Neuerungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerrückstellung für 2001
Bei den Abschlussarbeiten für das Jahr 2001 sind erstmals nachfolgende Änderungen zu beachten: :: Eingeschränkte Verlustverwertung - neu Diese bewirkt eine Mindestbesteuerung positiver Einkünfte nach einer vorangegangenen Verlustphase in folgenden Stufen: 1. Stufe - Verrechnungsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 1 EStG Die nicht ausgleichsfähigen Verluste des verlustverursachenden Betriebes können maximal mit 75 % der positiven Einkünfte dieses Betriebes verrechnet werden. Damit verbleiben auf dieser Stufe 25 % der positiven Einkünfte steuerpflichtig. Die auf diese Weise nicht verrechenbaren Verluste können in späteren Jahren - abermals unter Berücksichtigung der 75 % Grenze - verrechnet werden. 2. Stufe - Vortragsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 2 EStG Auf dieser Stufe sind die sonstigen vortragsfähigen Verluste gem. § 18 Abs. 6 und 7 EStG als Sonderausgaben ebenfalls mit 75 % des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte begrenzt. Darunter sind die Verluste aus den ersten drei Einkunftsarten zu verstehen, welche im Jahr der Entstehung nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten, sofern eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Anlaufverluste, welche nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben Rechnung) ermittelt werden, sind allerdings nur drei Jahre vortragsfähig. Die so nicht verwertbaren Verluste können in späteren Jahren - bei Beachtung der 75 % Grenze - abgezogen werden. In diese Berechnung sind auch die Fünftelverluste der Jahre 1989 und 1990, die noch für die Jahre 2001 und 2002 verwertbar sind, einbezogen. Im Jahre 2001 ist demnach das vierte Fünftel dieser Verlustvorträge zu berücksichtigen. Können Teile dieses Fünftels 2001 aufgrund der 75 % Regel nicht verwertet werden, kann diese ohne zeitliche Ein-schränkung unter Beachtung der 75 % Grenze in folgenden Jahren verwertet werden. Damit kommt es auf längere Sicht gesehen - entgegen der zeitlichen Begrenzung des § 17 Abs. 7 EStG (trotz Verfassungsbestimmung!) zu einer vollen Verwertung der beiden letzten Fünftel. Für Sanierungs-, Aufgabe-, Liquidations- oder Veräußerungsgewinne sind weder die Verlustverrechnungs- noch Verlustvortragsgrenze anzuwenden, so dass der volle Verlustvortrag zur Verrechnung kommt. :: Die schon bisher bestehenden Einschränkungen für die Verlustverwertung, wie - IFB-Wartetaste gem. § 10 Abs. 8 EStG, Verluste, die nur mit Gewinnen aus dem betreffenden Betrieb verrechenbar sind, - Wartetaste gem. § 2 Abs. 2 lit. a EStG, das sind Verluste aus Verlustbeteiligungen sowie aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, welche ebenfalls nur mit positiven Einkünften aus dem betreffenden Betrieb zu verrechnen sind, und - Verluste aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 10 EStG, die zu je einem Siebentel auf die nächsten sieben Jahre zu verteilen sind, werden durch die neuen Verlustbeschränkungen ab 2001 zusätzlich verkompliziert. :: Gebäudeabschreibung Von Gebäuden, die zumindest 80 % unmittelbar der Betriebsausübung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb dienen, beträgt nur mehr 3% statt bisher 4 %. Bei den anderen Abschreibungssätzen hat sich nichts geändert. Diesbezüglich sei auf die Zusammenstellung in der Klienten-Info Dezember 2001 verwiesen. :: Der Investitionsfreibetrag entfällt für Investitionen ab 1. Jänner 2001.:: Rückstellungen deren Laufzeiten mehr als 12 Monate betragen, sind nur mit 80 % des nichtabgezinsten Teilwertes anzusetzen. Dies gilt auch für bereits bestehende Rückstellungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2001. Auflösungsgewinne infolge Kürzung auf 80 % können auf die Jahre 2001 bis 2005 verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. :: Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Der Zinssatz beträgt ab 2001 6,2 %. Die errechneten Eigenkapitalzinsen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sind mit 25 % endbesteuert. Auf diese Weise kommt es z.B. bei Körperschaften zu einem Steuervorteil von 9 %. :: Beteiligungsveräußerung War der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens mit 1 % an der Körperschaft beteiligt, besteht Steuerpflicht. Der Gewinn unterliegt dem halben Steuersatz. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1. Jänner 1998 und betrug die Beteiligung nach dem 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10 %, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001. Als Beteiligung ist nur eine Substanzbeteiligung zu verstehen. Unbeachtlich ist die Gewinnbeteiligung und das Stimmrecht. :: Mitarbeiterbeteiligung Die unentgeltliche oder verbillige Abgabe von Kapitalanteilen an Mitarbeiter wurde von S 10.000,- auf nunmehr S 20.000,- (€ 1.460,-) erhöht. Der Betrag ist als Betriebsausgabe absetzbar und beim Arbeitnehmer steuerfrei.