Welche Fahrzeuge unter die SachbezugsVO fallen
Im LStR-Wartungserlass 2005 wird zu den Sachbezugswerten folgendes klar gestellt: Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ist nur bei mehrspurigen KFZ (PKW, Kombi) und Motorrädern ein Sachbezugswert anzusetzen, nicht aber bei Mopeds, Mofas und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Rz 174a LStR). Für die Privatnutzung eines Garagenplatzes ist nur dann ein Sachbezugswert anzusetzen, wenn für das Fahrzeug Parkgebühren zu entrichten sind. Da dies für Motorräder, Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor nicht der Fall ist, entfällt der Ansatz eines Sachbezugswertes (Rz 196 LStR).