Vertretungsarzt als Dienstnehmer?
In der Regel haben Ärzte, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein Arzt, welcher einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers derart eingebunden ist, dass er den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, wird steuerlich als Dienstnehmer eingestuft. Dies hat zur Folge, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und lohn- und gehaltsabhängige Abgaben anfallen. Dies ist in der Regel bei Ärzten der Fall, wenn sie als Spitalsärzte tätig sind und sie einer fachlichen Weisungsgebundenheit unterliegen. Vor den UFS Graz (GZ RV/0793-G/09 vom 03.05.2011) kam dazu ein Fall eines Vertretungsarztes, der für einen Facharzt in dessen Räumlichkeiten Patienten behandelte und dafür Honorarnoten stellte. Die Betriebsprüfung ging von einem Angestelltenverhältnis aus, da die Vertretungstätigkeit über einen längeren Zeitraum regelmäßig ausgeübt wurde und schrieb Lohnsteuer und Lohnnebenkosten vor. In der Frage, ob nun Dienstnehmereigenschaft gegeben sei, ging es vor dem UFS vor allem um das Kriterium der persönlichen Weisungsgebundenheit. Typisch für weisungsgebundene Dienstnehmer ist, dass diese lediglich die Arbeitskraft zur Verfügung stellen und nicht die Erfüllung einzelner Aufgaben im Vordergrund steht. Es kommt hierbei auf das tatsächliche Erscheinungsbild an, die vertraglichen Regelungen sind irrelevant. Der UFS stellte fest, dass nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen eine Arbeitnehmereigenschaft begründet. Zudem ist schon im Ärztegesetz geregelt, dass ein Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben hat, auch dann wenn er mit anderen Ärzten zusammenarbeitet. Für den UFS hat im vorliegenden Fall das Gesamtbild des Vertretungsarztes für eine selbständige Tätigkeit gesprochen, da das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit hier nicht gegeben war.