Arbeitsessen ist nicht gleich Arbeitsessen im steuerlichen Sinn
Analyse im Lichte der aktuellen Rechtsprechung Repräsentationsausgaben sind gem. § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG nicht abzugsfähige Ausgaben. Wird nachgewiesen, dass eine Bewirtung weitaus überwiegend betrieblich veranlasst ist, kann die Hälfte der Ausgaben abgezogen werden. Die korrespondierende Bestimmung im § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG normiert die Umsatzsteuerpflicht in Gestalt des Eigenverbrauches für den nicht abzugsfähigen 50% Anteil. In der Praxis wird dieser einfachheitshalber in Form der Vorsteuerkürzungen entsprochen. In letzter Zeit ist durch die Rechtsprechung allerdings Bewegung in diese Rechtsmaterie gekommen. Einerseits stößt sich der EuGH an der oben angeführten Eigenverbrauchsbesteuerung, andererseits werden durch den VwGH die Grenzen der Abzugsfähigkeit und Nichtabzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen in casuistischer Weise fließend. In die Einkommensteuerrichtlinien 2000 wird die aktuelle Judikatur nunmehr verstärkt eingearbeitet. Definition zur Geschäftsfreundebewirtung Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher Verbindung steht oder diese anstrebt. Dazu zählen auch Arbeitnehmer dieser Personen, nicht aber Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst. Bewirtungsspesen beziehen sich auf Geschäftsessen im Betrieb oder außerhalb (Restaurant), sowie auf die Kosten der Beherbergung (Hotel, Gästehaus, etc.), welche sowohl Verpflegungs- und Unterbringungskosten umfassen.Steuerliche Qualifikation der Bewirtungskosten Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4814ff Die Richtlinien unterscheiden grundsätzlich zwischen nicht abzugsfähigen, voll abzugsfähigen und zur Hälfte abzugsfähigen Bewirtungskosten. Rechtsprechung Wie eingangs erwähnt, dürfte der EuGH voraussichtlich die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. c UStG als EU-widrig aufheben (Hinweis auf die Klienten-Info September 2001). In diversen VwGH-Entscheidungen der letzten Zeit steht die ertragssteuerliche Qualifikation der Bewirtungsspesen im Mittelpunkt. Die casuistische Rechtsprechung erschwert die steuerliche Qualifikation für die Praxis. Beispiele für die unterschiedliche Qualifikation der Bewirtungsspesen zur Gänze nicht abzugsfähige Repräsentationsspesen Dazu zählen unter anderem: Die Bewirtung im Haushalt, im Vergnügungsetablissement, bei Bällen, nach Konzerten und Theatern, anlässlich der Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, nach Geschäftsschluss, zu persönlichen Anlässen sowie die üblichen Geschenke (Blumen, Rauchwaren, Spirituosen, Bücher, etc.). zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten Dazu zählen Bewirtungen mit Leistungsinhalt (z.B. anlässlich einer Schulung, Präsentation anderer Unternehmen durch ein Werbeunternehmen, etc.) mit Entgeltcharakter (z.B. Incentivreisen), wobei der zugewendete Wert beim Empfänger steuerpflichtig ist, sowie ohne Repräsentationskomponente (z.B. Betriebsbesichtigung, Schulung von Arbeitnehmern eines Geschäftsfreundes bzw. Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, Werbeverkostungen für eigene Produkte, etc.). Beim Bewirteten stellen diese Zuwendungen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar und führen nur dann zur Kürzung von Reisediäten, wenn die Bewirtung aus einer kompletten Mahlzeit besteht und nicht bloße Aufmerksamkeiten (Brötchen, Getränke, etc.) beinhalten. Aus der Rechtsprechung wurden jüngst in die Rz 4818 EStR 2000 folgende Ausgaben in den Katalog der zur Gänze abzugsfähigen Bewirtungskosten aufgenommen: Ausgaben für Vertrauensleute eines Suchtgiftfahnders und Informanten eines Journalisten. In dem zugrunde liegenden VwGH E. 16.02.2000, 95/15/0050 wird in Rz 4818 EStR klargestellt, dass die Ausgaben für die eigene Konsumation bei den voll abzugsfähigen Ausgaben für die Bewirtung von Vertrauensleuten nicht abzugsfähig sind. unter die 50%ige Kürzung fallen: Die Bewirtung muss nachweislich einen eindeutigen Werbezweck aufweisen und die betriebliche Veranlassung muss weitaus überwiegen. Eine Glaubhaftmachung dieser Kriterien genügt nicht. Dazu zählen unter anderem: Die Bewirtung bei Informationsveranstaltungen, in Betriebsräumen bei Geschäftsbesprechungen und Betriebseröffnungen, in Betriebskantinen, im Vorfeld konkret angestrebter Abschlüsse. Der Spesenersatz des Arbeitgebers für Geschäftsfreundebewirtung durch den Arbeitnehmer unterliegen beim Arbeitgeber der 50%igen Kürzung und stellen beim Arbeitnehmer Auslagenersatz dar. Im VwGH E. 22.06.2001/2001/13/0012 werden Bewirtungsspesen, die lediglich zur Kontaktpflege dienen als werbeähnlicher Aufwand dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG zugewiesen. Dagegen handelt es sich bei Ausgaben anlässlich einer Bewirtung, bei der eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten wird um (50%) abzugsfähige Ausgaben. Eine weitere Variante bringt der VwGH mit E. v. 27.11.2001 Zl. 2000/14/0202-7 ins Spiel. Aus dem Zitat: Soweit allerdings die Ausgaben des Beschwerdeführers auf seine eigene Konsumation entfallen, liegen, wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, keine Werbungskosten vor. Daraus ist folgender Schluss zu ziehen: Der Steuerpflichtige müsste aus den Kosten der Geschäftsfreundebewirtung zunächst seinen eigenen Anteil herausrechnen und könnte nur vom verbleibenden Rest die Hälfte steuerlich absetzen. Da dieses Erkenntnis zumindest bisher noch nicht Aufnahme in die EStR 2000 gefunden hat, wird es zunächst wohl bei der bisherigen Verwaltungsübung verbleiben. Zusammenfassung Die Klassifizierung der Bewirtungskosten im steuerlichen Sinn wird zunehmend komplizierter. Für die Praxis ist zwecks Beweissicherung zu empfehlen, auf den Ausgabenbelegen den Grund für die Bewirtung schriftlich zu vermerken und die bewirteten Personen anzuführen. Bei jenen Bewirtungsspesen, welche zur Gänze abzugsfähig sind, wird der Steuerpflichtige seinen eigenen Anteil kürzen müssen (Rz. 4814 EStR 2000). Bei den zu 50% abzugsfähigen Spesen für Geschäftsfreundebewirtung wird die bisherige Verwaltungsübung entgegen der Rechtsprechung (noch) beizubehalten sein.