Praktische Erfahrung mit Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer / Frankreich ist anders / mangelhaftes Bürgerservice des österreichischen Finanzamtes

In der Klienten-Info April 2005 wurde die Form der Antragstellung auf Erstattung der ausländischen Quellensteuern (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande und Schweiz) dargestellt. Zur Durchführung des § 13a AVOG hat das BMF am 21. März 2000 in einem Erlass die Vorgangsweise im Detail festgelegt. Der Antrag ist mittels aufgelegtem Formular für das betreffende Land, beim zuständigen Finanzamt einzureichen und von diesem nach der Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt ("von Amt zu Amt") zuzuleiten, das die Weiterleitung direkt an die zuständige ausländische Behörde besorgt. Soweit die formale Vorgangsweise, an welche sich der Antragsteller gehalten hat.:: Erledigung durch die österreichischen FinanzämterZu seiner größten Überraschung erhielt er nach einigen Wochen vom zuständigen Finanzamt - ohne weiteren Kommentar - nur das von ihm eingereichte Antragsformular RF1 (Frankreich) mit diversen Stempeln versehen zurück. Was tun? Und warum nur Frankreich? Auf telefonische Anfrage beim zuständigen Referenten, bei dem im Formular namentlich angeführten Beamten, der die Ansässigkeit bestätigt hat sowie beim Fachbereichsleiter war keine andere Aufklärung zu erhalten, als die Feststellung, dass man das immer so mache. Der Vorhalt des Antragstellers, dass ihm damit nicht geholfen sei und er somit im Regen stehen gelassen werde, replizierten die Beamten mit dem Hinweis auf ihre eigene Frustration, dass eben alles immer komplizierter werde und auch ihnen die nötigen Informationen fehlen, aber darüber dürfe man ja nicht reden!:: ProblemlösungAls möglicher Rettungsanker bot sich noch das Finanzamt Eisenstadt an. Und welch ein Wunder! Die zuständige Referentin erinnerte sich an die eingereichten Anträge und erklärte, es sei grundsätzlich richtig, dass die Erstattungsanträge vom Finanzamt Eisenstadt direkt an die ausländischen Behörden weitergeleitet werden, allerdings mit Ausnahme jene nach Frankreich. Wenn das österreichische Finanzamt diese nach Frankreich schicke, werden sie wieder zurückgesandt. Im Formular RF1 sei nämlich erläutert, dass die Ausfertigung desselben nach Erteilung der Ansässigkeitsbestätigung an den Gläubiger (Antragsteller) zuzustellen sei, der dann die 3. und 4. Ausfertigung selbst an die Direction des Services generaux et de l`Informatique, IFAC des non- residents, 9 rue d’ Uzes, Paris 2a zu senden habe. :: Schlussfolgerung für die PraxisZweifellos wäre es für den Antragsteller zeit- und nervensparend gewesen, wenn das Finanzamt ihn gleichzeitig mit der Rücksendung des Antrages schriftlich darüber informiert hätte, was er damit machen soll.