Steuerflucht in die Ges.m.b.H.?

Die Senkung des Körperschaftsteuertarifes von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 beflügelt die Fantasie für legales Steuersparen. Beträgt nämlich der höchste Steuersatz nach dem Einkommenssteuertarif nach wie vor 50 %, sinkt die gleichbleibende Steuerbelastung bei Vollausschüttung des Gewinnes aus der Ges.m.b.H. (nach Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer) auf 43,75 %. Im Folgenden seien die Vor- und Nachteile der Ges.m.b.H. kurz zusammengefasst:Vorteile Bei einer thesaurierenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung bereits ab einem Jahreseinkommen von rd. € 28.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer. Bei einer vollausschüttenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung ab einem Jahresgewinn von rd. € 135.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer. Bei Geschäftsführerbezügen unterliegen der 13. und 14. Bezug einem festen Steuersatz, wenn ein Dienstverhältnis gegeben ist. Die Gruppenbesteuerung auch über die Grenze hinweg führt zu einer Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen verflochtenen Gesellschaften. Nachteile Die Steuervorteile hängen von der Nachhaltigkeit der Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die oben angeführten Grenzen, kann die Steuerbelastung unter Umständen höher sein als bei der Einkommenssteuer. Bei der Ges.m.b.H. gibt es keine Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn und die Übertragung stiller Reserven wird ab 2005 abgeschafft. Körperschaften unterliegen einer Mindest-Körperschaftsteuer, auch bei einem Verlust (GmbH € 1.750,- p.a.). Grundsätzlich gibt es bei Körperschaften keinen Verlustausgleich mit anderen Einkünften, wie bei der Einkommensteuer, es sei denn es kommt zu einer Gruppenbesteuerung. Bei wesentlicher Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind seine Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern, bei denen es keinen festen Steuersatz gibt. Liegt kein Unternehmerwagnis vor, sind aber trotzdem Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) abzuführen. (Siehe Artikel in dieser Ausgabe.) Geschäftsführerbezüge unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Für die Ges.m.b.H. bestehen strengere Bilanzierungsregeln und die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch. Zeitlicher GeltungsbereichDer neue Körperschaftssteuertarif kommt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Anwendung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist der bis 31. Dezember 2004 anfallende Gewinn noch mit dem alten Tarif (34 %) zu versteuern. Ges.m.b.H.-GründungEine Ges.m.b.H. kann auch von einer einzigen Person gegründet werden. Für die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Ges.m.b.H. ist Artikel III UmgrStG anzuwenden. Die Einbringung kann mit steuerlicher Rückwirkung von 9 Monaten erfolgen. Fehlende Steuerbegünstigungen für FreiberuflerGrundsätzlich bleiben Freiberufler bei der Neuordnung der Unternehmensbesteuerung auf der Strecke. Ihnen ist der halbe Steuersatz für den nichtentnommenen Gewinn verwehrt und die massive Tarifbegünstigung gilt nur für Körperschaften. Während Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern berufsrechtlich der Weg in die Ges.m.b.H. offen steht, können sich Ärzte laut Ärztegesetz nur in der Rechtsform einer OEG vergesellschaften. Inwieweit Ärzte die steuerlichen Vorteile einer Ges.m.b.H doch nützen können, sei im Folgenden aufgezeigt.Ärzte-Ges.m.b.H.:: Berufsrecht Da seit dem VfGH vom 1.3.1996.G 1279, 1280/95 eine Ordinationsgemeinschaft in Form einer Ertragsgemeinschaft auch als Außengesellschaft zulässig ist, steht - laut Meinung der Fachliteratur - der Führung derselben in der Rechtsform einer Ges.m.b.H., nichts entgegen. Sinnvoll wäre es, wenn im Ärztegesetz dies auch verankert würde. :: Steuerrecht - Ertragsteuern Geschäftsführerbezüge sollten nur in jener Höhe ausbezahlt werden, soweit sie unter dem ab 2005 bei der Gewinnausschüttung der Ges.m.b.H. zur Anwendung gelangenden Steuersatz von 43,75 % (KÖST und KEST) liegen. - Umsatzsteuer Laut Umsatzsteuerprotokoll 2003 des BMF ist die unechte Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unabhängig von der Rechtsform anzuwenden, wenn die erbrachte Leistung als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dies gilt demnach auch für die Ärzte Ges.m.b.H.