Betrugsbekämpfungsgesetz schränkt auch Standortattraktivität ein

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, welches derzeit im Begutachtungsentwurf vorliegt, sollen Meldeverpflichtungen ausgedehnt und zusätzlich weitere Haftungen bzw. Abzugssteuern eingeführt werden. Darüber hinaus sind im Begutachtungsentwurf insbesondere Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen nach § 10 KStG vorgesehen. Nachfolgend werden die bedeutendsten geplanten Änderungen dargestellt. Mit der bereits bestehenden Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG soll sichergestellt werden, dass Zahlungen für Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern auch bei dem Zahlungsempfänger versteuert werden. Ab 2011 soll zusätzlich zur Meldeverpflichtung eine Abzugssteuer von 20% einbehalten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Ebenfalls ab 1.1.2011 soll eine weitere Meldeverpflichtung erfolgen, wenn die Summe der Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (in einem Kalenderjahr) für in Österreich erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit oder kaufmännischer bzw. technischer Beratung 100.000 € übersteigt. Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht (siehe KI 08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers gelten. Der Auftraggeber haftet demnach bei der Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer für die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auftraggeber 10% des Werklohns an das Finanzamt des Subunternehmers überweist. Ab der Veranlagung 2011 soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Beteiligungserwerb nach § 10 KStG ohne Übergangsregelung eingeschränkt werden (zur Verhinderung von Steuerumgehungsmodellen). Künftig sollen nur noch Fremdkapitalzinsen, welche in Verbindung mit dem Erwerb von österreichischen Beteiligungen oder von Beteiligungen an Unternehmen aus dem restlichen EU-/EWR-Raum stehen, steuerlich abzugsfähig sein. Nur mehr eingeschränkt wird dies bei Beteiligungen an Unternehmen aus Drittstaaten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß < 10%) handelt. Darüber hinaus wird auch die Zinsabzugsfähigkeit i.Z.m. dem Erwerb von Beteiligungen innerhalb des Konzerns völlig versagt. Die geplante Bestimmung kratzt am Vertrauensschutzgedanken, da der Fremdkapitalzinsenabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen im Jahr 2005 eingeführt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimmte) bereits angeschaffte Beteiligungen gelten soll. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre erhöht werden. Ob die Entwurfsfassung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.