2019
Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend
Dem globalen Trend zur Digitalisierung und zum papierlosen Schriftverkehr bzw. sogar Büro können sich auch die österreichischen Behörden nicht entziehen. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die elektronische Zustellung (E-Zustellung) ermöglichen. Andererseits sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ihre Erreichbarkeit für die Behörden im Wege der elektronischen Zustellung sicherzustellen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind bzw. wenn - wohl eher im Ausnahmefall - die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung nicht erfüllt sind. Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wurde - dabei erfolgt keine direkte Zustellung via E-Mail an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung vorgenommen wird. Für die erfolgreiche Einrichtung der elektronischen Zustellung sind typischerweise mehrere Schritte nötig. Neben der Aktivierung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das Unternehmen auch beim USP registrieren (dies ist auch über FinanzOnline möglich). Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als USP-Administrator festgelegt werden, weitere Personen können (zusätzlich) als Postbevollmächtigte festgelegt werden. Diese Postbevollmächtigten können dann mit ihren persönlichen Zugangsdaten (wichtigstes Element ist eine gültige E-Mail Adresse) die E-Zustellungen für das Unternehmen abholen. Die Einführung der E-Zustellung kann insoweit als "schleichender Prozess" gesehen werden, da oftmals keine aktive Registrierung mehr für die E-Zustellung erfolgen muss. So werden Teilnehmer von FinanzOnline (mit Ausnahme jener, die auf die elektronische Zustellung von Bescheiden, Informationen etc. verzichtet haben), Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs wie auch Teilnehmer eines behördlich zugelassenen Zustelldiensts (z.B. die Österreichische Post AG oder die Bundesrechenzentrum GmbH) automatisch in das Teilnehmerverzeichnis von USP übernommen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der übernommenen Daten (E-Mail Adresse) aus dem Vorsystem ist jedenfalls ratsam. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist übrigens mit keinen direkten Kosten verbunden - weder für die Anmeldung noch für den laufenden Betrieb und auch nicht für die Benutzung der Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte. Ein maßgeblicher Vorteil der E-Zustellung liegt in der kurzen Zeitspanne zwischen Verständigung via E-Mail und Abholung des zugestellten Dokuments in dem "Postkorb". Allerdings ist auch hier zu beachten, dass grundsätzlich jedes Zustellstück (nur) 2 Wochen im Postkorb aufbewahrt wird. Sofern es nicht abgeholt (geöffnet) wird, wird es gelöscht und gilt dennoch im Regelfall und etwa in Hinblick auf den behördlichen Fristenlauf als zugestellt. Erledigungen der Finanzbehörden werden übrigens weiterhin in FinanzOnline zugestellt, jedoch erfolgt zusätzlich eine Information im USP. Selbst wenn die elektronische Zustellung ab 1.1.2020 verpflichtend ist, sind vorerst keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der E-Zustellung vorgesehen. Die Zustellung erfolgt dann weiterhin auf dem Postweg.
Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020
Mit Jahresanfang 2020 kommt es zu wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel "Quick Fixes" ins Leben gerufen hat. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die vom Nationalrat bereits beschlossenen Änderungen. Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Um die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nachweise hierfür EU-weit harmonisiert. Der Verkäufer, sofern er die Ware selbst befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte "Gruppe A" wie z.B. ein CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der "Gruppe B" angeführt, wie z.B. Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der "Gruppe A" oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen. Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie in den anderen Mitgliedstaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nachweisführung wie bisher möglich. Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer ig. Lieferung kommt zukünftig der "Zusammenfassenden Meldung (ZM)" größere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbers als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann. Definition des Reihengeschäfts In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte Reihengeschäft in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) definiert. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden. Da der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine "bewegte Lieferung" geben. Die "bewegte Lieferung" ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Vertragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere ruhende Lieferungen vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergangenheit zu Zuordnungsproblemen der bewegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, innerhalb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter "Zwischenhändler"). Nun ist geregelt, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler die "bewegte Lieferung" darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der Zwischenhändler die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftritt. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer. Vereinfachung beim Konsignationslager Ein Konsignationslager bezeichnet ein Warenlager, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abnehmers entnommen werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager (beim Abnehmer) als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steuerpflichtige Lieferung des Inhabers des Konsignationslagers vor. Eine Registrierung im Lagestaat seines Konsignationslagers war also prinzipiell vorgesehen, wobei einige Mitgliedstaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen. Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine (steuerfreie) ig. Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen ig. Erwerb zu versteuern. Damit diese Vereinfachung - sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat registrieren lassen muss - angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstände in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register für Konsignationsläger ein.
Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6) - Umsetzung in Österreich
Wenngleich die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen schon längere Zeit bei betroffenen Unternehmen und auch Intermediären wie z.B. Steuerberatern für leichtes Unbehagen sorgt, wird dieses Thema im Jahr 2020 wohl erst richtig virulent werden. Nachdem im Juni 2018 die geänderte EU-Amtshilfe-Richtlinie in Kraft getreten ist, erfolgte die Umsetzung in Österreich mit dem "EU-Meldepflichtgesetz". Vom Zeithorizont betrachtet, besteht Meldepflicht ab dem 1. Juli 2020, wobei die Meldungen rückwirkend alle relevanten Steuergestaltungen zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 erfassen müssen. Daher ist es ratsam, dass auch bereits früher relevante Sachverhalte entsprechend dokumentiert werden. Oberste Zielsetzung dieser Meldeverpflichtung liegt in der Eindämmung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung, wobei mehr als ein EU-Mitgliedstaat bzw. ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen sein müssen. Legale, aber "unerwünschte" Gestaltungen sollen demnach gemeldet werden. Konkret auf Steuerarten bezogen sind alle direkten Steuern wie z.B. ESt, KSt und KESt betroffen, nicht aber indirekte Steuern (USt), Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und Gebühren. Während die EU-Richtlinie die meldepflichtigen Gestaltungen in sogenannte "Hallmarks" einteilt, unterscheidet das EU-Meldepflichtgesetz zwischen unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen und bedingt meldepflichtigen Gestaltungen. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen umfassen z.B. mehrfache Abschreibungen desselben Vermögenswertes, Übertragung von Vermögen zur Nutzung von unterschiedlichen Bewertungsvorschriften, die Nutzung unilateraler Safe-Harbor-Regeln und die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten oder - ebenso im Rahmen der Verrechnungspreise - Funktionsverlagerungen, sofern das erwartete EBIT über einen 3-Jahres-Zeitraum durch die Funktionsverlagerung weniger als 50% des EBITs beträgt, das erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Bei den bedingt meldepflichtigen Gestaltungen ist für eine Mitteilungspflicht maßgebend, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt (so genannter "Main benefit test"). Ist dies der Fall, so müssen folgende (ausgewählte) Gestaltungen gemeldet werden: Steuervorteilabhängiges Honorar, Standardisierte Gestaltung, Mantelkauf (Erwerb einer Gesellschaft zum Zwecke der Verlustnutzung), Abzugsfähige Zahlungen an Empfänger, die keiner oder nahezu keiner Körperschaftsteuer (nicht mehr als 1%) unterliegen oder einem präferentiellen Steuerregime unterliegen. Da konkrete Gestaltungen und Aktivitäten aus dem täglichen Geschäftsleben nicht immer zweifelsfrei in Meldepflicht und Nichtmeldepflicht unterschieden werden können, werden zukünftige Hinweise durch das österreichische BMF in Erlassform, wie z.B. eine "White List" von nicht-meldepflichtigen Gestaltungen, sehnlichst erwartet. Zumindest administrative Probleme können sich auch insoweit ergeben, als die EU-Richtlinie in den verschiedenen Staaten nicht vollkommen gleich umgesetzt worden ist und manche Staaten den Kreis für potentiell meldepflichtige Steuergestaltungen weiter gezogen haben (Polen bezieht etwa die Umsatzsteuer in die meldepflichtigen Steuern mit ein). Wenn Meldepflicht für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen - zumeist vom "Intermediär" - bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert der meldepflichtigen Steuergestaltung, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das Datum der Ausführung des ersten Umsetzungsschritts der Gestaltung. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steuerbehörden innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden muss. Die Meldefrist beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist. In Österreich soll die Meldung regelmäßig via FinanzOnline erfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen daraufhin die offengelegten Informationen automatisch über ein Zentralverzeichnis mit allen anderen Mitgliedstaaten. Erfolgt keine Meldung (oder nur eine unvollständige), werden Meldefristen verletzt, unrichtige Informationen gemeldet etc., so kann (in Österreich) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegen. Die damit zusammenhängenden Geldstrafen belaufen sich bei Vorsatz auf bis zu 50.000 € und bei grober Fahrlässigkeit auf bis zu 25.000 €. Eine Befreiung durch Selbstanzeige ist nicht möglich. Die Strafen im Ausland können übrigens deutlich drakonischer ausfallen und in Polen etwa mehrere Millionen € ausmachen.
Kurz-Info: Verlängerung des sanktionsfreien Übergangszeitraums bei monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung
Mit Jahresbeginn (2019) ist es ja zu großen Änderungen in der Lohnverrechnung gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gekennzeichnet waren. In diesem Zusammenhang sind auch Säumniszuschläge eingeführt worden, die anfallen sollen, wenn die Beitragsgrundlagen gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Erfreulicherweise war mit der Neueinführung auch ein Übergangszeitraum vereinbart worden, währenddessen es zu keinen Säumniszuschlägen kommen sollte - Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unternehmen noch immer mit der fristgerechten und korrekten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung schwertun. Kürzlich wurde dieser sanktionsfreie Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bis 31. März 2020 verlängert. Allerdings ist zu beachten, dass Verstöße bei der Anmeldung von Dienstnehmern von diesem sanktionsfreien Übergangszeitraum nicht umfasst sind.
Maßnahmen vor Jahresende 2019 - Für alle Steuerpflichtigen
(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die im Jahr 2019 getätigten Spenden brauchen nicht in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden grundsätzlich von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet. KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der "Kapitalbesteuerung neu" unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen - unabhängig von der Behaltedauer - der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen ("Früchte" wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten ("Stamm" aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus den laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2019 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.825,60 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (122,19 €). Beim Bausparen gilt für 2019 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
Maßnahmen vor Jahresende 2019 - Für Arbeitnehmer
Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.19 entrichtet werden, damit sie 2019 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2014 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2014 läuft die Frist am 31.12.2019 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2016 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.19 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Maßnahmen vor Jahresende 2019 - Für Arbeitgeber
Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.
Maßnahmen vor Jahresende 2019 - Für Unternehmer
Der näher rückende Jahreswechsel sollte zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2019 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2019 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2019 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2019 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2019 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Ab 2020 wird die Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 € erhöht, sodass unter Umständen Anschaffungen von Anlagen mit einem Preis zwischen 400 € und 800 € besser in das Jahr 2020 verschoben werden sollten. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2019 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2020 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. Ab 1.1.2020 erhöht sich die Kleinunternehmergrenze übrigens auf 35.000 €. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 5.361,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2019 bis 31. Dezember 2019 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 446,81 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.500 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.19 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2012. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2019 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2014 hat bis spätestens 31.12.2019 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Das Finanzministerium wehrt sich allerdings weiterhin dagegen und hat eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, welcher seinerseits wiederum einen Vorlageantrag beim EuGH eingebracht hat. Zur Sicherung der Ansprüche sollten jedenfalls entsprechende Anträge gestellt werden.
Kosten für eine Kreditkarte nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten ist immer dann besonders heikel, wenn die private und die berufliche Veranlassung eng miteinander verbunden sind. Das BFG hatte sich (GZ RV/7100110/2014 vom 27.3.2019) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Arbeitnehmer eine Kreditkarte überwiegend für berufliche Zwecke nutzte (beispielsweise um Hotels und Restaurants auf Dienstreisen im Ausland zu bezahlen) und die damit zusammenhängenden Kreditkartengebühren als Werbungskosten geltend machen wollte. Mit dieser zweiten Kreditkarte - er verwendete sie aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur für berufliche Zwecke - streckte der Arbeitnehmer die Spesen vor und erhielt sie dann am Monatsende von seinem Arbeitgeber rückerstattet. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass eine Kreditkarte grundsätzlich privat oder beruflich verwendet werden könne. Sofern Aufwendungen sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung bedingt sind, stellen sie jedoch keine Werbungskosten dar. Von diesem Aufteilungsverbot könne nur dann abgegangen werden, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Im konkreten Fall konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die für berufliche Zwecke angedachte Kreditkarte ausschließlich im Zusammenhang mit dem Job verwendet worden ist. Eine stichprobenweise Überprüfung der Kreditkartenabrechnung zeigte nämlich, dass von fünf Positionen zwei privat veranlasst waren (Einkauf im Outlet-Center sowie die Bezahlung einer Lotterierechnung) und diese zweimalige private Verwendung auch noch an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist. Dies spricht auch gegen eine ausnahmsweise Verwendung der "beruflich gewidmeten Kreditkarte" weil gerade die für private Zwecke gedachte Kreditkarte nicht bei der Hand war. Da somit die Kreditkarte bloß überwiegend für berufliche Zwecke eingesetzt wurde, können die Kreditkartengebühren nicht als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten?
Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte "im Alleingang" eine Bank damit beauftragt, einem langjährigen Lieferanten eine Bankgarantie auszustellen, obwohl er hierfür im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirats und der Generalversammlung der GmbH benötigt hätte. Daraufhin hatte die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer Schadenersatzforderungen in Höhe von 990.000 € geltend gemacht, welche der Geschäftsführer zu bezahlen hatte. In seiner Steuererklärung führte er diese Kosten als Werbungskosten an. Das Finanzamt versagte vorerst die Abzugsfähigkeit dieser Werbungskosten mit der Begründung, dass es sich um eine bewusst gewollte Entscheidung des Geschäftsführers handelte, die der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Zudem wären mit der Ausstellung der Garantieerklärung keine Geschäfte verbunden gewesen, die zu Einnahmen der Gesellschaft hätten führen können. Dieser Sachverhalt wurde vom VwGH (GZ Ra 2019/15/0063 vom 27.6.2019) entschieden, welcher klarstellte, dass Schadenersatzzahlungen zu Werbungskosten führen, wenn sie der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Eine Zuordnung zur privaten Sphäre und somit keine Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten wird sich vor allem dann ergeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten gesetzt wurde, um sich selbst oder einem Nahestehenden unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. Eine private Bereicherung konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Somit wurden die Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten anerkannt. Der VwGH führte zudem aus, dass eine Prüfung, ob Werbungskosten in diesem Zusammenhang der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, nur für Schadenersatzzahlungen notwendig ist. Übrigens entfällt für Strafen diese Prüfung, da hier das Gesetz ein ausdrückliches Abzugsverbot in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehen hat. Etwas anderes gilt jedoch für Verfahrenskosten, welche auch dann abzugsfähig sein können, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Wichtig ist jedoch, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und somit betrieblich veranlasst ist.
Steuerliche Behandlung eines Kostenbeitrags des Arbeitnehmers zum Firmen-PKW
Benützt ein Dienstnehmer einen PKW des Arbeitgebers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt einen Sachbezug zu versteuern, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser Sachbezug beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich 1,5% der Anschaffungskosten; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaffungskosten zu versteuern. In der Sachbezugsverordnung ist aber auch ein monatlicher Höchstbetrag von 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine sachbezugsspezifische "Luxustangente" in Höhe von 48.000 €. Der "normalen" Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu. Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sachbezugswerte gemindert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. In der Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der Kostenbeitrag von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Anschaffungskosten von über 48.000 € die Kürzung der Sachbezugswerte eingeschränkt wurde. In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die Kürzung des Kostenbeitrags den maximalen monatlichen Sachbezugswert (720 € bzw. 960 €) verwendet. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der wörtliche Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse. Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% - 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 - 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.
SEPA-Lastschrift für Steuervorauszahlung
Seit Juli 2019 ist es möglich, die grundsätzlich vierteljährlich vorzunehmende Einkommensteuer-Vorauszahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat (SEPA steht für Single Euro Payments Area) automatisch vom Konto abbuchen zu lassen. Vorteil dabei ist, dass man sich dann nicht mehr selbst um die termingerechte Überweisung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kümmern muss und mögliche Zahlungsverzüge und Säumnisfolgen vermeiden kann. Grundvoraussetzung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) an das Finanzamt - dies kann mittels Formular von der BMF-Webseite bzw. über FinanzOnline durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Erteilung der Einzugsermächtigung erhält der Steuerpflichtige wenige Tage vor jedem Einzug der Steuervorauszahlung eine Vorabinformation über die bevorstehende Abbuchung bei Fälligkeit. Während die Ankündigung der Höhe und des Zeitpunkts der Abbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlung wenig überraschend ist, kommt dieser Vorabinformation ein weiterer wesentlicher Informationscharakter zu. Erhält man nämlich keine solche Vorabinformation, muss wie bisher selbständig die Einkommensteuer-Vorauszahlung überwiesen werden. Informationen des BMF folgend bestehen abgesehen davon weitere Situationen, in welchen keine automatische Einziehung des Betrags der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt (erfolgen kann). Dann ist ebenso eine manuelle Überweisung durchzuführen. Beispiele dafür sind, wenn das Abgabenkonto im Minus ist, sich die Kontoverbindung geändert hat oder sich das eigene Konto im Minus befindet. Selbstverständlich kann dann jederzeit wieder ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, um in den Genuss der automatischen Abbuchung zu gelangen. Darüber hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden (z.B. via FinanzOnline, per Post oder Fax).
Steuerreform im Nationalrat beschlossen
Die "Steuerreform 2020" (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu Anpassungen bei den Pensionen gekommen. Entlastung für Geringverdiener Mehrere Maßnahmen sollen eine Entlastung für Geringverdiener bringen. Neben einer Negativsteuer durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein "Sozialversicherungsbonus" von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr 15.500 € nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der Pensionistenabsetzbetrag um 200 € erhöht. Große Änderungen für Kleinunternehmer Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze für umsatzsteuerliche Zwecke auf 35.000 € (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Administrative Erleichterungen sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze. Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt - die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%. Verdoppelung bei GWGs Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt, wodurch es neben Investitionsanreizen auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte. Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung Das Pensionsanpassungsgesetz 2020 führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die Ausgleichszulage für Ehepaare angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €). Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books Für elektronische Publikationen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen Zu Klarstellungen bzw. Verschärfungen kommt es auch im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen - Ausgangspunkt dafür ist die "Anti-Tax Avoidance Directive" (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen, indem in Österreich der Abzug von Aufwendungen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steuerdiskrepanz liegt bei einem Abzug ohne korrespondierende Einnahme (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem doppelten Abzug vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer hybriden Gestaltung. Hierbei wird zwischen hybridem Finanzierungsinstrument, hybrider Übertragung, hybridem Unternehmen (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider Betriebsstätte (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer unberücksichtigten Betriebsstätte differenziert. Im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll gegen eine Steuerdiskrepanz nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestaltung ergibt. Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Änderungen. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.
Sozialversicherungswerte 2020
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 voraussichtlich (in €): 2020 2019 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 446,81 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 690,99 670,22 Höchstbeitragsgrundlage täglich 179,00 174,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.370,00 5.220,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 10.740,00 10.440,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.265,00 6.090,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Himmelblaue Vignette für 2020 erwartungsgemäß teurer
Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2020 wieder angehoben, diesmal um 2,1%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der himmelblauen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht
Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): 0-3 Jahre: € 212 (bisher 208) 3-6 Jahre: € 272 (bisher 267) 6-10 Jahre: € 350 (bisher 344) 10-15 Jahre: € 399 (bisher 392) 15-19 Jahre: € 471 (bisher 463) 19-25 Jahre: € 590 (bisher 580) Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Vorübergehende Abmeldung des Hauptwohnsitzes - Auswirkungen auf Hauptwohnsitzbefreiung
Seit Einführung der Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen haben sich rund um die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen ergeben, die in den letzten Jahren oftmals auch die Höchstgerichte beschäftigt haben. In diese Kette reiht sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (GZ Ra 2018/15/0111 vom 27.2.2019) ein, welche sich mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes befasst hat. Bekanntermaßen ist es für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Immobilienertragsteuer erforderlich, dass die Immobilie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss und mit dem Verkauf der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso kommt es zur Befreiung, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Immobilienobjekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz war.Im eingangs angesprochenen Fall hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, diesen im Zuge des Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) abgemeldet und in der Wohnung lediglich einen Zweitwohnsitz gemeldet. Seitens der Finanzverwaltung wurde daraufhin die Hauptwohnsitzbefreiung verwehrt. Im Verfahren argumentierte der Wohnungseigentümer, dass er eigentlich seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung nie aufgegeben hat, weil seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt haben. Der "Auszug" in die Wohnung seines Vaters sei daher nur vorübergehend und kurzfristig erfolgt. Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG nicht näher bestimmt. Nach Ansicht des VwGH ist es im konkreten Fall daher entscheidend, ob der Verkäufer weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO innehatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht ununterbrochen erfolgt ist. In dem an das Finanzamt zurückverwiesenen Verfahren wird daher zu klären sein, ob der Verkäufer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur verkauften Wohnung (zum gemeldeten Zweitwohnsitz, in welchem seine Familie gewohnt hat) oder zum formalen Hauptwohnsitz bei seinem Vater hatte. Der VwGH hat jedoch klar ausgesprochen, dass der formalen Meldung des Hauptwohnsitzes allein keine materielle Bedeutung zukommt. Die polizeiliche An- und Abmeldung kann dabei lediglich als Indiz dienen.
Vorvertrag ist für die Immobilienertragsteuer unbeachtlich
Seit 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken grundsätzlich der Immobilienertragsteuer, sofern nicht ein Befreiungstatbestand gegeben ist. Insbesondere der Hauptwohnsitzbefreiung bzw. der Herstellerbefreiung kommen in diesem Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Immobilienertragsteuer sind mit 1.4.2012 in Kraft getreten, wobei Grundstücksverkäufe, welche nach diesem Stichtag abgeschlossen werden, der Steuer unterworfen werden. Bei Neugrundstücken, welche nach dem 31. März 2002 angeschafft wurden, kommt beim Verkauf ein Steuersatz von 30% auf den Veräußerungsgewinn zu tragen. Bei sogenannten Altgrundstücken (Ankauf vor dem 31. März 2002) wird die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen. Durch den besonderen Steuersatz von 30% ergibt sich hier eine Steuerbelastung von 4,2% vom Veräußerungserlös. Vor den VwGH (GZ Ra 2017/15/0098 vom 3.4.2019) kam nun ein Fall, in dem ein Vorvertrag über den Verkauf eines Grundstücks vor dem 1.4.2012 abgeschlossen worden war. Der tatsächliche Kaufvertrag kam aber erst nach diesem Stichtag zu Stande. Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Kaufvertrag für den Zeitpunkt der Besteuerung maßgeblich sei und schrieb Immobilienertragsteuer vor. Das BFG schloss sich dieser Meinung an. Der Steuerpflichtige argumentierte hingegen, dass auch im alten Regime der Spekulationssteuer aufgrund der Rechtsprechung (VwGH GZ 87/13/0096 vom 9. 11.1988) der Vorvertrag für den Zeitpunkt der Besteuerung maßgeblich gewesen sei. Der VwGH wich nun in seinem Urteil im Ergebnis von dieser alten Rechtsprechung ab. Maßgeblich für die Immobilienertragsteuer ist das tatsächliche Verpflichtungsgeschäft. Vorverträge sind im Regelfall auf den künftigen Abschluss von Kaufverträgen gerichtet und vermittelten noch keinen klagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung einer Liegenschaft. Maßgeblich für Zwecke der Immobilienertragsteuer ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Somit schränkt der VwGH durch sein Urteil ein Abweichen zwischen zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlichem Eigentum weiter ein. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist nur noch dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer insbesondere die volle Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit des uneingeschränkten Lukrierens von Wertsteigerungen hat und auch die Vermögensminderungen beim Absinken des Wertes tragen muss. Da diese Kriterien bei der Konstruktion eines Vorvertrags nicht erfüllt sind, kann die mit dem wirtschaftlichen Eigentum argumentierende alte Rechtsprechung des VwGH zu Vorverträgen nicht mehr ins Treffen geführt werden. Die private Grundstücksveräußerung nach § 30 EStG wird also nicht durch einen Vorvertrag, sondern durch das tatsächliche Verpflichtungsgeschäft auf Übertragung eines Grundstückseigentums, in der Regel den Kaufvertrag, getätigt. Damit besteht ein Gleichklang mit der Grunderwerbsteuer, bei der ebenfalls auf den Kaufvertrag und nicht auf den Vorvertrag abgestellt wird.
Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2019 bzw. ab 1. Oktober 2019 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2019 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2019 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2019 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2019 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2018 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2019) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2018" bzw. "K 1-12/2018"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2019
Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2018 per 30.9.2019 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.