2022
Teuerungs-Entlastungspaket II als Begutachtungsentwurf
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte "kalte Progression" abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Die Anpassung des Steuertarifs an die Inflation und folglich die Beseitigung der kalten Progression soll nicht nur die Grenzbeträge, welche für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio. € maßgebend sind, umfassen, sondern beispielsweise auch Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (inklusive erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag), die Pensionistenabsetzbeträge und die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Inflationsanpassung zielt dabei auf die entsprechenden Beitragswerte ab, nicht auf die Prozentwerte - so sind z.B. die Beitragswerte für die verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz von der Inflationsanpassung umfasst. Umfang und Methodik der Inflationsanpassung sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Progression als Mehraufkommen an Einkommensteuer definiert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Das Mehraufkommen ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändertem Steuertarif und dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei Inflationsanpassung. Die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate soll auf den von Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) basieren - sie beziehen sich auf die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres inklusive vorläufiger Werte für Juni des laufenden Kalenderjahres. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Inflationsrate maßgebend ist; Deflation (negativer Wert) löst keine Anpassung aus. Die Inflationsanpassung für jedes Kalenderjahr ist dem Begutachtungsentwurf folgend in zwei sich ergänzenden Maßnahmen ausgestaltet - einerseits in Form der automatischen Tarifanpassung und andererseits in Form einer zusätzlichen Abgeltung. Die automatische Tarifanpassung umfasst 2/3 der ermittelten Inflationsrate. Beträgt die Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beispielsweise 3,3 %, so erfolgt für das Kalenderjahr 2025 eine automatische Tarifanpassung von 2,2 %. Die zusätzliche Abgeltung (der Inflation) soll individuell basierend auf wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlagen erfolgen - in Form eines (zusätzlichen) Akts des Gesetzgebers. Hierbei sind etwa Maßnahmen zur Senkung der Abgabenquote, Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen mitzuberücksichtigen. Für die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 sollen abweichende Regelungen gelten, die sowohl eine breite Akzeptanz sicherstellen als auch ausreichend Vorbereitungszeit, insbesondere in der Lohnverrechnung, bieten. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.Bild: © freshidea - Adobe Stock
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021
Am 30. September 2022 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.Bild: © sergign - Adobe Stock
Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2022 bzw. ab 1. Oktober 2022 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2022 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2022 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2022 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (coronabedingt gab es keine Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020). Da der Basiszinssatz nunmehr -0,12 % beträgt (siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,88 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2022) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2021" bzw. "K 1-12/2021"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.Bild: © Andrey Popov - Adobe Stock
Steuerpflicht bei gleichzeitigem Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und auf das Fruchtgenussrecht?
Einer Steuerpflichtigen war auf einer Liegenschaft sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden. Nachdem sie vertraglich auf beide Rechte verzichtet hatte, erhielt sie eine Pauschalsumme von 500.000 €. Der VwGH musste beurteilen (GZ Ra 2021/13/0017 vom 24.1.2022), ob und mit welcher Höhe dieser Betrag der Einkommensteuer zu unterziehen ist. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des VwGH unterliegt der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht gegen Entgelt im Privatvermögen regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da eine Übertragung des Rechts anzunehmen ist (die Übertragung entspricht einer Veräußerung, welche nicht der Einkommensteuer unterliegt). Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Wohnrecht handelt es sich um ein Gebrauchsrecht, welches nicht übertragbar ist und somit nach § 29 Z 3 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde vom VwGH als nicht übertragbar angesehen, weshalb der entgeltliche Verzicht ebenfalls nach § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist. In dem aktuell vorliegenden Fall musste also beurteilt werden, welcher Teil der Pauschalsumme von 500.000 € dem steuerpflichtigen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugeordnet werden kann und welcher Teil mit dem steuerfreien Verzicht auf das Fruchtgenussrecht zusammenhängt. Die Aufteilung hat dabei nach objektiven Maßstäben zu erfolgen, wobei in einem ersten Schritt (wenn möglich) für jede Komponente ein Verkehrswert zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt muss der bezahlte Gesamtpreis nach dem Verhältnis dieser Verkehrswerte aufgeteilt werden (sogenannte "Methode des Sachwertverhältnisses"). Diese Methode ist z.B. bei dem Ankauf einer bebauten Liegenschaft zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits anzuwenden. In dem gegenständlichen Sachverhalt weicht der VwGH in seiner Entscheidung von der Methode des Sachwertverhältnisses ab, da ein Verkehrswert für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht ermittelbar ist. Ausnahmsweise kommt also die sogenannte "Differenzmethode" zur Anwendung. Hierbei wird zuerst der objektive Verkehrswert des bewertbaren Fruchtgenussrechts ermittelt. Die Differenz aus der bezahlten Pauschalsumme und dem bewertbaren Fruchtgenussrecht stellt dann den Wert des Veräußerungs- und Belastungsverbots dar, welcher einkommensteuerpflichtig ist.Bild: © Adobe Stock - burdun
Erhöhung der Kategorie-Mietzinse
Bedingt durch die hohe Inflation ist es mit 1. Juni bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse gekommen. Der Kategorie-Mietzins ist die Basismiete für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der 5 % - Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse. Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2022 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2022 valorisiert werden. Kategorie neuer Tarif je m2 Nutzfläche (€) bisher je m2 Nutzfläche (€) A 4,01 3,8 B 3,01 2,85 C 2,00 1,90 D brauchbar 2,00 1,90 D 1,00 0,95 Bild: © Adobe Stock - Andrii Yalanskyi
Mit dem Reparaturbonus Geld sparen
Angesichts begrenzter Ressourcen und aktuell auch vor dem Hintergrund gestörter Lieferketten und hoher Inflation erfreut sich der Ende April gestartete Reparaturbonus großer Beliebtheit. Im Rahmen seiner Umweltfördermaßnahmen unterstützt der Bund die Reparatur von elektrischen und elektronisch betriebenen Geräten, die üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Der Reparaturbonus steht Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Reparaturkosten umfassen dabei auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (es wird also der Bruttobetrag als Basis für die 50-prozentige Förderhöhe herangezogen). Auch Kostenvoranschläge für die Reparatur werden mit maximal 30 € gefördert. Wird danach auch die Reparatur durchgeführt, wird diese mit maximal 170 € gefördert, sodass die Förderung für Kostenvoranschlag und Reparatur insgesamt mit 200 € gedeckelt ist. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Reparatur und/oder für einen Kostenvoranschlag abgezogen. Was wird also alles gefördert? Klassische Anwendungsfälle sind Reparaturen folgender Geräte: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Smartphone, Notebook, E-Bike, Bohrmaschine oder Hochdruckreiniger. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus. Ein dazu angeführtes Beispiel ist die Reparatur eines defekten Rads eines Staubsaugers. Einen guten Überblick über die geförderten Anwendungsfälle gibt auch die im Internet unter www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/reparaturbonus_geraeteliste.pdf abrufbare Geräteliste. Die Liste der nicht förderfähigen Geräte ist verhältnismäßig kurz und hat wohl das Auto (PKW) als wichtigsten Ausschluss. Weiters von der Förderung ausgenommen sind Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher), Leuchtmittel oder - nicht ganz unverständlich - auch Waffen. Eine Einschränkung besteht auch dahingehend, wenn das betroffene Gerät versichert ist und daher auch unter Wahrung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen kostenfrei repariert werden kann. Auch hier kann der Bonus nicht geltend gemacht werden. Generell ausgeschlossen von der Förderung ist der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät. Der Reparaturbon kann online unter www.reparaturbonus.at beantragt werden. Dazu sind nur einige wenige Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) erforderlich. Der Bon kann dann binnen drei Wochen digital oder ausgedruckt bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie sollten daher vor Beauftragung der Reparatur auf der Homepage des Reparaturbonus nachschauen, ob der von Ihnen ausgesuchte Handwerker ein Partnerbetrieb ist. Bons können nach erfolgter Einlösung oder bei Nichteinlösen des Bons nach drei Wochen auch mehrmals (d.h. für verschiedene Gerätereparaturen) beantragt werden, so lange Budgetmittel verfügbar sind. Für den Förderzeitraum bis 31. Dezember 2023 stehen insgesamt Fördermittel von 60 Mio. € zur Verfügung.Bild: © Adobe Stock - Maksym Povozniuk
Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen - wesentliche Neuerungen im Überblick
Anfang Juli ist das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 im Nationalrat beschlossen worden. Nachfolgend sollen wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden. Anpassungen bei der Forschungsprämie Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und Start-ups interessant sind. Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und damit zusammenhängende Gemeinkosten förderfähig und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (steuerfreie Förderungen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn die Bemessungsgrundlage erweitern, wobei der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich ist. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann freilich nur dann angesetzt werden, wenn bisher für die Tätigkeit des Unternehmers kein Lohn bzw. Gehalt verrechnet wurde, weil diese Komponente ansonsten sowieso in der Bemessungsgrundlage enthalten wäre. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € pro Tätigkeitsstunde i.Z.m. Forschung & Entwicklung und ist mit 77.400 € pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Die geleisteten Stunden müssen mittels Zeitaufzeichnung und aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen werden - eine solch explizite Nachweispflicht war bisher kein Thema im Rahmen der Forschungsprämie. Der fiktive Unternehmerlohn kann erstmals für Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2022. Bei der Antragsfrist zur Geltendmachung der Forschungsprämie galt bisher, dass der Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden ESt-, KöSt- bzw. Feststellungsbescheids gestellt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur Forschungsprämie mit der Prüfung der Steuererklärung verbunden werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das Problem, dass die Forschungsprämienanträge aufgrund der Quotenregelung früher als die Steuererklärung eingereicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Steuerveranlagung (Rechtskraft der Bescheide) entkoppelt. Die Antragsfrist für die Forschungsprämie beginnt nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres und ist vier Jahre lang möglich - dies gilt bereits für die Forschungsprämie 2022 (Anträge nach dem 30.6.2022). Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres; bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Übrigens können die Anträge auf Geltendmachung der Forschungsprämie künftig ausschließlich via FinanzOnline gestellt werden. Die dritte maßgebliche Änderung im Bereich der Forschungsprämie beruht auf der Problematik, dass Forschungsprämienanträge typischerweise mehrere Forschungsprojekte oder -schwerpunkte umfassen und es bei der Auszahlung der Prämie zu Verzögerungen kommen kann, wenn dem Antrag nicht sofort vollinhaltlich entsprochen wird. Nunmehr wurde die Möglichkeit eines Teilabspruchs und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags geschaffen. Eine Teilauszahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist im Ermessen der Abgabenbehörde. Unstrittige Teile sind abgrenzbare Sachverhalte wie etwa Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte, nicht aber einzelne Rechtsfragen oder Sachverhaltsteile. Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz resultieren steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nunmehr wurde eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen (da nur private Anlagen und die Eigenversorgung begünstig werden, nicht aber gewerbliche Zwecke, ist die Befreiung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Wird diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrags. Öffi-Ticket und Pendlerpauschale Selbständige können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten wie z.B. Wochen- und Monatskarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern die (nicht übertragbaren) Netzkarten sowohl für betrieblich veranlasste als auch für private Fahrten genutzt werden. Für Arbeitnehmer kommt es zur Klarstellung, dass weder die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel noch die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit führt. Bzgl. Pendlerpauschale wird klargestellt, dass grundsätzlich das Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Ticket zur Verfügung stellt bzw. einen Kostenanteil übernimmt. Die Zuzahlung des Arbeitgebers bzw. der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets muss dabei abgezogen werden. Mitarbeitergewinnbeteiligung Klargestellt wird, dass einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 € an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten können, insbesondere wenn sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind. Ein allenfalls übersteigender Betrag muss nachversteuert werden. Umsatzsteuerzinsen Entsprechend EuGH-Judikatur ist die Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen i.S.d. steuerlichen Neutralität geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine ausschließlich für die Umsatzsteuer geltende Verzinsungsregelung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz liegt. Bei Gutschriften aus UVAs beginnt der Verzinsungszeitraum mit dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung und endet mit dem Verbuchen der Gutschrift am Abgabenkonto. Wird die Gutschrift hingegen erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, beginnt die Verzinsung erst mit dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der jeweiligen Voranmeldung oder Jahreserklärung überhaupt geltend gemacht wurde. In vergleichbarer Weise sind auch Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer zu verzinsen. Umsatzsteuerzinsen i.H.v. weniger als 50 € sind nicht festzusetzen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sich die Verbuchung der UVA aufgrund von Prüfungsmaßnahmen der Behörden verzögert.Bild: © Adobe Stock - sezerozger
Aktuelle Judikatur zum Nachweis für Teilwertabschreibungen bei Immobilien
Die steuerliche Zulässigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung) ist bei Betriebsprüfungen oftmals ein großer Diskussionspunkt. Vor allem wenn es um langfristige Vermögenswerte wie Beteiligungen, Grundstücke oder Maschinen geht, steigen die Chancen, wenn ein Bewertungsgutachten vorgelegt werden kann. Etwas überraschend war da zunächst eine BFG-Entscheidung (GZ RV/5101409/2019 vom 26.8.2020), die bei zwei neu errichteten Wohnungen eine Teilwertabschreibung ohne Vorlage eines Gutachtens mit der Begründung zugelassen hat, dass die eigentlich mit sofortiger Verkaufsabsicht errichteten Wohnungen sich aufgrund des schlechten Lichteinfalls, der Lärmbelästigung der Straße und des Rauchfangs des Nachbarn nicht verkaufen ließen und daher wohl wertgemindert sind. Weitere fundierte Nachweise wurden nicht beigebracht. Die dagegen eingebrachte Amtsbeschwerde war erfolgreich. Der VwGH (GZ Ra 2020/15/0118 vom 3.2.2022) hat die Entscheidung des BFG aufgehoben und klargestellt, dass derjenige, der eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Zusätzlich gilt nach Ansicht des VwGH, dass je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt und Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung ist, umso höher sind die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis. Das Verfahren ging also wieder zum BFG zurück. Das Bundesfinanzgericht folgt nun der Ansicht des VwGH und hält im fortgesetzten Verfahren fest (BFG vom 22.3.2022, GZ RV/5100163/2022), dass nur ein ausführlicher Nachweis - wie insbesondere ein Sachverständigengutachten - die Anforderungen für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung erfüllt. Ein solches Gutachten muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Abschreibung ergibt und insbesondere auch auf die Wertermittlung des Teilwertes eingehen. Im Ergebnis wird die bisher schon restriktive Linie der Finanzverwaltung durch die jüngste Judikatur gestärkt. Es ist daher anzuraten, Teilwertabschreibungen durch entsprechende Gutachten bzw. aussagekräftige Nachweise zu untermauern, um die steuerliche Abzugsfähigkeit auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durchzubringen.Bild: © Adobe Stock - fotomek
BMF-Info zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine zeigt sich die österreichische Bevölkerung sehr hilfsbereit und unterstützt die Menschen in der Ukraine wie auch die nach Österreich Geflüchteten durch vielfältige Maßnahmen. Das BMF hat unlängst (BMF-Info GZ 2022-0.335.782 vom 6.5.2022) eine Information veröffentlicht, die zu steuerlichen Konsequenzen diverser Hilfsmaßnahmen überblicksmäßig Auskunft gibt. Zur ebenso enthaltenen Abzugsfähigkeit von Spenden durch Unternehmen wie auch Privatpersonen siehe unseren Beitrag in der KI 04/22. Sachspenden durch Unternehmen aus umsatzsteuerlicher Sicht Unentgeltliche Zuwendungen an Flüchtlinge sind Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage/der Umsatz entspricht grundsätzlich dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme. Werden beispielsweise nicht mehr verkehrsfähige Waren unentgeltlich abgegeben, beträgt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für diese Sachspende Null. Umsatzsteuerliche Behandlung von Hilfsgüterlieferungen Der BMF-Info folgend sind entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Entnahmeeigenverbrauch) von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in einer Verordnung geregelt - beispielsweise muss ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat (im konkreten Fall in die Ukraine) erbracht werden. Werden die Hilfsgüter im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme wie z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz usw. überlassen, ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt. Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus ertragsteuerlicher Sicht Wird eine Wohnung, ein Haus oder Zimmer entgeltlich durch private Unterkunftgeber an Flüchtlinge überlassen, so liegen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (dies gilt auch, wenn eine Unterkunft nicht direkt an Flüchtlinge, sondern an eine Hilfsorganisation überlassen wird). Einnahmenseitig sind die direkten Mietzahlungen eines Flüchtlings sowie sämtliche Entgelte von dritter Seite (insbesondere Kostenersätze durch ein Bundesland) zu berücksichtigen. Als Werbungskosten gelten typischerweise die Abschreibung und die Betriebskosten. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen folgend, ist ein Überschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern. Ergibt sich ein Verlust - etwa, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird - so ist dieser nur dann steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Keine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt dann vor, wenn die Unterkunft bisher nicht vermietet wurde und nunmehr Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Etwas komplizierter wird die Situation, wenn schon bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Krisensituation bereits beendet worden und wird die Unterkunft nunmehr Flüchtlingen befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird keine Änderung der Bewirtschaftungsart (keine Änderung des Prognosezeitraums) und auch keine Liebhaberei vorliegen, sofern die Vermietung an Flüchtlinge eine Überbrückung eines ansonsten vorliegenden Leerstandes darstellt und die Unterkunft höchstens zwölf Monate überlassen wird. Selbst im Falle eines Verlusts liegen in solchen Konstellationen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Wird die Unterkunft befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen im Falle eines Überschusses steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei Verlusterzielung (weil beispielsweise auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird) ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebhabereibeurteilung unschädlich, sodass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Für die ertragsteuerliche Behandlung ist auch die Frage wichtig, ob neben der bloßen Überlassung der Unterkunft zusätzliche Leistungen wie z.B. Reinigung, Verpflegung, Betreuung, Übernahme von Einkäufen oder Behördenwege usw. (vom Unterkunftgeber) übernommen werden. Dann können grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die im Falle der Erzielung eines Gewinns zu versteuern sind. Im Verlustfall ist davon auszugehen, dass die mangelnde Kostendeckung aus humanitären Gesichtspunkten in Kauf genommen wird und somit Liebhaberei anzunehmen ist (die Verluste sind dann steuerlich unbeachtlich). Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus umsatzsteuerlicher Sicht Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen entgeltlich, so ist von einer Beherbergungsleistung auszugehen, die dem 10 %igen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Beherbergungsleistung vom unterbringenden Unternehmer an die für die Grundversorgung zuständige Gebietskörperschaft erbracht wird. Besteht ein individuelles Mietverhältnis zwischen dem Unterkunftgeber und dem Flüchtling, so liegt regelmäßig Wohnraumvermietung vor (ebenso 10 % Umsatzsteuersatz). Aus Unterkunftgeberperspektive kann in Fällen der entgeltlichen Vermietung oder Beherbergung die Kleinunternehmerbefreiung (bis zu 35.000 €) zur Anwendung kommen - für die Leistungen wird dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ebenso kann eine als Liebhaberei qualifizierte, umsatzsteuerfreie kleine Vermietung vorliegen. Erfolgt die Überlassung der Unterkunft unentgeltlich, so ist zu unterscheiden, ob bereits bisher Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind oder nicht. Unbeachtlich im Sinne von keiner unternehmerischen Tätigkeit ist jene Kombination, bei der bisher keine Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und die Unterbringung der Flüchtlinge unentgeltlich erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bisher bereits Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und nun die Überlassung einer Unterkunft unentgeltlich erfolgt. Eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke kann der BMF-Info folgend weiterhin vorliegen, sofern die Überlassung einer Wohnung an aus der Ukraine geflüchtete Menschen anderen eigenen unternehmerischen Zwecken dient (wie z.B. Werbung oder Imagepflege). Wird z.B. auf der überlassenen Immobilie darauf hingewiesen, dass durch die Überlassung von Wohnraum die Ukraine-Hilfe unterstützt wird, so sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke erfüllt. Unbeschränkte Steuerpflicht (in Österreich) und damit zusammenhängende Fragen Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Wohnung stellt regelmäßig einen Wohnsitz dar, wenn sie längerfristig als solche genutzt werden soll und den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet ist. Wenngleich sie nicht ununterbrochen genutzt werden muss, so hat dies zumindest wiederkehrend zu erfolgen. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ist auszugehen, wenn sich Flüchtlinge für längere Zeit in Österreich aufhalten werden - dies ist auf jeden Fall nach 6 Monaten Aufenthalt in Österreich anzunehmen. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt dann rückwirkend ein - die Staatbürgerschaft ist dabei nicht relevant. Dem DBA zwischen Österreich und der Ukraine (welches die Aufteilung bzw. Zuteilung der Besteuerungsrechte regelt) folgend, ist bei Wohnsitzen in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht und somit grundsätzlich für das Recht, das Welteinkommen der natürlichen Person zu besteuern. Praktisch relevant ist die Frage, wo Gehälter besteuert werden dürfen, die aus der Anstellung bei Firmen in der Ukraine resultieren. Wichtig dabei ist das Arbeitsortprinzip, demzufolge der Ort der Arbeitsausübung dort anzunehmen ist, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist. Wird eine Person, die bei einem ukrainischen Arbeitgeber beschäftigt ist, in Österreich ansässig, sind die von dem ukrainischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich zu besteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob die natürliche Person die Arbeitsleistung physisch in Österreich oder in einem dritten Staat erbringt. Lediglich jene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, welche die Person für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen in der Ukraine besteuert werden (Österreich stellt diese unter Progressionsvorbehalt frei). Für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person mit Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich muss der ukrainische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte und wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung (Formular L17) übermitteln (alternativ kann dies auch durch die betroffene Person selbst vorgenommen werden). Dann erfolgt die Besteuerung der natürlichen Person im Veranlagungswege. Bild: © Davizro Photography - Adobe Stock
Kurz-Info: Erstreckung der Quotenfrist 2020 bis Ende September 2022
Für noch offene Quotenfälle 2020 gilt eine generelle Fristerstreckung bis Ende September 2022. Es ist daher nicht notwendig, einen Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen, sofern die Abgabe eines Quotenfalls 2020 bis spätestens 30. September 2022 erfolgt. Jedoch muss ein Einzelfristerstreckungsantrag gestellt werden, sofern ein Quotenfall 2020 erst nach dem 30. September 2022 möglich ist - dann kommt es allerdings nicht zu einem einzelfallbezogenen Ausschluss aus der Quote 2021. Bild: © Berk - Adobe Stock
Großes Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen
Die aktuell durch die COVID-19-Pandemie, den Ukraine-Krieg, durch Lieferkettenprobleme und auch durch die hohen Energiepreise schwierigen Zeiten sind weltweit durch massive Preissteigerungen gekennzeichnet. Allein für Österreich wird für das gesamte Jahr eine Inflationsrate von 7,5 % und für das Jahr 2023 von 5 % erwartet. Die daraus resultierende höchste Preissteigerung seit mehreren Jahrzehnten wird nun mit einem mehrschichtigen milliardenschweren Maßnahmenpaket abgefedert. Das Ende Juni vom Nationalrat beschlossene Paket umfasst drei Stufen - kurzfristig werden besonders vulnerable Gruppen entlastet, die Entlastungsmaßnahmen im Herbst kommen auch dem "Mittelstand" deutlich zugute. Anfang 2023 sollen schließlich strukturelle Entlastungen zu einer dauerhaften Stärkung der Kaufkraft führen. Die bedeutsamsten Maßnahmen - darunter auch die Abschaffung der kalten Progression - werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Zu beachten ist, dass aktuell noch nicht alle Maßnahmen final beschlossen worden sind. Teuerungsausgleich von 300 € für vulnerable Gruppen Bezieher von Sozialhilfe, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Übergangsgeld sowie Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld erhalten als kurzfristige Maßnahme zusätzlich zu den bereits erhaltenen 150 € ab September einen weiteren Teuerungsausgleich von 300 €. Überdies werden die Mittel für den sogenannten "Wohnschirm" zur Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und zur Verhinderung von Delogierungen signifikant aufgestockt. Einmalzahlung bzw. Teuerungsabsetzbetrag Für Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen gibt es anstelle des ursprünglich vorgesehenen Teuerungsabsetzbetrags (der jedoch grundsätzlich bestehen bleibt) eine außertourliche Einmalzahlung (im September). Die Abänderung ist auch deshalb erfolgt, da Bezieher einer Gesamtpension zwischen 1.200 € und 1.800 € von der Einmalzahlung von 500 € am meisten profitieren. CO2-Bepreisung und Klimabonus Die Einführung einer Bepreisung auf CO2 wird von 1. Juli 2022 auf 1. Oktober 2022 verschoben, um eine gleichzeitige Entlastung durch den Klimabonus sicherzustellen. Der Klimabonus wird für das Jahr 2022 einmalig auf 250 € erhöht. Zusätzlich erhalten Bezieher des regionalen Klimabonus einen Anti-Teuerungsbonus von 250 €, wodurch sich grundsätzlich ein Teuerungsausgleich in Form von 500 € pro in Österreich lebendem Erwachsenen ergibt (Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz für mindestens 6 Monate in Österreich). Der Anti-Teuerungsbonus ist bis zur 50 %-Einkommensteuerstufe steuerfrei; pro Kind bis zum 18. Lebensjahr gibt es eine Entlastung von 250 €. Der Klimabonus wird entweder direkt aufs Konto überwiesen oder kommt als Gutschein per Post. Für die Überweisung ist es empfehlenswert, die auf FinanzOnline hinterlegten Kontodaten auf dem Laufenden zu halten (Zugang mittels Handy-Signatur oder digitaler Bürgerkarte). "Sonder-Familienbeihilfe", erhöhter Familienbonus Plus und erhöhter Kindermehrbetrag Insbesondere für die Entlastung von Familien trägt eine einmalige "Sonder-Familienbeihilfe" i.H.v. 180 € pro Kind bei. Überdies wird die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 € pro Jahr und Kind auf 1. Jänner 2022 (anstelle 1. Juli 2022) vorgezogen. Der Kindermehrbetrag erhöht sich zusätzlich zur vorgesehenen Erhöhung auf 450 € schon für 2022 auf 550 €. Steuerlich begünstigte "Teuerungsprämie" des Arbeitgebers Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, so ist eine solche "Teuerungsprämie" bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 3.000 € unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei - es fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an. Die "kalte Progression" soll abgeschafft werden Mit dem Entlastungspaket soll es auch zur schon lange im Raum stehenden Abschaffung der kalten Progression kommen. Ab dem Jahr 2023 würden die Grenzbeträge der Progressionsstufen (abgesehen von dem 55 % - Grenzsteuersatz) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag inkl. Zuschlag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Über das verbleibende 1/3 wird mittels Gesetzesvorschlag zu Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten jährlich individuell entschieden. Unter der kalten Progression ist jener negative Effekt zu verstehen, der bisher mit jeder Lohn- und Gehaltserhöhung bzw. bei einem höheren zu versteuernden Einkommen bei selbständigen Einkünften eingetreten ist. Durch den progressiven Einkommensteuertarif steigt die durchschnittliche Steuerbelastung, weil für einen immer höheren Anteil des Einkommens höhere Steuersätze zu bezahlen sind. Schließlich kommt es durch die höhere Besteuerung der Gehaltserhöhung zu einem Kaufkraftverlust, solange die Teuerung nicht mit einer Einkommenssteigerung in Höhe der Inflation ausgeglichen wird. Valorisierung von Sozialleistungen Vergleichbar den Effekten der kalten Progression sinkt auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft der Bevölkerung. Daher sollen ab. 1.1.2023 das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert werden. Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation von Juli bis Juni. Senkung der Lohnnebenkosten Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren, werden die Lohnnebenkosten dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Dies umfasst auch eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte ab 2023. Bild: © Butch - Adobe Stock
Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses
Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate - die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden. Bild: © Friedberg - AdobeStock
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Bild: © Zerbor - AdobeStock
Sommerzeit ist Ferialjobzeit - Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe sind zu beachten
Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch, dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag). Bild: © Daniel Ernst - AdobeStock
Bitcoins werden nun wie Aktien besteuert
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalvermögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses "steuerlichen Paradigmenwechsels" im Bereich der Kryptowährungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Altbestand vs. Neuvermögen Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden ("Neuvermögen"). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die daraus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden. Erfasste Kryptowährungen Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte "Stablecoins" zu, die an einen "stabilen" Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst - mangels Eigenschaft als Tauschmittel - sind sogenannte "Non-Fungible Token" (NFT) und "Asset-Token", denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen. Steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen: Zinserträge aus "Lending", dem Verleihen von Kryptowährungen; Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen ("Liquidity Mining"); Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung ("Mining"). Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar. In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches: Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking); wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden; wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork). Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist. Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern: bei der Veräußerung gegen € oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $; beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden. Kryptowährung im Betriebsvermögen Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Berücksichtigung in der Steuererklärung und KESt-Abzug Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist. Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als "endbesteuert" und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen! Bild: © Igor Faun - AdobeStock
Kurz-Info: Vereinfachungen und neue Passwort-Richtlinie in FinanzOnline
Bei der Nutzung von FinanzOnline ist es Anfang Mai 2022 zu Vereinfachungen für die Benutzer - insbesondere für natürliche Personen als User - gekommen. Nunmehr wird neben dem Passwort nur noch ein (eindeutiger) Benutzername im Rahmen der Anmeldung gefordert, nicht mehr aber die Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzer-Identifikation (BENID). TID und BENID sollten jedoch weiterhin aufbewahrt werden, da sie bei Vergessen des Benutzernamens weiterhin für das Login verwendet werden können. Eine alternative Anmeldemöglichkeit für FinanzOnline wie auch für weitere digitale Behördenwege besteht mittels Handy-Signatur (nähere Infos und Aktivierung unter https://www.handy-signatur.at). Ebenso wurden Anfang Mai die Kriterien für ein in FinanzOnline verwendetes Passwort geändert. Informationen des BMF folgend muss bei Anmeldungen ab 1. Juni (nach 17 Uhr) das Passwort geändert werden, sofern es nicht den neuen Anforderungen bereits genügt. Eine Passwortänderung muss zwingend vorgenommen werden und gilt grundsätzlich auch für sogenannte Bots, d.h. für Benutzer-Accounts, die für automatisierte Prozesse verwendet werden. Folgende Passwortkriterien müssen eingehalten werden: 8 bis 128 Zeichen, Mindestens ein Großbuchstabe, Mindestens ein Kleinbuchstabe, Mindestens eine Ziffer, Mindestens ein Sonderzeichen aus !#$%*+,-./:;=@?_()[]{}~ Bild: © DG PhotoStock - AdobeStock
Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen
Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen. COVID-19 Förderung Aufbewahrungsfrist Kurzarbeitsbeihilfe 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung AWS Investitionsprämie 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung Fixkostenzuschuss/ FKZ 800 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Ausfallsbonus 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Verlustersatz 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Härtefallfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung NPO Unterstützungsfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations
COVID-19-Hilfen - Ergänzung der FAQs zur Bestandzinsenregelung
Im Rahmen der bewährten Hilfen gegen die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie, wie etwa Fixkostenzuschuss I bzw. 800, Verlustersatz I, II und III ergeben sich oftmals Fragen zur eingeschränkten Ansetzbarkeit von Bestandzinsen für Objekte mit keiner oder nur beschränkter Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Betretungsverbote (siehe dazu bereits Beitrag aus dem August 2021). Dies ist mitunter für mögliche Rückforderungen von durch COVID-Hilfen geförderten Mietzinszahlungen durch die COFAG relevant, sofern diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur eingeschränkt nutzbare Bestandsobjekte betreffen. Wichtige und aktuelle Fragen und Antworten (FAQ) zu diesem Thema sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Muss die abgeschlossene Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und -geber über die Höhe eines während eines behördlichen Betretungsverbots zu bezahlenden Bestandzinses fremdüblich sein? Im Zuge der Antragstellung oder spätestens auf Anforderung muss der Antragsteller schriftlich bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist. Dies bedeutet, dass die getroffenen Vereinbarungen auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt abgeschlossen worden wären. Neben der Fremdüblichkeit per se sind auch sachgerechte Regelungen notwendig, welche bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Objekts eine entsprechende Bestandzinsminderung beinhalten. Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten ist aufgrund der wirtschaftlichen Interessensgegensätze grundsätzlich von Fremdüblichkeit auszugehen. Dennoch trifft den Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen auch dann die Schadensminderungspflicht. Die Fremdüblichkeit der Vereinbarung ist gewissenhaft nachzuweisen, sofern Bestandgeber und Bestandnehmer als nahestehende Personen anzusehen sind. Primär sind das Personen, die familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbunden sind, wobei auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber ein Naheverhältnis begründen können. Wie kann nachgewiesen werden, dass die zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist sowie die darin vereinbarte Bestandzinsminderung sachgerecht ist? Die förderauszahlende Stelle sowie die Finanzverwaltung können weitere Nachweise anfordern, sofern sie trotz schriftlicher Bestätigung des antragstellenden Unternehmens Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung haben oder Zweifel daran bestehen, dass die getroffenen Regelungen für den betroffenen Sachverhalt sachgerecht sind. Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Fremdüblichkeit der Vereinbarung sowie der Sachgerechtigkeit der Bestandzinsminderung nicht, kann dies zur Antragsablehnung bzw. zu einer Kürzung der ansatzfähigen Bestandzinsen führen. Ebenso ist eine (anteilige) Rückforderung von bereits gewährten Förderungen möglich. Wie ist vorzugehen, wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftslokale betreibt, die in unterschiedlichem Ausmaß von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren. Kann hier eine Aufteilung vorgenommen werden? Grundsätzlich muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und somit auch der anzusetzende Teil der Bestandkosten auf Ebene des einzelnen Bestandobjekts erbracht werden. Werden also mehrere Geschäftslokale betrieben, so ist für jedes dieser Geschäftslokale ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit zu erbringen (durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer oder vereinfachend anhand des Umsatzausfalls). Wie ist vorzugehen, wenn nur Teile des Bestandobjekts von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren? Die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen können bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandzinses zugeordnet werden kann. Eine bloße Aufteilung auf Basis einer flächenmäßigen Aliquotierung ist hierbei nicht ausreichend. Wie ist vorzugehen, wenn dem Unternehmen keine belastbaren Daten zur Zurechnung von Bestandzinsen zu einzelnen Bestandobjekten vorliegen? Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vor und verfügt das Unternehmen über keine Daten zum auf das einzelne Bestandobjekt anfallenden Umsatzausfall (und können diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden), so kann eine vereinfachende Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit unter Heranziehung des berechneten Umsatzausfalls auf Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgen. Hierbei ist jedoch die Schadensminderungspflicht des Unternehmens zu beachten. Bild: © Adobe Stock - andranik123
Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen
Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden. Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben. Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben. Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben. Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen. Bild: © Adobe Stock - Racamani
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch für die Hauptwohnsitzbefreiung maßgebend
Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigenheim dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso wird von der Besteuerung abgesehen, wenn Eigenheim bzw. Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem für den Verkauf der Eigentumswohnung rund 10 Jahre nach der Anschaffung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätzlich zu dieser Wohnung regelmäßig eine kleinere Mietwohnung genutzt wurde, um die Arbeitswege der beiden berufstätigen Eltern und die Schulwege der beiden Kinder möglichst in Einklang bringen zu können. In der Eigentumswohnung habe sich das Familienleben während der Wochenenden ab Freitagnachmittag, der schulfreien Zeit, den Feiertagen und Fenstertagen usw. abgespielt. Bedeutsam ist überdies, dass die Familie in der kleineren Mietwohnung hauptgemeldet gewesen war und somit bei rein wörtlicher Auslegung der Bestimmung, die Hauptwohnsitzbefreiung für die Eigentumswohnung nicht angewendet werden kann. Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auch mit der Bedeutung des Begriffs Hauptwohnsitz auseinander - ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt der Hauptwohnsitzmeldung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei in Zweifelsfällen die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz gesehen werden kann. Entscheidend ist dem BFG folgend viel mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch im internationalen Steuerrecht ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, dass die beteiligten Staaten die finale Ansässigkeit und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person klären (siehe dazu z.B. Beitrag aus dem September 2021). Auch im vorliegenden Fall mit mehreren Wohnsitzen innerhalb Österreichs ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend, zu welchem Wohnsitz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Während das Innehaben des Wohnsitzes unstrittig erfüllt war, ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung für die Annahme eines Wohnsitzes (i.S.d. BAO) nicht erforderlich. Der VwGH-Rechtsprechung folgend lässt bereits eine mehrwöchige jährliche Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tatsächlich weiterhin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei in der Regel die persönlichen Beziehungen bedeutsamer als die wirtschaftlichen Beziehungen sind. Wichtig sind insbesondere familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Im konkreten Fall erachtet das BFG es als plausibel, dass die zwischenzeitliche melderechtliche Hauptwohnsitzbegründung in der kleineren Mietwohnung lediglich deshalb erfolgt ist, um Betreuungs- bzw. Ausbildungsplätze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Aufenthalt unter der Woche (während der Schulzeit) in den Abend- und Nachtstunden genutzt wurde - überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeitswege attraktiv. Interessant ist hierbei auch eine Parallele zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung. Eine bloße Nutzung als arbeitsplatznahe Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begründet demnach keinen Hauptwohnsitz, da dieser grundsätzlich am Familienwohnsitz anzunehmen ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwiegereltern glaubhaft bestätigt, dass die Familienfeiern und auch Treffen mit Freunden ausschließlich in der Eigentumswohnung stattgefunden haben. Die engeren persönlichen Beziehungen zu den Großeltern (und die räumliche Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kinderbetreuung im Krankheitsfalle durch die Großeltern ausschließlich und von Anbeginn an in der Eigentumswohnung erfolgt ist. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigentumswohnung, welche immer den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, keine Immobilienertragsteuer anfällt. Bild: © Adobe Stock - chinnarach