Therapiehunde als steuerliche Ausgabe
Grundsätzlich gilt die Anschaffung und das Halten von Haustieren als privat veranlasst und ist damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. In gewissen Konstellationen kann jedoch der Hund nicht nur ein treuer Freund sein, sondern auch beim „Steuer-Sparen“ helfen. Voraussetzung dafür ist die Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit. Im Falle einer Heilpädagogin hat der UFS (3.6.2009, RV/1210-W/09) die Kosten für ihre zwei ausgebildeten Therapiehunde, welche die Steuerpflichtige zunächst im Rahmen der Behindertenbetreuung und danach zur Ausbildung von Pflegekräften zum Einsatz gebracht hat, steuerlich anerkannt. Abzugsfähig sind demnach die Kosten für Futter, Training, Tierarzt, usw. Hinsichtlich der Kosten für die Futtermittel hat der UFS es als ausreichend erachtet, dass die Höhe der Aufwendungen insgesamt glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Kosten je täglicher Futterration). Ein belegmäßiger Nachweis war nicht erforderlich. Derartige steuerliche Abzugsposten können sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit anfallen. Bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Ausgaben keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie stellt aber ein deutliches Indiz für die berufliche Veranlassung dar und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Kosten nicht ersetzt. Erfolgt ein teilweiser Ersatz der Kosten, ist dieser selbstverständlich bei der Geltendmachung der Ausgaben mindernd zur berücksichtigen.