Umsatzsteuerpflicht der Refundierung von Ausbildungskosten
Eine grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung ob eine Leistung umsatzsteuerbar ist oder nicht, betrifft das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Ein Leistungsaustausch setzt eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zwei Beteiligten voraus. Wenn dieser Leistungsaustausch fehlt (z.B. bei echten Schadenersatzleistungen), sind diese nicht steuerbar und unterliegen demnach nicht der Umsatzsteuer. Der UFS hatte nun folgenden Fall zu beurteilen (GZ RV/0807-W/06, 7.12.2009): ein Dienstnehmer kündigte vorzeitig seinen Dienstvertrag. Beim Arbeitgeber waren Ausbildungskosten angefallen, welche laut Kollektivvertrag vom Dienstnehmer anteilig refundiert werden mussten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese Refundierung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Bezüglich der Frage des Leistungsaustausches entschied der UFS, dass ein Leistungsaustausch vorliege, da der Arbeitnehmer im Gegenzug für seine Kompensationszahlung eine Leistung vom Arbeitgeber erhalten hätte. Diese Leistung besteht in einer höheren Qualifikation, welche grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden kann bzw. zumindest geeignet ist, die Arbeitssuche zu erleichtern. Ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz kann also nicht angenommen werden, selbst dann nicht, wenn das erworbene Wissen z.B. durch einen Branchenwechsel für den Arbeitnehmer nutzlos würde. Die Kompensationszahlungen stellen somit umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar und unterliegen daher der Umsatzsteuer. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.