Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses
Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes, die ab dem Jahre 2002 an bestimmte Personen, welche nicht Dienstnehmer sind, Honorare auszahlen, müssen nach Ablauf des Jahres gemäß § 109 a EStG Mitteilungen an das Finanzamt erstatten. Betroffener Personenkreis 1. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und alle Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind. 2. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter 3. Stiftungsvorstände 4. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende 5. Kolporteure und Zeitungszusteller 6. Privatgeschäftsvermittler 7. Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten 8. Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Bagatellgrenzen Die Meldung kann unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900, und das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450, beträgt. Mitteilungspflichten An das Finanzamt Zuständigkeit Die Mitteilung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre. Form der Zustellung Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist die Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung durchzuführen. Andernfalls hat die Mitteilung, für jedes Kalenderjahr Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen. An betroffene Personen: Den betroffenen Personen ist für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Aufzeichnung der Daten Um der Mitteilungspflicht gerecht zu werden, sind ab 2002 entsprechende laufende Aufzeichnungen folgenden Inhaltes zu machen: 1. Name, Anschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, bei Personengesellschaften Sitz und Geschäftsleitung 2. Art der erbrachten Leistung 3. Auszahlungszeitpunkt 4. Entgelt und ausgewiesene Umsatzsteuer Ausweispflichten der betroffenen Personen In der der Steuererklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, der Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. Überschussrechnung sind die aus diesem Titel erhaltenen Beträge gesondert auszuweisen. Praxishinweis: Zweckmäßig ist die Verbuchung der diesbezüglichen ausbezahlten Beträge auf einem gesonderten Aufwandskonto samt Verknüpfung derselben mit den oben angeführten Daten in einer gesonderten Datei. Die Empfänger dieser Beträge sind zum gesonderten Ausweis bei der Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.