Versicherungspflicht eines Arztes infolge Beschäftigung bei einem Standeskollegen
Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wenn die Voraussetzungen persönlicher Abhängigkeit vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht wird von der Gesetzwidrigkeit eines Dienstverhältnisses aus standesrechtlichen Gründen laut Ärztegesetz nicht berührt. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn der beschäftigte Kollege an fixe Arbeitszeiten gebunden ist, ihm ein konkreter Tätigkeitsbereich übertragen worden ist und er diese Arbeitsleistungen nicht durch Dritte vornehmen lassen kann (VwGH E. 21. November 2001, 97/08/0189). Dieses Erkenntnis nimmt auf die steuerliche Qualifikation keinen Bezug. Es ist allerdings anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Abhängigkeit gegeben sind, dass es sich auch im steuerlichen Sinn um ein echtes Dienstverhältnis handelt.