Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht
Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Rz. 1207 UStR enthält eine Auflistung derartiger Nebenleistungen wie: Ortsübliches Frühstück, Kinderbetreuung, Animation, Verleih von Sportgeräten, Abgabe von Liftkarten, Vermietung von Parkplätzen, Massagen, Bereitstellung von Sauna, Dampfbad, Fitnessräumen u.a. Handelt es sich um Nebenleistungen, sind sie steuerbegünstigt. Keine Begünstigung, wenn Nebenleistung zu Hauptleistung wird Anders ist es, wenn neben normalen Beherbergungsleistungen auch gesonderte Wellnessleistungen angeboten werden und der Hotelgast für das von ihm gewählte Wellnessarrangement einen von der bloßen Übernachtung verschiedenen Preis bezahlen muss. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung die Wellnessleistung als selbständige Hauptleistung an, die mit 20% zu versteuern ist. Dies gilt auch, wenn derartige Leistungen von privaten Kuranstalten erbracht werden (grundsätzlich 10% für alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Leistungen), da Wellnessleistungen regelmäßig für gesunde Menschen erbracht werden, nicht auf Heilung ausgerichtet sind und nicht von Ärzten verschrieben bzw. unter ärztlicher Beaufsichtigung durchgeführt werden. In der Zurverfügungstellung von Seminarräumen sieht das BMF lt. Rz. 1200 UStR eine nicht begünstigte Nebenleistung, welche daher ebenfalls mit 20% ustpflichtig ist.