2020

Corona-Kurz-Infos

Kurz vor Jahresende und auch durch den zweiten Lockdown bedingt, kommt es nochmals zu vielfältigen Neuerungen, Verlängerungen und Begünstigungen von Maßnahmen gegen die Covid-19-Krise. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt - die Beschlussfassung im Bundesrat ist noch ausständig. Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier Da Firmenweihnachtsfeiern in der üblichen Form im Jahr 2020 nicht stattfinden können, sollen Unternehmen nicht nur Weihnachtsfeiern und andere Firmenfeste von der Steuer absetzen können, sondern auch Gutscheine, welche sie als Ersatz für die entfallene (Weihnachts)Feier an die Mitarbeiter ausgeben. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei. So kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Gutschein im Wert von (bis zu) 365 € pro Mitarbeiter zu Weihnachten schenken. Die "Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion" hat auch keine Auswirkungen auf die 186 €, mit denen die jährliche steuerliche Absetzbarkeit für Sachaufwendungen (pro Mitarbeiter) beschränkt ist. Für diese 186 € pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit beim Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter ebenso bestehen. Verlängerung des 5% Umsatzsteuersatz bis 31.12.2021 Der ermäßigte Steuersatz von 5% auf Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie den Publikations- und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften - für diese gilt ab 1. Jänner 2021 wieder 10% Umsatzsteuer. 10% Umsatzsteuer auf Reparaturleistungen Für Reparaturleistungen i.Z.m. Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche gilt ab 1.1.2021 der ermäßigte Steuersatz von 10%. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Entgeltanteil für die Arbeitsleistung jenen für allfällige Ersatzteile übersteigt. Neuregelung für Versandhandel wird auf 1. Juli 2021 verschoben Bisher war grundsätzlich der 1.1.2021 für das Inkrafttreten angedacht. Siehe dazu auch den Beitrag vom August 2020. Sonderbetreuungszeit wird verlängert Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (entspricht dem Ende des Schuljahres 2020/21) und liegt in zwei Varianten vor (Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch und Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch ("Vereinbarungsmodell")). Trotz Rechtsanspruchs müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Schließung von Schule/Kindergarten aufgrund von behördlichen Maßnahmen). Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen, wobei bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten nicht anzurechnen sind. Einmalzahlung an Arbeitslose im Dezember 2020 Voraussetzung für die nach der Bezugsdauer abgestufte Einmalzahlung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Zeitraum von September bis November 2020. Pendlerpauschale während der Covid-19-Krise verlängert Das Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Beginn der Covid-19-Krise berücksichtigt werden, obwohl die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Lockdown, Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Diese Regelung wird nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. März 2021 enden.Bild: © Adobe Stock - ezstudiophoto

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden - Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können. Der Verlustrücktrag knüpft an einige Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen von betrieblichen Einkünften ist der Verlustrücktrag mit 5 Mio. € pro Unternehmen begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Veranlagung 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlust im Rahmen der Veranlagung 2018 (Höchstbetrag 2 Mio. €) rückgetragen werden. Der neue Verlustrücktrag geht dem schon länger bestehenden Verlustvortrag vor, wobei Verluste aus der Veranlagung 2020, welche nicht rückgetragen werden können, vorgetragen und in den Folgejahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Verlustvortrag die 75%-Grenze (Ausgleich des Verlusts mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte) zu berücksichtigen, welche aber nicht beim Verlustrücktrag gilt. Der Verlustrücktrag ist verfahrensrechtlich auch möglich, wenn bereits für die Veranlagungsjahre 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist. Erwartungsgemäß gelten Sonderregelungen für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und bei Unternehmensgruppen. Wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2020 endet, haben Unternehmen dahingehend ein Wahlrecht, dass sie entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschaftsjahr 2019/20) oder aus der Veranlagung 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/21) rücktragen. Das Wahlrecht kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist (auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen) der Verlustrücktrag ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Maßgebend ist überdies das Gruppeneinkommen und der Höchstbetrag beträgt 5 Mio. € für den Gruppenträger und 5 Mio. € für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied (dessen Einkommen dem Gruppenträger zugerechnet wurde). Im Sinne eines möglichst schnellen Liquiditätseffekts wird schließlich sichergestellt, dass eine Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag) im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer sogenannten "COVID-19-Rücklage" in der Veranlagung 2019 gelingen. Konkret können voraussichtlich betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten und somit gewinnmindernd berücksichtigt werden.Bild: © Adobe Stock - mihacreative

Bis zu 30% degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) und beschleunigte Gebäudeabschreibung

Diese beiden Maßnahmen sollen zur Entlastung von Unternehmen bei Investitionen beitragen und auch zu Erleichterungen bei Vermietung und Verpachtung führen. Da keine zeitliche Befristung vorgesehen ist, handelt es sich um "Dauerrecht". Die degressive Abschreibung stellt steuerlich - zu Fragen im Rahmen der Bilanzierung und hinsichtlich Maßgeblichkeit siehe den Beitrag "Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss" - eine Alternative zur linearen Abschreibung dar und kann maximal 30% pro Jahr ausmachen (es handelt sich dabei um die "geometrisch" degressive AfA). Konkret erfolgt die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz (höchstens 30%), wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert den entsprechenden Jahresbetrag der Abschreibung ergibt. Die degressive Abschreibung kann im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden und auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern. Die degressive Abschreibung kann für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden; im Falle der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend (auch wenn die Herstellung vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden ist). Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung (nicht aber umgekehrt) ist mit Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres zulässig - es ist dann der vorhandene Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer zu dividieren. Durch den Wechsel zur linearen Abschreibung wird jedenfalls eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes ermöglicht. Schließlich ist auch die Halbjahresregelung auf die degressive Abschreibung anzuwenden. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen; es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche (falls nicht i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science) oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw. Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude ist eine beschleunigte Abschreibung möglich, indem im ersten Jahr eine "dreifache Abschreibung" (das Dreifache des regulären Abschreibungssatzes) und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung gilt bei Gebäuden ausdrücklich nicht, sodass auch bei der Inbetriebnahme in der zweiten Hälfte des (ersten) Wirtschaftsjahres drei volle Jahresabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können.Bild: © Adobe Stock - jirsak

Coronavirus: Lockdown-Umsatzersatz für behördlich geschlossene Unternehmen - Update

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung und somit zwischen 1. November und 6. Dezember 2020 (als Betrachtungszeitraum) erhalten österreichische Unternehmen, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt wurden, bis zu 80% ihres Umsatzes basierend auf dem Vorjahreszeitraum ersetzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert wird. Wichtige Voraussetzung für den so genannten Lockdown-Umsatzersatz ist eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatzersatz zu keinen Kündigungen kommen darf. Für die Förderung unschädlich sind hingegen beispielsweise die Beendigung befristeter Dienstverhältnisse, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer usw. Überdies muss das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt haben (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben. Die Berechnung der Förderung erfolgt automatisch basierend auf den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten. Sofern trotz des Lockdowns Umsätze erzielt werden (etwa durch die Bereitstellung von Lieferservice im Gastronomiebereich oder durch den Online-Verkauf eines behördlich geschlossenen Handelsunternehmens), kürzt dies den Umsatzersatz nicht. Die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt 800.000 €, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegenzurechnen sind (z.B. Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder vom regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds). Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 € - diese Förderung wird also auch dann gewährt, sofern im November 2019 gar keine Umsätze erzielt werden konnten (z.B. aufgrund einer Renovierung des Betriebs etc.). Eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist möglich. Ebenso kann der Umsatzersatz neben der Kurzarbeit beantragt werden. Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive körpernahe Dienstleister wie etwa Friseure erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalls. Bei Handelsunternehmen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% geregelt. Details finden sich unter https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf. So kann etwa im Rahmen des Spielwaren-Einzelhandels 40% geltend gemacht werden und im Einzelhandel Bekleidung 60% - im Einzelhandel Möbel- und Einrichtungsgegenstände beträgt der Umsatzersatz (nur) 20%. Bei Mischbetrieben muss geschätzt werden, welcher Umsatzanteil der (stärker) betroffenen Branche zuzuordnen ist und welcher nicht. Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz kann via FinanzOnline noch bis 15. Dezember 2020 an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unternehmer selbst als auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag auf Umsatzersatz einbringen. Wenn bereits vor dem 23.11.2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, muss ein neuerlicher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit geändert hat. Ansonsten wird einfach der entsprechende Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 zusätzlich überwiesen.Bild: © Adobe Stock - Stockfotos-MG Bild: © Adobe Stock - kristina rütten

Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden umfangreiche Maßnahmen beschlossen, die auch zu Auswirkungen auf die unternehmensrechtliche Bilanzierung führen (z.B. Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse, Investitionsprämien). Darüber hinaus wurden steuerrechtliche Abschreibungsregeln angepasst, die ebenfalls die Bilanzierung ab dem Geschäftsjahr 2020 beeinflussen können. Bei der Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen wird zum einen zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen und zum anderen zwischen echten und unechten Zuschüssen unterschieden. Investitionszuschüsse sind Zuschüsse für Investitionen in das Anlagevermögen. Diese Zuschüsse sind nach UGB in einem Sonderposten zu passivieren und nach Maßgabe der Abschreibungen der Vermögensgegenstände, für die die Zuschüsse gewährt wurden, ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es nach UGB auch zulässig, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände um die gewährten Zuschüsse zu reduzieren (Nettomethode). Aufwandszuschüsse sind nach UGB nach Maßgabe des Aufwandsanfalls ertragswirksam als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Eine offene Absetzung von den jeweiligen Aufwendungen ist alternativ ebenfalls zulässig. Bei echten Zuschüssen besteht, anders als bei unechten Zuschüssen, keine Gegenleistungsverpflichtung. Bei echten Zuschüssen ist eine Forderung dann zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss keine Bewilligung vorliegen. Die Corona-Kurzarbeit dient dazu, die Personalkosten von Unternehmen während der Covid-19-Krise vorübergehend zu verringern. Die Beihilfen zur Kurzarbeit stellen einen Aufwandszuschuss dar und sind daher nach UGB als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Alternativ dürfen die Beihilfen offen von den Personalaufwendungen abgesetzt werden. Eine Saldierung ist nicht zulässig. Fixkostenzuschüsse sollen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 dienen. Fixkostenzuschüsse sind Aufwandszuschüsse und daher analog zu den Kurzarbeitsbeihilfen zu bilanzieren. Die Investitionsprämie soll für Unternehmen in der Covid-19-Krise einen verstärkten Anreiz für Investitionen, insbesondere in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit bzw. Life Science, bieten. Die Investitionsprämie stellt einen Investitionszuschuss dar und ist daher in einem Sonderposten zu passivieren und in weiterer Folge laufend ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es zulässig, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die Investitionsprämie zu kürzen (Nettomethode). Durch die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll Österreich im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der Covid-19-Krise kommen. Das Gesetz sieht unter anderem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung vor. Diese Neuerung bei den gesetzlichen Abschreibungsregeln hat auch Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft bzw. hergestellt werden, ist steuerlich eine degressive Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von maximal 30% des jeweiligen (Rest)Buchwerts zulässig. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht zulässig. Die Vorschriften zur steuerlichen Halbjahresabschreibung sind anzuwenden. Fraglich ist, ob die degressive Abschreibung aufgrund der Maßgeblichkeit steuerlich nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch im Jahresabschluss nach UGB degressiv abgeschrieben wird. Nach UGB ist jedoch das Stetigkeitsgebot zu beachten und es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine degressive Abschreibung überhaupt zulässig ist. Aufgrund dieser praktischen Probleme hat das BMF mitgeteilt, dass die degressive Abschreibung steuerlich jedenfalls für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 - unabhängig von der Bilanzierung nach UGB - geltend gemacht werden kann. Die legistische Umsetzung bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind. Noch vor dem Ausbruch der Covid-19-Krise wurde die steuerliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 400 € auf 800 € angehoben. Die steuerliche Sofortabschreibung von GWG ist unverändert ein Wahlrecht. Das UGB bietet ebenfalls die Möglichkeit einer Sofortabschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen, enthält jedoch keine Betragsgrenze. Im UGB kann somit, solange nicht gegen den True and Fair View verstoßen wird, eine andere Betragsgrenze als im Steuerrecht gewählt werden. Auch hier ist zu beachten, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind. Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Coronavirus: 80% Umsatzersatz während Lockdown - eine Übersicht

Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes bis 800.000 Euro ersetzt Die wichtigsten Eckpunkte: Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Vergleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt: Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline (ab 6.11.2020). Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet. Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt. Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren). Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen. Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz). Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro. Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. (Ihre Önace Zuordnung erhalten Sie von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung verlegt haben, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv.at) weiterführende Informationen: FAQ des Finanzministeriums: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html Richtlinie: PDF-Download Liste der direkt betroffenen Branchen nach ÖNACE-2008-Klassifikation: PDF-Download Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Umsatzersatz-Uebersicht-zur-neuen-Richtlinie.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Änderungen bei Corona-Kurzarbeit

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November 2020, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt: ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung. Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich. Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. Wirtschaftliche Begründung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt: Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig. Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. Lehrlinge in Kurzarbeit Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. Trinkgeldregelung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierungen-bei-Corona-Kurzarbeit.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben letztmalig 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus (bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € nur mehr als Pauschalbetrag von 60 €). Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2020 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.957,80 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25% (125,71 €). Beim Bausparen gilt für 2020 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Exkurs: Non-Profit-Organisationen Bis zum 31.12.2020 können gemeinnützige Organisationen, Feuerwehren und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften Anträge für Zuschüsse nach dem NPO-Unterstützungsfonds bei der aws elektronisch einreichen. Verkürzt zusammengefasst werden bestimmte Kosten sowie ein pauschaler Prozentsatz der Einnahmen des Vorjahres als Strukturkostenbeitrag gefördert. Die Förderung ist mit der Höhe des Rückgangs der Einnahmen (Vergleich 1. bis 3. Quartal 2020 mit 1. bis 3. Quartal 2019) begrenzt.Bild: © Temaphoto - Artem Rudik

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.20 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2015 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2015 läuft die Frist am 31.12.2020 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.20 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.Bild: © Adobe Stock - BullRun

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Corona-Prämie (einmalige Bonuszahlung aufgrund der Corona-Krise) bis zu 3.000 €; Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bis 1.7.2020 noch 4,4 €); Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.Bild: © Adobe Stock - jirsak

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Unternehmer

Auch oder gerade in einem von der Corona-Krise geprägten Jahr sollte der näher rückende Jahreswechsel zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Bedingt durch die Sondersituation um die Corona-Krise sind 2020 auch Förderungen von besonderem Interesse.Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für UnternehmerAntrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2020 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2020 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2020 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieblichen Bereich bzw. 4,5% im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5% im betrieblichen Bereich bzw. 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam wird. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Fixkostenzuschuss (Phase II) Diese im Zuge der Corona-Krise eingeführte Förderung kann bis 31.8.2021 beantragt werden und deckt unter gewissen Voraussetzungen und in Abhängigkeit vom Umsatzentfall bis zu 100% der Fixkosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ab. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen. Covid-19-Investitionsprämie Auch bei der neu eingeführten Investitionsprämie besteht noch etwas Zeit, zumal Anträge bis zum 28.2.2021 gestellt werden können. Förderfähige Investitionen werden dabei mit 7% bzw. 14% gefördert. Für steuerliche Zwecke verringert diese Förderung die Abschreibungsbasis nicht. Härtefallfonds Mittels Härtefallfonds sollen Selbständige (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) in der Corona-Krise unterstützt werden - konkret sollen die Umsatzeinbußen abgefedert werden. Die Zuschüsse sind steuerfrei, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Details zu dieser Förderung ändern sich häufig - nunmehr beträgt der Betrachtungszeitraum 12 Monate, es kann für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden. Anträge sind jeweils für den Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2020 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2021 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.527,92 €) können eine GSVG-Befreiung für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 460,66 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.20 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2013. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2020 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2015 hat bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen. Nach jahrelangen Verfahren vor den unterschiedlichsten Instanzen ist nun leider geklärt, dass Dienstleistungsunternehmen (seit Februar 2011) keinen Anspruch auf die Energieabgabenrückvergütung haben. Verlustrücktrag Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal 5 Mio. € auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.Bild: © Adobe Stock - Андрей Яланский

Zurückbezahltes Arbeitslosengeld als Werbungskosten abzugsfähig?

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe stellen prinzipiell steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz dar. Deshalb führt auch die Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zu keinen steuerabzugsfähigen Werbungskosten. Allerdings führt der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Fall, dass für das restliche Kalenderjahr andere laufende Einkünfte erzielt werden zu einer Hochrechnung dieser Einkünfte auf das ganze Jahr ("Umrechnungsvariante"). Hieraus ergibt sich durch den Progressionserhöhungseffekt eine Steuernachzahlung, die aber nicht höher sein darf, als wenn man die Transferzahlung im jeweiligen Jahr voll versteuern würde (sogenannte "Hinzurechnungsvariante" als "Kontrollrechnung"). Ein Steuerpflichtiger hatte nun in einem Jahr Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und anderseits aber aus früheren Jahren Notstandshilfe zurückzuzahlen. Da der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr zudem noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, kam bei ihm im konkreten Fall die Kontrollrechnung zu Tragen. Die Transferleistungen wurden also in voller Höhe zugerechnet und somit im Ergebnis tarifversteuert, als würde es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln. Die Rückzahlungen für die Transferleistungen wollte er als Werbungskosten geltend machen, wobei diese Rückzahlungen aus zwei unterschiedlichen Jahren stammten. In einem früheren Jahr war die damalige Transferleistung aufgrund der Umrechnungsvariante einer Versteuerung unterworfen worden und in dem anderen Jahr war die Transferleistung steuerfrei zugeflossen. Fraglich war nun, ob die Rückzahlung der Transferleistungen aus Vorjahren als Werbungskosten im aktuellen Veranlagungsjahr steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Der VwGH (GZ Ro 2018/13/0009 vom 22.6.2020) entschied, dass die Rückzahlung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur dann als Werbungskosten im Jahr des Abflusses anzusetzen ist, wenn der prinzipiell steuerfreie Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Vorjahren die Einkommensteuer auch tatsächlich erhöht hat. Im vorliegenden Fall wurde daher die Rückzahlung für das Jahr, in dem die Umrechnungsvariante zur Anwendung gekommen ist, als Werbungskosten anerkannt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Einkommensteuerpflicht durch die Umrechnungsvariante oder die Kontrollrechnung zustande gekommen ist. Der § 20 Abs. 2 EStG, welcher bekanntermaßen normiert, dass Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kam hier zum Vorteil des Steuerpflichtigen für zumindest einen Teil der Rückzahlung nicht zu tragen. Es handelt sich zwar um steuerfreie Arbeitslosengelder - in wirtschaftlicher Hinsicht ist es jedoch durch eine der beiden Varianten (Umrechnungsvariante oder Hinzurechnungsvariante) zu einer tatsächlichen Steuererhöhung gekommen. Um dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu entsprechen, muss die Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wiederum zu einer Steuerentlastung führen, wenn die Zuflüsse in einem früheren Zeitraum eine Steuerbelastung bewirkt haben.

Genaue Leistungsbeschreibung und Rechnungsangaben sind für den Vorsteuerabzug wichtig

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ Ro 2019/13/0030 vom 19.5.2020) hatte dieser einen Fall zu beurteilen, in dem ein Steuerpflichtiger Großhandel mit Gemüseprodukten betrieb. Der Steuerpflichtige erwirbt dabei Gemüse von diversen Landwirten und lässt das Gemüse in seinem Betrieb sortieren und abpacken. Diese Tätigkeiten werden in seinen Räumlichkeiten und mit seinen Maschinen durch Fremdpersonal (Überlassung durch ein anderes Unternehmen) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Rechnung gelegt, auf der die UID-Nummer des Leistungsempfängers fehlte - als Art der Leistung wurde "Sortierung und Verpackung" auf der Rechnung vermerkt. Diese Rechnungen wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet. Die fehlende UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nachträglich mit einer Korrekturnote ergänzt. Dieses Schriftstück war allerdings von einer Person unterzeichnet worden, die nicht mehr zeichnungsberechtigt ist, da die leistungserbringende Firma im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr existierte. Überdies wurde die Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen als zu allgemein gehalten gesehen und argumentiert, dass die Firma gar nicht über genug Personal verfüge, um derartige Leistungen erbringen zu können. Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidungsfindung nicht die nachträgliche Korrektur der fehlenden UID-Nummer. Es sei allerdings nicht klar, welche Leistungen von dem anderen Unternehmen konkret erbracht wurden. Die Leistung sei nämlich die Überlassung von Arbeitskräften gewesen und nicht eine Sortier- oder Verpackungsleistung. Durch diese Diskrepanz zwischen Leistungsbeschreibung laut Rechnung und tatsächlich erbrachter Leistung kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Leistung nun bezogen wurde und für welche Leistung Vorsteuer in Abzug gebracht werden soll. Somit führte der formale Mangel einer nicht zutreffenden Leistungsbeschreibung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht überprüfbar seien. Im Endeffekt verneinte der VwGH den Vorsteuerabzug. Für die Praxis ist zu beachten, dass die Angaben auf der Rechnung nach wie vor für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Bedeutung sind. Wird in der Rechnung eine Leistung ausgewiesen, welche tatsächlich nicht erbracht worden ist, so steht dies dem Vorsteuerabzug entgegen - selbst dann, wenn unstrittig irgendeine andere Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Ausgangsrechnungen so zu gestalten, dass diese eine möglichst genaue Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung beinhalten. Durch die genaue Bezeichnung der Lieferung und Leistung kann der leistende Unternehmer im Falle einer eigenen Außenprüfung verhindern, dass die Finanzverwaltung von einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeht. Auf der anderen Seite wird bei einer korrekten, genauen Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug beim Kunden kein Streitfall im Rahmen einer Außenprüfung werden.

Bilanzierung von Ersatzansprüchen

Unternehmen sind in der Praxis oftmals damit konfrontiert, dass Verpflichtungen bestehen, für die dem Unternehmen Ersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise bei Versicherungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen Regressansprüchen der Fall sein. Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bestehen für die Bilanzierung von Ersatzansprüchen keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die korrekte Bilanzierung ist daher aus den allgemeinen Bestimmungen des UGB abzuleiten, wobei zwischen Ersatzansprüchen, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, und Ersatzansprüchen, die noch nicht aktivierbar sind, zu unterscheiden ist. Sofern der Ersatzanspruch noch nicht aktivierbar ist, ist dieser bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Unsicherheiten betreffend den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs bestehen. Der Ersatzanspruch kann somit in diesem Fall nur dann wertmindernd bei der Rückstellung berücksichtigt werden, wenn der Anspruch nahezu zweifelsfrei besteht und wenn ein Verlust so gut wie ausgeschlossen ist. Ersatzansprüche, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, sind als separater Aktivposten anzusetzen. Solche Ansprüche sind daher bei der Bewertung der Rückstellung aufgrund des Saldierungsverbots nicht zu berücksichtigen. Der Aktivposten und die Rückstellung sind vielmehr getrennt voneinander anzusetzen. Bei der Bewertung des Aktivpostens sind die allgemeinen Bewertungsbestimmungen des UGB zu beachten. Hierbei ist unter anderem auf die Bonität des Rückgriffschuldners Bedacht zu nehmen. Sollten die Ersatzansprüche bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können, da die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zu beachten, dass diese als Vorteile aus außerbilanziellen Geschäften im Anhang anzugeben sind, sofern sie wesentlich sind. Für das Unternehmen, das den Ersatzanspruch gewährt hat, bestehen im UGB klare Bestimmungen zur Bilanzierung bzw. zu Angaben im Anhang. Sofern das Unternehmen zur Erfüllung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist und sofern Höhe und Fälligkeit der Verpflichtung feststehen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Sollten Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung unbestimmt sein, ist mit einer Inanspruchnahme aus dem gewährten Ersatzanspruch aber ernsthaft zu rechnen, hat das Unternehmen eine Rückstellung zu bilanzieren. Sollten die Kriterien für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nicht erfüllt sein, hat bei Vorliegen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen eine Erfassung als Eventualverbindlichkeit zu erfolgen. Sofern auch die Voraussetzungen für die Erfassung einer Eventualverbindlichkeit nicht vorliegen, ist die übernommene Verpflichtung im Anhang als sonstige finanzielle Verpflichtung oder subsidiär als Risiko aus einem außerbilanziellen Geschäft anzugeben, sofern sie wesentlich ist.

Kurz-Info: Kurzarbeit Phase III ab 1. Oktober 2020

Phase III der Kurzarbeit beginnt mit 1. Oktober 2020 und umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. Phase III kann dabei eine Verlängerung zu Phase II darstellen oder auch in Form eines Erstantrags in Anspruch genommen werden. Die Mindestarbeitszeit wurde auf 30% angehoben und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens. Für weitere Infos siehe auch KI 08/20.

COVID-19 Fixkostenzuschuss geht in die zweite Phase

Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar - er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind. Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen: Geschäftsraummieten und Pacht, AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) - sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, betriebliche Lizenzgebühren, Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten, Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware, Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert), Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden, Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden), sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen). Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen. Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen. Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da "grünes Licht" seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen - der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

Vignette für 2021 ist apfelgrün

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2021 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der apfelgrünen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (in € inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 36,70 (36,20) 92,50 (91,10) 2-Monatsvignette 13,90 (13,70) 27,80 (27,40) 10-Tagesvignette 5,50 (5,40) 9,50 (9,40) Die 2020er-Vignette gilt von 1. Dezember 2020 bis 31. Jänner 2022. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, hat sich bewährt und kann wiederum online (https://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette - dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette.

Sozialversicherungswerte 2021

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,033 betragen die Sozialversicherungswerte für 2021 voraussichtlich (in €): 2021 2020 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 475,86 460,66 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 713,79 690,99 Höchstbeitragsgrundlage täglich 185,00 179,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.550,00 5.370,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.100,00 10.740,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.475,00 6.265,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2021 2020 0 bis 3 Jahre 213,- 212,- 3 bis 6 Jahre 274,- 272,- 6 bis 10 Jahre 352,- 350,- 10 bis 15 Jahre 402,- 399,- 15 bis 19 Jahre 474,- 471,- 19 bis 28 Jahre 594,- 590,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2020

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 "coronabedingt" per 31.12.2020 (anstelle 30.9.2020) zu erfolgen. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde nämlich die Frist für die Veröffentlichung ausnahmsweise von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung auf 12 Monate für die Einreichung beim Firmenbuch gilt jedoch nur für Bilanzstichtage zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 (und somit für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten). Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.