Treu und Glauben bei kürzerer Nutzungsdauer?

Bei außerbetrieblichen Vermietungseinkünften gilt nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG die gesetzliche Vermutung einer jährlichen Abschreibung von 1,5% der Bemessungsgrundlage (entspricht einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren). Eine allenfalls kürzere Nutzungsdauer kann vom Steuerpflichtigen über Antrag geltend gemacht werden. In diesem Fall trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast der kürzeren Nutzungsdauer, die in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0126 vom 15.9.2011) damit befasst, ob eine zunächst von der Abgabenbehörde nicht beanstandete kürzere Nutzungsdauer (die auch durch ein Gutachten belegt wurde) für spätere Veranlagungszeiträume unter den Grundsatz von Treu und Glauben fällt. Diese Ansicht hat der VwGH leider abgelehnt. Nach Auffassung des VwGH hat die Abgabenbehörde das Recht bzw. die Verpflichtung, die Richtigkeit der gewählten Nutzungsdauer für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum zu überprüfen. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn die Finanzverwaltung zunächst den angewendeten Abschreibungssatz für die Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt hat und erst für die folgenden Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung (inklusive Befassung mit dem Sachverständigengutachten) verlangt. Da im konkreten Fall das Gutachten den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer nicht mit ausreichenden Argumenten untermauern konnte, wurde mit Ausnahme des bereits verjährten ersten Veranlagungszeitraums die gewählte Nutzungsdauer nicht akzeptiert.