Verschärfung der KommSt- und DB-Pflicht bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern
Der VwGH hat mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 als einziges entscheidendes Kriterium für die diesbezügliche Steuerpflicht nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens festgestellt. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen des Unternehmerrisikos, keine laufende Lohnzahlung, könne nur mehr dann Bedeutung zukommen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar erkennbar sei. In der Praxis wird das kaum vorkommen, weil mit einer kontinuierlichen Tätigkeit für die Gesellschaft die Eingliederung i.d.R. hergestellt ist. Anders sind jene Fälle zu beurteilen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Freiberufler oder Gewerbetreibender (z.B. Rechtsanwalt mit eigener Kanzleistruktur etc.) tätig ist und seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt. Da der Geschäftsführerbezug einkommensteuerpflichtig ist, kann anstelle der tatsächlichen Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden, wenn im Vorjahr der Umsatz nicht mehr als € 220.000,- betragen hat. Dieses Pauschale beträgt 6% des Umsatzes begrenzt mit € 13.200,- p.a.