2021

Coronabonus 2021, Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Coronabonus Quasi in letzter Minute wurde vom Nationalrat beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis 3.000 EUR steuerfrei sind. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. Gutscheine statt Weihnachtsfeiern Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 EUR an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen). Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 EUR jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Stand: 21.12.2021 Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/update-lohnverrechnung.html  

Update - Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie

Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusammenhängenden Lockdown in Österreich kommen die bereits bewährten Hilfsmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden verlängert. Nachfolgend ein kurzer Überblick. Ausfallsbonus Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder eingeführt und kann ab 16.12.2021 beantragt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 30 % im November und Dezember 2021 im Vergleich zum identen Monat 2019 und 40 % für die Monate Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Kalenderjahr 2020 (für März: 2019) , führt dies in Abhängigkeit von der Kostenstruktur der Branche zu einer Ersatzrate von 10 % bis 40 %. Verlustersatz Im Falle eines Umsatzeinbruchs von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Verlustersatz eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes vor. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei die Beantragung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Verlustersatz I ist es überdies zu einer Verlängerung der Antragsfrist für die betroffenen Betriebe bzw. deren Steuerberater gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 - die Beantragungsfrist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021. Härtefallfonds Die Inanspruchnahme des Härtefallfonds setzt einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % (November und Dezember: 30 %) voraus bzw. dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % plus 100 € des entgangenen Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2.000 € (Minimum sind für November und Dezember 1.100 €, danach 600 €). Als relevanter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen. Verlängerte Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 Eine verlängerte Antragsfrist (für betroffene Betriebe und deren Steuerberater) gilt auch für den Fixkostenzuschuss 800.000 bzgl. des Zeitraums 16.9.2020 bis 30.6.2021. Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend. Kurzarbeit Phase 5 - Aktuelle Antragsfristen und Informationen (vorbehaltlich der Zustimmung der Richtlinie durch die zuständigen Ministerien und der Schaffung der zum Teil noch erforderlichen rechtlichen Grundlagen) Verlängerung der Antragsfrist: Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn während eines Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden. Das AMS empfiehlt Begehren (Erst-, Änderungs- oder Verlängerungsbegehren) erst ab 6.12.2021 einzubringen, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen implementiert sind. Entfall der Beratungsverfahren für Betriebe, die zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren und die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten. Verlängerung der 100% Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffene Unternehmen oder Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 50% im 3. Quartal 2020 zu 2019) bis 31.3.2022 Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, wird ab 6.12.2021 bestehen. Unternehmen, die den Antrag vor dem 6.12.2021 einbringen, und Kurzarbeitsbeihilfe über den 31.12.2021 hinaus begehren, erhalten vorerst die gekürzte Beihilfe und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns einer direkt betroffenen Branche angehören. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022, gestellt werden. Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022. Bild: © Adobe Stock - 3Djustincase

Die ökosoziale Steuerreform - geplante Entlastungen

Die ökosoziale Steuerreform liegt aktuell in Form eines Begutachtungsentwurfs vor und hat die Bekämpfung der Klimakrise als zentrales Anliegen (schließlich soll Österreich bis spätestens 2040 klimaneutral sein). Während mit dem Ziel der Ökologisierung auch steuerliche Belastungen verbunden sind, welche einen Lenkungseffekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele ausgleichende Maßnahmen vorgesehen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Wie immer bleibt der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten. Senkung der Einkommensteuer Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Einkommensteuertarif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalenderjahre kommt es zu Mischsteuersätzen. Erhöhung beim Familienbonus Plus und beim Kindermehrbetrag Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich 125 € auf 166,68 € monatlich angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monatlich auf 54,18 € monatlich. Beim Kindermehrbetrag sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wie auch eine stufenweise Erhöhung (bis zu 350 € pro Kind statt bis zu 250 € für das Jahr 2022 und bis zu 450 € pro Kind ab dem Jahr 2023) vor. Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen Eine Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter kann nicht nur zu einer nachhaltigen finanziellen Absicherung und Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer beitragen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt wird. Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ab 1.1.2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden. Diese soll pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € ausmachen und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Konkret muss auf den steuerlichen Vorjahresgewinn abgestellt werden, der die Obergrenze für sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlten Gewinnbeteiligungen darstellt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden. Erhöhung des Gewinnfreibetrags Der Gewinnfreibetrag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maximaler steuerfreier Grundfreibetrag von 4.500 € ermöglicht wird (für die Geltendmachung über 30.000 € als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Der erhöhte Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 gelten und dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden. Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter). Dabei sollen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Sofern sie aus dem Bereich Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen). Jedenfalls gedeckelt soll der modernisierte Investitionsfreibetrag mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr sein - eine Aliquotierung muss bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen wie etwa des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder der Forschungsprämie wird vom Begutachtungsentwurf aufgrund der Deckelung als unkritisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschreibung durch den Investitionsfreibetrag nicht beeinflusst. Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart, wobei die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pauschalierung!). Überdies müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Inlandsbezug vorweisen. Generell ausgenommen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sind - vergleichbar der degressiven Abschreibung - Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter i.Z.m. fossilen Energieträgern usw. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird erhöht Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Durch diese wiederholte Anhebung der Betragsgrenze ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gelten soll, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird. Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme wird gefördert Für die Umsetzung der Wärmestrategie soll auch ein steuerliches Begleitinstrument geschaffen werden, welches den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems ("Heizkesseltausch") gegen ein klimafreundliches System (wie etwa Fernwärme) fördert. Ebenso soll die thermische Sanierung von Gebäuden in Form von Sonderausgaben begünstigt werden. Wesentliches Merkmal dieser Begünstigung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berücksichtigung finden sollen, nicht jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Senkung der Körperschaftsteuer Als Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb soll die Körperschaftsteuer auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften. Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge Ein Teil der ökosozialen Steuerreform soll auch in der Absenkung der vom Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für niedrige und mittlere Einkommen liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um Festbeträge, die nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen. Die Umsetzung für die jeweilige Versichertengruppe erfolgt dabei im Rahmen der entsprechenden Sozialversicherungsgesetze.Bild: © Adobe Stock - Arthon

Steuerreform bringt große Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen war in der Vergangenheit durch einiges an Komplexität gekennzeichnet (siehe auch KI 03/18). Der Begutachtungsentwurf zur ökosozialen Steuerreform sieht nunmehr vor, dass die Einkünfte i.Z.m. Kryptowährungen (prominentestes Beispiel ist Bitcoin) in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeitablauf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erreicht werden kann. Hingegen soll - wie bereits üblich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und etwa auch bei Derivaten auf Kryptowährungen - zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen unterschieden werden. Regelmäßig soll dabei der besondere Steuersatz von 27,5 % (analog z.B. zu den Einkünften aus Aktieninvestments) zur Anwendung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inländischen Schuldner bzw. vom inländischen Dienstleister einbehalten und abgeführt werden. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen. Der Begutachtungsentwurf enthält auch eine Definition des Begriffs Kryptowährung: "digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann." Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem Begutachtungsentwurf entsprechend die Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen umfassen wie auch das "Mining" von Kryptowährungen. Hingegen sollen "Staking", "Airdrops" und "Bounties" nicht zu den laufenden Einkünften zählen. Unter Aidrops oder Bounties werden regelmäßig unentgeltlich oder nur für eine unwesentliche Gegenleistung übertragene Kryptowährungen verstanden. Zu den realisierten Wertsteigerungen sollen neben Veräußerungen von Kryptowährungen auch der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den laufenden Einkünften zählen, sollen sie unter den Tatbestand der realisierten Wertsteigerungen fallen - die Anschaffungskosten sind dann mit Null festzusetzen. Zu keinen realisierten Wertsteigerungen soll es bei dem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung kommen - es würden dann die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung übertragen werden. Dem Anschaffungszeitpunkt und den Anschaffungskosten von Kryptowährungen kommt nunmehr größere Bedeutung zu, da sie über die generelle Steuerpflicht entscheiden können und auch für die Höhe der Besteuerung maßgeblich sind. Der Begutachtungsentwurf sieht dabei vor, dass bei unbekannten Anschaffungskosten grundsätzlich die Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt gelten sollen (dies ist typischerweise wichtig für den inländischen Schuldner oder Dienstleister), sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde er vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, so soll von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 ausgegangen werden.Bild: © Adobe Stock - Zerbor

CO2-Bepreisung und regionaler Klimabonus als Bestandteile der ökosozialen Steuerreform

Die ökosoziale Steuerreform enthält als Ökologisierungsmaßnahme vor allem die Einführung einer CO2-Bepreisung. Grundsätzlich müssen dabei Mineralölunternehmen oder Gaslieferanten ("Inverkehrbringer") CO2-Zertifikate erwerben und sie geben die damit verbundene finanzielle Belastung dann an die Verbraucher weiter. Auf den tatsächlichen Einsatz der Brennstoffe durch den Verbraucher soll es nicht ankommen. In einem ersten Schritt soll ein nationales Emissionshandelssystem etabliert werden, welches in weiterer Folge in ein europäisches Emissionshandelssystem überführt werden kann. Ab Juli 2022 soll das nationale Emissionshandelssystem (es ist in eine Einführungs- und eine Übergangsphase gegliedert) mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operieren. Damit sollen auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels (Gebäude, Verkehr und Teile der Industrie) berücksichtigt werden. Der CO2-Preis pro Tonne soll im Jahr 2022 30 € ausmachen, im Jahr 2023 35 €/t, im Jahr 2024 45 €/t und schließlich im Jahr 2025 55 €/t. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Besteuerung fossiler Energieträger in Österreich (z.B. Mineralölsteuer, Erdgasabgabe), welche in einen impliziten CO2-Preis umgerechnet werden kann, führt die neue CO2-Bepreisung zu einer (erhöhten) Gesamtbelastung. Ab Jänner 2026 ist vorgesehen, dass das Emissionshandelssystem in eine Marktphase übergeht - aus administrativen Gründen soll das Emissionshandelssystem an bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Ebenso sind Entlastungsmaßnahmen zur grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und zur Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen vorgesehen. Carbon Leakage bezeichnet dabei ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, indem die Treibhausgasemissionen ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu senken. Schließlich soll eine Härtefallregelung zur Unterstützung besonders hart betroffener Unternehmen beitragen. Gleichsam als Gegenpol zur Belastung durch die CO2-Bepreisung beinhaltet der Begutachtungsentwurf auch den "regionalen Klimabonus". Dadurch sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus hängt von der Klassifikation der Wohnsitzgemeinde ab, wobei in urbanen Zentren mit höchstrangiger Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel ein Klimabonus von 100 € pro Jahr vorgesehen ist. Bewohner urbaner Zentren mit zumindest guter Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sollen einen Klimabonus i.H.v. 133 € bekommen. Weitere Kategorien sind Zentren sowie Umland mit zumindest (guter) Basiserschließung (Bonus von 167 €) und schließlich ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung (Bonus i.H.v. 200 €). Der Klimabonus soll bereits im Jahr 2022 in voller Höhe ausbezahlt werden - für Kinder gibt es einen Aufschlag von 50 %. Vom Klimabonus sollen alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich profitieren.Bild: © Adobe Stock - Fokussiert

Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Mit der Veranlagung 2021 sind die ohnehin in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen usw.) leider nicht mehr abzugsfähig. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2021 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.056,94 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (129,92 €). Beim Bausparen gilt für 2021 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Exkurs: Ende Umsatzsteuerreduktion für Gastronomie, Hotellerie, Kulturbereich und Publikationsbereich (COVID-19-Förderung) Die seit 1.7.2020 geltende temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % für Umsätze der Gastronomie und Hotellerie sowie des Kultur- und Publikationsbereichs läuft mit 31.12.2021 aus.Bild: © Adobe Stock - svetazi

Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.21 entrichtet werden, damit sie 2021 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Home-Office Tage im Kalenderjahr absolviert wurden - sofern solche Werbungskosten bereits in der Veranlagung 2020 geltend gemacht wurden, reduziert sich der Höchstbetrag für 2021 entsprechend. Arbeitnehmerveranlagung 2016 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2016 läuft die Frist am 31.12.2021 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.21 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.Bild: © Adobe Stock - Jamrooferpix

Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Klimaticket: Seit 1.7.2021 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das mit 26.10.2021 gestartete Klimaticket; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.Bild: © Adobe Stock - kentoh

Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für Unternehmer

Der näher rückende Jahreswechsel sollte auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Die angekündigte ökosoziale Steuerreform spielt dabei bei einzelnen Punkten eine gewisse Rolle, die meisten Maßnahmen sind aber unabhängig davon wirksam. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2021 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2021 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Mit der ökosozialen Steuerreform soll der Gewinnfreibetrag künftig auf 15 % erhöht werden. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2021 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2021 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Mit der Steuerreform soll die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € erhöht werden und ein neuer Investitionsfreibetrag für ökologische Investitionen eingeführt werden. Es sollte daher die Entwicklung der Steuerreform in den nächsten Wochen beobachtet werden, weil dann eventuell sogar eine Verschiebung von ökologischen Investitionen in das nächste Jahr steuerlich sinnvoll sein kann. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr (2021) der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam wird. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Verlustersatz (COVID-19-Förderung) Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % erlitten haben. Je nach Größe des Unternehmens werden 70 % bis 90 % der Verluste abgedeckt. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden und müssen bis spätestens 31.12.2021 (Antrag im Rahmen der zweiten Tranche) eingebracht werden. Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten (COVID-19-Förderung) Im Endeffekt mehr Zeit besteht bei Anträgen für den Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 % erlitten haben. Hier können die Anträge für die erste Tranche (für eine Auszahlung von 70 % des beantragten Verlustersatzes) noch bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Ende der Antragsfrist für die zweite Tranche (ab Jänner 2022) ist der 30.6.2022. Im Rahmen dieser zweiten Tranche kann auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2021 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2022 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.710,32 €) können eine GSVG-Befreiung für 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 475,86 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.21 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2014. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2021 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2016 hat bis spätestens 31.12.2021 zu erfolgen.Bild: © Adobe Stock - Dilok

Kurz-Info COVID-19: Freistellungsanspruch für Schwangere bis Jahresende verlängert

Im Lichte des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens soll der Anspruch auf Sonderfreistellung für alle Schwangeren in körpernahen Berufen rückwirkend ab Oktober 2021 bis Jahresende verlängert werden. Durch diese Maßnahme sollen werdende, noch ungeimpfte Mütter weiterhin geschützt werden - die Kosten für die Freistellung werden den Arbeitgebern vollständig rückerstattet. Wie im Juli berichtet, wird somit nahtlos an die bisherige Verlängerung des Freistellungsanspruchs bis Ende September angeknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind wiederum der physische Kontakt mit anderen Personen (z.B. als Kindergartenpädagogin oder Friseurin) und das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten.Bild: © Adobe Stock - Nichizhenova Elena

Bei Finanzamtszahlungen auch auf die richtige Kontonummer achten

Im Zuge der Reform der Finanzverwaltung und konkret bedingt durch die Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich (die zusammengelegten Dienststellen traten an Stelle der bisherigen Finanzämter) ist es auch zu Änderungen bei den Kontonummern gekommen. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die seit 1. Jänner 2021 jeweils gültige Kontonummer. Bis 31.12.2020 zuständiges Finanzamt (FA) Seit 1.1.2021 zuständige (zusammengefasste) Dienststelle (DST) Neue Kontonummer seit 1.1.2021 FA Klagenfurt, FA St. Veit Wolfsberg DST Klagenfurt St. Veit Wolfsberg AT92 0100 0000 0556 4572 FA Kitzbühel Lienz, FA Kufstein Schwarz DST Tirol Ost AT62 0100 0000 0554 4839 FA Bregenz, FA Feldkirch DST Vorarlberg AT63 0100 0000 0557 4988 FA Neunkirchen Wr. Neustadt, FA St. Pölten Lilienfeld DST Niederösterreich Mitte AT08 0100 0000 0550 4295 FA Gänserndorf Mistelbach, FA Hollabrun Korneuburg Tulln DST Weinviertel AT28 0100 0000 0550 4226 FA Bruck Leoben Mürzzuschlag, FA Graz Umgebung DST Steiermark Mitte AT38 0100 0000 0553 4698 FA Wien 4/5/10, FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg DST Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg AT31 0100 0000 0550 4075 Die Bankverbindung (IBAN) des Finanzamts für Großbetriebe lautet übrigens AT88 0100 0000 0550 4116. Laut Information des BMF erfolgt immer noch eine große Anzahl an Zahlungen auf das alte Finanzamtskonto. Wenngleich bisher im Sinne einer Übergangsregelung eine Gutschrift auf das richtige Finanzamtskonto durch die zuständige Bank erfolgte, ist es hier mit Beginn Oktober zu Änderungen gekommen. Überweisungen an die ("falsche") alte Kontonummer bzw. auf die alte IBAN werden nunmehr von der Bank nicht mehr angenommen, sondern an den Auftraggeber rücküberwiesen. Dadurch kann es neben unnötigen Rücküberweisungen auch zu Säumniszuschlägen und Mahnspesen kommen. Die Kontrolle, ob bei Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträgen an die entsprechende Dienststelle des FA Österreich die aktuell gültige IBAN verwendet wird bzw. in den Buchhaltungssystemen korrekt hinterlegt ist, zahlt sich daher aus.

Sozialversicherungswerte 2022

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,021 betragen die Sozialversicherungswerte für 2022 voraussichtlich (in €): 2022 2021 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 485,85 475,86 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 728,77 713,79 Höchstbeitragsgrundlage täglich 189,00 185,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.670,00 5.550,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.340,00 11.100,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.615,00 6.475,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Coloures-Pic

FAQs zur Investitionsprämie - Update

Bekanntermaßen hat die aws Investitionsprämie zum Ziel, die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unternehmensinvestitionen zu unterstützen. Dadurch sollen mitunter Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden. Wenngleich die Frist für die Antragstellung zur Investitionsprämie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrechnung und Abrechnungslegung immer noch aktuell. Grundsätzlich ist der Fördernehmer verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gem. Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Die umfangreichen FAQs zur Investitionsprämie werden laufend aktualisiert und Klarstellungen eingearbeitet. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu aktualisierten Themenbereichen. Die FAQs stellen klar, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Investitionsprämie förderbar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) als Abschreibung erfasst sind. Werden Umweltförderungen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Investitionsprämie aus - bereits erhaltene Umweltförderungen müssen im Zuge der Abrechnung der Investitionsprämie nicht vom Zahlungsbetrag der Investition abgezogen werden. Den FAQs folgend haben vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie. An Investitionen werden für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie naturgemäß gewisse Anforderungen geknüpft. So muss eine förderungsfähige Investition u.a. aktivierungspflichtig sein und gesondert aktiviert werden, eindeutig einem Förderprozentsatz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwerpunkt zuordenbar sein und es muss auch für jede einzelne Investition eine eigene Rechnung vorliegen. In punkto Inbetriebnahme einer Investition gilt jenes Datum, welches für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird. Aufzupassen gilt es bei der Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Montage- oder Anschlusskosten bei der Abrechnung (im aws Fördermanager) als separate Investitionen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaffungsnebenkosten eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können sie mit 7 % gefördert werden. Gelingt keine separate Erfassung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abrechnung, wird die gesamte Investition mit maximal 7 % gefördert (auch wenn sie einem der drei besonders geförderten Bereiche - Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit - zuordenbar ist). Unter bestimmten Voraussetzungen können Anschaffungsnebenkosten mit 14 % gefördert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten der abgerechneten (mit 14 % geförderten) Investition unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Überdies müssen die Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig sein. Eine Klarstellung beinhalten die FAQs auch zum Thema Betriebsnotwendigkeit einer Investition. Darunter ist die Zugehörigkeit der zu fördernden Investition zum Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gegebenenfalls ist dies im Zuge der Abrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Betriebsnotwendigkeit kann auch im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen. Die Förderung erstreckt sich dann allerdings ausschließlich auf den betrieblich genutzten Teil der Investition.Bild: © Adobe Stock - PeJo

Vignette für 2022 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2022 wieder angehoben, diesmal um 1,4 %. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Marillen-farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 37,20 (36,70) € 93,80 (92,50) € 2-Monatsvignette 14,10 (13,90) € 28,20 (27,80) € 10-Tagesvignette 5,60 (5,50) € 9,60 (9,50) € Die 2022er-Vignette gilt von 1. Dezember 2021 bis 31. Jänner 2023. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (http://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwendiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette - dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird - Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet.Bild: © Adobe Stock - Adobe Stock - Asfinag / Adobe Stock - Yury Gubin

Kurz-Info: Sonderbetreuungszeit für Eltern wieder möglich

Angesichts der anrollenden nächsten COVID-19-Welle soll mit 1. Oktober 2021 wieder die Sonderbetreuungszeit für Eltern in Anspruch genommen werden können - diese Maßnahme soll bis Ende 2021 bestehen bleiben. Mittels Sonderbetreuungszeit können sich beispielsweise im Falle einer coronabedingten Quarantäne der Kinder oder bei einer Schulschließung die Eltern freistellen lassen, damit die Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Konkret soll das neue Modell bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit bei vollem Gehalt ermöglichen - im Rahmen der alten Regelung zwischen November 2020 und Juli 2021 waren sogar vier Wochen Sonderbetreuungszeit möglich.Bild: © Adobe Stock - fizkes

Pendlerpauschale steht auch bei Fahrgemeinschaft zu

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v. grundsätzlich 400 € abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zusteht. Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss mindestens 20 km betragen (kleines Pendlerpauschale) oder es muss bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pendlerpauschale). Der Pendlereuro als Absetzbetrag reduziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2 € pro Jahr geltend gemacht werden können. Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unterschiedlichen Positionen bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt waren und regelmäßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeitsort nach Österreich pendelten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeitstage und bedingt durch unterschiedliche Arbeitszeiten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz allein zurück und an manchen Arbeitstagen in einer Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Wegstrecke und der fixen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn um 6:30) ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweifelsohne unzumutbar. Strittig für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales war allerdings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort in Form einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Im Gegensatz zu den allein bestrittenen Fahrten sind dem Steuerpflichtigen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahrgemeinschaft unterwegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jeweiligen Fahrtkosten zuzurechnen. Das BFG kam zur Entscheidung, dass das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige eine Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Gesetzeswortlaut sei nämlich keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffende Bestimmung ableitbar, wonach kein Pendlerpauschale oder ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Pendlerpauschale zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begünstigung nicht von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ab. Schließlich ist - dem BFG folgend - das Pendlerpauschale keinesfalls mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten limitiert.Bild: © Adobe Stock - Klaus Eppele

BFG bestätigt strenge formale Anforderungen an Gruppenanträge

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen ist. Um das steuerliche Ergebnis eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppe einbeziehen zu können, muss der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden - in der Praxis und bei Regelwirtschaftsjahren werden Gruppenanträge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalenderjahres eingebracht. Hierbei ist besondere formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkenntnis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im konkreten Fall ging es um die geplante Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Allerdings hatte der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds im Formular G2 (Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe - Gruppenmitglied) nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Als gesetzlicher Vertreter des Gruppenträgers und des Gruppenmitglieds fungierte dieselbe Person, welche das Formular sogar in der Unterschriftszeile am Ende des Formulars unterschrieben hatte - allerdings nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied. Das BFG führte im Rahmen seiner Überlegungen aus, dass für die Stellung des Gruppenantrags die amtlichen Formulare zu verwenden sind und der Gruppenantrag entsprechend zu unterfertigen ist. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor, der zurückzuweisen ist und gegebenenfalls mittels Mängelbehebung saniert werden kann. Eine Mängelbehebung ist allerdings nicht möglich, wenn ein materieller Mangel vorliegt. Im konkreten Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre von einem solchen materiellen Mangel auszugehen. Schließlich ist die Unterfertigung (des Gruppenantrags) als äußerer Ausdruck der zivilrechtlichen Willensbildung zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt verneinte das BFG die Wirksamkeit des Gruppenantrags. Bei Gruppenanträgen sollte daher penibel auf die Einhaltung der formalen und materiellen Anforderungen geachtet werden, da andernfalls erst ein späterer Gruppenantrag (im Folgejahr) erfolgreich eingebracht werden kann.Bild: © Adobe Stock - oatawa

COVID-19-Updates - Ausfallsbonus II und Verlustersatz

Die Vielzahl an Maßnahmen und Förderungen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend werden - wie gewohnt - Neuerungen, Updates und Fristen der verschiedenen Themenbereiche dargestellt. "Ausfallsbonus II" seit 16. August beantragbar Der Ausfallsbonus II wurde adaptiert und bis Ende September verlängert - seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli beantragt werden. Der Ausfallsbonus II berechnet sich von Branche zu Branche unterschiedlich und ist von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig (mindestens 50 % Umsatzausfall in dem entsprechenden Kalendermonat werden vorausgesetzt). Generell ist der Ausfallsbonus II die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt und besteht nur aus einer Bonuskomponente, nicht auch aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringern. Verlustersatz - erste Tranche kann seit 16. August beantragt werden Der Verlustersatz (siehe auch KI 07/21) wurde bekanntermaßen bis Ende 2021 verlängert. Für den Verlustersatz können bis zu 6 zusammenhängende Monate (Juli bis Dezember 2021) ausgewählt werden, sofern insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (verglichen mit dem Vergleichszeitraum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Juli 2021 beantragt oder erhalten, ist die neuerliche Beantragung nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem jeweiligen Verlustersatz besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu behandeln.Bild: © Adobe Stock - AlliesTroop

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2022 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): 0-3 Jahre: 219 (bisher 213) 3-6 Jahre: 282 (bisher 274) 6-10 Jahre: 362 (bisher 352) 10-15 Jahre: 414 (bisher 402) 15-19 Jahre: 488 (bisher 474) 19-25 Jahre: 611 (bisher 594) Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.Bild: © Adobe Stock - Stefan_Weis

Viele Parameter sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu beachten

Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt. Im konkreten Fall hatte sich das BFG (GZ RV/7100987/2017 vom 14.4.2021) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Rahmen einer temporären Entsendung ins Ausland - bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes - der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibt. Ausgangspunkt war eine für fast 1,5 Jahre befristete Entsendung durch den österreichischen Arbeitgeber nach Kanada. An diese Entsendung knüpfte eine zweijährige Beschäftigung (befristeter lokaler Dienstvertrag) bei der kanadischen Niederlassung des Unternehmens an. Im strittigen Jahr 2012 war der Arbeitnehmer teils im Rahmen der Entsendung und teils im Rahmen des lokalen Dienstvertrags in Kanada tätig, wobei er während dieser Zeit einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Kanada hatte. Überdies nutzte er seine Eigentumswohnung in Wien während seines Österreichaufenthalts (beruflich und im Urlaub zum Besuch seiner in Österreich lebenden Eltern) von 70 Tagen in diesem Jahr. Das (österreichische) Finanzamt war der Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem konkreten Jahr in Österreich gelegen war und daher der Arbeitnehmer mit seinem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Das DBA zwischen Österreich und Kanada sieht dann vor, dass die in Kanada auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallende Steuer auf die österreichische Steuer (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags) angerechnet werden muss, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat ausschlaggebend ist. Typischerweise kommt den wirtschaftlichen Beziehungen geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter persönliche Beziehungen fallen regelmäßig familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art, Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen oder auch die Mitgliedschaft in Vereinen sowie andere soziale Engagements. Die wirtschaftlichen Beziehungen basieren hingegen auf örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen in Form von Vermögensgegenständen. Für die Entscheidung, in welchem der beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person vorliegt, ist ein längerer Beobachtungszeitraum (er sollte zwei Jahre übersteigen) heranzuziehen. Bei Entsendungen wird dabei das Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat oftmals als Indiz gewertet, dass der Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen Staat verlagert hat. Dem VwGH folgend lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Im konkreten Fall sah das BFG - unter Berücksichtigung weiterer Aspekte als das Beibehalten der Wohnung in Österreich - den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem entsprechenden Jahr als in Österreich erfüllt. Bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse konnten einerseits keine persönlichen Beziehungen zu Kanada festgestellt werden. Andererseits zählt ein regelmäßiger Besuch der Eltern zum Familienleben; mangels sonstiger familiärer Bezugspunkte ist daher der Besuch der Eltern in Österreich während seines Urlaubs für die Beurteilung der persönlichen Beziehungen maßgebend. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist zweifelsohne zu berücksichtigen, dass die Einkünfte während der Entsendung in Kanada bezogen wurden. Hingegen sprechen die befristeten Dienstverhältnisse, der Verbleib in der österreichischen Sozialversicherung und auch die insgesamt kurze Aufenthaltsdauer gegen Kanada als Mittelpunkt der Lebensinteressen - es deutet kein Umstand darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Zukunft in Kanada gesehen hat. Österreich besteuert daher das Welteinkommen und muss als Ansässigkeitsstaat die kanadische Steuer anrechnen. Überdies können in Österreich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Bild: © Adobe Stock - auremar