffassung folgend Baumaßnahmen zur erstmaligen Errichtung eines Gebäudes im Sinne eines Hausbaus gemeint sind. Die Baumaßnahmen für den Dachbodenausbau führen demnach nicht zur Befreiung, sie sind aber bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses kürzend zu berücksichtigen (sofern sie noch nicht steuermindernd berücksichtigt wurden, etwa im Rahmen der Vermietung und Verpachtung). Der Tatbestand des selbst hergestellten Gebäudes ist eng auszulegen – Sanierungen und Renovierungen eines bestehenden Gebäudes fallen nicht darunter. Für die geänderte Rechtslage im Zuge der „Immobilienbesteuerung neu“ hat das VwGH-Erkenntnis ebenso Bedeutung. Die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude gilt weiterhin, wobei seit 1. April 2012 zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass das Gebäude im Verkaufszeitpunkt innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben darf.

Anpassung Vignettenpreise für 2013

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2013 wieder angehoben. Im Einzelnen gilt für den Erwerb der himbeerfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgendes (Preise inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 32,10 (31,00) € 80,60 (77,80) € 2-Monatsvignette 12,10 (11,70) € 24,20 (23,40) € 10-Tagesvignette 4,80 (4,60) € 8,30 (8,00) € Die 2013er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Jänner 2014.

Sozialversicherungswerte 2013

Die Sozialversicherungswerte für 2013 (in €) betragen voraussichtlich: 2013 2012 Geringfügigkeitsgrenze täglich 29,70 28,89 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 386,80 376,26 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 580,20 564,39 Höchstbeitragsgrundlage täglich 148,00 141,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.440,00 4.230,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.880,00 8.460,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.180,00 4.935,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.