2015

Steuerreform kompakt V - Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer

Das neue System der Grunderwerbsteuer in der Fassung der Steuerreform 2015/2016 ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Grundstückswert, welcher gleichsam dem Verkehrswert entspricht, den (dreifachen) Einheitswert bei unentgeltlichen Übertragungen ablöst und somit Übertragungen von Grundstücken im Familienkreis regelmäßig mit einer höheren GrESt belastet werden. Die Neuregelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden. Beibehalten wurde das Grundprinzip, demzufolge die GrESt grundsätzlich von der Gegenleistung zu bemessen ist. Liegt jedoch keine Gegenleistung vor - etwa im Falle einer Schenkung oder Erbschaft - so ist der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert selbst wird nunmehr auch im GrEStG definiert und zwar entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (das ist das sogenannte Pauschalwertmodell) oder als ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (z.B. Immobilienpreisspiegel der WKÖ, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder) abgeleiteter Wert. Immerhin ist es überdies möglich, den geringeren gemeinen Wert des Grundstücks z.B. durch ein Schätzgutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die genaue Wertermittlung soll noch im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. Neu ist auch die Ermittlung des Steuertarifs, der davon abhängt, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht - Entgeltlichkeit ist hingegen bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Erfreulicherweise wurde klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen für die Ermittlung der GrESt unbeachtlich sind (d.h. der Grundstückswert bildet die Bemessungsgrundlage). Die GrESt von 3,5% der Bemessungsgrundlage kommt bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen und bei dem entgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Erwerben zur Anwendung. Für unentgeltliche Erwerbe und unentgeltliche Teile von teilentgeltlichen Erwerben gilt folgender Stufentarif. 0,5% für die ersten 250.000 € des Grundstückswertes, 2% für die nächsten 150.000 € des Grundstückswertes, 3,5% für den darüber hinaus gehenden Teil des Grundstückswertes. Um Gestaltungsspielräume im Sinne einer Ausnutzung des Stufentarifs durch Aufspaltung eines Erwerbsvorgangs auf mehrere Vorgänge zu verhindern, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe zwischen identen Personen innerhalb eines fünfjährigen Zusammenrechnungszeitraums für die Ermittlung des Stufentarifs vorgesehen. Es muss auch dann zusammengerechnet werden, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern. Erfreulicherweise kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 auch zu Verbesserungen. Bei unentgeltlichen bzw. entsprechend teilentgeltlichen Erwerben von betrieblichen Grundstücken (der Anteil am Betrieb oder an der Mitunternehmerschaft muss zumindest 25% ausmachen) kann der Betriebsübertragungsfreibetrag genutzt werden – dieser wurde von 365.000 € sogar auf 900.000 € erhöht. Bei der Übertragung unter Lebenden ist der Freibetrag an die Bedingung geknüpft, dass der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder entsprechend körperlich bedingte Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden können. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist auch der Freibetrag zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften und auch Personengesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung bzw. Vereinigung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (auch wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Außerdem werden treuhändig gehaltene Anteile explizit dem Treugeber zugerechnet. Bei Personengesellschaften kann bereits die Änderung der Gesellschafterstruktur (von zumindest 95%) innerhalb von fünf Jahren die GrESt auslösen.

Steuerreform kompakt IV - Registrierkassenpflicht

Als Gegenfinanzierungsmaßnahme und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von 15.000 € übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als 7.500 € ausmachen. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte. Grundsätzlich sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens kann jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Allerdings hat das BMF kundgemacht, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 nicht erfüllt ist. Diese Schonfrist verlängert sich sogar bis zum 30. Juni 2016, sofern Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft gemacht werden können. Die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw. die Umrüstung einer Registrierkasse ist auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von 200 € gestützt – die Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015). Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen (z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc.). Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von 30.000 € überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw. ist mangels Mitnahme der Registrierkasse vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen (und zwar einzeln). Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt: Bezeichnung des leistenden Unternehmers, fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalls, Tag der Belegausstellung, die handelsübliche Leistungs- und Mengenbeschreibung und der Endbetrag. Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind. Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen. Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies typischerweise eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen (Geldstrafe bis zu 5.000 €). Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Bei vorsätzlicher Manipulation der Registrierkasse drohen sogar bis zu 25.000 € Strafe. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos.

Sozialversicherungspflicht für Jubiläumsgelder ab 2016 - Auswirkungen auf Rückstellungen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015

Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten. Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird.

Steuerreform kompakt III - Gegenfinanzierungen für die Steuerreform

Erhöhung der Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer wird von bisher 25% auf 27,5% erhöht. Die erhöhte KESt gilt auch für Zuwendungen von Privatstiftungen, Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren oder für Ausschüttungen aus Immobilienfonds. Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Anhebung der Umsatzsteuer Bei einigen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfassten Umsätzen kommt es zu einer Steuersatzerhöhung auf 13%. Die Erhöhung betrifft dabei vor allem Beherbergungsleistungen, Lieferungen von Kunstgegenständen, Umsätze von Künstlern, Filmvorführungen, den Luftverkehr im Inland, Museen, Theater sowie Lieferungen von lebenden Tieren, Pflanzen und Brennholz. Systembedingt wird auch der Verkauf von ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht (von 12%). Grundsätzlich treten die Steuersatzerhöhungen mit 1.1.2016 in Kraft. Für Beherbergungsleistungen, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen gelten die Erhöhungen jedoch erst ab dem 1.5.2016. Übergangsbestimmungen gibt es teilweise für Umsätze, welche zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden (unter Umständen geknüpft an Anzahlungen/Vorauszahlungen). Abschaffung Topf-Sonderausgaben Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung waren bisher als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ absetzbar. Im Zuge der Steuerreform kommt es zu einer Streichung dieser Absetzmöglichkeit. Für Altverträge, welche vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, wird aus Vertrauensschutzgründen die steuerliche Abzugsfähigkeit bis 2020 zugelassen. Abschaffung Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bildungsfreibetrag (20%) bzw. Bildungsprämie (6%) können letztmalig bei der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden und entfallen ab dem Jahr 2016. Weitere Streichung und Einschränkung von Begünstigungen Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Bei Betriebsgebäuden, die für Wohnzwecke überlassen werden, ist die AfA mit 1,5% festgelegt. Außerdem kommt es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen.

Steuerreform kompakt II - Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte

Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen auch nicht zu einem Sachbezug. Werden die 20% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 1.000 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Die prozentuelle Begünstigung von bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie z.B. Autos oder Fertigteilhäuser, da die Befreiung auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers beschränkt ist und angenommen wird, dass z.B. ein Fertigteilhaus nur einmal während des Berufslebens erworben wird. Im Einzelfall kann für den Mitarbeiter die Freigrenze deutlich attraktiver als der Freibetrag sein.

Steuerreform kompakt I - Tarifreform und Erleichterungen

Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 € steuerfrei bleiben. Der neue Höchstsatz von 55% wird für die Jahre 2016 bis 2020 (auf fünf Jahre befristete Maßnahme) eingeführt und betrifft die Einkommensteile über 1,0 Mio. €. Die Tarifreform sorgt für jährliche Steuerentlastungen zwischen rund 500 € (bei einem Monatseinkommen von 1.500 € brutto) und etwas über 2.000 € (bei einem Monatseinkommen von 10.000 € brutto). Im Detail sieht das neue Tarifmodell wie folgt aus: Neu Alt Stufe bis € Steuersatz Stufe bis € Steuersatz 11.000 0% 11.000 0% 18.000 25% 25.000 36,50% 31.000 35% 60.000 43,21% 60.000 42% darüber 50% 90.000 48% 1.000.000 50% darüber 55% Darüber hinaus kommt es noch zu weiteren Entlastungen bzw. wirtschaftsfördernden Maßnahmen: Erhöhung des Kinderfreibetrags von 220 € auf 440 € pro Kind (bei Inanspruchnahme von beiden Elternteilen beträgt dieser 300 € pro Person); Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den Verkehrsabsetzbetrag und Erhöhung auf jährlich 400 € (anstatt bisher zusammen 345 €); Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) für Kleinverdiener von 110 € auf bis zu 400 € bzw. 500 €, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat; Negativsteuer für niedrige Pensionen von bis zu € 110 (bei Veranlagung 2015 schon maximal bis zu 55 € als vorgezogene Erleichterung); Anhebung des Pendlerzuschlags für Pendler mit niedrigen Einkommen; der Forschungsstandort soll durch eine Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% sowie durch Zuzugsbegünstigungen für Wissenschafter und Forscher gestärkt werden; Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von 1.460 € auf 3.000 €; Erleichterung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU, etwa durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für Crowdfunding.

Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können bei der Veranlagung 2015 letztmalig 20% der Aufwendungen zusätzlich als Bildungsfreibetrag und somit als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Außerdem gibt es einen Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung/Unterbringung). Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Ab 2016 fallen diese Begünstigungen weg, sodass ein Vorziehen von Bildungsmaßnahmen zweckmäßig sein kann.

Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für alle Steuerpflichtigen

Grundstücksschenkungen und Grundstücksverkäufe Auch wenn es zu keiner Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gekommen ist, können sich Grundstücksübertragungen in der Familie ab 2016 spürbar verteuern. Grund dafür sind Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Diese bemisst sich bei Schenkungen 2015 noch vom in der Regel niedrigeren (dreifachen) Einheitswert, ab 2016 ist jedoch der regelmäßig höhere Grundstückswert (entspricht dem Verkehrswert) die Basis. Die GrESt folgt bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen einem Stufentarif und beträgt für die ersten 250.000 € 0,5%, für die nächsten 150.000 € 2% und darüber hinaus 3,5%. Geplante Liegenschaftsübertragungen sollten daher unter Umständen noch in das Jahr 2015 vorgezogen werden. Bei privaten (wie auch bei betrieblichen) Grundstücksveräußerungen wird der Steuersatz ab 2016 von 25% auf 30% angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Altgrundstücke aus, bei denen die effektive Steuerbelastung von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses steigt. Außerdem fällt ab 1. Jänner 2016 der Inflationsabschlag weg. Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Ab 2016 fallen die Topfsonderausgaben weg. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Sonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden (dies gilt auch für das Sonderausgabenpauschale). Geplante Versicherungsabschlüsse sollten daher nach Möglichkeit noch vor dem 31.12.2015 erfolgen. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden. Zukunftsvorsorge – Bausparen –Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2015 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.561,22 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (108,85 €). Beim Bausparen gilt für 2015 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). KESt-Optimierung bei Gewinnausschüttungen und Wertpapierverkäufen Aufgrund der Erhöhung der KESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausnahme Bankzinsen) von derzeit noch 25% auf 27,5% ab 1.1.2016 kann es zweckmäßig sein, geplante Gewinnausschüttungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen. Gerade bei einer GmbH kann – selbst wenn ein Teil des Bilanzgewinns 2014 schon ausgeschüttet worden ist – noch ein zweiter Ausschüttungsbeschluss gefasst werden, wenn ein ausreichender Bilanzgewinn vorhanden ist. Wenn Veräußerungsabsichten im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren bestehen, ist ebenfalls noch eine Realisierung der Gewinne mit dem niedrigeren Steuersatz von 25% zu überlegen. Ab-Hof-Verkauf von Wein Zum Abschluss noch ein Tipp aus der Umsatzsteuerecke: Der Ab-Hof-Verkauf von Wein unterliegt ab 2016 der 13%igen Umsatzsteuer (statt 12%). Steuerlich müssen Sie daher kein schlechtes Gewissen haben, wenn die Weineinkäufe beim Lieblingswinzer für das diesjährige Weihnachtsfest üppiger ausfallen.

Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.15 entrichtet werden, damit sie 2015 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2010 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2010 läuft die Frist am 31.12.2015 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.15 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Unternehmer

Durch die im Jahr 2015 beschlossene Steuerreform kommt es ab 1.1.2016 zu zahlreichen Neuerungen, deren Auswirkungen durch gezielte Maßnahmen (noch im Jahr 2015) optimiert werden können. Ansonsten gibt es wie jedes Jahr ein paar „Klassiker“ um Steuern zu sparen. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2015 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2015 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2015 erworben wurde). Forschungsförderung – Forschungsprämie Die Forschungsprämie von noch 10% in 2015 ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12%, sodass eine Verschiebung einzelner Forschungsausgaben in das neue Jahr Sinn machen kann. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von zwei Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2015 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2015 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf Tarifsenkungen Durch die ab 2016 an sich niedrigeren Einkommensteuersätze kann es sinnvoll sein, Einnahmen in das Jahr 2016 zu verlagern bzw. Ausgaben noch vorzuziehen. Dies gilt für einkommensteuerpflichtige Einkommen von bis zu 90.000 €, da diese von der Steuerreform profitieren. Bei besonders gut verdienenden Steuerpflichtigen mit einem steuerlichen Einkommen von mehr als 1 Mio. € zeigt sich allerdings ein gegenteiliger Effekt. Hier kommt es 2016 zu einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 55% (statt bisher 50%), sodass für die betroffenen Personen im Rahmen des steuerlich Zulässigen eher eine Verlagerung von Ausgaben und ein Vorziehen von Einnahmen steuerlich Sinn macht. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2015 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2016 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.871,76 €) können eine GSVG-Befreiung für 2015 bis 31. Dezember 2015 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.15 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2008. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2015 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2010 hat bis spätestens 31.12.2015 zu erfolgen.

Sozialversicherungswerte 2016

Die Sozialversicherungswerte für 2016 (in €) betragen voraussichtlich: 2016 2015 Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,92 31,17 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 405,98 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 623,58 608,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 162,00 155,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.860,00 4.650,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.720,00 9.300,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.670,00 5.425,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass es durch die Steuerreform 2015/2016 zusätzlich zu einer außertourlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage für 2016 gekommen ist. Ansonsten erfolgt die Erhöhung wie üblich mittels Aufwertungszahl (1,024 für 2016).

BMF verschärft Ansicht zur Liquidation im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Information (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) veröffentlicht, welcher zufolge zukünftig eine verschärfte Vorgehensweise an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft (weiterhin) Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die besonderen Bestimmungen der Gruppenbesteuerung einerseits und der Liquidationsbesteuerung andererseits, ausschließen, verneinte der VwGH die Möglichkeit eines sich in Liquidation befindenden Gruppenträgers. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass etwa die Gruppenmitglieder keine steuerlichen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Gruppenträger in Liquidation befindet und z.B. einen Verlustrücktrag geltend machen kann. In der BMF-Info wird auch die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung dargestellt, der zufolge weder sich in Liquidation befindende Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, noch eine sich in Liquidation befindende Körperschaft Gruppenträger sein kann. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds der Unternehmensgruppe in Folge des Eintritts in die Liquidation wurde dann angenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andernfalls war erst die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Auch beim Gruppenträger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liquidation von der Beendigung der Unternehmensgruppe auszugehen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers. Eckpunkt der neuen Rechtsansicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung die bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls beendet wird. Daher muss die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers und somit vor Beginn der Liquidationsbesteuerung enden (dies entspricht dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Im Falle der Liquidation eines Gruppenmitglieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe mit sich, mit denen eine finanzielle Verbindung als beteiligte Körperschaft besteht (d.h. das sich in Liquidation befindende Gruppenmitglied vermittelt die finanzielle Verbindung). Maßgebender Zeitpunkt ist dann das Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Schließlich gibt es noch eine Besonderheit bei einem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied: das Gruppenmitglied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirtschaftsjahre vor der Liquidation vergangen sind und der folgende Liquidationszeitraum zumindest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zugehörigkeit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet das Gruppenmitglied mit dem Ende des der Auflösung des Gruppenmitglieds vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aus der Unternehmensgruppe aus. Immerhin ist diese verschärfte Rechtsansicht - entgegen ursprünglicher Ankündigungen - erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. Juli 2015 herbeigeführt haben.

VwGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zeitungsabonnements mit verbilligten Werbeartikeln

Der Verkauf von Zeitschriften- bzw. Zeitungsabonnements ist nicht immer so, dass auf ein paar kostenlose Testmonate automatisch ein dauerhaftes, kostenpflichtiges Abo folgt, sofern man den rechtzeitigen Kündigungszeitpunkt versäumt hat. Oftmals wird der Abschluss eines solchen Abonnements dadurch versüßt, dass außerdem noch Gebrauchsgegenstände wie z.B. Haushaltsgeräte oder technische Geräte wie etwa Tablets oder MP3-Player zu einem sehr günstigen Preis bezogen werden können. Der VwGH hatte sich (GZ 2012/13/0029 vom 27.5.2015) mit der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Kombination aus Zeitungsabonnement (auf unbeschränkte Zeit, Mindestdauer 1 Jahr) und verbilligtem Werbeartikel für Neukunden auseinanderzusetzen. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist vor allem deshalb relevant, da das Entgelt für das Zeitungsabonnement dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegt und das Entgelt für den Werbeartikel 20% Umsatzsteuer. Dazu kommt noch, dass die Werbeartikel zu einem sehr günstigen Preis (unterhalb der Selbstkosten) abgegeben wurden. Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung sah der VwGH im vorliegenden Fall zwei Leistungen gegen Entgelt als gegeben an. Erstens, weil eindeutig eine Werbeaktion vorliege, um mehr Zeitungsabonnements zu verkaufen und zweitens, weil es auch möglich ist, nur das Zeitungsabonnement ohne zusätzlichen vergünstigten Artikel abzuschließen. Ausschlaggebend für die Umsatzsteuer ist der Wert der Gegenleistung, welcher wie im Falle der Werbeartikel auch unter den Selbstkosten liegen kann. Der VwGH betonte, dass es nämlich nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs entsprechen würde, im Falle des Erwerbs des verbilligten Werbeartikels durch den Neukunden einen Teil des Zeitungsabonnementpreises als zusätzliches Entgelt für den Verkauf des Werbeartikels zuzuordnen. Dadurch würde es auch zu einer ungerechtfertigten Verschiebung bei der Umsatzsteuer kommen, da das Zeitschriftenabonnement nur 10% USt unterliegt.

Neues vom BFG zu außergewöhnlichen Belastungen

Das BFG hat sich mit zwei interessanten Fällen zum Thema außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Wie allgemein bekannt, müssen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung die Merkmale der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein. Aufwendungen für eine Infrarotwärmekabine Gerade im Herbst und Winter werden Infrarotwärmekabinen verstärkt nachgefragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärztliche Praxen oder Hotelbetriebe, sondern auch zunehmend Privatpersonen auf, wobei die Anschaffung mit gesundheitlichen Zwecken begründet wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steuerliche Absetzmöglichkeiten gibt. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung allerdings schon der Grundsatz der reinen Vermögensumschichtung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine nämlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, welches im Zuge des allgemeinen Wellness-Trends stark nachgefragt wird und mittlerweile als Bestandteil einer erweiterten Normalausstattung von modernen Wohnungen/Häusern anzusehen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nachbehandlung bzw. Gesundheitsprävention medizinisch empfohlen wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer solchen Anschaffung wie auch am damit verbundenen Vermögensverlust. Lediglich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaffung vergleichbarer Geräte für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nämlich wenn beispielsweise die Funktion eines derartigen Wirtschaftsgutes als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt. Sonderklassegebühren In diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatzversichert und zahlte dennoch die Sonderklassegebühren, um einen früheren Hüftoperationstermin in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Patienten der Sonderklasse um keine solchen handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Die Vorteile der Sonderklasse liegen jedoch beispielsweise in dem höheren Wohnkomfort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menüauswahl, in der freien Arztwahl oder in erweiterten Besuchszeiten. Für die Behandlung der Patienten und damit zusammenhängend für die Vergabe von Operationsterminen ist ausschließlich der Gesundheitszustand maßgebend. Für die steuerliche Geltendmachung der Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung fehlt es dem BFG folgend an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Aufwendungen. Es führt nämlich nicht jeder gesundheitliche Nachteil wie z.B. anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Mobilität und eine zwölfmonatige Wartezeit auf einen Operationstermin dazu, dass höhere Aufwendungen in Form der Sonderklassegebühren gerechtfertigt sind und somit Zwangsläufigkeit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheblich teurere Sonderklasse ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten müssen, welche im konkreten Fall allerdings nicht nachgewiesen werden konnten.

VwGH zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei bei der "kleinen Vermietung"

Werden aus einer Vermietungstätigkeit über längere Zeit Verluste erwirtschaftet, beurteilt die Finanz diese Tätigkeit oftmals als sogenannte „Liebhaberei“. Dies hat zur Konsequenz, dass in der Einkommensteuer die daraus entstehenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. In der Umsatzsteuer unterliegen „Liebhaberei“- Einnahmen nicht der Umsatzsteuer, dafür dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Um die Liebhaberei zu vermeiden, muss in der Einkommensteuer eine Prognoserechnung angestellt werden, die nach einer bestimmten Zeit einen Gesamtüberschuss ausweisen muss. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen (Kleine Vermietung) beträgt dieser Zeitraum 20 Jahre ab dem Beginn der Vermietung. Bei Objekten mit mindestens drei Wohneinheiten („große Vermietung“) beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass seit der Immobilienertragsteuer auch Wertsteigerungen der Immobilien in die Prognoserechnung miteinbezogen werden können. Der VwGH hat in seinen bisherigen Urteilen jedoch einen Unterschied zwischen umsatzsteuerlicher und einkommensteuerlicher Liebhaberei erkennen lassen. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der VwGH für eine Schafzucht nämlich die Liebhaberei in der Einkommensteuer wegen negativer Prognoserechnung angenommen, jedoch für die Umsatzsteuer verneint, weil hier trotz einer negativen Prognoserechnung eine marktkonforme erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausreicht, um Liebhaberei zu widerlegen. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist somit wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Dieses Urteil aus dem Jahr 2013 wurde nun vom Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Fall so interpretiert, dass in der Umsatzsteuer generell keine objektive Ertragsfähigkeit mehr maßgeblich sei und lediglich eine marktkonforme Tätigkeit ausreicht, um umsatzsteuerliche Liebhaberei zu entkräften. Mit dem Erkenntnis vom 30.4.2015 (GZ Ra 2014/15/0015) hat der VwGH aber ausgesprochen, dass diese Ansicht für die kleine Vermietung nicht übernommen werden kann. Der VwGH führt aus, dass bei dauerhaft verlustträchtiger Vermietung einer Eigentumswohnung die Tätigkeit (anders als die im Erkenntnis 2013 zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist und somit auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Ob in dem konkreten Fall Liebhaberei vorlag oder nicht, hatte der VwGH allerdings nicht zu entscheiden. Der Ball wurde somit wieder zurück zum Bundesfinanzgericht gespielt, das die Liebhabereifrage neu zu würdigen hat. Der VwGH bleibt vorerst jedenfalls seiner Linie zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei treu. Dementsprechend kann bei marktkonformer, aber verlustträchtiger Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum weiterhin Liebhaberei vorliegen.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2016 2015 0 bis 3 Jahre 199,- 197,- 3 bis 6 Jahre 255,- 253,- 6 bis 10 Jahre 329,- 326,- 10 bis 15 Jahre 376,- 372,- 15 bis 19 Jahre 443,- 439,- 19 bis 28 Jahre 555,- 550,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2016

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2016 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Mandarin-Orange farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 34,10 (33,60) € 85,70 (84,40) € 2-Monatsvignette 12,90 (12,70) € 25,70 (25,30) € 10-Tagesvignette 5,10 (5,00) € 8,80 (8,70) € Die 2016er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Jänner 2017.

Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufs einer Immobilie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Hintergrund war der Kauf einer Eigentumswohnung, welcher aufgrund der Nichtbehebung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dissolutionsvereinbarung wieder rückabgewickelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Verkäufer“ in Folge auf Schadenersatz, da ihm umfassende Nebenkosten wie z.B. Maklergebühren für die alte und neue Wohnung, Umzugskosten etc. angefallen sind. Da der Käufer im Endeffekt lediglich 20.000 € in einem Vergleich erreichen konnte, wollte er die restlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung ausgiebig mit den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So muss etwa eine Belastung derart vorliegen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen. Hingegen können Vermögensverluste wie z.B. Zinsen, die bei der Kalkulation der Schadenersatzansprüche angesetzt wurden, aber keineswegs zu einer Geldausgabe geführt haben, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. An das Kriterium der Zwangsläufigkeit werden ganz besondere Anforderungen gestellt, damit sichergestellt ist, dass nicht das Risiko aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In dem vorliegenden Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf folgenden Handlungen freiwillig erfolgt, sodass es an der Zwangsläufigkeit fehlt und daher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen ist.

Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig

Für Sektproduzenten enttäuschend ist das vom BFG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angeregte Gesetzprüfungsverfahren zur mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wiedereingeführten Schaumweinsteuer von 100 € je Hektoliter ausgegangen. Die Zweifel des BFG hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Frizzante, der Steuer unterliegen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auffassung des VfGH (GZ G 28/2015-12, G 175/2015-10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteuerungsmaßnahme schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Ob es Substitutionseffekte hin zu nicht der Steuer unterliegenden Produkten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, entscheidet sich nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht allein nach steuerlichen Gründen. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich.

Werbungskostenpauschale für Expatriates

Für sogenannte Expatriates (Expats) – das sind z.B. Mitarbeiter, die von der ausländischen Konzernmutter für mehrere Jahre nach Österreich entsendet werden, um etwa eine Niederlassung in Österreich aufzubauen oder eine leitende Position in einem verbundenen Unternehmen temporär auszuüben – kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 und somit ab 2016 zu Erleichterungen. Hintergrund für die spezielle Begünstigung von Expats ist auch der Umstand, dass diesen Personen aus der Übersiedlung nach Österreich und aus der Notwendigkeit eines inländischen Wohnsitzes üblicherweise nicht unbeträchtliche Kosten erwachsen, die grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Diese Werbungskosten können durch einen Pauschalbetrag von 20% der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Bruttobezüge abzgl. steuerfreier sowie mit festen Sätzen versteuerter Bezüge) abgegolten werden. Die jährliche Obergrenze dieses Pauschalbetrags beträgt 5.000 €. Sofern diese Vereinfachung in Anspruch genommen wird, erfolgt die Berücksichtigung des Pauschalbetrags bereits im Rahmen der Lohnverrechnung, wodurch sich ein Liquiditätsvorteil für die Expats ergibt und sie ein monatlich höheres Nettogehalt beziehen. Außerdem müssen sie dann auch keine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Die Kontrolle erfolgt durch das Finanzamt anhand des Jahreslohnzettels. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung anstelle der Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales ist jedoch bei tatsächlich höheren Werbungskosten empfehlenswert. Um das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen die in einer Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sein. Demnach muss ein Expatriate Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers sein, das Dienstverhältnis in Österreich höchstens fünf Jahre dauern (in einer in Österreich ansässigen Konzerngesellschaft oder inländischen Betriebsstätte), kein Wohnsitz in Österreich in den letzten zehn Jahren bestanden haben, der Wohnsitz im Ausland beibehalten werden und Österreich das Besteuerungsrecht der Einkünfte zustehen.