2013

VwGH zu Gebühren und Steuern bei Hausverlosungen

Hausverlosungen stellen eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf von (Immobilien)Liegenschaften dar, bei denen oftmals überraschend hohe Erlöse erzielt werden können. Der Reiz liegt für Loskäufer – wie allgemein beim Glücksspiel – darin, mit einem relativ geringen Einsatz eine Liegenschaft erwerben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vor kurzem in zwei Fällen mit der abgabenrechtlichen Behandlung von Hausverlosungen zu beschäftigen. Strittig war, ob dabei Gebühren anfallen können und wie eine Hausverlosung für Grunderwerbsteuer-Zwecke zu behandeln ist. Im ersten Fall (GZ 2010/16/0101 vom 29.8.2013) kam es zu gar keiner Hausverlosung, da nicht genügend Lose verkauft worden waren. Das zuständige Finanzamt verrechnete dennoch eine Gebühr von 190.080 € und begründete dies mit dem Hinweis auf einen gebührenpflichtigen Glücksvertrag. Schließlich würde die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil versprochen. Laut Ansicht des VwGH übersieht das zuständige Finanzamt dabei jedoch, dass Rechtsgeschäfte, die unter anderem unter das GrEStG fallen, keine Gebührenpflicht auslösen. Bei einer Hausverlosung handelt es sich nicht um zwei nacheinander gereihte, getrennte Rechtsvorgänge (Verlosung und Eigentumsübertragung) sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Der VwGH stellt also klar, dass das einheitliche Rechtsgeschäft nicht dem Gebührengesetz bzw. dem Glücksspielgesetz, sondern der GrESt unterliegt. Da es in dem konkreten Fall jedoch zu keiner Hausverlosung gekommen ist, kann auch keine Grunderwerbsteuer anfallen. Im zweiten Fall (GZ 2012/16/0159 bis 0160 vom 29.8.2013) wurde eine Liegenschaft samt Gebäude verlost. Durch den Verkauf von Losen konnte ein Betrag von 2.177.901 € erzielt werden. Das zuständige Finanzamt setzte die GrESt auf Basis der Gesamteinnahmen aus den Losverkäufen fest. Die Verlosenden und die Gewinnerin waren hingegen der Meinung, dass die Gegenleistung, welche im Regelfall die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt, lediglich den bezahlten Lospreis umfasst. Schließlich seien die übrigen Loskäufe keine Gegenleistung der Gewinnerin. Im Übrigen sei die Verlosung ein von der Eigentumsübertragung losgelöstes Rechtsgeschäft und daher mangels Gegenleistung der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Der VwGH kam auch hier zu der Entscheidung, dass bei beiden Rechtsgeschäften (Verlosung und Eigentumsübertragung an der Liegenschaft) ein derart enger Zusammenhang gegeben ist, dass von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Da es aber nicht darauf ankommt, ob die komplette Gegenleistung vom Erwerber erbracht wird, ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Betrag, der durch den Verkauf der übrigen Lose erzielt werden konnte, der Gegenleistung hinzuzurechnen. Im Zuge einer Eigentumsübertragung an den glücklichen Gewinner ist daher für die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf die insgesamt durch den Losverkauf erzielten Beträge abzustellen.

Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden. Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls in Österreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat. Kleinunternehmer schuldet Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung Kleinunternehmer sind, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren, unecht umsatzsteuerbefreit (es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht kein Vorsteuerabzug zu). Sie verfügen im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird beantragt, etwa um innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen zu können. Wenn nun ein Kleinunternehmer ohne UID Umsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regelbesteuerung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer mangelhaften Rechnung keine Umsatzsteuerschuld entsteht oder ob die Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer kraft Rechnungslegung eintritt. Der Kleinunternehmer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine angeführt – sie stellt allerdings kein notwendiges Rechnungsmerkmal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Im Umkehrschluss erfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer die notwendigen Rechnungsmerkmale! Der Kleinunternehmer schuldet daher die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Entsprechende Achtsamkeit bei dem Ausstellen von Rechnungen ist angebracht, da ansonsten nur die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verbleibt. „Gutscheingeschenke“ Um die Kaufbereitschaft der Kunden zu erhöhen, ist es durchaus üblich, dass die Kunden beim Kauf eines bestimmten Produkts einen Gutschein für bestimmte Waren ihrer Wahl bei einem (anderen) Vertragshändler erhalten. So ist es denkbar, dass der Käufer einer Sitzgruppe eines Möbelhauses einen Gutschein über 50 € bekommt, welchen er für Einkäufe in einer Drogeriekette verwenden kann. Bei Einlösung des Gutscheins durch den Kunden erhält der Vertragshändler eine Provisionsgutschrift in Höhe des Gutscheinnennwerts. Aus Umsatzsteuerperspektive kommt es für das Möbelhaus zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage für die verkaufte Sitzgruppe (trotz Ersatz des Gutscheinbetrags an die Drogeriekette), da der Gutschein nicht innerhalb der Leistungskette eingelöst wird. Die Zahlung in Höhe des eingelösten Gutscheins durch das Möbelhaus an den Vertragshändler stellt ein Entgelt von dritter Seite dar. Folglich mindert der eingelöste Gutschein auch beim Vertragshändler nicht den steuerpflichtigen Umsatz.

Service-Entgelt 2014 für die E-Card und Änderungen bei der Anmeldung von Dienstnehmern bei Personengesellschaften

Das Service-Entgelt für die E-Card wird für 2014 um 0,3 € auf 10,3 € erhöht. Neu ist eine Befreiung für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten. Befreiungen bestehen auch weiterhin wie bisher für mitversicherte Kinder. Dienstgeber müssen bei der Lohnverrechnung für November das Service-Entgelt für 2014 einbehalten und bis spätestens 16.12.2013 an die Gebietskrankenkasse überweisen. Neu ab 1.1.2014 ist, dass Personengesellschaften An- und Abmeldungen von Dienstnehmern ausnahmslos über ELDA (elektronisches Datenaustauschsystem mit den Sozialversicherungsträgern) durchführen müssen. Meldungen in Papierform stellen einen sanktionierbaren Meldeverstoß dar.

Rückwirkende Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses

Der steuerfreie Zuschuss durch den Arbeitgeber zu den Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend zum 1.1.2013 von 500 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht. Unter Kinderbetreuung ist in diesem Zusammenhang die Betreuung in dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen zu verstehen. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Zuschusses ist neben dem Alter des Kindes – es darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. nicht das 16. Lebensjahr bei Behinderung – die Zweckgebundenheit des Zuschusses. Folglich kann die Zahlung durch den Arbeitgeber direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen oder der Arbeitgeber gibt Gutscheine aus, welche nur bei entsprechenden Betreuungseinrichtungen einlösbar sind. Schließlich muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) abgeben und es muss gewährleistet sein, dass der Kinderabsetzbetrag im letzten Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zugestanden ist.

Anmeldung bei der Gewerblichen Sozialversicherung gegebenenfalls noch vor Jahresende ratsam

Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ablauf des Jahres 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller. Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2013) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.641,60 € (Wert für 2013) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt. Früher war es ausreichend sich bis spätestens zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids bei der GSVG zu melden, wenn ersichtlich war, dass man die jeweils relevante Versicherungsgrenze überschritten hatte. Konkret war also eine Anmeldung erst deutlich nach der Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach dem Erkennen, dass die Grenze überschritten wurde, noch möglich. Seit dem Jahr 2012 ist es zu einer Verschärfung gekommen, da die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Die letzten Wochen des Jahres sollten also dazu genutzt werden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2013 abzuschätzen und gegebenenfalls die Anmeldung bei der GSVG vorzunehmen. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

Betriebsstätte bei Tätigkeit eines ausländischen Arztes in österreichischen Ordinationsräumen?

Ein ausländischer Arzt ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbringt in diversen österreichischen Kliniken auf Basis von abgeschlossenen Verträgen chirurgische Tätigkeiten. Dazu wurden ihm zu den Behandlungszeiten Räume zur Verfügung gestellt. Für das Finanzamt reichte diese bloße Mitbenützung aus, um eine Betriebsstätte anzunehmen und somit Einkommensteuer für die in Österreich vollbrachte Tätigkeit vorzuschreiben. Wenngleich der UFS jüngst (GZ RV/0107-F/13 vom 6.9.2013) keine inhaltlich finale Entscheidung treffen musste, beinhaltet der Sachverhalt doch einige bemerkenswerte Aussagen. Eine Betriebsstätte ist eine feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient. Der Steuerpflichtige muss dazu zwar die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte haben, sie muss jedoch nicht im Eigentum der Person stehen. Es genügt vielmehr, dass sie für Zwecke des Unternehmens ständig zur Verfügung steht. In früheren VwGH-Erkenntnissen wurde auch ausgesprochen, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen kann. Diese Erkenntnisse bezogen sich aber auf Geschäftsführer und Unternehmensberater, wobei hier ein Raum alleine und allenfalls Hilfsmittel (Strom, Telefon etc.) zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen können. Der UFS räumte nun aber ein, dass hierbei berufsbezogen zu ermitteln ist, inwieweit im konkreten Fall für die Ausübung der Tätigkeit ein Bedarf nach sachlicher Ausstattung besteht und welcher Art dieser Bedarf ist. Der UFS führte nun aus, dass bei einem Arzt aufgrund seiner Tätigkeit die Zurverfügungstellung eines Raumes alleine nicht ausreicht, um eine Betriebsstätte in Österreich annehmen zu können. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob die medizinischen Geräte und Apparaturen bei Bedarf jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sind die Ausgestaltung des Mitbenutzungsrechtes des Arztes sowie die vertragliche Gestaltung mit dem Vermieter der Räumlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Gerade in dieser Frage hat jedoch das Finanzamt widersprüchliche Feststellungen getroffen. Einerseits wurde behauptet, der Arzt hätte das erforderliche Arbeitswerkzeug selbst mitnehmen müssen und andererseits wären ihm der Raum, ein Behandlungsstuhl sowie Geräte, Zubehör und Verbrauchsmaterial zur Verfügung gestellt worden. In der Entscheidung spielte der UFS den Ball daher wegen mangelnder Sachverhaltserhebung wieder zurück an die erste Instanz. Da der VwGH zu Ärzten im Speziellen in diesem Zusammenhang noch keine Entscheidung getroffen hat, bleibt das Betriebsstättenrisiko für ausländische Ärzte weiterhin aufrecht.

Maßnahmen vor Jahresende 2013 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1000 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Maßnahmen vor Jahresende 2013 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.13 entrichtet werden, damit sie 2013 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2008 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2008 läuft die Frist am 31.12.2013 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2010 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.13 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2013 - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tierschutzvereine und an Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2013 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein Vorzieheffekt bei der steuerlichen Absetzbarkeit erzielt werden. Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2013 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.445,55 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (103,94 €). Beim Bausparen gilt für 2013 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 25%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegen gerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 25%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.

Maßnahmen vor Jahresende 2013 - Für Unternehmer

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.13 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2013 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2013 erworben wurde). Aufbauend auf einer EuGH-Entscheidung können auch die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften (Zwischengesellschaft im Gemeinschaftsgebiet) dem Gruppenträger zugerechnet werden. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die im Jahr 2012 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu beachten. Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 10% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Für das Gutachten werden seitens der FFG keine Kosten verrechnet. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2013 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2013 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.641,60 €) können eine GSVG-Befreiung für 2013 bis 31. Dezember 2013 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.13 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2013 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Letzte Chance für die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften Bis Ende 2013 müssen alle nicht nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften - falls notwendig - ihre Satzungen auf Namensaktien angepasst haben. Diese Änderung wurde bereits 2011 gesetzlich beschlossen, die Übergangsfrist für die Umstellung endet jedoch erst zum 31.12.2013. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2008 hat bis spätestens 31.12.2013 zu erfolgen.

Änderung der Stiftungseingangssteuer bei liechtensteinischen Stiftungen ab 2014

Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Vermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%. Unter einer intransparenten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Stiftung aus österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifter zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Stiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen steuerlichen Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nicht anerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen, kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht. Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind: Die Stiftung muss gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischem Stiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind. In Liechtenstein dürfen nicht die Sondersteuerbestimmungen für Privatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nicht erfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%. Die liechtensteinische Stiftung gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellung gegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhin gegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.

Bürgschaftserklärung auch per Fax gültig

Bürgschaftserklärungen gelten für den Bürgen gemeinhin als gefährlich, da sie je nach konkreter Ausprägung (Ausfallsbürgschaft, Bürge und Zahler usw.) dazu führen können, dass der Gläubiger (sofort) auf den Bürgen zurückgreift, um seine Forderung zu befriedigen. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sieht deshalb ein Schriftlichkeitserfordernis für Bürgschaftserklärungen vor, um vor dem unüberlegten Eingehen einer Bürgschaft zu schützen. Der Oberste Gerichtshof hat unlängst in einer bemerkenswerten Entscheidung (GZ Ob 41/12p vom 24.7.2013) betont, dass eine Bürgschaftserklärung auch dann gültig ist, wenn das Original der Erklärung vom Bürgen unterschrieben wird und dann dem Gläubiger bloß per Fax (Fernkopie) übermittelt wird und nicht im Original zugeht. Begründet wurde diese Abkehr von der früheren Haltung des OGH damit, dass die Erklärung auch beim Fax schriftlich abgegeben wird und wie bei einem Brief den Machtbereich des Absenders verlässt. Überdies sei der Schutzzweck der Norm in Form des Schriftlichkeitserfordernisses immer noch gegeben, da die Bürgschaftserklärung zuerst eigenhändig unterschrieben wird und dann per Fax versendet wird. Die Entscheidung ist für den konkret betroffenen Bürgen freilich nachteilig - er war davon ausgegangen, dass er für ein erfolgloses Geschäftsprojekt i.Z.m. einem Steinbruch in Dubai nicht als Bürge herangezogen werden könne, da seine Bürgschaftserklärung per Fax übermittelt wurde und seiner Meinung nach die Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht gegeben war. Der OGH sah die Sachlage anders und fällte eine in Fachkreisen umstrittene Entscheidung. Fraglich sei vor allem, ob auch durch ein Fax die vom Gesetz gewünschte Beweissicherungsfunktion erfüllt werden könne, welche durch Übergabe bzw. Übermittlung des Originals der Bürgschaftserklärung jedenfalls gegeben ist.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2014 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2014 2013 0 bis 3 Jahre 194,- 190,- 3 bis 6 Jahre 249,- 243,- 6 bis 10 Jahre 320,- 313,- 10 bis 15 Jahre 366,- 358,- 15 bis 19 Jahre 431,- 421,- 19 bis 28 Jahre 540,- 528,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2014

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2014 wieder angehoben. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der limettenfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 32,90 (32,10)  € 82,70 (80,60) € 2-Monatsvignette 12,40 (12,10) € 24,80 (24,20) € 10-Tagesvignette 4,90 (4,80) € 8,50 (8,30) € Die 2014er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Jänner 2015.

Änderungen in der Gewerbeordnung

Für die Praxis nicht unwesentliche Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (BGBl. I 85/2013) bei den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, die bereits auch im Wesentlichen mit 29.5.2013 in Kraft getreten sind: Bei einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer innerhalb von sechs Wochen von der Behörde eine Zusammenstellung aller relevanten Bescheide für die Betriebsanlage beantragen. Diese Regelung soll dem Übernehmer einen vollständigen Überblick über die für den Betrieb der übernommenen Anlage relevanten Auflagen ermöglichen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung hat der Übernehmer die Möglichkeit zu beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht oder nicht mehr erforderlich sind bzw. weniger belastende Auflagen ausreichend erscheinen. Bestimmte Änderungen, die das Emissionsverhalten einer Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, sind künftig nur mehr anzeige- statt genehmigungspflichtig. Die Behörde kann erforderlichenfalls im Anzeigeverfahren auch Auflagen vorschreiben. Die Anlagen dürfen erst betrieben werden, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt. Anlagenänderungen bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen mit überregionaler Bedeutung sind unter Einhaltung von Anzeigepflichten für eine Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebsanlagengenehmigung möglich. Vereinfacht wurde auch die Genehmigung nachträglicher Änderungen von Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid. Bisher waren solche Änderungen nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage möglich. Die Behörde muss nunmehr Änderungen auf Antrag des Betreibers zulassen, wenn Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts weiterhin gewahrt bleiben (somit auch bei möglicherweise gleicher Sach- und Rechtslage). Eindeutige Regelung der Zuständigkeit erster Instanz für bezirksübergreifende Betriebsanlagen: zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Betriebsanlage befindet. Geändert wurden auch die Haftpflichtversicherungsbestimmungen für Baumeister: Bei einem Jahresumsatz von bis zu 38,5 Mio. € muss die Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von 1,0 Mio. € pro Schadensfall (maximal 3,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungsperiode) betragen. Liegt der Jahresumsatz über 38,5 Mio. € so hat sich die Versicherungssumme auf 3,0 Mio. € (maximal 15,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungssumme) zu belaufen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten. Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Verwaltungsgerichten: Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sind ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte der Länder (bisher unabhängiger Verwaltungssenat). Anstelle Berufung heißen solche Rechtsmittel künftig „Beschwerde“, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof heißen künftig „Revision“.

Gemeinnützige Leistungen anstatt Ersatzfreiheitsstrafen

Im neu gefassten § 179 Abs. 3 FinStrG ist nunmehr geregelt, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen i.S.d. § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann (im gerichtlichen Verfahren war dies schon bisher der Fall). Damit hat der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des VfGH (GZ B 1070/11 vom 11.10.2012) reagiert, wonach es auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren möglich sein muss, gemeinnützige Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe (wenn die Geldstrafe vom Verurteilten nicht einbringlich ist) zu leisten. Anwendungsfall sind oftmals Insolvenzverfahren, in denen für nichtbezahlte Steuerschulden auch Finanzstrafen verhängt werden können.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Befreiung von Haftungsverpflichtung

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) Haftungen für Kreditverbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernehmen muss. Dass bei Beendigung der Haftung steuerlich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/3236-W/11 vom 14.5.2013). Im gegenständlichen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH für den Kredit einer Beteiligung dieser GmbH eine Haftung übernommen. Im weiteren Verlauf wurde die Beteiligung von der GmbH wieder veräußert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Veräußerung die Haftung für den noch aushaftenden Kredit übernommen wurde und dadurch die Bank den Alleingesellschafter aus seiner Haftungsverpflichtung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tatsächlich schlagend. Die Finanzverwaltung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haftungsfreistellung des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche auch bereits mit der Übernahme der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schlagendwerden wirksam geworden sei. Bewertungsmaßstab für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Ausmaß der Inanspruchnahme, mit dem zum Zeitpunkt der Freistellung gerechnet werden musste. Insgesamt sollte daher bei der Übernahme und Freistellung von Haftungsverpflichtungen aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesellschaftsrechtliche Aspekte problematisch sein. Positiv zu bewerten ist zumindest der Umstand, dass ein derartiger Vorgang nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wenn mit der Inanspruchnahme der Haftungsverpflichtung gerechnet werden muss und somit dem aus seiner Haftung freigelassenen Gesellschafter tatsächlich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangsläufig jede Haftungsübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Bildung von Rückstellungen bei der Gesellschaft nach Haftungsübernahme stellt aber jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schlagendwerden der Haftung ernsthaft gerechnet werden muss.

Pendlerpauschale - Fahrtstreckenwahl und Sicherheitsbedürfnisse

Ein für Pendler durchaus erfreuliches VwGH-Erkenntnis (GZ 2009/13/0151 vom 26.6.2013) bringt zum Ausdruck, dass in Hinblick auf die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales bei der Wahl der Fahrtstrecke Sicherheitsüberlegungen (ebenso wie die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet) eine größere Bedeutung haben als die Einhaltung der absolut kürzesten Strecke. Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Je nach Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnung liegt dieses bei 2 bis 20 km bei 31 € monatlich, bei mehr als 20 km und bis 40 km bei 123 €, bei mehr als 40 km bis 60 km bei 214 € und bei mehr als 60 km bei 306 € im Monat. Im gegenständlichen Fall hatte ein Pendler anstelle einer Route über eine Bergstrecke eine unwesentlich längere, aber gut ausgebaute Fahrtstrecke gewählt. Das Finanzamt wollte zunächst mit dem Hinweis, dass die Bergstrecke nur 36 km lang sei (und damit unter der Grenze von 40 km liegt) lediglich den niedrigeren Satz zugestehen. Dem Argument des Pendlers, dass die Bergstrecke eine höhere Unfallgefahr aufweise und damit für eine tägliche Fahrt unzumutbar ist, folgte das Finanzamt zunächst nicht. Der VwGH teilte jedoch die Argumentation des Steuerpflichtigen und führte in seinem Erkenntnis aus, dass der Begriff der „Fahrtstrecke“ jene kürzeste Strecke umfasst, deren Benutzung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Für die Höhe des Pendlerpauschales kommt es daher nicht darauf an, welche Fahrtstrecke die kürzeste sei, sondern welche ein Pendler vernünftigerweise für seine täglichen Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück wählen würde. Somit können Pendler demnach ohne steuerlichen Nachteil auf die Benutzung der kürzesten Strecke verzichten, wenn diese nicht gefahrlos befahrbar ist.

Positive Klarstellung bei § 11a EStG-Begünstigung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) wurde ab dem Jahr 2010 durch den Freibetrag für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) gem. § 10 EStG abgelöst. Die seinerzeitige Förderung eines Eigenkapitalzuwachses durch die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns mit dem ½ Durchschnittsteuersatz war so ausgestaltet, dass für die begünstigten Eigenkapitalzuwächse eine Behaltefrist von 7 (Wirtschafts)Jahren vorgesehen war. Im Falle eines Eigenkapitalabfalls – hervorgerufen durch Überentnahmen, nicht aber durch laufende Verluste – erfolgte eine Nachversteuerung maximal anwendbar auf die in den 7 Jahren zuvor begünstigt besteuerten Beträge. Mit dem Auslaufen der Steuerbegünstigung wurde die Möglichkeit einer einmaligen pauschalen Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 10% geschaffen, um der viele Jahre drohenden Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne zu entgehen. Da die normale Nachversteuerung primär für den begünstigten Betrag vorzunehmen ist, welcher dem zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, kann es der Fachliteratur folgend nämlich zu einem sehr langen Nachversteuerungszeitraum kommen. Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG wäre demnach eine die Nachversteuerung auslösende Entnahme erst im achten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Rechnerisch würde das extrem betrachtet bedeuten, dass bei Inanspruchnahme der Begünstigung in den Jahren 2004 bis 2009 die Begünstigung aus dem Jahr 2004 erst bei einer Entnahme im Jahr 2017 ohne Nachversteuerung möglich wäre, wodurch es zu einer maximal 13-jährigen Kapitalbindung kommen würde! Das BMF hat auf diesen Umstand, der bisher noch nicht in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt war, mit einer klarstellenden Information (BMF-Information vom 9. August 2013) reagiert. Da dem Gesetzeszweck nach die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem ½ Durchschnittsteuersatz die bloß 7-jährige Kapitalbindung zur Folge haben soll, kann der begünstigte Betrag eines Jahres ab dem 8. Jahr ohne Nachversteuerung entnommen werden, selbst wenn damit ein Absinken des Kapitals verbunden ist. Aus dieser positiven Meinung des BMF folgt, dass etwa 2013 die Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinns aus 2005 problemlos möglich ist.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2012

Am 30. September 2013 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2012 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.