Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag und Sachbezug für Firmen-PKW
Das große Pendlerpauschale wurde für 2001 erhöht. Keine Änderungen ergeben sich bei der Berechnung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines Firmen-PKW und beim Verkehrsabsetzbetrag. Der Verkehrsabsetzbetrag stellt eine Tarifmaßnahme dar, welche in der Höhe von S 4.000,- in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ist nach wie vor mit 1,5% des Anschaffungswertes des PKW zu ermitteln und mit maximal S 7.000,- pro Monat in die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer-, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer einzubeziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Privatfahrten. Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat, für Fahrten von einem Arbeitgeber zum anderen Arbeitgeber. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, 98/15/0066 abermals bekräftigt, dass eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Gemeint ist dabei jener Dienstort, der sich aus dem Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Arbeitgeber ergibt, der den Dienstreiseauftrag erteilt. Damit stellt die Fahrt von einem Arbeitgeber zum anderen grundsätzlich keine Dienstreise dar, es sei denn, es besteht (ausnahmsweise) hiezu ein konkreter Dienstreiseauftrag. Pendlerpauschale Vorweggenommen sei, dass das Pendlerpauschale sowohl neben dem Verkehrsabsetzbetrag als auch dem PKW-Sachbezug möglich ist. · Der Verkehrsabsetzbetrag steht dem Dienstnehmer unabhängig davon zu, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kosten anfallen und welche Entfernung dabei zurückgelegt werden muss. · Das Pendlerpauschale wurde zusätzlich für jene Dienstnehmer eingeführt, welche für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte große Entfernungen zurückzulegen haben. · Der PKW-Sachbezug für Privatfahrten mit dem Firmen-PKW steht der Gewährung des Pendlerpauschales nicht im Wege, wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines kostenlosen Werkverkehrs befördert, entfällt das Pendlerpauschale. · Erhöhung des großen Pendlerpauschales für 2001 gemäß § 124 b Zi 52 EstG. Ist dem Dienstnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, beträgt das große Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von ................................jährlich........... monatlich 2 km bis 20 km ...S 3.600,- ........S 300,- 20 km bis 40 km .S 14.400,-.......S 1.200,- 40 km bis 60 km .S 24.480,- ..... S 2.040,- über 60 km ...... . ..S 34.560,-...... S 2.880,- · Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung über die Berechnung des Pendlerpauschales ab, wird der Arbeitnehmer unmittelbar zur Haftung herangezogen. · Der Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten beträgt für das Jahr 2001 S 34.560,- jährlich. · Neu ist laut Änderung der RZ 261 LStR 1999 (BMF vom 22. Februar 2001), dass das Pendlerpauschale auch für jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren ist, in dem Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen versteuert werden. · Zu bemerken ist, dass die Erhöhung (zunächst) nur für das Jahr 2001 gilt. Ab 2002 sollen wieder die Beträge des Jahres 2000 gelten.