Änderungen in der Organisation der Verwaltungsgerichte
Am 15.5.2012 wurde im Nationalrat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen. Herzstück der Neuregelung ist die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie von zwei Verwaltungsgerichten des Bundes („Bundesverwaltungsgericht“ und „Bundesfinanzgericht“). Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wird ab 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Damit verbunden sind folgende Auswirkungen: Gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Bundes ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) künftig nur mehr bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, bei von der Rechtsprechung des VwGH abweichenden Erkenntnissen, bei Fehlen einer Rechtsprechung bzw. bei Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des VwGH zulässig. Keine Revision bei geringen Geldstrafen Auswirkungen ergeben sich aber auch auf aktuelle Entscheidungen des UFS, da die Novelle grundsätzlich bereits mit 1.7.2012 in Kraft tritt. Der VwGH kann daher ab nun unter gewissen Voraussetzungen Beschwerden gegen Entscheidungen des UFS ablehnen (z.B. für geringfügige Geldstrafen) - die Maßnahme soll insbesondere der Entlastung des VwGH dienen. Für Finanzstrafsachen besteht das Ablehnungsrecht jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1.500 € verhängt wurde. Vom Ablehnungsrecht können daher im Extremfall auch schon seit Jahren anhängige Verfahren betroffen sein, beispielsweise wenn nur Fragen der Beweiswürdigung anhängig sind. Neu ist auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Sache entscheidungsreif ist und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Bisher konnte der VwGH Bescheide nur aufheben und an die vorgelagerte Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.