Kosten für Gartenarbeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Für die einen ist es zweifelsfrei ein entspannendes Hobby, für viele andere aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht mehr eigenständig bewältigbar. Die Rede ist von Gartenarbeiten. Werden Gartenarbeiten auf entgeltlicher Basis durch Dritte durchgeführt, so können die dafür anfallenden Kosten nach Auffassung des VwGH (GZ 2007/15/0256 vom 22.3.2010) auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung (Voraussetzungen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) steuerlich geltend gemacht werden, wenn wegen chronischen Krankheiten die Arbeiten nicht mehr selbst bewältigt werden können. Im konkreten Anlassfall machte ein aufgrund von Rücken- und Wirbelsäulenproblemen mit 50% Behinderung eingestufter Steuerpflichtiger Kosten für Terrassen- und Gartenarbeiten (Reinigung, Einwinterung und Auswinterung der Pflanzen, Tragen von Blumenerde und Trögen vom Keller auf die Terrasse usw.) als außergewöhliche Belastung geltend. Der VwGH verneinte jedoch das Element der Außergewöhnlichkeit, da Tätigkeiten dieser Art (gemeint sind insbesondere das Tragen von schweren Trögen und aufzuhebende Betonplatten) von einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen auch ohne körperlicher Beeinträchtigung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe durchgeführt werden. Insbesondere seien ältere oder auf Grund ihrer körperlichen Verfassung nicht geeignete Personen in der Regel dazu verhalten, derartige Arbeiten von Dritten entgeltlich besorgen zu lassen. Auch hinsichtlich der Gartenarbeiten (Bepflanzung der Betontröge im Brüstungsbereich) sah der VwGH das Element der Zwangsläufigkeit nicht gegeben, da diese Maßnahmen insbesondere der Verschönerung des Terrassenbereiches sowie der Herstellung eines Sichtschutzes dienen und somit aus freiem Willen des Steuerpflichtigen zustande gekommen sind.