2016
Sozialversicherungswerte 2017
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,024 betragen die Sozialversicherungswerte für 2017 voraussichtlich (in €): 2017 2016 Geringfügigkeitsgrenze täglich entfällt 31,92 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 425,70 415,72 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 638,55 623,58 Höchstbeitragsgrundlage täglich 166,00 162,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich(laufender Bezug) 4.980,00 4.860,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.960,00 9.720,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlichfür freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.810,00 5.670,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen.
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017 veröffentlicht
Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2017 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2017 bisher 0 bis 3 Jahre 200,- 199,- 3 bis 6 Jahre 257,- 255,- 6 bis 10 Jahre 331,- 329,- 10 bis 15 Jahre 378,- 376,- 15 bis 19 Jahre 446,- 443,- 19 bis 25 Jahre 558,- 555,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Kurz-Info: Meldepflicht für den Country-by-Country Report bis 31.12.2016
Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sieht neben der Erstellung bzw. Bereitstellung von Master File und Local File für besonders große Konzerne (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz von mindestens 750 Mio. €) die Verpflichtung zur Erstellung des Country-by-Country Reports (CbC-Report) vor. Obwohl die Abgabe des CbC-Reports grundsätzlich die Konzernobergesellschaft betrifft, sind österreichische Unternehmen, die Teil eines solch großen Konzerns sind, von einer Meldepflicht betroffen. Sie müssen nämlich gem. § 4 VPDG bis zum 31.12.2016 melden, welche (ausländische) Konzern(ober)gesellschaft den CbC-Report erstellen wird. Der CbC-Report soll zwischen den Finanzverwaltungen der für den Konzern relevanten Länder ausgetauscht werden und enthält zusätzliche Informationen, welche den nationalen Steuerbehörden die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern soll. Das BMF hat nunmehr das Formular „VPDG 1 - Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)“ veröffentlicht. Wichtig ist, dass jede österreichische Gesellschaft, welche Teil einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe ist, dieser Meldepflicht nachkommen muss. Selbst dann, wenn die Umsatzerlösschwelle von 50 Mio. € nicht überschritten wurde und somit keine Verpflichtung zur Erstellung von standardisierter Verrechnungspreisdokumentation (z.B. österreichisches Local File) besteht.
Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab dem 1. März 2017
Für vor dem Umstellungsstichtag geborene Kinder bleiben die bisherigen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld unverändert. Für Neugeburten gilt dann aber, dass die derzeitigen vier Pauschalvarianten in ein „Kinderbetreuungsgeldkonto“ umgewandelt werden. Das einkommensabhängige Kindergeld bleibt bestehen. Die Bezugsdauer als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 Tagen bis zu 851 Tagen (28 Monate) ab der Geburt für einen Elternteil bzw. von 456 Tagen (15 Monate) bis 1.063 Tagen (35 Monate) bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 € täglich, in der längsten Variante 14,53 € täglich. Generell gilt dabei, dass je länger die frei gewählte Bezugsdauer ausfällt, desto geringer der Tagessatz ist und umgekehrt. Bei annähernd gleicher Aufteilung zwischen den Elternteilen (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 500 € je Elternteil. Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer einigen (eine einmalige nachträgliche Änderung ist aber unter bestimmten Bedingungen möglich). Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels, wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 6.800 € pro Kalenderjahr. Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) unterbrechen, gibt es einen “Familienzeitbonus” in Höhe von 22,60 € täglich (allerdings mit Anrechnung, wenn der Vater später ein Kinderbetreuungsgeld bezieht). Der Familienzeitbonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28 bis 31 Tagen und längstens bis 91 Tage nach der Geburt zu nutzen. Trotz Unterbrechung der Erwerbstätigkeit besteht weiterhin eine Kranken- und Pensionsversicherung.
RÄG 2014 - Finanzmathematische Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen für UGB-Abschlüsse
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), das am 11.12.2014 beschlossen wurde und im Jahr 2016 erstmals anzuwenden ist, führt zu Änderungen bei der Bewertung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen. Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind nach dem Gesetzeswortlaut ab 2016 nach versicherungsmathematischen Methoden zu berechnen. Die AFRAC-Stellungnahme 27 konkretisiert diese Gesetzesbestimmung und führt zu den anzusetzenden Parametern Folgendes aus. Nominalzinssatz: Es ist der Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung zu verwenden, die mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldverpflichtung sowie mit der Währung, in der die Leistungen zu erbringen sind, übereinstimmen. Vereinfachend kann von einer Restlaufzeit von fünfzehn Jahren ausgegangen werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Es kann entweder der aktuelle Stichtagszinssatz oder der Durchschnittszinssatz der letzten fünf bis zehn Jahre stetig angesetzt werden. Der zehnjährige Durchschnittszinssatz betrug laut der Deutschen Bundesbank zuletzt 4,08% und wird aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach kontinuierlich sinken. Der Stichtagszinssatz liegt aktuell (in Abhängigkeit von der Restlaufzeit) in der Bandbreite zwischen 1,43% und 1,95%. Gehaltstrend: Dem Nominalzinssatz steht der sogenannte Gehaltstrend gegenüber. Künftige Gehaltserhöhungen aufgrund von üblichen Karriereschritten sind bei der Ermittlung der Rückstellungen von Anfang an zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Karriereentwicklungen sind nicht zu berücksichtigen. Ansammlungsverfahren: Es besteht ein Wahlrecht zwischen dem Teilwertverfahren und dem nach IAS 19 anzuwendenden Verfahren der laufenden Einmalprämien. Das Wahlrecht ist stetig anzuwenden. Wahrscheinlichkeitsannahmen: Fluktuation, Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten sind anzusetzen, sofern verlässliche statistische Grundlagen vorliegen. Eine unternehmensindividuelle, repräsentative Grundlage zur bestmöglichen Schätzung von Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten wird in vielen Fällen allerdings nicht vorliegen. Laut AFRAC-Stellungnahme 27 kann die Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen in der Praxis auch künftig abweichend vom Gesetzeswortlaut vereinfachend durch eine finanzmathematische Berechnung erfolgen, wenn diese zu einer verlässlichen Annäherung an den versicherungsmathematischen Wert führt. Sofern das angewendete finanzmathematische Verfahren den dargestellten Anforderungen unter anderem in Hinblick auf Zinssatz, Gehaltstrend und Ansammlungsverfahren entspricht, wird man in der Regel von einer verlässlichen Annäherung an einen versicherungsmathematisch ermittelten Rückstellungsbetrag ausgehen können. Eine versicherungsmathematische Berechnung bzw. Kontrollrechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen kann sodann unterbleiben.
KMU-Investitionszuwachsprämie
Im Rahmen des „Wirtschaftspakets“ der Bundesregierung ist auch eine KMU-Investitionszuwachsprämie enthalten. Diese direkte Förderung des Investitionszuwachses für kleine und mittlere Unternehmen soll rund 10.000 Unternehmen österreichweit – bisher gibt es ein ähnliches Modell z.B. in Salzburg - mit insgesamt 175 Mio. € in den Jahren 2017 und 2018 unterstützen. Aus dieser Maßnahme werden Investitionszuwächse in Höhe von rund 1,2 Mrd. € erwartet sowie die Schaffung von rund 25.000 Arbeitsplätzen. Die Förderung gilt für Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Davon ausgenommen ist jedoch die Anschaffung von PKW und von Grundstücken. Die Höhe der Prämie hängt von dem Investitionszuwachs und von der Anzahl der Mitarbeiter ab und ist wie folgt vorgesehen. Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei vorangegangenen Jahre. Bei einem Investitionszuwachs von (insgesamt) mindestens 50.000 € und höchstens 450.000 € für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern gibt es eine Prämie von 15% für 2017 und 2018. Bei einem Investitionszuwachs von (insgesamt) mindestens 100.000 € und höchstens 750.000 € für Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeitern gibt es eine Prämie von 10% für 2017 und 2018. Im Sinne des one-stop-shop Prinzips soll die Förderung von der Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt werden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen (Gesetzesentwurf) auf dem Laufenden halten.
Start-up-Paket - 12 Punkte für die österreichische Start-up-Szene
Das Start-up-Paket umfasst Maßnahmen im Rahmen von 185 Mio. € über einen Zeitraum von 3 Jahren und ist Teil des wirtschaftspolitischen Programms der Bundesregierung für die nächsten Jahre. Wenngleich keine einheitliche Definition von Start-up für diese Punkte vorliegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Start-ups jung sind, mit ihrer Technologie oder ihrem Geschäftsmodell innovativ und dass sie zudem ein signifikantes Mitarbeiter- oder Umsatzwachstum aufweisen. Konkret sind die folgenden 12 Punkte zur Förderung von heimischen Start-ups vorgesehen: Entlastung bei Lohnnebenkosten Ab Jänner 2017 sollen die ersten drei Mitarbeiter von innovativen Start-ups für drei Jahre von den Dienstgeber-Lohnnebenkosten entlastet werden. Die „geförderten“ Lohnnebenkosten umfassen z.B. Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Kommunalsteuer, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und ergeben in Summe 30,9% Lohnnebenkosten. Um Schwelleneffekte zu vermeiden, soll die Förderung jährlich um 1/3 abschmelzen, sodass im ersten Jahr 100% der Dienstgeberbeiträge (Lohnnebenkosten) ersetzt werden, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3. Neue Risikokapitalprämie für Investoren Um die Beteiligung von Privatinvestoren an Jungunternehmern zu fördern, sollen kumulierte Investitionsbeträge bis zu 250.000 € pro Jahr unterstützt werden. Die Förderung liegt in der Rückerstattung von maximal 20% des Beteiligungsbetrags. Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice (aws). Stärkung der aws-Garantien Die Garantien durch die Förderbank aws sollen von rund 200 Mio. € pro Jahr auf rund 300 Mio. € pro Jahr erhöht werden. Der erwartete Arbeitsmarkteffekt beläuft sich auf ca. 9.000 neue bzw. gesicherte Arbeitsplätze. Neudotierung des aws Business Angels Fonds Der Business Angels Fonds soll um insgesamt 5 Mio. € für 2016 und 2017 aufgestockt werden. Aufstockung der Seed-Finanzierung der aws um 20 Mio. € Hintergrund dieser Maßnahme ist die Bereitstellung von mehr Fördermitteln für frühphasige Firmen. Neue Rechtsform Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (MiFiG) Mehrere Maßnahmen sollen es für Privatinvestoren attraktiver machen, Risikokapital für KMU zur Verfügung zu stellen. Auf Investorenseite ist hierfür eine Steuerbefreiung bis 15.000 € für Ausschüttungen vorgesehen. Überdies wird die maximale Beteiligungshöhe pro Zielgesellschaft und Beteiligungszeitraum von 1,5 Mio. auf 15 Mio. € erhöht. Für die KMU-Finanzierungsgesellschaft ist die Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen und –verlusten im Finanzierungsbereich wie auch eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Unternehmensservice-Portal für Gründer Mithilfe des Portals unter https://www.foerderpilot.at/ können sich Start-ups Behördenwege sparen und somit den Gründungsprozess schneller und billiger machen. Gründungs-Fellowship für akademische Spin-Offs Damit Wissenschaftler und Studierende mit innovativen Ideen leichter ihr eigenes Unternehmen aufbauen können, sollen durch diese Förderung Gehaltskosten finanziert und der Zugang zu akademischen Einrichtungen erleichtert. Neues Start-up-Visum im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte Die schon geltende Regelung für selbständige Schlüsselkräfte soll auch für Start-ups gelten. Eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für selbständige Arbeit wird für 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung für ein weiteres Jahr gewährt. Die weitere Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte soll jedoch an einen bestimmten Jahresumsatz bzw. an Finanzierungsmittel geknüpft werden. Programmierer kommen auf Mangelberufsliste Mit dieser Maßnahme soll dem zusätzlichen Bedarf an Programmierern in verschiedenen Wirtschaftsbereichen Rechnung getragen werden. 24h-Quickcheck bei Förderanfragen der FFG und aws Der 24h-Quickcheck hilft schnell herauszufinden, ob für ein bestimmtes Start-up eine staatliche Förderung durch die awsbzw. durch die FFG in Frage kommt. Patent-Checks für Start-ups Start-ups bekommen eine Gutschrift für Services der Patentämter (für Österreich bzw. gegebenenfalls auch für Deutschland und die Schweiz). Damit Start-ups möglichst schnell geistiges Eigentum absichern können, soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Ideen im frühen Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegen zu können. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für Arbeitnehmer
Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.16 entrichtet werden, damit sie 2016 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2011 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2011 läuft die Frist am 31.12.2016 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2013 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.16 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für Arbeitgeber
Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Mitarbeiterbeteiligung 3.000 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40€ pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 €; Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind.
Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für alle Steuerpflichtigen
(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde durch die Steuerreform stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche allenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden. Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2016 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.676,89 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (113,77 €). Beim Bausparen gilt für 2016 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für Unternehmer
Im Gegensatz zur Steuerreform 2015/16 gibt es für 2017 keine fundamentalen Änderungen. Dennoch sollte auch der bald wieder bevorstehende Jahreswechsel zum Anlass genommen werden, durch ein paar Maßnahmen noch Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2016 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2016 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2016 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 12% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von 2 Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2016 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2016 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2016 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2017 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.988,64 €) können eine GSVG-Befreiung für 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.16 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2009. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2016 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2011 hat bis spätestens 31.12.2016 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Zur Sicherung der Ansprüche sollten daher jedenfalls Anträge gestellt werden. Weitere Anforderungen durch Registrierkassenpflicht Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist es vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu großen Neuerungen gekommen. Die Umstellungen sind allerdings noch nicht vorbei, da spätestens ab April 2017 die Registrierkassen besondere Sicherheitsstandards erfüllen müssen. Vor allem durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes soll die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen erreicht werden und somit wesentlich zum Schutz vor Manipulation beigetragen werden. Für den Kunden ist typischerweise an dem QR-Code auf dem Beleg ersichtlich, dass die Registrierkasse mit einer sicherheitstechnischen Einrichtung ausgestattet ist. Die mit der Umrüstung auf das Sicherheitssystem verbunden Kosten werden laut Info des BMF für eine „einfache“ Registrierkasse auf voraussichtlich 400 bis 1.000 € geschätzt, wobei Registrierkassenlösungen basierend auf Smartphone- und Cloudlösung günstiger sein können. Neben einer Prämie von 200 € für Anschaffung/Umrüstung sind auch die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Verrechnungspreisdokumentation Die unlängst durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) eingeführte standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen. Die Verrechnungspreisdokumentation gem. VPDG muss nach Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr auf Anfrage der österreichischen Finanzverwaltung innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Der neuen Verpflichtung unterliegen Unternehmen, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 50 Mio. € überschritten haben. Es ist dann grundsätzlich ein Local File pro Gesellschaft in Österreich zu erstellen, sofern die Gesellschaft die Umsatzerlösgrenze überschritten hat. In Abhängigkeit von der Struktur und Größe des Konzerns müssen überdies ein Master File bzw. sogar ein Country-by-Country Report (bei konsolidiertem Konzernumsatz über 750 Mio. €) erstellt bzw. vorgelegt werden. Die geforderten Inhalte der standardisierten Verrechnungspreisdokumentation sind vom österreichischen Gesetzgeber mittels Verordnung konkretisiert und umfassen etwa beim Local File nicht nur allgemeine Informationen und Finanzinformationen der Gesellschaft, sondern auch den Nachweis der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise für die relevanten (grenzüberschreitenden) konzerninternen Transaktionen. Davon umfasste Transaktionen sind etwa Warentransaktionen, konzerninterne Services, Darlehen, Garantien, Lizenzen etc. Da die Aufbereitung einer Verrechnungspreisdokumentation typischerweise mit sehr hohem Aufwand verbunden ist, sollte mit der Erstellung eher früher als später begonnen werden. Innerhalb der 30-Tage-Frist nach Anfrage der Finanzverwaltung könnte sich die Aufbereitung einer umfassenden Verrechnungspreisdokumentation nämlich als äußerst schwierig gestalten.
Anpassung Vignettenpreise für 2017
Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2017 wieder angehoben, diesmal um 0,8%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Türkis farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 34,40 (34,10) € 86,40 (85,70) € 2-Monats-Vignette 13,00 (12,90) € 25,90 (25,70) € 10-Tages-Vignette 5,10 (5,10) € 8,90 (8,80) € Die 2017er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Jänner 2018. Darüber hinaus gibt es ab Jänner 2017 auch Änderungen beim Lkw- und Busmautsystem. Das neue Mautsystem ist dadurch geprägt, dass umweltfreundliche Lkws begünstigt werden und daher der Tarif für alte, umweltschädliche Laster um 20% höher ausfällt als bei modernen Euro-VI-Fahrzeugen. Im Detail besteht der neue Tarif aus einem Infrastruktur-Grundkilometertarif je nach Achskategorie und einem Zuschlag der externen Kosten für verkehrsbedingte Luftverschmutzung und Lärmbelästigung.
Steuerliche Behandlung von Maturabällen
Die Ballsaison rückt wieder näher und es ist oft Tradition, dass die Maturaklassen einen Schulball organisieren und mit den Einnahmen daraus einen Teil der Kosten der Maturareise bestreiten. Dieses Jahr ist es die erste Ballsaison nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. In diesem Zusammenhang hat das BMF unlängst eine Information zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen herausgegeben. Darin wird auf unterschiedliche steuerliche Konsequenzen in Abhängigkeit von der Organisationsform eingegangen. Die Gründung eines eigenen Vereins für die Durchführung des Balles ist aus steuerlicher Sicht nicht optimal, da mit der Förderung der Maturanten oder der Maturareise kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird und damit keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Wird der Ball beispielsweise vom Elternverein durchgeführt (ein Elternverein wird in der Regel ein gemeinnütziger Verein sein), so ist darauf zu achten, dass die Organisation von Bällen in den Statuten des Vereins vorgesehen ist (anderenfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit). Ein allfälliger Gewinn muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, wobei die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist aber wie bei anderen Schulveranstaltungen möglich. Handelt es sich bei dem Ball aus steuerlicher Sicht um ein großes Vereinsfest, so liegt grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Betätigung vor. Sofern der Umsatz aus dem Ball und allfälliger anderer begünstigungsschädlicher Aktivitäten insgesamt 40.000 € im Jahr nicht übersteigt, bleibt die Gemeinnützigkeit für den Verein erhalten (bei höheren Umsätzen kann eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden). Der Maturaball stellt dann eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dar und über den Freibetrag von 10.000 € hinausgehende Gewinne sind körperschaftsteuerpflichtig. Bei Barumsätzen über 7.500 € (und einem Jahresumsatz von über 15.000 €) bestehen daher auch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Alternativ dazu gibt es auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Für Zwecke der Ertragsteuer liegt nur eine einmalige Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht vor, sodass keine Einkunftsquelle gegeben ist und keine Besteuerung eintritt. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und besteht daher auch keine Umsatzsteuerpflicht. Dies hat wiederum auch den Vorteil, dass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Die Abwicklung über ein Personenkomitee ist daher steuerlich eine interessante Möglichkeit zur Organisation eines Maturaballs. Allerdings sollten vorab Fragen einer persönlichen Haftung geprüft und soweit möglich auch versichert werden.
Entgeltliche Übertragung der Patientenkartei als sonstige Leistung
Wir haben Sie bereits vor zwei Jahren über die umsatzsteuerliche Behandlung einer entgeltlichen Überlassung einer Patientenkartei informiert (siehe KI 06/14). Bereits damals hat das BFG geurteilt, dass die Übertragung einer Patientenkartei eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. In einem Fall, den das BFG unlängst (GZ RV/5100368/2016 vom 31.3.2016) zu beurteilen hatte, stand erneut die Frage im Raum, ob die entgeltliche Überlassung einer Patientenkartei eines Lungenfacharztes eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Übertragung der Patientenkartei um eine Lieferung, die nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei, da der Arzt keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und den Gegenstand ausschließlich für seine Tätigkeit als Arzt verwendet hat. Das Finanzamt und schließlich auch das BFG hielten dazu fest, dass es sich bei der Übertragung einer Patientenkartei um eine sonstige Leistung handle. Abweichend zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des BMF) ist also in diesem Fall nicht von einer Lieferung sondern in europarechtskonformer Interpretation von einer sonstigen Leistung auszugehen. Da nach Ansicht des BFG eine sonstige Leistung vorliegt, ist auch die oben erwähnte Umsatzsteuerbefreiung nicht anwendbar. Das BFG hält also in einem weiteren Fall fest, dass die Übertragung einer Patientenkartei, die einem Kundenstock/Firmenwert grundsätzlich ähnelt, umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung darstellt und keine Lieferung. Die frühere Rechtsprechung des VwGH (GZ 91/15/0067 vom 20.1.1992) in diesem Bereich ist damit überholt. Da diese Rechtsfrage bereits durch ein Urteil des EuGH geklärt wurde, war auch keine Revision beim VwGH zuzulassen.
Teilwertabschreibung nach Großmutterzuschuss an eine gruppenfremde Gesellschaft
Großmutterzuschüsse bewirken nicht nur bei der den Zuschuss leistenden Großmuttergesellschaft eine Erhöhung der Anschaffungskosten am Beteiligungsansatz an der Zwischengesellschaft (Mutter), sondern auch eine Erhöhung der Anschaffungskosten bei der Muttergesellschaft selbst in Bezug auf ihre Anteile an der Enkelgesellschaft. Bei Sanierungszuschüssen kommt es jedoch in einem nächsten Schritt oftmals zu einer Abschreibung, wenn der um den Zuschuss erhöhte Beteiligungsbuchwert durch den Wert der Muttergesellschaft wie auch der Enkelgesellschaft (weiterhin) nicht gedeckt ist. Um mehrfache Abwertungen zu verhindern (Großmutter schreibt ihre Beteiligung an der Mutter und die Mutter ihre Beteiligung an der Enkelgesellschaft ab – sogenannte Kaskadenwirkung) darf seit dem Steuerreformgesetz 2005 nur mehr die Zuschuss leistende Gesellschaft, somit die Großmuttergesellschaft, eine Teilwertabschreibung auf die erhöhten Anschaffungskosten ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft geltend machen. Im Zusammenspiel mit dem Verbot von Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern in einer steuerlichen Unternehmensgruppe nach § 9 KStG können diese Bestimmungen jedoch dazu führen, dass es zu gar keiner Abschreibung kommt. Sofern die Enkelgesellschaft nicht der steuerlichen Unternehmensgruppe angehört, hat der UFS (nunmehr BFG) im Jahr 2013 die Auffassung vertreten, dass bei der Muttergesellschaft die Beteiligungsabschreibung geltend gemacht werden kann. Im nun aufgrund einer Amtsbeschwerde fortgesetzten Verfahren hat der VwGH (GZ 2013/15/0139 vom 10.3.2016) davon abweichend entschieden, dass die Beteiligungsabschreibung nicht bei der gruppenzugehörigen Muttergesellschaft, sondern bei der Großmuttergesellschaft (welche den Zuschuss geleistet hat) möglich ist. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Sinne einer teleologischen Reduktion der Verlustverwertungsbeschränkungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn die gruppenzugehörige Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) eine operative Gesellschaft ist (oder auch andere Beteiligungen hält) und aufgrund stiller Reserven in anderen Vermögenswerten ihr Wert auch nach Erhöhung des Beteiligungsansatzes gedeckt ist. In diesem Fall kann die Großmuttergesellschaft keine Abschreibung vornehmen und die Beteiligungsabschreibung bei der Muttergesellschaft ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Wertverlustes an der Enkelgesellschaft wird daher im Ergebnis von der Wertminderung aus der Beteiligung an der Muttergesellschaft abhängig gemacht.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Registrierkassen
Die Einführung der Registrierkassenpflicht hat gerade bei kleinen Unternehmen und „Selbständigen“ für große Aufregung gesorgt. Die Umstellung von Abläufen im Unternehmen ist allerdings noch nicht vorbei, da spätestens ab 1. April 2017 die Registrierkassen auch besondere Sicherheitsstandards erfüllen müssen. Das BMF hat die Details dazu in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) und in dem „Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ veröffentlicht wie auch häufige Fragen zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen auf seiner Homepage zusammengefasst. Bereits seit 1. Mai 2016 bzw. 1. Juli 2016 müssen der Registrierkassenpflicht unterliegende Unternehmer ihre Bareinnahmen mit Registrierkassen erfassen, welche den Vorgaben der Kassenrichtlinie 2012 entsprechen und auch der Belegerteilungspflicht nachkommen. Durch die sicherheitstechnischen Anforderungen soll Manipulation verhindert werden und die Bekämpfung von Schwarzumsätzen und Abgabenverkürzungen erreicht werden. Insbesondere die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes und die Nachprüfbarkeit in Form der Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sollen Manipulation erschweren. Technisch ausgedrückt verbirgt sich hinter dem für den Kunden auf dem Beleg sichtbaren QR-Code (QR steht für Quick Response) bzw. in einem entsprechenden Link die individuelle Signatur des jeweiligen Unternehmers, mit welcher die Barumsätze der Registrierkasse in chronologischer Reihenfolge verkettet werden. Der Kunde erkennt also am QR-Code, dass die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Wird die chronologische Verkettung der Barumsätze unterbrochen, so ist dies nachvollziehbar und somit auch eine etwaige dahinterstehende Manipulation. Die wichtigsten Bestandteile einer die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllenden Registrierkasse sind das Datenerfassungsprotokoll, die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Signaturkarte), der Summenspeicher und der Verschlüsselungsalgorithmus (Advanced Encryption Standard (AES) 256). Jeder Barumsatz ist mit der Registrierkasse zu erfassen und wird im Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) abgespeichert – dies gilt auch für Trainings- und Stornobuchungen. Das Datenerfassungsprotokoll ist schon jetzt zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Datenträger zu sichern und aufzubewahren. Ab 1. April 2017 muss es überdies jederzeit auf einen externen Datenträger exportiert werden können und z.B. auf Verlangen einem Organ der Abgabenbehörde bereitgestellt werden. Kernelement der Registrierkasse ist die Signaturkarte, die mit einem persönlichen Stempel des Unternehmers vergleichbar ist. Die Signaturkarte signiert mit Hilfe eines auf ihr gespeicherten, dem Unternehmer zugeordneten privaten Schlüssels, elektronisch Daten und bestätigt die Manipulationssicherheit der Registrierkasse. Der Umsatzzähler ist wie das Datenerfassungsprotokoll eindeutig der Registrierkasse zugeordnet und summiert alle nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Beträge eines zu signierenden Belegs mit den Bruttowerten vorzeichengetreu auf. Dies umfasst auch freiwillig signierte Belege (z.B. Kassenentnahmen) und Stornobuchungen (Minusvorzeichen!), nicht aber Trainingsbuchungen. Für den Unternehmer sind zur Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in seiner Registrierkasse grundsätzlich folgende Schritte notwendig: Beschaffung der Signaturkarte bei einem Vertrauensdiensteanbieter (derzeit A-Trust oder Global Trust), Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse, Erstellung des Startbelegs, Registrierung der beschafften Signaturkarte und manipulationssicheren Registrierkasse über FinanzOnline und Prüfung des Startbelegs mittels der Prüf-App „BMF Belegcheck”. Die App muss vor der ersten Verwendung durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung (der Registrierkasse) freigeschaltet werden. Die Initialisierung der Registrierkasse erfolgt zumeist über ein Softwareupdate, im Zuge dessen auch die Verbindung zwischen Registrierkasse und Signaturkarte hergestellt wird. Da bei der Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse alle in der Registrierkasse gespeicherten Aufzeichnungen gelöscht werden, müssen zuvor aufgezeichnete Geschäftsfälle gesondert abgespeichert werden. Mithilfe der BMF-Belegcheck-App kann der Startbeleg überprüft werden und sichergestellt werden, dass die Registrierung erfolgreich war. Diese Prüfung hat bis spätestens 31. März 2017 zu erfolgen – bei Inbetriebnahme einer Registrierkasse ab dem 1. April 2017 darf zwischen Registrierung über FinanzOnline und der Prüfung des Startbelegs nur noch eine Woche liegen. Während des laufenden Betriebs der Registrierkasse sind jeweils Monats- und Jahresbelege zu erstellen und elektronisch zu signieren – dabei handelt es sich um zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag Null (0 €). Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg (es gilt übrigens auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr). Der Beleg muss zusätzlich ausgedruckt, aufbewahrt und mit der App geprüft werden. Da nur eine funktionierende Registrierkasse als Manipulationsschutz dient, müssen bei technischem bzw. faktischem Ausfall (z.B. durch Diebstahl) der Registrierkasse Maßnahmen ergriffen werden bzw. Meldungen an die Finanz erfolgen. Grundsätzlich gilt hier, dass bei einem 48 Stunden übersteigenden Ausfall der Signaturkarte Beginn und Ende des Ausfalls sowie eine allfällige Außerbetriebnahme (der Signaturkarte bzw. der Registrierkasse) binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden müssen. Kurzfristige Lösungsmöglichkeiten sind die Erfassung der Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse oder die manuelle Belegerstellung. Wichtig ist bei der manuellen Belegerstellung, dass vor der Verwendung der reparierten Registrierkasse sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden müssen. Es genügt dann allerdings die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs. Die händischen Aufzeichnungen sind überdies aufzubewahren. Diese Maßnahmen sind nicht notwendig, wenn die Registrierkasse geplant – beispielsweise saisonal – für einen längeren Zeitraum außer Betrieb genommen wird. Es muss dann allerdings ein signierter Schlussbeleg erstellt, ausgedruckt und aufbewahrt werden. Ebenso ist das Datenerfassungsprotokoll entsprechend auszulesen und aufzubewahren. Die mit der Umrüstung auf das Sicherheitssystem verbundenen Kosten werden laut Info des BMF für eine „einfache“ Registrierkasse auf voraussichtlich 400 bis 1.000 € geschätzt, wobei Registrierkassen basierend auf Smartphone- und Cloudlösung günstiger sein können. Neben einer Prämie von 200 € für Anschaffung/Umrüstung sind auch die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2016 bzw. ab 1. Oktober 2016 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2016 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2016 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2016 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2016 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2015 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich nach der Absenkung des Basiszinssatzes mit Mitte März diesen Jahres auf 1,38 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2016) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2015“ bzw. „K 1-12/2015“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
RÄG 2014 - Änderungen bei Größenklassen und Neudefinition der Umsatzerlöse
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), das am 11.12.2014 beschlossen wurde, führt zu einer umfangreichen Modernisierung des UGB und ist im Jahr 2016 erstmals anzuwenden (siehe KI 12/14). Mit dem RÄG 2014 wurde mit den Kleinstkapitalgesellschaften eine neue Größenklasse eingeführt. Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die zumindest zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen, sofern Haftungsverhältnisse, sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen und dingliche Sicherheiten (§ 237 Abs. 1 Z 2 UGB) sowie Vorschüsse und Kredite an Unternehmensorgane (§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB) unter der Bilanz angegeben werden. Für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft wurden die Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse mit dem RÄG 2014 angehoben. Die erhöhten Schwellenwerte sind im Jahr 2016 bereits rückwirkend für die Beobachtungszeiträume 2014 und 2015 anzuwenden. Die neuenGrößenklassen sind wie folgt: Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Arbeitnehmer klein bis 5.000.000 bis 10.000.000 bis 50 mittelgroß bis 20.000.000 bis 40.000.000 bis 250 groß > 20.000.000 > 40.000.000 > 250 Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind („Holding-AGs“), die Schwellenwerte für den Einzelabschluss ab dem Jahr 2016 auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Mit dem RÄG 2014 wurde auch der Begriff „Umsatzerlöse“ neu definiert. Ab dem Jahr 2016 sind Umsatzerlöse jene Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z.B. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe) ergeben. Ob die Erlöse für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typisch sind, spielt keine Rolle mehr. Der Umfang der Umsatzerlöse wird sich aufgrund der Neudefinition in der Regel erhöhen, da nunmehr auch z.B. Lizenzeinnahmen, Kantinenerlöse und Erlöse aus Vermietung und Verpachtung Umsatzerlöse darstellen. Hieraus resultierende Auswirkungen auf Vertragsbestimmungen (z.B. umsatzabhängige Pacht) und Kennzahlen (z.B. Umsatzrentabilität) sollten zeitgerecht evaluiert werden. Andere Erträge wie Fremdwährungskursgewinne, Schadenersatzleistungen und Ausbuchungen von verjährten Verbindlichkeiten verbleiben gemäß RÄG 2014 in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen. Da zwischen Umsatzerlösen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ein enger Zusammenhang besteht, wird es auch zu Umgliederungen zu Lasten der sonstigen Forderungen kommen. Die Vorjahreswerte sind im Jahresabschluss 2016 an die Neudefinition anzupassen. Trotz fehlender eindeutiger gesetzlicher Regelung sprechen gute Gründe dafür, dass die Neudefinition der Umsatzerlöse im Zusammenhang mit der Einordnung in die Größenklassen bereits für die Beobachtungszeiträume 2014 und 2015 heranzuziehen ist.
Grundanteilverordnung 2016 regelt Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden und Gebäude
Nach vielen Monaten der Begutachtung hat das BMF Ende des Frühjahrs die Grundanteilverordnung 2016 erlassen. Die Verordnung regelt (im außerbetrieblichen Bereich) bei vermieteten Grundstücken das gesetzliche Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden einerseits und Gebäudeanteil andererseits. Die VO dient also der Ermittlung der Abschreibungsbasis für den Gebäudeanteil und ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2016 zu berücksichtigen. Zuvor war das Aufteilungsverhältnis nach Meinung der Finanzverwaltung grundsätzlich 20% Grund und Boden und 80% Gebäude. Das „neue“ Aufteilungsverhältnis sieht 40% der Anschaffungskosten (Gesamtkaufpreis) für Grund und Boden vor und 60% der Anschaffungskosten für Gebäude. Von dieser Aufteilung kann nicht nur durch einen besonderen Nachweis abgegangen werden – etwa in Form eines Sachverständigengutachtens für den Anteil an Grund und Boden, wie es auch schon bisher bei dem 20% Grundanteil der Fall war. In der Grundanteilverordnung werden nämlich auch unterschiedliche örtliche oder bauliche Verhältnisse pauschal berücksichtigt. (K)Ein Abweichen von dem 40/60 Verhältnis ist demnach unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen. Hintergedanke dafür ist mitunter, dass in ländlichen Gebieten mit weniger Einwohnern typischerweise die Grundstückspreise niedriger sind und daher auch ein geringerer Grundanteil anzusetzen ist. Anstelle von 40% Anteil von Grund und Boden sind nur 20% anzunehmen, sofern es sich um eine Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern handelt und der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land unter 400 € liegt (unabhängig von der Art der Bebauung). Für die Ermittlung des durchschnittlichen Quadratmeterpreises ist ein geeigneter Immobilienpreisspiegel mit Gliederung auf Gemeindeebene heranzuziehen. Bei Gemeinden mit zumindest 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis zumindest 400 € ausmacht, kommt es auf die Bebauung an. Es sind 30% als Anteil für Grund und Boden auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Von einer eigenen Wohn- oder Geschäftseinheit ist jedenfalls pro angefangenen 400 m2 Nutzfläche auszugehen. Wiederum 40% Anteil für Grund und Boden sind bei Gebäuden mit bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten anzunehmen, vorausgesetzt es ist eine Gemeinde mit mindestens 100.000 Einwohnern oder eine Gemeinde mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von mindestens 400 €. Der höhere Anteil an Grund und Boden ist damit zu begründen, dass der Grundanteil sinkt, je mehr Wohneinheiten pro Gebäude vorhanden sind und (wie hier) umgekehrt steigt, wenn es weniger Wohneinheiten gibt. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vermietete Gebäude sind die Verhältnisse (Quadratmeterpreis, Anzahl der Wohn- und Geschäftseinheiten, Einwohnerzahl) zum 1. Jänner 2016 maßgebend. Ebenso ist der Grundanteil nicht pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig abweichen, wovon auszugehen ist, wenn der tatsächliche Grundanteil um zumindest 50% vom pauschal definierten Anteil abweicht. Bei einem pauschalen Grundanteil von 20% fehlt es demnach etwa an der Rechtfertigung, wenn 10% oder weniger bzw. 30% und mehr Grundanteil vorliegen. Für ein offenkundiges Abweichen ist insbesondere auf Größe und Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche zu achten. So kann etwa bei der Vermietung eines kleinen Gebäudes auf einer großen Grundfläche in guter Lage oder bei einem Gebäude in einem sehr schlechten technischen Zustand nicht pauschal von 60% der Anschaffungskosten für das Gebäude bzw. 40% der Anschaffungskosten für Grund und Boden ausgegangen werden. Es sind dann die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und der entsprechende Wert für die Gebäudeabschreibung anzusetzen.
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2015
Am 30. September 2016 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2015 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.