Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen
Arbeitnehmer haben nicht nur dann einen Sachbezug zu versteuern, wenn sie etwa ein Firmenauto privat nutzen, sondern auch wenn sie einen Vorteil daraus ziehen, dass ihnen ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss unverzinslich oder zu einem besonders günstigen Zinssatz gewährt wird. Beginnend mit dem Jahr 2013 ist es hierbei zu einer Neuregelung gekommen, welche zu einem zum laufenden Tarif (bis zu 50%) steuerpflichtigen Sachbezug führen kann. Positiverweise wird mit der Neuregelung dem jeweils aktuellen Zinsniveau Rechnung getragen und nicht wie bisher von einem gleichsam fixen Zinssatz in Höhe von 3,5% ausgegangen. Durch das Abstellen auf 3,5% war in Zeiten niedriger Zinsen eine vergleichsweise hohe Steuerbelastung die Folge. Der variable Zinssatz wird basierend auf dem Durchschnitt des 12-Monats-Euribors für das Folgejahr festgelegt und beträgt für das Jahr 2013 2,0%. Für den zu versteuernden Sachbezug, welcher vom aushaftenden Betrag zu berechnen ist - ist es unerheblich, wie die Raten ausgestaltet sind bzw. über welchen Zeitraum die Rückzahlung erfolgt. Ein Sachbezug liegt nur in jener Höhe vor, in welcher die vereinbarte Verzinsung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den vom BMF errechneten Zinssatz (derzeit 2,0%) unterschreitet. Der Freibetrag beträgt wie bisher 7.300 € und stellt sicher, dass unverzinsliche oder zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen keinen Sachbezug auslösen, solange sie nicht diesen Betrag überschreiten. Dem Wesen des Freibetrags entsprechend kann bei einem höheren Arbeitgeberdarlehen logischerweise nur der den Freibetrag übersteigende Darlehensbetrag einen Sachbezug nach sich ziehen. Da ein Sachbezug grundsätzlich auch eine Sozialversicherungsbelastung mit sich bringt, gilt auch hier analog zur steuerlichen Behandlung eine (Beitrags)Befreiung von der Sozialversicherung bei Arbeitgeberdarlehen bis zu 7.300 €.