Fremdwährungskredite - steuerliche Folgen einer Konvertierung und Risiko
Auf Grund der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (auch Kreditverhinderungsrichtlinie genannt) sind insbesondere die Fremdwährungskredite wieder in den Mittelpunkt gerückt. Ziel dieser Richtlinie ist die Eindämmung der privaten Überschuldung. In diesem Zusammenhang ist auf die steuerlichen Aspekte einer Konvertierung (Tausch) einer Verbindlichkeit von einer Währung in eine andere hinzuweisen. Bei einer derartigen Transaktion anfallende Kursdifferenzen (Gewinne oder Verluste) unterliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung. Steuerrechtlich stellt eine Verbindlichkeit ein negatives Wirtschaftsgut dar, welches mit Eingehen der Verbindlichkeit als angeschafft und mit deren Tilgung als veräußert gilt. Je nach Zugehörigkeit des Fremdwährungskredites zum betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. :: Betrieblicher Bereich Unabhängig von der Gewinnermittlungsart - Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung - sind laut RZ 651 EStR 2000 Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung (= Konvertierungszeitpunkt) zu berücksichtigen (BMF 22. Jänner 2002). :: Außerbetrieblicher Bereich Die in RZ 6624 a EStR 2000 vertretene Rechtsansicht des BMF bezieht sich nur auf Darlehenskonvertierungen im außerbetrieblichen Bereich. Lediglich eine tatsächliche Konvertierung (nicht eine bloße Änderung der Zinskonditionen bei gleichbleibender Referenzwährung BMF 25. Jänner 2002) erfüllt den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß § 30 EStG, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme in ein Darlehen in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgestaltete Währung erfolgt. Die Differenz der unterschiedlichen Tilgungsbeträge der verschiedenen Darlehen auf Eurobasis ist Spekulationsgewinn/-verlust. Erfolgt die Konvertierung aber in eine zum Eurowechselkurs labile Währung, sind im Zeitpunkt der Konvertierung mangels Zufluss des Kursvorteils keine Spekulationseinkünfte zu erfassen. Die bloße Tilgung des Darlehens in einer fremden Währung führt ebenfalls nicht zu Spekulationseinkünften. Desgleichen führen bloße Kursveränderungen, die nicht durch einen Umsatzakt realisiert werden, nicht zu Spekulationsgewinnen. :: Schlussbemerkung Die einleitend erwähnte EU-Verbraucherrichtlinie beabsichtigt nicht nur die Fremdwährungskredite, sondern auch die kurzfristigen Kontoüberziehungen unter ein strenges Prüfungs-und Sicherungsregime durch die Banken zu stellen. Fremdwährungskredite werden in der Regel wegen (optisch) niedriger Zinsen aufgenommen. Der Kreditnehmer handelt sich dafür aber ein Währungsrisiko ein, welches langfristig von niemandem zu prognostizieren ist. Für den Privatbereich ist es daher nicht sinnvoll sich einem unvorhersehbaren Marktrisiko auszusetzen. Die Österreicher scheinen diesbezüglich besonders risikofreudig zu sein, zumal auf unser Land unverhältnismäßig hohe Fremdwährungskredite entfallen. 40 % aller insgesamt in der EU vergebenen Yen-Kredite entfallen nämlich auf Österreich. Von insgesamt 44,5 Mrd. EURO in Österreich aufgenommener Fremdwährungskredite entfallen die Hälfte auf Yen und mehr als ein Drittel auf Schweizer-Frankenkredite. Von den insgesamt ca. 300.000 Fremdwährungskrediten entfallen etwa ein Viertel auf Private. Im Hinblick auf diese Größenordnung ist es nicht verwunderlich, dass die Österreichische Nationalbank vor dieser Form der Währungsspekulation eine Warnung ausgesprochen hat.