Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen: 2004 2005 2006 bei einem Alter von 0-3 Jahren 157,- 160,- 164,- bis 6 Jahren 200,- 204,- 209,- bis 10 Jahren 258,- 264,- 270,- bis 15 Jahren 296,- 302,- 309,- bis 19 Jahren 348,- 355,- 363,- bis 28 Jahren 438,- 447,- 457,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.