2022

Vignette für 2023 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2023 wieder angehoben, diesmal um 2,8 % (Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex). Im Einzelnen gelten für den Erwerb der purpurfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):   EinspurigeKfz MehrspurigeKfz Jahresvignette 38,20 (37,20) € 96,40 (93,80) € 2-Monatsvignette 14,50 (14,10) € 29,00 (28,20) € 10-Tagesvignette 5,80 (5,60) € 9,90 (9,60) € Die 2023er-Vignette gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter https://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird – Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird. Bild: © Adobe Stock - jovannig

Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,38 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Seit 2.11.2022 Bis 1.11.2022 Stundungszinsen 3,38 % 2,63 % Aussetzungszinsen 3,38 % 2,63 % Anspruchszinsen 3,38 % 2,63 % Beschwerdezinsen 3,38 % 2,63 % Umsatzsteuerzinsen 3,38 % 2,63 % Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

"Strompreisbremse" entlastet Haushalte von hohen Energiepreisen

Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen. Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind. Bild: © Adobe Stock - Gina Sanders

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz - ein Überblick

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern. Weltweit wie auch in Österreich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung, egal ob durch Unternehmen oder Privatperson, nicht immer sichergestellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Informationen für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden müssen. Grund für DAC 7 ist wenig überraschend die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und die damit für die Finanzverwaltungen verbundenen Informationsprobleme. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steuerlich inländische Anknüpfungspunkte bestehen können (etwa in Österreich gelegene Immobilien), aber die Abwicklung der Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteuerung des über die Plattform agierenden Anbieters im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Transparenz sind vorgesehen, indem Plattformbetreiber in Österreich Informationen über Verkäufer/Vermieter usw. melden müssen und auch Österreich von in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreibern entsprechende Informationen erhalten soll. Die Meldepflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Die Tätigkeiten umfassen dabei folgende Kategorien: Tätigkeiten, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt Gemeint ist damit die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag, wobei unter Immobilie jegliches unbewegliche Vermögen zu verstehen ist, das Wohn- und Gewerbeimmobilien umfasst wie auch Parkplätze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des vermieteten oder verpachteten unbeweglichen Vermögens kommt es dabei an. Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung Eine persönliche Dienstleistung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden (diese handeln selbständig oder im Namen des Rechtsträgers). Die Dienstleistung per se kann dabei online oder offline durchgeführt werden - Beispiele dafür sind Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Davon umfasst sind auch länger andauernde Dienstleistungen wie z.B. saisonale Tätigkeiten. Verkauf von Waren gegen Vergütung Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Onlineplattformen ist, dass Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kategorie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen. Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung Hiervon sind Landfahrzeuge (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter) umfasst wie auch Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen - auf eine Motorisierung kommt es dabei nicht an. Bedeutsam für die Meldepflicht ist auch der Begriff der Plattform, der sehr weit gefasst ist und grundsätzlich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indirekte Interaktion im Sinne der Tätigkeiten erlaubt. Software beinhaltetet Webseiten und auch mobile Anwendungen. Wichtige Parameter dabei sind, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online-Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen. Meldepflichtige Plattformbetreiber in Österreich müssen eine Vielzahl an Informationen jährlich elektronisch an das Finanzamt Österreich melden (bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr). Eine Befreiung von der Meldepflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hat grundsätzlich die Vermeidung von Doppelmeldungen zum Ziel. Beispielsweise dann, wenn für eine Plattform mehrere Plattformbetreiber existieren bzw. wenn ein Plattformbetreiber mehrere unmittelbare Anknüpfungspunkte in mehreren Mitgliedstaaten hat. Vorausgehend zur Meldung der Daten müssen die Plattformbetreiber folgende Informationen für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, erheben: Name, Hauptanschrift, Steueridentifikationsnummer, falls nicht vorhanden: Geburtsort, Gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Geburtsdatum. Sind die Verkäufer auf der Plattform juristische Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig: Firmenname, Handelsregisternummer, gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Aktivitäten ausgeübt werden. Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden: Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags, Belege, Daten oder Informationen zwecks Nachweises, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Verkäufers steht. Im Falle der Meldung sind vom Plattformbetreiber neben Informationen über den Plattformbetreiber selbst noch weitere Informationen über jeden meldepflichtigen Verkäufer zusammenzutragen. Wesentlich ist dabei jedenfalls die Summe der Vergütungen bzw. Gutschriften pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten (soweit diese dem Plattformbetreiber bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die pro Quartal vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden. Wird unbewegliches Vermögen vermietet, so ist neben Anschrift und Grundbucheintrag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war sowie die Art der inserierten Immobilieneinheit (falls vorhanden). Die gemeldeten Daten werden innerhalb der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit der Ansässigkeitsstaat des gemeldeten Verkäufers informiert wird und entsprechend besteuern kann. In Fällen, in denen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausgeübt wird, wird fallweise auch der Belegenheitsstaat der Immobilie informiert, wenn dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist. Schließlich sieht das DPMG auch Geldstrafen vor, welche vor allem die Verletzung der Registrierungspflicht (durch Drittstaatsplattformbetreiber) und die Verletzung der Meldepflicht - eine Meldung wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder es werden unrichtige Informationen gemeldet - verhindern sollen. Die Registrierungspflicht für den Plattformbetreiber entsteht jährlich neu, damit sich Plattformbetreiber nicht von ihrer Registrierungspflicht "freikaufen" können, indem sie die (einmalige) Geldstrafe für die Verletzung der Registrierungspflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Registrierung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung auf höchstens 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist hierbei ausgeschlossen. Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Zuschüsse für energieintensive Unternehmen - Update

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG - bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kommission die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt hat. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen. Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Basis für die Ermittlung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jahresabschluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021. Die Förderung – mittlerweile wurde auch die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht - richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 € das 3 %-Energieintensitätskriterium. Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Ebenso ausgeschlossen sind Banken und Unternehmen im sonstigen Finanzierungswesen sowie im Versicherungswesen wie auch im Immobilienbereich. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden, um die Förderung erhalten zu können – diese sind auch schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie keine Bonuszahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen. Die Beschränkung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr. Es sind insgesamt vier Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderungen vorgesehen: Stufe 1: Förderung der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 (Mehrkosten) im Ausmaß von 30 % unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Die minimale Förderhöhe liegt bei 2.000 €, die maximale Förderhöhe bei 400.000 €. Gefördert werden die Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen. Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. €. Der Treibstoffverbrauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle. Stufe 3: Neben den Voraussetzungen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust (EBITDA) erforderlich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berechnung des Zuschusses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein Fördersatz von 50 % zur Anwendung gelangt. Stufe 4: In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. € möglich. Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 angefallen sind. Mit der Abwicklung der Zuschüsse ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Alle Förderwerber, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 registriert haben, können eine Förderung beantragen. Die konkreten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters wird im Zuge der Antragstellung benötigt (z.B. zum Nachweis der Energieintensität des Unternehmens, der Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen, zur Bestätigung des Vorliegens eines Betriebsverlusts usw.). Bild: © Adobe Stock - vchalup

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Seit der Veranlagung 2021 sind die ohnehin in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen usw.) leider nicht mehr abzugsfähig. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2022 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.123,04 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (132,73 €). Beim Bausparen gilt für 2022 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Bild: © Adobe Stock - FAMILY STOCK

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.22 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden. Arbeitnehmerveranlagung 2017 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2017 läuft die Frist am 31.12.2022 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.22 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bild: © Adobe Stock - ASDF

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet. Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden. Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Bild: © Adobe Stock - Miha Creative

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Unternehmer

Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2022 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Neu ist, dass im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung nunmehr (gilt für Anträge nach dem 30.6.2022) auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden kann. Dieser beträgt 45 € pro für Forschung und Entwicklung geleisteter Tätigkeitsstunde, maximal 77.400 € pro Person. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt seit 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab von 30.000 € bis 175.000 € auf 13% reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.950 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2022 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Ab 2023 wird die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € angehoben und ein neuer Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen sogar 15 % eingeführt. Unter Umständen kann es daher sogar sinnvoll sein, derartige Investitionen erst im Jahr 2023 zu tätigen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2022 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2023 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.830,20 €) können eine GSVG-Befreiung für 2022 bis 31. Dezember 2022 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 485,85 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Netzkarten für Selbständige Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.22 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen (z.B. Spenden für die Menschen in der Ukraine), geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2022 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 hat bis spätestens 31.12.2022 zu erfolgen. Bild: © zippypixels.com

Sozialversicherungswerte 2023

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2023 voraussichtlich (in €):   2023 2022 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 500,91 485,85 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 751,37 728,77 Höchstbeitragsgrundlage täglich 195,00 189,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.850,00 5.670,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.700,00 11.340,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.825,00 6.615,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Coloures-Pic

Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 0,63 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Ab 14.9.2022 Bis 13.9.2022 Stundungszinsen 2,63 % 1,88 % Aussetzungszinsen 2,63 % 1,88 % Anspruchszinsen 2,63 % 1,88 % Beschwerdezinsen 2,63 % 1,88 % Umsatzsteuerzinsen 2,63 % 1,88 % Bild: © Adobe Stock - blende11.photo

Zahlungen in den Reparaturfonds bei Vermietung nicht sofort abzugsfähig

Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in den Reparaturfonds bereits zum Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach § 31 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere Erhaltungs-, Investitions- und Verbesserungsarbeiten finanzieren zu können. Die Rücklage, die ein Vermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt, ist dabei für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendbar. Da der einzelne Wohnungseigentümer eine Rückzahlung nicht verlangen kann, argumentierte der Steuerpflichtige mit einem entsprechenden Vermögensabfluss für die Anerkennung als Werbungskosten. Seitens des VwGH wurde dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Voraussetzung für den Werbungskostencharakter ist, dass im Zeitpunkt der Leistung der Zahlung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei der Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Es kann schließlich noch nicht beurteilt werden, ob damit künftig aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Ausgaben (Instandhaltung) getätigt werden. Erst wenn sofort abzugsfähige Kosten aus der Rücklage bezahlt werden, ist eine steuerliche Geltendmachung daher möglich.Bild: © Adobe Stock - Watchara

Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg - wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen. Im vorliegenden Fall ist auffällig, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre verteilen (abschreiben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teilweisen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steuergutschrift nicht erhöhen - anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokussierte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die Frage, ob die gewünschte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist. Das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei entscheidend. Da wirtschaftlich gesehen die Gesamtkosten für die Anschaffung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaffung im Folgejahr keine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein. Eine Abschreibung bzw. Verteilung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung ist dem BFG folgend nicht möglich - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses.Bild: © Adobe Stock - Hyejin Kang

BMF-Info zur Teuerungsprämie klärt viele Fragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Teuerungsprämien können auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt. Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden (ergänztes Formular L16 bzw. gem. § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung 2006). Der Umstand der Teuerung an sich als Voraussetzung muss jedoch nicht nachgewiesen werden. Da die Steuerbefreiung i.S.d. Teuerungsprämie lediglich eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraussetzt (die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde), sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Für eine Entlastung der Mitarbeiter von den hohen Spritpreisen kann etwa die Höhe der Teuerungsprämie (maximal 2.000 € pro Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein. Aufgrund der geringen Anforderungen in Form einer zusätzlichen Zahlung aufgrund der Teuerung ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis 2.000 € auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen. Denkbar ist ebenso, dass alle neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses 2.000 € Teuerungsprämie erhalten (die bestehenden Arbeitnehmer jedoch nicht). Die Teuerungsprämie kann grundsätzlich auch in Form von Gutscheinen zugewendet werden oder in Form anderer geldwerter Vorteile. Dann hat ebenso eine Erfassung am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel zu erfolgen. Da das Ausmaß der Beschäftigung keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie hat, können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist - daher erfolgt bei Teilzeitkräften keine Aliquotierung. Steuerfreie Teuerungsprämien können auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch (z.B. wegen Mutterschutz oder langem Krankenstand) gewährt werden. In einem solchen Fall kann die Teuerungsprämie als zusätzliche Leistung aufgrund der Teuerung gewährt werden. Bedeutsam ist dabei, dass der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen Dienstverhinderung ruht. Wird eine Teuerungsprämie von mehr als 3.000 € durch Einmalzahlung gewährt (beispielsweise 4.000 €), so ist der steuer- bzw. abgabenpflichtige Teil (in dem Beispiel 1.000 €) als sonstiger Bezug zu besteuern - es erfolgt keine Anrechnung auf das Jahressechstel. Belohnungen wie Prämien oder Bonuszahlungen, welche aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen ausgestaltet sind. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Zielerreichung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind auch insoweit eingeschränkt, als etwa der Bezug einer auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährten Erfolgsprämie (entspricht einer wiederkehrenden Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.Bild: © Adobe Stock - Deemerwha studio

Zuschüsse für energieintensive Unternehmen

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG - bringen. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen. Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Erste Details zu den antragsberechtigten Unternehmen aus der Förderungsrichtlinie sind bereits bekannt. Die Förderung richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So ist vorgesehen, dass bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden müssen, um die Förderung erhalten zu können. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal 400.000 € pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind dabei eine Voraussetzung. Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 anfallen. Mit der Abwicklung der Zuschüsse wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt. Wir werden Sie über weitere Details auf dem Laufenden halten.Bild: © Adobe Stock - Wolfilser

Abschaffung der kalten Progression - was im Jahr 2023 passiert

Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben. Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt. Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs Aktuell 2023 Grenzbetrag Bis 11.000 € Bis 11.693 € 0 % Über 11.000 bis 18.000 € Über 11.693 bis 19.134 € 20 % Über 18.000 bis 31.000 € Über 19.134 bis 32.075 € 30 % Über 31.000 bis 60.000 € Über 32.075 bis 62.080 € 41 % Über 60.000 bis 90.000 € Über 62.080 bis 93.120 € 48 % Über 90.000 € Über 93.120 € 50 % Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag   Aktuell 2023 Ein Kind 494 € 520 € Zwei Kinder 669 € 704 € Drei Kinder 220 €(Zuschlag) 232 €(Zuschlag) Einkommensgrenze Partner jährlich 6.000 € 6.312 € Unterhaltsabsetzbetrag   Aktuell 2023 Für das erste Kind 29,20 € 31 € Für das zweite Kind 43,80 € 47 € Für das dritte und jedes weitere Kind 58,40 € 62 € Verkehrsabsetzbetrag Aktuell 2023 400 € 421 € 690 € (erhöht) 726 € (erhöht) 660 € (Zuschlag) 684 € (Zuschlag) Einschleifgrenzen 12.200 € 12.835 € 13.000 € 13.676 € 16.000 € 16.832 € 24.500 € 25.774 € Pensionistenabsetzbetrag Aktuell 2023 825 € 868 € 1.214 € (erhöht) 1.278 € (erhöht) Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2.200 € 2.315 € Einschleifgrenzen 19.930 € 20.967 € 26.500 € 26.826 € 17.500 € 18.410 € 25.500 € 26.826 € SV-Rückerstattung   Aktuell 2023 SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer) 400 € 421 € SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl. Pendlerzuschlag) 500 € 526 € Zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht) 650 € 684 € SV-Rückerstattung (Pensionisten) 550 € 579 € Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden. Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst: Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Stockwerk-Fotodesign

Erhöhung des Basiszinssatzes mit 14.09.2022

[UPDATE] Die Europäische Zentralbank (EZB) hat angesichts des zunehmenden Inflationsdrucks zum zweiten Mal in diesem Jahr den Leitzins angehoben. Die Anhebung von Anfang September beträgt 0,75 Prozentpunkte, auf 1,25%. Zuvor hatte die EZB den Leitzinssatz um 0,5 Prozentpunkte auf 0,5 % erhöht. Dies hat auch Auswirkungen auf den Basiszinssatz, der als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Mit Wirkung ab 14. September 2022 ist der Basiszinssatz in Österreich von -0,12 % auf 0,63 % gestiegen. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (siehe dazu KI 08/22). Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Seit 14.09.2022 Von 27.07.2022 bis 13.09.2022 Davor Stundungszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Aussetzungszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Anspruchszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Beschwerdezinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Umsatzsteuerzinsen 2,63% 1,88 % - Bild: © sewcream - Adobe Stock

Kurz-Info: Fristen für Energiegutschein verlängert

Der Energiegutschein in Höhe von 150 € soll die Belastung durch die steigenden Energiepreise abfedern und wurde grundsätzlich bereits per Post bis Ende Juni an die Haushalte versendet. Nunmehr kommt es zur Verlängerung von damit zusammenhängenden Fristen. So kann erstens der Gutschein, sofern man ihn noch nicht bekommen haben sollte, bis Ende Oktober 2022 (statt August) bei der Energiekostenausgleich-Hotline unter 050 233 798 angefordert werden. Dies ist auch möglich, wenn der Gutschein beispielsweise verlorengegangen ist. Zweitens wurde die Frist für das Einlösen des Gutscheins bis Ende des Jahres 2022 verlängert (anstelle von Ende Oktober 2022). Der Gutschein wird nach dem Einlösen mit dem Stromlieferanten für den Haushalt verrechnet (die Gutschrift erfolgt im Rahmen der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung). Eingelöst werden kann mittels ausgefüllten Formulars per Post oder online unter https://www.energiekostenausgleich.gv.at/. Wichtige Voraussetzungen für die Geltendmachung des Energiegutscheins sind ein aufrechter Vertrag mit einem Stromlieferanten und das Unterschreiten der Einkommensgrenze von 55.000 € Jahreseinkommen bei Einpersonenhaushalten und 110.000 € bei Mehrpersonenhaushalten.Bild: © ako photography - Adobe Stock

Zwangsläufigkeit als strenges Kriterium bei außergewöhnlichen Belastungen

An die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung stellt die Finanzverwaltung seit jeher strenge Kriterien. So muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2019/13/0076 vom 3.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige die Pflegeheimkosten für ihren Schwager als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Sie habe sich ihrer Schwester nach deren Tod moralisch verpflichtet gefühlt, die ihren Mann (den Schwager) aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Der Schwager bezog neben Pension und Pflegegeld auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war dennoch nicht in der Lage gewesen, die Pflegeheimkosten zur Gänze zu bestreiten. Zum Verkauf der Wohnung bestand auch keine Möglichkeit, da die Wohnung ohnehin vermietet wurde und die Mieterlöse für die Abdeckung der Pflegeheimkosten verwendet wurden. Im Rahmen der Entscheidungsfindung führte der VwGH aus, dass bei der im konkreten Fall in Frage kommenden Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen maßgebend ist, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend ist. Ein wichtiges Kriterium ist überdies, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie endgültig aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Sofern die Beträge zunächst verausgabt werden müssen, jedoch später ersetzt werden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden. Wird auf den (zustehenden) Ersatz der Aufwendungen verzichtet, ist ebenso wenig Zwangsläufigkeit gegeben, weil in einem solchen Fall aus freiem Entschluss die Aufwendungen endgültig getragen werden. Demnach wären der Schwägerin - nicht zuletzt durch den Wert der Wohnung des Schwagers - Alternativen wie z.B. ein Darlehen an den Schwager (und somit Ansprüche gegen die Verlassenschaft) offen gestanden anstelle der anteiligen Tragung der Pflegeheimkosten. Der VwGH verneinte im Endeffekt das Merkmal der Zwangsläufigkeit und somit die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung.Bild: © Andrey Popov - Adobe Stock

Kurzarbeitsbeihilfe seit 1. Juli nur mehr "ausnahmsweise"

Die Kurzarbeitsbeihilfe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Verlängerung der ursprünglich bis Ende Juni gültigen Kurzarbeitsbeihilfe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inanspruchnahme notwendigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Situation (d.h. wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. der Bekämpfung von Epidemien) begründet werden. Nunmehr - in Phase 6 der Kurzarbeit - muss der Antrag auf Kurzarbeit plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und ist mit Angaben wie z.B. monatlicher Unternehmensumsatz oder die erwartete Umsatzentwicklung zu untermauern. Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Zeitlich mitzuberücksichtigen ist, dass jedes Unternehmen, das nunmehr den Gang in die Kurzarbeit beabsichtigt, dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschließenden Beratungsverfahren wird auch geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. Abbau von Urlaubsguthaben, Zeitausgleich usw. abgewendet werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozialpartner der Kurzarbeit explizit zustimmen. Bei dem finanziellen Ausmaß der Förderung ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentgelt zu unterscheiden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der bisherigen Höhe unter Beachtung des Selbstbehalts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 verlängert. Das Kurzarbeitsentgelt erhöht sich demgegenüber wie folgt. Arbeitnehmer in der Kategorie 80 %-Nettoersatzrate erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % (auf das Mindestbruttoentgelt). In der Kategorie der 85 %-Nettoersatzrate gibt es einen Bruttozuschlag von 9 %. Für Arbeitnehmer mit einer 90 % -Nettoersatzrate ergeben sich keine Änderungen. Die Dauer der Kurzarbeit darf zunächst maximal 6 Monate ausmachen, wobei Verlängerungen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genommener Kurzarbeit sind nicht auf die Maximaldauer von 24 Monaten anzurechnen.Bild: © Janina_PLD - Adobe Stock