Die Schwierigkeiten, die der Wertpapierbesitzer bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
Steuerpflichtige, die ein von einem Bankmanager verwaltetes Wertpapierdepot besitzen, tun sich in der Regel schwer, aus den zum Jahresende zugesandten Depotunterlagen, die für die Steuererklärung erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Banken machen es sich diesbezüglich leicht, indem sie darauf hinweisen, dass die steuerlichen Auswirkungen (Spekulationsgewinne, Dividenden von ausländischen Aktien, ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen lnvestmentfonds und ab 2001 die Substanzgewinne etc.) in die Steuererklärung aufzunehmen sind, ohne aber konkret diesbezüglich Hilfestellung zu leisten. Sie empfehlen die Unterlagen zu diesem Zweck dem Steuerberater zu übergeben. Dieser tut sich mit den vorhandenen Unterlagen bestehend aus Depotauszug und Erträgnisaufstellung meistens aber schwer, weil daraus weder die Spekulationsgewinne noch die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Investmentfonds ermittelbar sind. Die Anforderung der diesbezüglichen weiteren Unterlagen und deren fachgerechte Bearbeitung ist sehr zeitaufwendig und steht oft in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Hinzu kommt, dass es kaum ein komplizierteres Normengeflecht gibt, als jenes über die Besteuerung von Kapitalanlagefonds. Die Besteuerung derselben steht übrigens unter Beschuss der EU-Kommission wegen Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fonds sowie von ausländischen und inländischen Dividenden. Daraus folgt, dass sich kaum wirklich jemand auskennt, angefangen von der Bank selbst bis zum Finanzamt. Das geht sogar so weit, dass ein Finanzamt in einem konkreten Fall den Ausgleich der erklärten "negativen ausschüttungsgleichen Erträge" aus einem lnvestmentfonds mit anderen Einkünften, mit der Begründung abgelehnt hat, es handle sich dabei um eine Wertminderung des Kapitalstammes, die nicht als negatives Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Hier liegt aber ein Sachverhaltsirrtum vor, weil die negativen Einkünfte richtigerweise Werbungskostenüberschüsse sind (resultierend aus Verwaltungskosten, Depotgebühren etc.) und laut Pkt. 6 des Erlasses des BMF (Nr. 160/1996 AÖFV) daher mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind. Im BMF-Erlass vom 16. Juli 1998 wird weiters festgehalten, dass alle Kosten bei den ordentlichen Erträgen auch bei den inländischen Kapitalanlagefonds in Abzug gebracht werden können, soweit bei negativen Erträgen keine Liebhaberei vorliegt. Letztere wird beim Kauf eines lnvestmentfonds aber kaum zutreffen. Bei der Analyse eines Wertpapierdepots für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist wie folgt vorzugehen: Alle endbesteuerten Erträge sind für die Einkommensteuererklärung unbeachtlich. Dazu gehören die Zinsen sowie Dividenden von inländischen Aktien, von denen eine inländische KESt einbehalten worden ist. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in die Steuererklärung einzutragen. Insoweit von Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds inländische KESt einbehalten wurde, sind diese endbesteuert. Sind darin Dividenden von ausländischen Aktien oder ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Investmentfonds enthalten, ist laut Pkt. 2 vorzugehen. Ausschüttungsgleiche Erträge von Kapitalanlagefonds werden vom Bundesministerium für Finanzen erst etwa im Mai des Folgejahres veröffentlicht, sodass eine termingerechte Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung zum gesetzlichen Termin 31. März des Folgejahres nicht möglich ist. Die veröffentlichten Daten unterstellen dabei, dass der Inhaber des Anteiles diese vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des Fonds besessen hat. Bei unterjähriger Veräußerung des Fonds ist grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der Erträgnisse vorzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, ist gemäß § 42 Abs.2 2. Satz InvFG zu schätzen. Diese Unterlagen sind vom lnvestmentfonds bzw. der Depotbank anzufordern. Substanzgewinne bei Investmentfonds Ausgenommen von der Abschaffung der 25%igen Spekulationsertragsteuer-Regelung ist die 5%ige Substanzgewinnbesteuerung von Investmentfonds, welche ab 1. Jänner 2001 für Privatanleger steuerwirksam wird. Betroffen davon sind realisierte Kursgewinne von Aktien saldiert mit Kursverlusten ohne zeitliche Beschränkung. Nicht betroffen sind inländische Rentenfonds, betriebliche Anleger sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine etc.). Ein Schäuferl nachgelegt wurde für Ausländische Fonds: Sowohl für Aktien- als auch Rentenfonds wird gemäß § 42 Abs. 4 InvFG eine Sicherungssteuer in der Höhe von 2,5% vom Rechenwert des Fonds per Jahresende eingeführt. Bei unterjährigem Verkauf sind pro Kalendermonat ab Beginn des Kalenderjahres 0,2% des letzten Rechenwertes abzuführen. Die Sicherungssteuer unterbleibt, wenn der Anteilinhaber der Kapitalanlagegesellschaft nachweist, dass er die Substanzgewinne dem Finanzamt in seiner Steuererklärung offenlegt. Bei der Steuerveranlagung werden Substanzgewinne mit einem Sondersteuersatz von 25% versteuert, wobei eine eventuell abgeführte Sicherungssteuer angerechnet wird. Schließlich ist noch auf die Ermittlung von Spekulationsgewinnen hinzuweisen, welche im nachfolgenden Artikel gesondert behandelt ist. Freigrenzen - Für Kapitaleinkünfte besteht gemäß § 39 (2) EStG eine allgemeine Veranlagungs-Freigrenze von S 300,- p.a. - Für Spekulationsgewinne besteht gemäß § 30 EStG eine Freigrenze von S 6.000,- p.a. - Die spezielle Veranlagungs-Freigrenze von S 10.000,- p.a. gilt gemäß § 41 EStG nur für Lohnsteuerpflichtige. Außerdem ist die Bagatellgrenze von S 300,- für Kapitaleinkünfte zusätzlich zu berücksichtigen. Schlussbemerkung Die Veranlagung in Kapitalanlagefonds ist in den letzten Jahren nicht nur erheblich angestiegen, es sind auch neue gesetzliche Bestimmungen und Fondstypen geschaffen worden (Thesaurierungsfonds, Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds etc.). Je nach Art der Investoren (Privat- oder Betriebsvermögen von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) bestehen unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, die nur mehr für Spezialisten überschaubar sind. Abschließend sei davor gewarnt, sich darauf zu verlassen, dass die Erträge aus dem Wertpapierdepot ohnedies endbesteuert seien. Depotmanager haben in der Regel ausschließlich die Performance des Portfolios zum Ziel und achten nicht auf die steuerlichen Auswirkungen. Das finanzstrafrechtliche Risiko trifft den Wertpapierbesitzer, die Bank wird und kann ihn davor nicht schützen. Wie dünn das Eis zur finanzstrafrechtlichen Falle ist, geht aus den oben angeführten Freigrenzen hervor.